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Herkunftsangaben im Spannungsfeld von Wettbewerbs- und Markenrecht

Herkunftsangaben im Spannungsfeld von Wettbewerbs- und Markenrecht
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Pierre Lukas
  • Abgabedatum: Dezember 2011
  • Umfang: 64 Seiten
  • Dateigröße: 424,4 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
  • Bibliografie: ca. 73
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-2833-9
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Lukas, Pierre Dezember 2011: Herkunftsangaben im Spannungsfeld von Wettbewerbs- und Markenrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Herkunftsangaben, TRIPS, Europarecht

Bachelorarbeit von Pierre Lukas

Einleitung:

Champagner, Gorgonzola, Kölnisch Wasser und die Havanna Zigarre haben eines gemeinsam. Bei diesen Produkten erweckt bereits der Name eine gewisse Erwartungshaltung bei dem potentiellen Erwerberkreis und wirtschaftliche Begehrlichkeiten bei den Mitbewerbern.

Aufgrund der, mit der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung einhergehenden steigenden Transparenz von Wettbewerbsinformationen und der, ebenfalls dadurch verstärkten, Nivellierung kultureller und regionaler Differenzen, können Unterscheidbarkeit und regionale Identität die entscheidenden Wettbewerbsvorteile für Unternehmen und ihre Leistungen sein.

Diesen Vorteil können sich Unternehmen mit den, eng mit Marken- und Firmennamen bzw. betrieblichen Herkunftsangaben verwobenen, geographischen Herkunftsangaben dauerhaft sichern. Der Schutz solcher Angaben ist in Anbetracht der, durch die Globalisierung hervorgerufene, Qualitätsunsicherheit des Verbrauchers von zunehmender wirtschaftlicher, politischer und juristischer Bedeutung. Für Unternehmen besteht daher ein grundlegendes Bedürfnis im Wettbewerb mit derartigen Merkmalen zu werben und sich die Nutzung gegenüber den Mitbewerbern schützen zu lassen. So gibt es auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene aktuell über 1.000 registrierte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Auf der anderen Seite wiederum ist es auch notwendig, den Verbraucher davor zu schützen, dass Unternehmen im Wettbewerb durch Werbung mit Herkunftsangaben ihre jeweilige Leistung mit unwahren Qualitäts- und Herkunftsattributen versehen, und darüber den Kunden in die Irre führen.

Die Bedeutung und Komplexität des Themenfeldes erschließt sich auch bei einer juristischen Betrachtungsweise anhand der umfangreichen Jurisdiktion des EuGH, der in der Vergangenheit sehr häufig die Aufgabe hatte im Spannungsfeld zwischen Wettbewerbs- und Markenrecht Recht zu sprechen. Exemplarisch seien hier die Urteile ‘Chiemsee’, ‘Bayerisches Bier’ oder ‘Budweiser’ erwähnt.

Wenngleich in Literatur und Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene bereits ein beachtlicher Bestand an Befassungen mit dem Thema festzustellen ist, so ist auch ersichtlich, dass das Spannungsfeld zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht nicht abschließend aufgelöst werden kann.

So wichtig geographische Herkunftsangaben im wirtschaftlichen Verkehr sind, so umstritten ist auch deren rechtsdogmatische Verortung als entweder kennzeichenrechtlich oder eben lauterkeitsrechtlich zu schützendes Kennzeichen.

Der kennzeichenrechtliche Schutz der in § 126 I MarkenG legaldefinierten geographische Herkunftsangaben wird national durch § 1 Nr. 3 MarkenG bestimmt.

Einer zusätzlichen Anwendung des allgemeineren lauterkeitsrechtlichen Schutzes nach dem UWG ist wegen der Vorrangtheorie des BGH und der zum Teil heftigen Kritik der Literatur hoch umstritten.

