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Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet

Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Elena Kleining
  • Abgabedatum: März 2007
  • Umfang: 88 Seiten
  • Dateigröße: 439,4 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Wilhelmshaven Deutschland
  • Originaltitel: Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet
  • Bibliografie: ca. 30
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0626-4
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Kleining, Elena März 2007: Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Deutschland, Internet, Electronic Commerce, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Inhaltskontrolle

Diplomarbeit von Elena Kleining

Problemstellung:

Die Entstehung des BGB geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Ausgewählte Grundvertragstypen bilden die Lebensumstände der Industriellen Revolution ab. Diese Vertragstypen des BGB deckten alle Varianten der vorkommenden Rechtsgeschäfte der damaligen Zeit ab.

Heute dagegen ist eine zunehmende Rationalisierung der Geschäftsabwicklungen zu beobachten. Unternehmen spezialisieren sich in erhöhtem Maße und die Geschwindigkeit der Produktion steigt stetig. Im Computerzeitalter haben sich die Anforderungen an Verträge und deren Ausgestaltung vervielfältigt. Das BGB deckt diese Anforderungen, die das Internet heute mit sich bringt, nicht mehr ab. Damit der Internethandel sich nicht im rechtsfreien Raum bewegt, ist die Inhaltskontrolle für die zunehmende Verwendung von AGB zwingend. Durch fortschreitende Arbeitsteilung und Spezialisierung der Unternehmen haben sich ganz neue Vertragstypen entwickelt. Gerade das Internet hat diese neuen Vertragstypen hervorgebracht. Dort finden sich Vertragsgestaltungen, deren Einordnung in bestimmte Vertragstypen des BGB Probleme bereiten.

Der Umfang des BGB lässt eine Ausarbeitung verschiedenster Verträge in allen Einzelheiten nicht zu. Die Regelungen über Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind im BGB nur als Rahmenbedingungen hinterlegt. Ein Beispiel für eine solche Rahmenbedingung ist der § 157 BGB, der da lautet: § 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das BGB geht hierbei nicht im Detail auf die Ausgestaltung eines Vertrages ein, sondern legt den Rahmen fest, in dem sich die Vertragspartei bewegen darf. Das AGB-Gesetz setzt dort ein, wo neue Erscheinungsformen von Verträgen inhaltlich geregelt werden sollen. Der Gesetzgeber konnte bis vor Jahren nicht wissen, wie Leasing- oder Vertragshändlerverträge in ihrer Ausgestaltung zu betrachten sind. Auch in der Behandlung von Verträgen im Internet stoßen die gesetzlichen Regelungen des BGB an ihre Grenzen. Mit den Vorschriften des AGB- Gesetzes haben die Unternehmerverbände versucht sich ihr eigenes Recht zu schaffen. Sie entwickelten AGB, die sie ihren Kunden bzw. den entsprechenden Verträgen zugrunde legen konnten. Somit war und ist eine standardisierte und zügige Abwicklung von Rechtsgeschäften möglich.

Speziell der Handel im Internet, der in den letzten Jahren erhebliche Zuwächse erfuhr, hat sich eine Vertriebsform entwickelt, die aus der heutigen Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken ist. Zum Beispiel der Online-Shop mit seinen „Click-Wrap-Verträgen“ ist eine Form des Rechtsgeschäfts, die vor Jahren nicht bekannt war.

Das Internet bringt viele solcher neuen Erscheinungsformen mit sich. Es müssen Sachverhalte berücksichtigt werden, die in ihrer jetzigen Form noch Fragen aufwerfen und die Rechtssprechung weiter beschäftigen. Immer dort wo AGB formuliert werden und geschickt von den Regelungen des BGB abweichen, darf der Schutz des Kunden nicht außer Acht gelassen werden. Es kann auch vorkommen, dass das dispositive Recht vollständig fehlt, das heißt, keine gesetzlichen Regelungen die AGB ersetzen können.

