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Immaterielle Güter in der deutschen und polnischen Rechnungslegung sowie nach IFRS

Immaterielle Güter in der deutschen und polnischen Rechnungslegung sowie nach IFRS
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Juliane Laubner
  • Abgabedatum: Juli 2005
  • Umfang: 81 Seiten
  • Dateigröße: 402,4 KB
  • Note: 2,6
  • Institution / Hochschule: Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9253-3
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9253-3 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9253-3 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Laubner, Juliane Juli 2005: Immaterielle Güter in der deutschen und polnischen Rechnungslegung sowie nach IFRS, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Vermögensgegenstände, Polen, Firmenwert, Konzernabschluss, IAS

Diplomarbeit von Juliane Laubner

Einleitung:

Für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2005 sind kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen aller EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse IFRS-konform aufzustellen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Abschlüsse vergleichbar und transparent werden. Als Folge darauf wird eine verbesserte, effizientere Funktionsweise des europäischen Kapitalmarktes erwartet.

Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gewährte ein Mitgliedstaatenwahlrecht, welches in Deutschland durch Einführung des § 315a III HGB und in Polen mit Art. 55 VIc RLG derart konkretisiert wurde, dass nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Wahlrecht zur Aufstellung ihrer Konzernabschlüsse nach IFRS eingeräumt wurde.

Dem IFRS-Konzernabschluss kommt bei Ausübung des Wahlrechtes eine befreiende Wirkung zu, d. h. es ist dann kein HGB- bzw. RLG-Konzernabschluss mehr zu erstellen. Für Ausschüttungs- und Steuerbemessungszwecke sind allerdings aufgrund des in Deutschland geltenden Maßgeblichkeitsprinzips weiterhin Einzelabschlüsse nach HGB aufzustellen. Der IFRS-Einzelabschluss besitzt lediglich einen informativen Zweck. Ähnliches gilt in Polen. Für den Zweck der Ausschüttungsbemessung sind weiterhin Einzelabschlüsse nach RLG zu erstellen.

Im Zuge dieser Vereinheitlichung der Rechnungslegung plante die EU-Kommission zuerst die Übernahme aller IAS mit Stand zum 14.09.2002 sowie Änderungen der IAS 32 und 39. Aufgrund von Neueinführungen und Überarbeitungen von Standards durch das International Accounting Standards Board (IASB), die ab 01.04.2004 wirksam wurden, ergaben sich aber weitergehende Änderungen, auch die „Sorgenkinder des Bilanzrechts“ betreffend. Da diese in einer dienstleistungsorientierten Gesellschaft immer wichtiger werden, stehen sie im Fokus der vorliegenden Arbeit. IFRS 3 ersetzte IAS 22 und die IAS 36 und 38 wurden verändert.

Polen wird aufgrund seiner Lage sowie seines EU-Beitritts im Jahre 2004 für Deutschland m. E. in nächster Zeit ein an Bedeutung gewinnender Handelspartner werden, insofern er es nicht schon ist. Deshalb ist es wichtig, aus dem bereits oben genannten Grund der verstärkten Dienstleistungsorientierung, einen Einblick in die bilanzielle Behandlung immaterieller Güter nach polnischem Recht zu bekommen.

Gang der Untersuchung:

Ziel dieser Arbeit ist eine kritische Gegenüberstellung der nationalen Vorschriften in Polen und Deutschland zu den IFRS. Unter dem Aspekt, dass sich auch für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (KapG), den so genannten Mittelstand, in Zukunft Änderungen ergeben könnten, soll diskutiert werden, inwiefern die Umstellung auf IFRS auch für Einzelabschlüsse sinnvoll ist.

In einem ersten Schritt wird die Bilanzierung in den drei gegenständlichen Rechnungslegungssystemen dargestellt. Aufbauend darauf folgt eine kritische Gegenüberstellung in Kapitel 3. Es wird zu prüfen sein, ob die IFRS als internationale Rechnungslegungsgrundlage für Einzelabschlüsse geeignet sind.

Darauf aufbauend werden Lösungsvorschläge herausgearbeitet, wie ein optimales Rechnungslegungssystem, unter Beachtung der durch dieses zu erfüllenden Aufgaben, gestaltet sein sollte.

In den folgenden Ausführungen werden die Begriffe immaterieller Vermögensgegenstand, immaterielles Wirtschaftsgut und immaterielles Gut synonym verwendet. Für die Rechnungslegung nach deutschem Recht ergibt sich eine Gleichstellung der Begriffe Vermögensgegenstand als handelsrechtlicher Begriff und Wirtschaftsgut als steuerrechtlicher Begriff aufgrund des in § 5 I EStG kodifizierten Maßgeblichkeitsprinzips.

