Indigene Landrechte im nationalen Kontext Indonesiens
Fallbeispiele Minangkabau (West Sumatra) und Kayan Dayak (Ost Kalimantan)
- Art: Magisterarbeit
- Autor: Frank Hartel
- Abgabedatum: März 2004
- Umfang: 92 Seiten
- Dateigröße: 1,9 MB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Universität zu Köln Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8646-4
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8646-4 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8646-4 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Hartel, Frank März 2004: Indigene Landrechte im nationalen Kontext Indonesiens, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Bodenrecht, Property rights, Agrarrecht, Forstrecht, Ethnologie
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Magisterarbeit von Frank Hartel
Einleitung:
Die Landrechte der indigenen Bevölkerung außereuropäischer Regionen, in der Ethnologie als Teilgebiet des Bodenrechtes betrachtet, sind beim Aufeinandertreffen von globalen und regionalen Wirtschaftssystemen seit der Kolonialzeit von grundlegender Bedeutung. Während regionale Bevölkerungsgruppen die Rechtmäßigkeit des Besitzes und des Zugangs zu Ressourcen überwiegend im Rahmen ihrer eigenen Rechts- und Regelsysteme beurteilen, operieren globale und auch nationale Wirtschaftsunternehmen nahezu ausschließlich nach den Regeln des internationalen bzw. nationalen Rechts des Landes, in dem sie aktiv sind.
Aufgrund von Gegensätzlichkeiten und der oft prinzipiellen Unvereinbarkeit dieser beiden Rechts- und Regelsysteme kam es und kommt es dabei immer wieder zu Konflikten, die langfristig nicht selten auch gewaltsame Auseinandersetzungen zur Folge haben. Eine mangelnde Kenntnis regionaler Besitzrechte beim Erwerb von Nutzungsrechten auf Land oder zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen führt dabei häufig zu einer Verschärfung derartiger Konflikte. Missverständnisse und Unkenntnisse beider Seiten über die Rechts- und Regelsysteme der jeweils anderen Seite spielen hier eine wichtige und nicht zu unterschätzende Rolle.
In dieser Arbeit werden exemplarisch die Landrechte (engl.: landrights) der in Westsumatra lebenden Minangkabau und der im östlichen Teil von Kalimantan (Borneo) lebenden Kayan Dayak im Kontext des Nationalstaates Indonesien betrachtet. Als Landrechte gelten dabei, nach der Definition von Bodenrecht, alle normativen Regeln einer Gesellschaft, die den Besitz und die Nutzung von landwirtschaftlich genutztem oder nutzbarem Land betreffen. Andere Bereiche des Bodenrechtes, dies betrifft Regeln des Besitzes und der Nutzung von Ressourcen, bei denen es sich nicht um landwirtschaftlich genutztes oder nutzbares Land handelt, wurden aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit hierbei ausgeklammert.
In der hier vorgestellten Arbeit wird Bodenrecht als ein Teilbereich des umfassenderen Konzeptes der Besitzrechte (engl.: property rights) behandelt. Besitzrechte werden demnach als eine spezielle Art von Beziehungen zwischen sozialen Einheiten in Bezug zu bestimmten Objekten betrachtet. Die Halter von Besitzrechten besitzen dabei eine Vielzahl von Rechten, die beispielsweise unter anderem deren Nutzung, die Nutzung von Erträgen aus der Nutzung von Objekten und die Weitergabe von Rechten an andere soziale Einheiten betreffen. Besitzrechte werden daher in diesem Kontext auch nach einer von Maine (1861) geprägten Metapher als ein Bündel von Rechten (engl.: ‚bundle of rights‘) betrachtet, in dem sämtliche Rechte enthalten sind, die der Besitzer eines Objektes in Bezug auf dieses Objekt besitzt.