So kann es passieren, dass in den AGB des Verwenders den Unternehmensinteressen in stärkerem Maße Rechnung getragen wird, als dies der Gesetzgeber befürworten würde.

Um zum Thema der Inhaltskontrolle von AGB zu kommen, ist zunächst zu klären, was unter den AGB im Sinne der §§ 305 ff BGB zu verstehen ist.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis V
1. Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Begriff 3
1.3 Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 4
1.3.1 Die wesentlichen Änderungen 5
2. Ökonomische Analyse 8
2.1 Gründe für die Verwendung von AGB 8
2.1.1 Chancen und Risiken 9
2.2 Schutz des Unerfahrenen 12
2.2.1 Partielles Marktversagen 13
2.3 Besonderheiten der Informationsgesellschaft 14
3. Wirksame Einbeziehung der AGB als Voraussetzung für die Inhaltskontrolle 18
3.1 Prüfungsreihenfolge und Rechtsgrundlagen 18
3.1.1 Die wirksame Einbeziehung 19
3.1.2 Der Hinweis auf die AGB 20
3.1.3 Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme 22
3.1.4 Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB 25
3.1.4.1 Nachträgliche Einbeziehung der AGB 26
3.1.4.2 Entbehrlichkeit der Einbeziehung 27
3.1.5 Spezialfall Software 27
3.1.5.1 Exkurs 29
3.2 Weitere Kriterien der wirksamen Einbeziehung 31
3.2.1 Überraschende Klauseln 32
3.2.2 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung 34
3.3 Besonderheiten bei Online-Auktionen 37
3.4 Kaufmännischer Geschäftsverkehr 39
4. Richterliche Inhaltskontrolle von Internet- Provider- Verträgen 40
4.1 Allgemeines 40
4.1.1 Zweck der Inhaltskontrolle 41
4.1.2 Generalklausel 42
4.1.3 Beziehung zum Transparenzgebot 44
4.2 Die Prüfung einer Klausel 46
4.2.1 Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern 47
4.3 Die Schranken der Inhaltskontrolle 50
4.3.1 Deklaratorische Klauseln 51
4.3.2 Preisvereinbarungen 52
4.3.3 Beschreibung der Leistungspflichten 53
5. Prüfungsmaßstäbe für die Inhaltskontrolle von Internet-Provider-Verträgen 56
5.1 Verbot unangemessener Benachteiligung 56
5.1.1 Die Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung 58
5.1.1.1 Der praktische Bezug 59
5.1.1.2 Begleitumstände bei Verbraucherverträgen 61
5.1.2 Das Transparenzgebot im Zusammenhang 62
5.1.2.1 Der praktische Bezug 63
5.1.3 Prüfungsmaßstab 64
5.1.3.1 Verhaltenskodizes 64
5.1.3.2 Das so genannte Preisargument 65
5.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften des BGB 66
5.2.1 Verhältnis zu den §§ 134, 138 BGB 66
5.2.2 Verhältnis zu der Vorschrift des § 242 BGB 68
6. Die Rechtsfolgen der Inhaltskontrolle 70
6.1 Die Unwirksamkeit 70
6.1.1 Vertragszweck 70
6.1.2 Verbot der geltungserhaltenden Reduktion 71
6.1.3 Salvatorische Klauseln 72
6.2 Klauseln, die der Inhaltskontrolle entzogen sind 74
6.3 Die Durchführung der Inhaltskontrolle 75
6.3.1 Gerichtliche Kontrolle im Individualverfahren 75
6.3.2 Gerichtliche Kontrolle im Verbandsverfahren 76
7. Schlussbetrachtung 77
Literatur- und Quellenverzeichnis 79
Eidesstattliche Erklärung 81

Textprobe:

Kapitel 3.1.4, Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB:

Sind oben genannte Voraussetzungen erfüllt, die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag eingehen lassen, ist ein letzter Sachverhalt zu prüfen. Wichtig für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag ist, dass der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung der AGB zum Ausdruck bringen muss. Im Normalfall ist es ausreichend, wenn der Kunde das auf der Webseite eines Unternehmers ausgefüllte Bestellformular an diesen absendet. Der Unternehmer als Verwender der AGB darf diese Handlung als Einverständnis des Kunden deuten.