Obwohl es auch immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, z. B. zum Verkauf bestimmte EDV-Programme und Filme, gibt, werden folgende Ausführungen auf immaterielle Güter des Anlagevermögens beschränkt, da Weiteres über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen würde. Auf eine Darstellung der Bilanzierung latenter Steuerschulden bzw. -ansprüche und der Behandlung von Währungsumrechnungen soll verzichtet werden, da diesbezügliche Ausführungen irrelevant für die in der Einleitung genannte Hauptintention dieser Arbeit sind.

Inhaltsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Die bilanzielle Behandlung immaterieller Güter 3
2.1 Abbildung immaterieller Güter im HGB 4
2.1.1 Aufgaben des Jahresabschlusses nach HGB 4
2.1.2 Bilanzierung dem Grunde nach 5
2.1.2.1 Immaterielle Güter im Allgemeinen 5
2.1.2.2 Geschäfts- oder Firmenwert 7
2.1.3 Bilanzierung der Höhe nach 8
2.1.3.1 Erstbewertung 8
2.1.3.1.1 Immaterielle Güter im Allgemeinen 8
2.1.3.1.2 Geschäfts- oder Firmenwert 11
2.1.3.2 Folgebewertung 13
2.1.3.2.1 Planmäßige Abschreibungen 13
2.1.3.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen 16
2.1.3.2.3 Wertaufholung 17
2.2 Abbildung immaterieller Güter in der polnischen Rechnungslegung 17
2.2.1 Aufgaben des Jahresabschlusses nach polnischem Recht 17
2.2.2 Bilanzierung dem Grunde nach 18
2.2.2.1 Immaterielle Güter im Allgemeinen 18
2.2.2.2 Geschäfts- oder Firmenwert 21
2.2.3 Bilanzierung der Höhe nach 21
2.2.3.1 Erstbewertung 21
2.2.3.1.1 Immaterielle Güter im Allgemeinen 21
2.2.3.1.2 Geschäfts- oder Firmenwert 23
2.2.3.2 Folgebewertung 24
2.2.3.2.1 Planmäßige Abschreibungen 24
2.2.3.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen 27
2.2.3.2.3 Wertaufholung 27
2.3 Abbildung immaterieller Güter nach IFRS 28
2.3.1 Aufgaben des Jahresabschlusses nach IFRS 28
2.3.2 Bilanzierung dem Grunde nach 29
2.3.2.1 Immaterielle Güter im Allgemeinen 29
2.3.2.2 Geschäfts- oder Firmenwert 30
2.3.3 Bilanzierung der Höhe nach 31
2.3.3.1 Erstbewertung 31
2.3.3.1.1 Immaterielle Güter im Allgemeinen 31
2.3.3.1.2 Geschäfts- oder Firmenwert 35
2.3.3.2 Folgebewertung 36
2.3.3.2.1 Immaterielle Güter im Allgemeinen 36
2.3.3.2.1.1 Planmäßige Abschreibungen 36
2.3.3.2.1.2 Außerplanmäßige Abschreibungen 38
2.3.3.2.1.3 Wertaufholung 38
2.3.3.2.2 Geschäfts- oder Firmenwert 39
2.3.3.2.2.1 Außerplanmäßige Abschreibungen 39
2.3.3.2.2.2 Wertaufholung 40
3. Kritische Gegenüberstellung der Untersuchungen 40
3.1 Eignung der drei untersuchten Rechnungslegungssysteme für den Einzelabschluss 41
3.1.1 Erfüllt die Bilanzierung nach IFRS die Ziele eines Abschlusses nach dem HGB und RLG? 41
3.1.2 Erfüllt die Bilanzierung nach dem RLG die Ziele eines Abschlusses nach dem HGB und den IFRS? 42
3.1.3 Erfüllt die Bilanzierung nach dem HGB die Ziele eines Abschlusses nach dem RLG und den IFRS? 43
3.2 Lösungsvorschläge 46
3.2.1 Vorschlag von Kahle und eigene Modifikationen dazu 46
3.2.2 Vorschlag des IDW und DRSC 48
3.2.3 Vorschlag von Heizmann und Dallmann/Ull 49
3.2.4 Vorschlag von Wendlandt 50
3.3 Zusammenfassung 50
4. Thesenförmige Schlussbetrachtung 51
5. Summary 52
Anlagenverzeichnis 54
Literaturverzeichnis 66
Eidesstattliche Erklärung 75