In Indonesien sind die Besitzrechte einer Ethnie ein Bestandteil ihres adat (indones.). Mit diesem Begriff wird in Indonesien das ideell-normative System einer Gesellschaft bezeichnet, das sämtliche Regeln, Gebräuche und Moralvorstellungen, sowie kosmologische und religiöse Anschauungen umfassen kann und das in seiner Gesamtheit den adat der jeweiligen Gesellschaft darstellt. Das Bodenrecht einer Ethnie ist daher in Indonesien in der Regel ein normativer Teilbereich ihres adat. Adat-Besitzrechte und adat-Bodenrechte spielen in den ländlichen Gebieten Indonesiens eine bedeutende Rolle, da die lokale Bevölkerung überwiegend den Regeln ihres adat folgt. Neben den adat-Bodenrechten ist in Indonesien aber auch das nationale Recht von nicht unerheblicher Bedeutung. So orientieren sich insbesondere auf der nationalen Ebene agierende Akteure, hierzu gehören auch ausländische Unternehmen, am nationalen Recht. Zudem gibt es seit der Unabhängigkeit Indonesiens Bemühungen des Staates, adat-Besitzrechte in Rechte nach der nationalen Gesetzgebung umzuwandeln.
Die Zielstellung dieser Arbeit ist es, die adat-Bodenrechte der im ländlichen Raum lebenden Minangkabau und der Kayan Dayak vor dem Hintergrund der nationalen Gesetzgebung zum Bodenrecht darzustellen. Hierbei werden auch Bestrebungen des Staates und von Akteuren der nationalen Ebene berücksichtigt, soweit sie für das Bodenrecht der beiden Ethnien von Bedeutung sind. Gegensätze und Gemeinsamkeiten zwischen der Konzeption des nationalen Rechts und der Bodenrechte der beiden Ethnien werden herausgearbeitet und aus konzeptionellen Gegensätzen resultierende, potentielle Konfliktgründe hervorgehoben. Die Darstellung orientiert sich dabei an dem von Franz von Benda-Beckmann (1999) vorgestellten analytischen Ansatz, der es ermöglicht, Besitzrechte im gesamtgesellschaftlichen Kontext zu betrachten.
Aufgrund des eingeschränkten Umfangs dieser Arbeit können jedoch diachrone Entwicklungen, dies betrifft insbesondere Entwicklungen von der späten Kolonialzeit bis zum Ende der Regierungszeit von Suharto, hier nicht dargestellt werden. Da zum Bodenrecht der in der indonesischen Provinz Ostkalimantan (indones.: Kalimantan Timur) lebenden Kayan Dayak seit dem Ende der Kolonialzeit keine Arbeiten erschienen sind, bezieht sich die Darstellung dieser Ethnie überwiegend auf die im östlichen und zentralen Teil des malaysischen Bundesstaates Sarawak lebenden Kayan Dayak. Für die Betrachtung des Bodenrechtes der Kayan Dayak im nationalen Kontext Indonesiens wurden jedoch in Ergänzung dazu auch Arbeiten über die im Nordosten der indonesischen Provinz Westkalimantan (indones.: Kalimantan Barat) lebenden Kayan Dayak herangezogen.
Nach einer Darstellung des theoretischen Hintergrunds und einem Überblick über das nationale Rechtssystem wird das Bodenrecht beider Ethnien in deren gesamtgesellschaftlichem Kontext dargestellt. Hierbei erfolgt zunächst ein Überblick über die soziopolitische Organisation ihrer Gesellschaften, deren Kosmologie und Religion und deren Wirtschaftsweise, die bei der Betrachtung des Bodenrechtes von Bedeutung ist. Bei der Darstellung des Bodenrechtes werden dann die Rechte sozialer Einheiten in Bezug auf Land behandelt.