Von herausragender Bedeutung auch für die nationale Rechtsanwendung und -auslegung, sind die gemeinschaftsrechtlichen Normen, hierbei insbesondere die EG-Verordnung Nr. 510/2006 aber auch die Richtlinie RL 2005/29/EG (‘UGP-Richtlinie’) und die Frage des Anwendungsbereichs der Art. 34 und 36 AEUV.

Ergänzt wird dieses System durch bilaterale Abkommen wie z.B. das Deutsch-Französisches Abkommen vom 8.3.1960 oder das Deutsch-Italienische Abkommen vom 23.7.1963 wobei, ähnlich den nationalen Regelungen, das Verhältnis der bilateralen Verträge zu den gemeinschaftsrechtlichen Normen noch nicht abschließend geklärt ist. Solche Abkommen bilden jedoch keinen Schwerpunkt dieser Arbeit.

Auch international hat sich der Schutz geographischer Herkunftsangaben in Form von lauterkeitsrechtlichen oder kennzeichenrechtlichen Systemen herausgebildet. Auf multilateraler Ebene ist in diesem Zusammenhang zunächst das 1995 in Kraft getretene TRIPS Abkommen zu nennen. Zuvor existierten zwar bereits das PVÜ, das MHA und das LUA, die jedoch wegen ihres kleineren Regelungsgehaltes bzw. wegen ihrer geringen Anzahl von Mitgliedsstaaten weniger effektiv waren.

Herkunftsangaben hatten und haben das Potential einen bedeutenden wirtschaftlichen Effekt zu generieren. Wenn dies der Fall ist, muss jedoch sichergestellt sein, dass derjenige der eine Herkunftsangabe berechtigt nutzt, diese vor missbräuchlicher Verwendung durch andere schützt.

Ein solcher Schutz ist recht unterschiedlich auf nationaler, supranationaler und internationaler Ebene normiert. Innerhalb dieser Rechtssysteme haben sich hierzu zwei unterschiedliche dogmatische Ansätze mit divergierender Zielsetzung herausgebildet, und zwar entweder als kennzeichenrechtliche oder als lauterkeitsrechtlicher Rechtsschutz. Zwischen den beiden Ansätzen gibt es jedoch bereits seit ihren Anfängen einen juristischen Meinungsstreit über den jeweiligen Normzweck und Ihren Schutzumfang.

Ziel dieser Arbeit ist es das bestehende Spannungsfeld zwischen den unterschiedlichen Auffassungen darzustellen und herauszuarbeiten, welche Entwicklungen diesbezüglich als wahrscheinlich anzusehen sind.

Die vorliegende Arbeit wird auf die Darstellung geographischer Herkunftsangaben konzentriert. Hierzu werden zuerst die wichtigsten Begriffe zu dem Themenfeld dargestellt.

Darauf aufbauend wird getrennt nach multilateralen, europarechtlichen und nationalen Rechtsräumen untersucht, welcher rechtsdogmatischen Natur solche Normen sind, die den Schutz geographischer Herkunftsangaben zum Ziel haben. Es wird jeweils eine historische Betrachtung vorangestellt und anschließend die aktuelle Rechtslage erörtert.

Ein Schwerpunkt wird bei der Betrachtung des deutschen Rechtssystems auf die Fragestellung gelegt, ob das UWG einen über den des MarkenG hinausgehenden Schutz bietet. Diese Frage ist hochumstritten und es bedarf einer genaueren Betrachtung der unterschiedlichen Sichtweisen.

Auf dieser Grundlage wird sich ein Abschnitt der zu erwartenden weiteren Entwicklung widmen, wobei jedoch inhärente Prognoseunsicherheiten nicht ausgeschlossen werden können.

Das letzte Kapitel wiederum fasst alle Feststellungen noch einmal chronologisch in Form von zehn Thesen zusammen. Durch die Konzentration auf Kernaussagen wird es dem Leser ermöglicht, bei einer wiederholten Lektüre zunächst auf das letzte Kapitel zu fokussieren und anhand dessen selber zu beurteilen, inwieweit die Vertiefung einer These in ihrem Kontext notwendig ist.