Automatisiert erstellter Textauszug:

langfristiger Finanzaktiva wird ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Der übrige Teil wird zu den laufenden Einnahmen gerechnet. Identisch ist die Vorgehensweise, wenn die künftigen Verluste zwar zuverlässig geschätzt werden können, aber erst später als im Jahre 2005 anfallen (siehe Punkt 4). Der zweite Fall geht davon aus, dass die geschätzten Verluste in voller Höhe eintreten. Es werden gemäß Absatz XII 100 GE unter den sonstigen betrieblichen Erträgen abgeschrieben. Der Rest i. H. v. 230 GE wird wie oben beschrieben nach Absatz XI behandelt. Wie vorzugehen ist, wenn im Jahr 2005 tatsächlich nur Verluste i. H. v. 50 GE eintreten, zeigt der dritte Punkt. Nur diese 50 GE werden dann nach Absatz XII behandelt. S. 3 dieses Absatzes bestimmt die Behandlung der Verluste, die nicht wie vorher bestimmt anfallen, nach Absatz XI. Es erfolgt also wieder die Bildung als Rechnungsabgrenzungsposten i. H. v. 200 GE sowie die Zurechnung zu den Einnahmen i. H. v. 80 GE. [...]

26 Besonderheiten ergeben sich beim negativen Firmenwert120. Seine Behandlung ergibt sich aus Art. 44b XI und XII RLG, wobei aus dem Wortlaut des Absatzes XI zu erkennen ist, dass erst die Anwendung des Absatz XII zu prüfen ist. Wenn dieser nicht anwendbar ist, greift Absatz XI. Der nach Art. 44b XII RLG bilanzierte Teil des Firmenwertes wird gemäß S. 2 dieses Absatzes in dem Zeitraum abgeschrieben, in dem die vorher glaubwürdig bestimmten künftigen Verluste Auswirkung auf das Jahresergebnis haben. Im Beispiel in Anlage 1, Fall 2 betragen die geschätzten Verluste für das Jahr 2005 100 GE. Anhand verschiedener Fälle wird dargestellt, wie jeweils die bilanzielle Behandlung des negativen Firmenwerts erfolgt. Im ersten Fall wird angenommen, dass die künftigen Verluste nicht zuverlässig geschätzt werden können. Daraus folgt, dass Art. 44b XII RLG überhaupt nicht anwendbar ist und die Behandlung vollständig nach Absatz XI erfolgt. Bis zur Höhe des beizulegenden Wertes der langfristigen Vermögensgegenstände abzgl. [...]

Abschreibungsmethode angewandt werden soll. Nähere Ausführungen dazu gibt Cebrowska115. Ihr zu Folge bleibt die Wahl der Abschreibungsmethode beim Unternehmen. Ist diese einmal festgelegt, kann sie nicht mehr geändert werden116 . Insbesondere kommen dabei die lineare Abschreibung bei gleichmäßiger Abnutzung, die degressive vor allem bei Gütern, die schneller technischer Abnutzung unterliegen und die Leistungsabschreibung in Betracht. Steuerlich ist für immaterielle Güter nur die lineare Methode zulässig117, was dazu führen könnte, dass verstärkt diese Methode auch in der Handelsbilanz angewandt wird. Für den Firmenwert wird in Art. 44b X RLG die lineare Methode festgelegt. Für alle anderen immateriellen Güter wie z. B. ein Arzneimittelpatent wäre m. E. auch die Leistungsabschreibung denkbar118 . Art. 44b X RLG bestimmt für den Geschäfts- oder Firmenwert einen maximalen Abschreibungszeitraum von fünf Jahren, welcher unter Angabe einer Begründung im Anhang zur Bilanz auf maximal 20 Jahre ausgedehnt werden kann. Über den Beginn der Abschreibung des Firmenwertes wird im RLG keine Aussage getroffen. M. E. sollte aber für den Firmenwert aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den immateriellen Gütern das gleiche wie für diese gelten. Da man beim Firmenwert aber nicht von Gebrauch sprechen kann, ist mit dessen Abschreibung bei Bildung oder Entstehung zu beginnen119 . [...]

Arbeit zitieren:
Laubner, Juliane Juli 2005: Immaterielle Güter in der deutschen und polnischen Rechnungslegung sowie nach IFRS, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Vermögensgegenstände, Polen, Firmenwert, Konzernabschluss, IAS

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