Als kommunale Besitzrechte werden in diesem Zusammenhang die Besitzrechte der größten und umfassendsten soziopolitischen Einheiten bezeichnet, da es sich dabei sowohl bei den Minangkabau, als auch bei den Kayan Dayak um Einheiten handelt, die autonome Siedlungen darstellen. Im Anschluss daran folgt eine Darstellung der Möglichkeiten des Transfers und des Erwerbs von Rechten in Bezug auf Land. In diesem Abschnitt werden auch mögliche Konflikte über den Zugang zu Land und Mechanismen zur Beilegung solcher Konflikte behandelt, sofern in vorangegangenen Abschnitten nicht bereits darauf eingegangen wurde. Nach der Darstellung des Bodenrechtes beider Ethnien erfolgt dann im abschließenden Teil eine Gegenüberstellung der grundlegenden Konzepte dieser Bodenrechtssysteme mit denen des nationalen Rechts.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 3 |
| 2. | Forschungsgeschichtlicher Überblick | 5 |
| 3. | Der Ansatz von Franz von Benda-Beckmann | 8 |
| 4. | Bodenrechte in Indonesien | 10 |
| 4.1 | Die nationale Gesetzgebung | 12 |
| 5. | Die Minangkabau | 18 |
| 5.1 | Überblick | 18 |
| 5.2 | Die Minangkabau in der ethnologischen Forschung | 19 |
| 5.3 | Soziopolitische Organisation | 20 |
| 5.3.1 | Verwandtschaft | 23 |
| 5.3.1.1 | Heirat | 24 |
| 5.3.2 | Stratifikation, Status und Autorität | 24 |
| 5.4 | Kosmologie und Religion | 26 |
| 5.5 | Der adat der Minangkabau | 27 |
| 5.6 | Wirtschaftsweise | 28 |
| 5.7 | Das Bodenrecht der Minangkabau | 29 |
| 5.7.1 | Objektbezogene Konzeption | 29 |
| 5.7.2 | Besitzrechtsformen in Bezug auf den Besitzer | 30 |
| 5.7.2.1 | Kommunaler Besitz (tanah ulayat) | 30 |
| 5.7.2.2 | Deszendenzgruppenbesitz (tanah pusako) | 31 |
| 5.7.2.3 | Individueller Besitz | 32 |
| 5.7.3 | Transfer und Erwerb von Rechten an Land | 33 |
| 5.7.3.1 | Distribution und Zugang zu tanah pusako | 33 |
| 5.7.3.1.1 | Distribution von tanah pusako in einer stratifizierten buah gadang | 35 |
| 5.7.3.1.2 | Temporärer Transfer von harato bei der Heirat eines Gruppenmitglieds | 35 |
| 5.7.3.2 | Transformation von harato pancaharian zu harato pusako | 36 |
| 5.7.3.3 | Kauf und Verkauf | 37 |
| 5.7.3.4 | Verpfändung von Land (pagang gadai) | 38 |
| 5.7.3.5 | Schenkung (hibah) | 41 |
| 5.7.3.6 | Kultivierung neuen Landes und Nutzung von tanah ulayat | 42 |
| 5.7.3.7 | Konflikte um den Zugang zu Land | 42 |
| 5.7.4 | Zusammenfassung | 44 |
| 6. | Die Kayan Dayak | 47 |
| 6.1 | Überblick | 47 |
| 6.2 | Forschungsstand | 50 |
| 6.3 | Soziopolitische Organisation | 51 |
| 6.3.1 | Stratifikation, Status und Autorität | 53 |
| 6.3.2 | Verwandtschaft | 56 |
| 6.3.2.1 | Heirat | 56 |
| 6.4 | Kosmologie und Religion | 58 |
| 6.5 | Wirtschaftsweise | 61 |
| 6.6 | Das Bodenrecht der Kayan | 64 |
| 6.6.1 | Objektbezogene Konzeption | 64 |
| 6.6.2 | Besitzrechtsformen in Bezug auf den Besitzer | 64 |
| 6.6.2.1 | Kommunaler Besitz | 65 |
| 6.6.2.2 | Verwandtschaftsgruppenbesitz (daven pesaka) | 65 |
| 6.6.3 | Transfer und Erwerb von Rechten an Land | 66 |
