Immaterielle Vermögensgegenstände nach dem geplanten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Marcel Weis
- Abgabedatum: Juni 2008
- Umfang: 111 Seiten
- Dateigröße: 884,5 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Universität der Bundeswehr München Deutschland
- Bibliografie: ca. 81
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2376-6
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Weis, Marcel Juni 2008: Immaterielle Vermögensgegenstände nach dem geplanten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Bilanzrecht, Immaterielle Vermögensgegenstände, IFRS, BilMoG, Firmenwert
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Diplomarbeit von Marcel Weis
Einleitung:
Bedingt durch die Globalisierung ist auch die Mehrzahl der kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht mehr nur auf dem heimischen deutschen Markt tätig, sondern sie agieren ebenfalls auf den internationalen Märkten. Innerhalb Deutschlands betrug die Anzahl Multinationaler Unternehmen (MNU) zur Jahrtausendwende 8.492. Um auf diesen Märkten tätig zu sein, bedarf es hoher Investitionen und folglich ist eine große Menge an Kapital erforderlich. Um die hierfür benötigen Investoren zu gewinnen, ist es unabdingbar, eine Rechnungslegung zu betreiben, die internationale Vergleichbarkeit gewährleistet und zugleich möglichst viele Informationen für die externen Bilanzadressaten, vor allem potenzielle Investoren, bietet. Damit eine Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch dies gewährleistet, wurde am 8.11.2007 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Entwurf veröffentlicht. Des Weiteren dient das BilMoG auch zur Erfüllung EU-rechtlicher Vorgaben.
Ein Aspekt des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist die Streichung des im Handelsgesetzbuch (HGB) in § 248 Abs. 2 festgelegten Bilanzierungsverbots für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie zum Beispiel Patente, Marken, Software oder auch selbst geschaffene Geschäfts- oder Firmenwerte. Bereits in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden die immateriellen Vermögensgegenstände durch Moxter als die Sorgenkinder der Rechnungslegung bezeichnet. Die Kritik an § 248 Abs. 2 HGB riss bis heute nicht ab. Auch in aktuellen Veröffentlichungen ist das durch das Aktivierungsverbot erkennbare Vorsichtsgebot starker Kritik ausgesetzt. Somit ist die Abschaffung dieses Paragrafen ein entscheidender Einschnitt in die Tradition des HGB und rechtfertigt eine eingehende Untersuchung. Man kann über die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens heutzutage sagen, dass sie und nicht das materielle Vermögen den Unternehmenswert maßgeblich beeinflussen. Aufgrund dessen wird sich diese Arbeit mit den immateriellen Vermögensgegenständen nach dem BilMoG befassen. Das Ziel ist es, die Regelungen des BilMoG mit denen des momentan gültigen HGB und der International Financial Reporting Standards (IFRS) zu vergleichen. Des Weiteren sollen die wahrscheinlichen Probleme im Umgang mit dem BilMoG in Bezug auf die immateriellen Vermögensgegenstände dargestellt werden und zu guter Letzt ein Lösungsansatz präsentiert werden.
Es wird in den folgenden Betrachtungen ausschließlich auf die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens eingegangen. Die Untersuchung bezieht sich einzig auf den Ansatz in der Bilanz im Einzelabschluss.
Am 21.5.2008 wurde durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) der Regierungsentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes veröffentlicht. Da sich durch diesen gravierende Auswirkungen auf die vorliegende Diplomarbeit ergeben hätten und die Bearbeitungszeit bereits weit fortgeschritten war, konnte eine Einarbeitung dieser Änderungen nicht mehr durchgeführt werden. Um trotzdem einen aktuellen Überblick zu gewährleisten, wurde dieser Arbeit ein Exkurs angefügt. In diesem werden die Veränderungen, die durch den Regierungsentwurf implementiert werden, untersucht.