Generell bedarf die Einverständniserklärung des Kunden keiner schriftlichen oder elektronischen Form. Im nichtunternehmerischen Verkehr ist ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis zwingend. Ein bloßes Schweigen auf zugesandte AGB kann nicht als eine solche Erklärung bewertet werden. Die oben genannte Bestätigung per „Maus-Klick“ (z. B. auf ein Bestell-Icon) reicht aus, um das Einverständnis des Kunden konkludent zu erklären. Jedoch trägt der Verwender der AGB die Beweislast dafür, dass der Kunde den „Maus- Klick“ auch tatsächlich ausgeführt hat. Er will sich schließlich auf die Einbeziehung der AGB in den Vertrag berufen.

Finden sich sogar Einverständnis- oder Bestätigungsklauseln in den AGB, handelt es sich womöglich um eine Tatsachenbestätigung. Die tatsächliche Nutzung und das Einverständnis des Kunden werden damit nur unterstellt, aber nicht bewiesen. Dieser Sachverhalt ist laut § 309 Nr. 12 b BGB unzulässig. Hier versucht der Verwender der AGB, die Beweislast dem Kunden aufzuerlegen. Hier kann man allenfalls einen Verwenderhinweis auf die AGB vermuten lassen, der zum Einverständnis des Kunden führt.

3.1.4.1 Nachträgliche Einbeziehung der AGB:

Der Kunde ist auf der Webseite des Unternehmers angemeldet und hat bereits eine Bestellung per „Maus-Klick“ abgeschickt. Liegen ihm die AGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, ist eine besondere Vereinbarung erforderlich. Normalerweise kann eine solche Vereinbarung stillschweigend geschlossen werden. Der elektronische Geschäftsverkehr erschwert dieses jedoch sehr, da das Verhalten des Kunden schwer einzuschätzen ist. Wenn sich alles über die Webseite im Internet abspielt, kommt kein persönlicher Kontakt zustande.

Bekommt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst nach Registrierung auf der Webseite oder nach Vertragsabschluss zugesandt (z. B. per E-Mail), ist noch keine Einbeziehung der AGB erfolgt. Weil der Kunde sie nachträglich erhalten hat, sind sie kein wirksamer Bestandteil des Vertrages. Einbezogen werden die AGB in den Vertrag erst dann, wenn sich der Kunde nachträglich mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt. Allerdings würde dieses zu einer Änderung des Vertrages führen.

Die nachträgliche Zusendung der AGB durch den Anbieter kann den Schutz des Kunden erheblich einschränken. Die Zustimmung des Kunden für die nachträgliche Einbeziehung der AGB ist hiernach nicht zu entbehren. Die Klauseln in den AGB können seine gesetzlichen Kundenrechte gefährden.

Das bloße Schweigen des Kunden kann kein Indiz für sein Einverständnis mit der Geltung der AGB sein. Auch die kommentarlose Fortsetzung der Nutzung seitens des Kunden erklärt sein Einverständnis nicht. Ebenfalls ist hier der § 309 Nr. 12 b BGB heranzuziehen. Eine Einverständnisklausel würde die Zustimmung des Kunden nur fingieren. Auch dieser Klausel hätte der Kunde im Vorfeld zustimmen müssen. Da er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die AGB gar nicht kannte, kann eine solche Klausel nicht Vertragsbestandteil sein.

Arbeit zitieren:
Kleining, Elena März 2007: Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Deutschland, Internet, Electronic Commerce, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Inhaltskontrolle

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