| 6.6.3.1 | Schwendung von Primärwald und Nutzung des uma-Territoriums | 66 |
| 6.6.3.2 | Distribution, Vererbung und Zugang zu daven pesaka | 67 |
| 6.6.3.3 | Konflikte um den Zugang zu Land | 69 |
| 6.6.3.3.1 | Konflikte mit fremden Bevölkerungsgruppen und nationalen Akteuren | 69 |
| 6.6.4 | Zusammenfassung | 70 |
| 7. | Adat-Bodenrechte und nationales Recht | 72 |
| 8. | Abschließende Betrachtungen und Ansätze für weitergehende Forschungen | 74 |
| Literatur | 75 | |
| Zitierte Internetdokumente | 84 | |
| Zitierte Gesetzesausschnitte | 85 | |
| Undang-undang dasar 1945 | 85 | |
| Undang-undang nomor 5 tahun 1960 tentang peraturan dasar pokok-pokok agraria | 85 | |
| Undang-undang nomor 41 tahun 1999 tentang kehutanan | 86 |
Dem adat der Minangkabau zufolge kann auch Land verkauft oder gekauft werden. Eine solche Transaktion hat die vollständige Übernahme eines Objektes durch den Käufer zur Folge. Der Verkäufer erhält dafür vom Käufer einen vorher ausgehandelten Betrag in Form von Geld oder Gold. Nach dem Abschluss der Transaktion hat keine der beteiligten Parteien mehr Ansprüche auf ihren vorherigen Besitz. Harato pancaharian kann im Prinzip von seinem Besitzer verkauft werden. Besitz, der im Gegenzug dafür erworben wird, gilt ebenfalls als harato pancaharian. Der Kauf und Verkauf von harato pancaharian ist eine wesentliche Grundlage von Handelsaktivitäten. Das Konsumieren von harato pancaharian zum individuellem Nutzen ist heute ohne Zustimmung der Gruppenmitglieder möglich. Da harato pancaharian als potentielles harato pusako betrachtet wird, verstößt dessen Konsum jedoch gegen moralische Prinzipien, denen zufolge jedes Mitglied zur Vermehrung des harato pusako seiner Gruppe beitragen sollte (siehe 5.7.3.2). Im Gegensatz zu harato pancaharian kann harato pusako grundsätzlich nicht verkauft werden. Ausnahmen sind nur der Verkauf von tanah pusako an Angehörige der nagari, wenn diese auf dem Land Häuser errichten wollen, und der Verkauf des harato pusako, wenn eine soziopolitische Einheit mit gemeinsamem Besitz ausstirbt. Jedoch ist im ersteren Fall die Zustimmung aller Angehörigen der buah gadang und im letzteren Fall die Zustimmung aller Mitglieder der genealogisch am nächsten verwandten Einheit erforderlich. Handelt es sich um die letzten Mitglieder einer aussterbenden buah gadang, ist die Zustimmung der Mitglieder der am nächsten verwandten buah gadang in der Regel aber nicht nötig (F. von Benda-Beckmann 1979: 169). Jedoch ist es möglich, das in diesem Fall das harato pusako nur an Mitglieder der eigenen nagari verkauft werden kann (Biezeveld 2002: 90). Da ein regulärer Kauf und Verkauf von tanah pusako nicht möglich ist, stellt dieses prinzipiell kein Handelsobjekt dar. Jedoch können Erträge aus der Nutzung von tanah pusako verkauft werden. Solche Erträge haben zwar auch den Status von harato pusako, können aber als bungo pusako („Frucht des pusako“) verkauft werden. Das im Gegenzug erworbene Geld gilt als harato pusako. Der Verkauf von [...]