Gang der Untersuchung:
Die vorliegende Arbeit stellt im zweiten Kapitel die Ausgangsbasis des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, die momentan gültigen Regelungen des Handelsgesetzbuches, dar.
Zu Beginn des Kapitels werden wichtige Begriffsdefinitionen vermittelt, um für den weiteren Verlauf der Untersuchung eine einheitliche Grundlage zu schaffen. Weiterhin werden in diesem Gliederungspunkt die Regelungen des HGB bezüglich der immateriellen Vermögensgegenstände erläutert. Es wird hier die aktuelle Situation, unter Beachtung des beherrschenden Prinzips des Handelsgesetzbuches, des Vorsichtsprinzips, dargestellt. Des Weiteren werden die bereits erläuterten Regelungen anhand von Fällen praktisch dargestellt.
Das dritte Kapitel bezieht sich auf diejenigen International Financial Reporting Standards, die sich mit den immateriellen Vermögensgegenständen befassen. Hierdurch soll aufgezeigt werden, was dem BilMoG als Zielvorstellung zugrunde lag, nämlich die Annäherung an die IFRS mit dem ihnen innewohnenden Prinzip der „Fair Presentation“. Auch in diesem Kapitel wird zuerst eine Begriffsdefinition gegeben, um im Anschluss die Vorschriften anhand von Fällen aus der Praxis, verständlich zu machen.
Die beiden abschließenden Kapitel des Hauptteils dienen der Darstellung des Referentenentwurfs des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes. Hierbei behandelt das vierte Kapitel wichtige Vorschriften mit Bezug auf die immateriellen Vermögensgegenstände, die durch das BilMoG abgeschafft, eingeführt oder geändert werden. Explizit wird in diesem Gliederungspunkt auf die Abschaffung des § 248 Abs. 2 HGB eingegangen sowie die Neufassung des § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches gewürdigt. Weiterhin wird in diesem Kapitel die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB-E (Handelsgesetzbuch-Entwurf) betrachtet. Im fünften Kapitel werden die identifizierten Probleme in der Anwendung des BilMoG eingehend erläutert und analysiert.
Den Abschluss der eigentlichen Diplomarbeit bildet ein Fazit, in dem eine Zusammenfassung über die zuvor behandelte Thematik gegeben wird. In diesem Kapitel wird eine kritische Würdigung der zuvor durchgeführten Untersuchung stattfinden und weiterhin ein Lösungsansatz für die in Kapitel fünf dargestellten Probleme in der Anwendung präsentiert. Hieran ist der bereits in der Einleitung angesprochene Exkurs angefügt.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | 1 | |
| Tabellenverzeichnis | 3 | |
| Abbildungsverzeichnis | 4 | |
| Abkürzungsverzeichnis | 5 | |
| 1. | Einleitung | 7 |
| 1.1 | Problemstellung | 7 |
| 1.2 | Gang der Untersuchung | 8 |
| 2. | Immaterielle Vermögensgegenstände im HGB alter Fassung | 10 |
| 2.1 | Definition der immateriellen Vermögensgegenstände | 12 |
| 2.1.1 | Definition des Vermögensgegenstandes | 12 |
| 2.1.2 | Abgrenzung immateriell / materiell | 14 |
| 2.1.3 | Definition des Anlagevermögens | 15 |
| 2.1.4 | Definition des nicht entgeltlichen Erwerbs | 16 |
| 2.2 | Fälle | 17 |
| 2.2.1 | Gewerbliche Schutzrechte | 18 |
| 2.2.1.1 | Patente | 18 |
| 2.2.1.2 | Marken | 21 |
| 2.2.2 | Software | 24 |
| 2.2.3 | Werbefeldzug | 25 |
| 2.2.4 | Geschäfts- oder Firmenwert | 27 |
| 3. | Immaterielle Vermögenswerte in den IFRS | 29 |
| 3.1 | Definition der immateriellen Vermögenswerte | 31 |
| 3.2 | Forschungs- und Entwicklungskosten | 33 |
| 3.3 | Fälle | 35 |
| 3.3.1 | Gewerbliche Schutzrechte | 35 |
| 3.3.1.1 | Patente | 36 |
| 3.3.1.2 | Marken | 41 |
| 3.3.2 | Software | 44 |
| 3.3.3 | Werbefeldzug | 47 |
| 3.3.4 | Geschäfts- oder Firmenwert | 49 |
| 4. | Immaterielle Vermögensgegenstände nach dem geplanten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz | 51 |