diachron permanente Besitzrechtskategorie handeln. Obwohl es innerhalb der Alam Minangkabau Bestrebungen gibt, harato pancaharian in eine Besitzrechtsform umzuwandeln, die mit dem Konzept des hak milik vergleichbar ist (von Benda-Beckmann 1985: 276ff)35, ist dies aber bis heute nicht der Fall. Die seit dem 19. Jahrhundert beobachtbare quantitative Zunahme von Besitz und Nutzungsrechten an Land, das als harato pancaharian erworben wurde oder mit Mitteln aus harato pancaharian in Pfand genommen wurde (siehe 5.7.3.4), scheint jedoch auf eine Zunahme der Bedeutung von exklusiven, individuellen Nutzungsrechten an Land hinzuweisen und mit einer Ausbreitung der monetären Ökonomie zusammenzuhängen (siehe von Benda-Beckmann 1985). Die von einer Person mit Geld erworbenen individuellen Nutzungsrechte sind aber nach wie vor nur von zeitlich begrenzter Dauer. [...]
Harato pancaharian ist selbsterworbener, individueller Besitz, über den dessen Erwerber exklusiv verfügen kann. Stirbt dieser jedoch, wird harato pancaharian an seine Nachkommen als gemeinsamer Besitz vererbt und geht damit in den matrilinear vererbbaren Besitz seiner Deszendenzgruppe über. Handelt es sich bei dem Besitzer um eine Frau, geht ihr harato pancaharian in den gemeinsamen Besitz ihrer Töchter über, während das harato pancaharian eines Mannes von den Töchtern seiner Schwestern geerbt wird. Von diesem Zeitpunkt an wird ehemaliges harato pancaharian innerhalb der jeweiligen jurai genauso wie harato pusako vererbt. Bei einer Heirat geht das harato pancaharian der beiden Ehepartner in deren harato pasuarangan über. Kommt es zu einer Auflösung der Ehe durch eine Scheidung oder den Tod eines der beiden Ehepartner, wird dieser Teil des harato pasuarangan wieder zum harato pancaharian des ursprünglichen Besitzers oder geht im Todesfall in den Besitz seiner Deszendenzgruppe über. Seit den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts ist es daneben auch möglich, dass harato pancaharian entsprechend dem islamischen Recht vom Vater an seine Kinder vererbt werden kann. 33 In diesem Fall wird das harato pancaharian des Vaters zum gemeinsamen, matrilinear weiter vererbbaren Besitz seiner Kinder und deren matrilinearer Deszendenzgruppe (siehe auch 5.7.3.5). Bei harato pancaharian handelt es sich nur um temporär individuellen Besitz, da es nach dem Tod des Besitzers zu harato pusako wird. Man kann harato pancaharian daher auch nur als ein an eine bestimmte Person gebundenes, individuelles Besitzrecht betrachten, das der Kategorie des individuellen Eigentums des nationalen Rechtssystems (hak milik) in dieser Hinsicht vergleichbar ist. Da die Vererbung von harato pancaharian aber im Gegensatz zur Vererbung von hak milik nicht in separaten Teilen an einzelne Personen erfolgen kann, geht harato pancaharian immer ungeteilt in das harato pusako einer Deszendenzgruppe über. Harato pancaharian wird daher von den Minangkabau auch als potentielles harato pusako betrachtet. Die ökonomische Bedeutung von harato pancaharian ist seit dem 19. Jahrhundert kontinuierlich gestiegen (siehe Kato 1982: 168ff). Einige Autoren interpretierten dies als Indiz einer Entwicklung, die zugunsten einer zunehmenden Individualisierung von Besitzrechten einen Rückgang der Bedeutung gruppenbasierter Besitzrechte zur Folge haben würde. 34 Eine solche Entwicklung kann jedoch nur dann stattfinden, wenn harato pancaharian auch nach dem Tod des Besitzers als harato pancaharian an einzelne Personen weitervererbt werden würde. Nur in diesem Fall würde es sich dabei um eine auch [...]
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Arbeit zitieren:
Hartel, Frank März 2004: Indigene Landrechte im nationalen Kontext Indonesiens, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Bodenrecht, Property rights, Agrarrecht, Forstrecht, Ethnologie