| 4.1 | Abschaffung des Bilanzierungsverbots für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens | 53 |
| 4.2 | Bilanzierungsverbot Forschungskosten - Ansatzwahlrecht Entwicklungskosten | 55 |
| 4.3 | Gläubigerschutz - Bildung einer Ausschüttungssperre | 60 |
| 5. | Probleme in der Anwendung | 64 |
| 5.1 | Trennung Forschungs- und Entwicklungsphase | 65 |
| 5.2 | Gewerbliche Schutzrechte | 69 |
| 5.2.1 | Patente | 69 |
| 5.2.2 | Marken | 73 |
| 5.3 | Software | 75 |
| 5.4 | Werbefeldzug | 78 |
| 5.5 | Geschäfts- oder Firmenwert | 80 |
| 6. | Fazit | 81 |
| Exkurs | 85 | |
| Webseitenverzeichnis | 103 | |
| Literaturverzeichnis | 105 |
Textprobe:
Kapitel 3.2, Forschungs- und Entwicklungskosten: Eine grundlegende Voraussetzung der IFRS in Bezug auf die selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände ist, dass bei diesen die Forschungs- von der Entwicklungsphase getrennt werden kann. Es wird durch diese Trennung entschieden, ob ein Bilanzansatz immaterieller Vermögenswerte möglich ist. Im Folgenden wird die Trennung der unterschiedlichen Phasen erläutert, da bei den im Gliederungspunkt 3.3 dargestellten Fällen ein Augenmerk auf dieser liegt.
Unter dem Begriff Forschung verstehen die IFRS „die eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, zu neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen zu gelangen.“ Die Entwicklung wird in IAS 38.8 definiert als: „die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen auf einen Plan oder Entwurf für die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten Materialien, Vorrichtungen, Produkten, Verfahren, Systemen oder Dienstleistungen.“ Das nachfolgend aufgeführte Beispiel 8 soll die Trennung zwischen der Entwicklungs- und Forschungsphase veranschaulichen.
Beispiel 8:Der Vattenfall-Konzern baut zurzeit in der Lausitz die Pilotanlage eines CO2-freien Kohlekraftwerks, das 2008 in Betrieb gehen soll. Durch den Bau der Pilotanlage weist der Konzern gemäß den Regelungen der IFRS nach, dass er von der Forschungsphase in die Entwicklungsphase eingetreten ist. Alle immateriellen Vermögenswerte, die hieraus resultieren, können in der Folge angesetzt werden, sofern sie die notwendigen Bedingungen, die in IAS 38.57 angeführt sind, erfüllen.
Die Entwicklung findet vor Beginn der kommerziellen Produktion oder Nutzung statt. Ist es dem Unternehmen nicht möglich, die Trennung vorzunehmen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, alle Kosten gleich den Forschungskosten anzusetzen. Das bedeutet, sie werden in der Periode, in der sie anfallen, als Aufwand gebucht. Der IAS 38.54 setzt darüber hinaus ein Ansatzverbot für aus der Forschungsphase heraus resultierende immaterielle Vermögensgegenstände fest. Für immaterielle Vermögensgegenstände, die aus der Entwicklungsphase resultieren, existiert nach den IFRS ein Ansatzgebot, allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt beziehungsweise belegt sind:
die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes, damit er zur Nutzung oder zum Verkauf zur Verfügung stehen wird (z. B. durch die Fertigung eines Prototyps), seine Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertig zustellen sowie ihn zu nutzen oder zu verkaufen (z. B. durch die Entwicklung eines Plans zur Produkteinführung), seine Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu verkaufen (z. B. durch eine Machbarkeitsstudie), wie der immaterielle Vermögenswert einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird (nachgewiesen werden kann von dem Unternehmen unter anderem die Existenz eines Marktes für die Produkte des immateriellen Vermögenswertes oder den immateriellen Vermögenswert an sich oder, falls er intern genutzt werden soll, der Nutzen des immateriellen Vermögenswertes).
die Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abschließen und den immateriellen Vermögenswert nutzen oder verkaufen zu können (z. B. durch einen Unternehmensplan).
seine Fähigkeit, die dem immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben verlässlich zu bewerten (z. B. durch unternehmensinterne Kostenrechnungssysteme).
IAS 38 nennt auch Beispiele für Entwicklungsaktivitäten, unter anderem der Entwurf, die Konstruktion und das Testen von Prototypen und Modellen vor Aufnahme der eigentlichen Produktion oder Nutzung oder auch der Entwurf, die Konstruktion und das Testen einer gewählten Alternative für neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen.
Es gilt also festzuhalten, dass für immaterielle Vermögenswerte, die aus der Forschungsphase resultieren oder bei denen eine Trennung zwischen der Forschungs- und Entwicklungsphase nicht möglich ist, ein Ansatzverbot gilt (es mangelt folglich an der konkreten Bilanzierungsfähigkeit). Für solche, die aus der Entwicklungsphase resultieren, existiert ein Ansatzgebot.
Kapitel 3.3, Fälle: In den Abschnitten 3.1 und 3.2 wurde sowohl eine Definition des Begriffs der immateriellen Vermögenswerte nach den IFRS gegeben als auch die für die Bilanzierung wichtige Trennung der Forschungs- und Entwicklungskosten erläutert. Im Folgenden sollen die Regelungen der IFRS anhand von konkreten Fällen dargestellt werden. Es wird im Rahmen der Analyse, wie bereits im Gliederungspunkt 2.2, auf die abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit eingegangen. Die hierzu verwendeten Sachverhalte entsprechen den bereits im zweiten Kapitel dargestellten. Dies soll insbesondere die Vergleichbarkeit gewährleisten. Anhand der Fälle sollen die bisher nur theoretisch dargestellten Unterschiede praktisch veranschaulicht werden. Bei der Betrachtung der einzelnen Sachverhalte wird immer zwischen dem Erwerb von einem Dritten, dem Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses und dem selbst entwickelten Vermögensgegenstand unterschieden.
Kapitel 3.3.1, Gewerbliche Schutzrechte: Gemäß dem Deutschen Patent- und Markenamt gehören zu den gewerblichen Schutzrechten Patente, Gebrauchs- beziehungsweise Geschmacksmuster und Marken. Für die Betrachtung wird (wie in Gliederungspunkt 2.2.1) ausschließlich auf Patente und Marken eingegangen.
Kapitel 3.3.1.1 Patente: Separater Erwerb von Dritten: Bei einem Erwerb eines Patentes von Dritten ist es entscheidend, ob die Ansatzkriterien, die in IAS 38 definiert werden, kumulativ erfüllt sind. Nach den dort definierten Kriterien muss, wie bereits in Kapitel 3.1 erläutert, ein von Dritten erworbenes Patent identifizierbar, nicht monetär, beherrschbar, wahrscheinlich wirtschaftlich vorteilhaft, substanzlos und zuverlässig bewertbar sein. Sind diese Kriterien erfüllt, ist die Bilanzierungsfähigkeit zu bejahen. Es ist also bedeutsam zu klären, ob das von Dritten erworbene Patent diese Bedingungen erfüllt. Bereits bei der Definition des Begriffs Patent in Gliederungspunkt 2.2.1.1 wurde erläutert, dass es sich bei einem Patent um ein gesetzliches Recht nach dem Patentgesetz handelt.
Dadurch ist das Patent im Sinne von IAS 38.12 identifizierbar. Es kann also festgehalten werden, dass ein Patent das Kriterium der Identifizierbarkeit qua Natur erfüllt. Laut dem nächsten Kriterium darf das Patent nicht monetär sein. Monetäre Vermögenswerte sind in den IFRS als im Bestand befindliche Geldmittel oder Vermögenswerte, für die das Unternehmen einen festen oder bestimmbaren Geldbetrag erhält, definiert. Da dies auf ein Patent nicht zutrifft, ist es nicht monetär. Das dritte Kriterium, welches die IFRS aufstellen, ist das der Beherrschbarkeit, geregelt in IAS 38.13 bis IAS 38.16. Die Beherrschbarkeit ist, da ein Patent ein gesetzliches Recht darstellt, gegeben. Das Patentgesetz erwähnt ausdrücklich, dass es nur dem Patentinhaber gestattet ist, das Patent zu nutzen oder zu verwerten.
Der IAS 38.14 weist explizit darauf hin, dass unter anderem technische Erkenntnisse zu einem künftigen wirtschaftlichen Nutzen führen können. Gemäß diesem IAS wird der Nutzen von dem Unternehmen dann beherrscht, wenn das Wissen geschützt wird. Als Beispiel werden im IAS 38.14 Rechtsansprüche genannt, die aus einem gesetzlichen Recht resultieren. Dies ist bei einem Patent gegeben. Das vierte Kriterium, in IAS 38.17 geregelt, ist die Darstellung des künftigen wirtschaftlichen Vorteils. Gemäß IAS 38.25 spiegelt der Preis, der für einen gesondert erworbenen immateriellen Vermögensgegenstand gezahlt wurde, die Erwartung des Unternehmens über die Wahrscheinlichkeit des künftigen wirtschaftlichen Nutzens wider. IAS 38.25 folgend, gilt das Kriterium des wahrscheinlichen, wirtschaftlichen Vorteils für gesondert erworbene immaterielle Vermögenswerte stets als erfüllt.
Des Weiteren wurde bereits ausgeführt, dass IAS 38.14 explizit technische Erkenntnisse in Zusammenhang mit einem künftigen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Ein weiteres Kriterium ist die Substanzlosigkeit. Ein Patent ist substanzlos, da es sich nur um ein Recht bezüglich des Schutzes einer Erfindung handelt. Die zuverlässige Bewertbarkeit ist der letzte Prüfstein, den die IFRS aufstellen. Die von Dritten erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände können gemäß IAS 38.26 für gewöhnlich verlässlich bewertet werden. Sollte der Kaufpreis mit der Hilfe von Zahlungsmitteln oder sonstigen Vermögenswerten beglichen werden, gilt dies insbesondere. Somit ist die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit vorhanden. Um konkret bilanzierungsfähig zu sein, muss mit dem immateriellen Vermögenswert gemäß IAS 38.21 (a) ein wahrscheinlicher wirtschaftlicher Nutzen verbunden sein. Dies wurde bereits im vorangegangenen Abschnitt untersucht und bestätigt. Als zweites Kriterium führt IAS 38.21 (b) aus, dass eine verlässliche Bewertung möglich sein muss. Die verlässliche Bewertung kann, bei einem Erwerb von Dritten, aufgrund der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Da ebenso keine Ansatzverbote greifen, ist die konkrete Bilanzierungsfähigkeit zu bejahen. Es kann also gefolgert werden, dass für ein von Dritten erworbenes Patent eine Aktivierungspflicht besteht.
Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses: Die nächste Betrachtung bezieht sich auf Patente, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden.
Es gilt zuerst IFRS 3 zu untersuchen, da dieser speziell Unternehmenszusammenschlüsse behandelt und in diesem eventuell weitere Kriterien, bezüglich des Bilanzansatzes, aufgestellt werden. Die Zielsetzung des IFRS 3 „… ist es, die Rechnungslegung eines Unternehmens bei einem Unternehmenszusammenschluss darzulegen.“ Ein Unternehmenszusammen-schluss ist, gemäß IFRS 3.4 die Zusammenführung von separaten Unternehmen oder Geschäftsbetrieben in ein Bericht erstattendes Unternehmen. In IFRS 3.45 und IFRS 3.46 befasst sich das Regelwerk explizit mit den immateriellen Vermögensgegenständen. Der IFRS 3.45 sagt aus, dass für den Bilanzansatz eines immateriellen Vermögenswertes IAS 38 und die darin enthaltenen Kriterien entscheidend sind. In IFRS 3.46 wird nur die bereits aus IAS 38 bekannte Definition der Identifizierbarkeit wiederholt. Es gilt festzuhalten, dass die Kriterien für die Bilanzierung eines Patentes, das im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde, dieselben sind, wie die bei einem Erwerb von einem Dritten. Somit kann bei der Betrachtung der einzelnen Bedingungen bezüglich des Bilanzansatzes auf die Erläuterungen im vorangegangenen Absatz verwiesen werden. In der Folge dieser Ausführungen ist festzustellen, dass auch für die im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Patente ein Ansatzgebot besteht, da sowohl die abstrakte als auch die konkrete Bilanzierungsfähigkeit gegeben ist. Das Beispiel 9 zeigt solch einen Sachverhalt auf.
Beispiel 9:
Die Alpha AG erwarb im Jahr 2006 die Beta OHG. Einer der Gründe für die Übernahme war, dass sich die Unternehmen in Bereichen der Forschung ergänzen. Im Zuge der Fusion erwarb die Alpha AG auch die Patentrechte an diversen Produkten der Beta OHG, wie zum Beispiel an einem Mittel gegen Multiple Sklerose oder an einem Medikament aus der Krebstherapie. Im Zuge des Unternehmenszusammenschlusses müssen diese Patente, nach den Regelungen der IFRS, in der Bilanz angesetzt werden.
Selbst geschaffen Die letzte Untersuchung bezieht sich auf die selbst erstellten beziehungsweise entwickelten Patente. Wie bereits bei den vorherigen Betrachtungen müssen auch die Kriterien des IAS 38 erfüllt sein, um eine abstrakte Bilanzierungsfähigkeit zu gewährleisten. Man kann festhalten, dass hier dieselben Erläuterungen gelten, die bereits in Bezug auf die von Dritten erworbenen immateriellen Vermögenswerte zu Beginn der Untersuchung gegeben wurden. Es gilt jedoch den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen zu prüfen, da kein entgeltlicher Erwerb vorliegt. Das Unternehmen muss hierzu unter Beachtung der Grundsätze des IAS 36 den zu erzielenden künftigen wirtschaftlichen Nutzen beurteilen. Diese Regelung eröffnet den Unternehmen jedoch eine gewisse gestalterische Freiheit in Bezug auf den Bilanzansatz.
Somit ist, wenn die Kriterien erfüllt sind, die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit gegeben. Es müssen allerdings bei den selbst erstellten Patenten zusätzlich die Bedingungen der IAS 38.51 bis IAS 38.67 erfüllt sein, damit auch die konkrete Bilanzierungsfähigkeit bejaht werden kann. Für die aus der Forschung resultierenden Patente, zum Beispiel ein neues Konzept für einen Verbrennungsmotor, besteht, wie bereits in Gliederungspunkt 3.2 dargelegt, ein Ansatzverbot. Folglich ist für die folgende Betrachtung nur die Entwicklungsphase von Bedeutung. Das vorherige Exempel aufgreifend wäre dies zum Beispiel der Bau eines Prototyps des Verbrennungsmotors. Was die IFRS unter Entwicklung explizit verstehen, wurde im Gliederungspunkt 3.2 erläutert. Um einen aus der Entwicklung resultierenden immateriellen Vermögenswert ansetzen zu dürfen, müssen nach IAS 38.57 folgende sechs Kriterien erfüllt sein: technische Realisierbarkeit, Absicht zur Fertigstellung, Fähigkeit zur Nutzung oder Verkauf, künftiger wirtschaftlicher Nutzen, Verfügbarkeit aller notwendigen Ressourcen und Bewertbarkeit der Ausgaben. Im weiteren Verlauf soll kurz dargestellt werden, wann diese zusätzlichen Ansatzkriterien erfüllt, beziehungsweise nachgewiesen sind. Das erste Kriterium, das der technischen Realisierbarkeit, kann zum Beispiel durch die Fertigstellung eines Prototyps belegt werden. Die Absicht der Fertigstellung, das zweite Kriterium, kann faktisch als verzichtbar betrachtet werden, da nur bei einer Einstellung des Vorhabens die Absicht der Fertigstellung eindeutig widerlegt werden kann. Das Unternehmen besitzt grundsätzlich für eine sich in der Entwicklungsphase befindliche Erfindung die Fähigkeit zur internen Nutzung oder externen Vermarktung. Somit ist das dritte Kriterium im Allgemeinen als erfüllt zu betrachten. Ein weiteres Ansatzkriterium ist der wahrscheinliche wirtschaftliche Vorteil. Dieser ist gemäß IAS 38.60 unter Beachtung des IAS 36 zu belegen. Der IAS 36.18. definiert den erzielbaren Betrag, der den voraussichtlichen zukünftigen Nutzen belegt, als: „… den höheren der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten und Nutzungswert eines Vermögenswertes oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit.“ Der Nutzungswert wird definiert als: „… der Barwert der künftigen Cashflows, der voraussichtlich aus einem Vermögenswert oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit abgeleitet werden kann.“ Es wird weiterhin nicht näher ausgeführt, wie dieser zu berechnen ist. Entwickelt zum Beispiel die Bayer AG ein neues Medikament und lässt sich dieses patentieren, muss sie folglich nach den IFRS nachweisen, dass ein erzielbarer Betrag gegeben ist. Die fünfte Bedingung bezieht sich auf den Nachweis, dass alle notwendigen Ressourcen vorhanden sind. Dieser Nachweis gelingt regelmäßig. Es ist zum Beispiel möglich, dies mit der Hilfe eines Finanzplans zu belegen. Die letzte Auflage ist die Bewertbarkeit der Kosten, die gegeben sein muss. Die Bewertbarkeit der Kosten ist bereits eine Bedingung für den Bilanzansatz eines immateriellen Vermögenswertes und somit nur eine Wiederholung. Es ist offensichtlich, dass vor allem das vierte und das fünfte Kriterium dem Unternehmen einen großen Ermessenspielraum einräumen. Festhalten lässt sich, dass für die selbst erstellten Patente, wenn sie die aufgeführten Kriterien erfüllen, ein Ansatzgebot existiert, da die konkrete Bilanzierungsfähigkeit in diesem Fall gegeben ist.
Fazit Zusammenfassend kann bezüglich des Bilanzansatzes eines Patents im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung festgehalten werden, dass für von Dritten und im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Patente ein Ansatzgebot besteht, wenn die aufgeführten Kriterien als erfüllt zu betrachten sind. Für die selbst erstellten Patente gilt zwar ebenfalls ein Aktivierungsgebot, allerdings nur, sofern die abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit gegeben sind. Dieses Aktivierungsgebot entspricht in der Realität aber eher einem Wahlrecht. Die nachfolgend aufgeführte Tabelle 6 gibt einen zusammenfassenden Überblick über die Bilanzierungsmöglichkeiten der Patente.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836623766
Arbeit zitieren:
Weis, Marcel Juni 2008: Immaterielle Vermögensgegenstände nach dem geplanten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Bilanzrecht, Immaterielle Vermögensgegenstände, IFRS, BilMoG, Firmenwert