Insgesamt erhebt diese Arbeit den Anspruch praxisnah ausgerichtet zu sein, so dass in erheblichem Umfang theoretische Ausführungen durch Beispiele veranschaulicht werden. Diese werden durch Einrückung und Kursivschreibung hervorgehoben.

Im Aufbau wurde bewusst eine zu starke Verschachtelung durch zu tiefere Gliederungsebenen vermieden und nur dort eingeführt, wo es für die inhaltliche Abgrenzung zwingend notwendig war. Im Ergebnis konnte daher zu Gunsten einer besseren und durchgängigeren Lesbarkeit auf überwiegend zwei bzw. maximal drei Gliederungsebenen reduziert werden.

Inhaltsverzeichnis:

LITERATURVERZEICHNIS III
A. EINLEITUNG ZUM THEMA 1
I. BEDEUTUNG 1
II. RECHTLICHE EINORDNUNG 2
III. ZIELSETZUNG UND VORGEHEN 3
B. TERMINOLOGIE 6
I. ABGRENZUNG WETTBEWERBSRECHT UND MARKENRECHT 6
1. Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinn 6
2. Das Marken- bzw. Kennzeichenrecht 8
II. GEOGRAPHISCHE HERKUNFTSANGABEN 9
1. Einfache Herkunftsangaben 10
2. Ursprungsbezeichnungen und qualifizierte Herkunftsangaben 10
3. Mittelbare und unmittelbare Herkunftsangaben 11
4. Gattungsbezeichnungen 11
5. Sonstige Bezeichnungen 11
6. Betriebliche Herkunftsangaben 12
C. MULTILATERALE EBENE 13
I. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE 13
II. SCHUTZRICHTUNG UND -UMFANG MULTILATERALER VERTRÄGE 14
1. Pariser Verbandsübereinkunft 14
2. Madrider Herkunftsabkommen 17
3. Lissaboner Ursprungsabkommen 18
4. TRIPS-Abkommen 20
III. VERGLEICH UND BEWERTUNG 23
D. GEOGRAPHISCHE HERKUNFTSANGABEN IM EUROPARECHT 25
I. ÜBERSICHT 25
II. VO (EG) NR. 510/2006 26
III. BESTIMMUNGEN NEBEN DER VO (EG) NR. 510/2006 28
1. MRRL und GMV 29
2. Sonstige 30
IV. KOLLISION UND KOHÄSION – RECHTSPRECHUNG DES EUGH 31
V. ZUSAMMENFASSUNG 34
E. UWG UND MARKENG 36
I. ENTWICKLUNG ZUM MARKENG 36
II. STATUS GEOGRAPHISCHER HERKUNFTSANGABEN NACH DEM MARKENG 36
IV. UWG IM VERHÄLTNIS ZUM MARKENRECHT 37
1. Ausgangssituation 37
2. Vorrangthese- Spezialität 37
3. Normenkonkurrenz - Subsidiarität 38
4. Bewertung – Stellungnahme 39
V. VERKEHRSAUFFASSUNG UND IRREFÜHRUNGSQUOTE 40
VI. ANWENDUNGSBEREICHE DES § 5 I 2 NR. 1 UWG 41
1. Nicht mehr existierende Ortsangaben 42
2. Scheingeographische Ortsangaben 42
3. Noch nicht in Benutzung genommene Ortsangabe 43
4. Teil einer Unternehmenskennzeichnung 43
F. PERSPEKTIVEN 44
I. INTERNATIONAL 44
1. TRIPS-Abkommen 44
2. PVÜ, MHA und LUA 45
II. SUPRANATIONAL 46
III. NATIONAL 48
G. ZUSAMMENFASSUNG 49
I. THESEN 49
II. SCHLUSSFOLGERUNG 51

Textprobe:

Kapitel E, UWG und MarkenG:

I, Entwicklung zum MarkenG:

Der Schutz geographischer Herkunftsangaben ist vor dem Inkrafttreten des MarkenG 1995 national durch die §§ 1,3 UWG sichergestellt worden. Ausgehend von der ursprünglich rein wettbewerbsrechtlichen Schutzrichtung hat sich später die Erkenntnis entwickelt, dass der klassische Anwendungsbereich des UWG um eine lauterkeitsrechtliche Dimension ergänzt werden muss und damit auch den Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit dient. Während dem UWG darüber hinaus ein ergänzender kennzeichenrechtlicher Schutz zuerkannt wurde, hat der EuGH mit einem wegweisenden Urteil im Jahre 1992 ebenfalls entschieden, dass geographischen Herkunftsangaben auch eine immaterialgüterrechtliche Dimension innewohnt und diese damit Schutz als gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach ex-Art. 30 EG genießen.

Auf dieser Basis war es letztlich folgerichtig, dass der nationale Gesetzgeber den Schutz geographischer Herkunftsangaben in den Kennzeichenschutz des MarkenG normiert hat.

II, Status geographischer Herkunftsangaben nach dem MarkenG:

Durch das MarkenG wurde durch die erstmalige Einbeziehung aller Kennzeichenrechte in einem Gesetz auch der kennzeichenrechtliche Schutz geographischer Herkunftsangaben normiert. Das MarkenG gewährt den Berechtigten einen Kennzeichenschutz von geographischen Herkunftsangaben gegen ihre Verwendung für Waren und Dienstleistung aus anderen Regionen, § 127 I MarkenG. Im Gegensatz zu den, auch durch das MarkenG geschützten, Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, § 1 MarkenG, entfalten geographische Herkunftsangaben als Immaterialgüterrecht keine Ausschließlichkeitsfunktion gegenüber anderen Wettbewerbern aus der eigenen Region, da alle dort Ansässigen berechtigt sind; sogenanntes kollektives Goodwill.

III, Arten von geschützten geographischen Herkunftsangaben:

Durch das MarkenG werden in § 127 I MarkenG zunächst einfache geographische Herkunftsangaben geschützt. Zusätzlich zur Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einer anderen Region, müsste auch die Gefahr der Irreführung zu bejahen sein.

§ 127 II MarkenG schützt eine qualifizierte geographische Herkunftsangabe vor einer Nutzung durch Waren oder Dienstleistungen minderer Qualität. Die besondere Qualität des Originalproduktes muss dabei objektiv nachweisbar sein.

Außerdem werden durch § 127 III MarkenG geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf gegen unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschützt.

Eine solche Ausbeutung könnte zum Beispiel vorliegen, wenn ein Sekthersteller sich in einer Werbung der Exklusivität des Produktes Champagner bedient.

Letztlich stellt § 126 II 1 MarkenG klar, dass Gattungsbezeichnungen nicht den Schutz als geographische Herkunftsangaben genießen.

IV, UWG im Verhältnis zum Markenrecht:

1, Ausgangssituation:

Aufbauend auf den Kennzeichenschutz stellte sich sodann mit der Einführung des MarkenG die Frage, wie das Verhältnis zwischen UWG und MarkenG allgemein sein soll und welcher Funktion dem UWG konkret zum Schutz geographischer Herkunftsangaben neben den §§ 126 ff. MarkenG zukommen soll.

2, Vorrangthese – Spezialität:

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und damit übereinstimmend nach Auffassung der wohl hM in der Literatur, verdrängt das MarkenG in seinem Anwendungsbereich das UWG und den aus diesem abgeleiteten Schutz geographischer Herkunftsangaben. Begründet wird dieser Vorrang anhand des § 2 MarkenG mit dem spezialgesetzlichen Charakter des MarkenG und der erklärten Absicht des Gesetzgebers den bis dahin uneinheitlichen Schutz zu vereinheitlichen.

Wenngleich der BGH seit der UWG Novelle im Jahr 2004 deutlich gemacht hat, durchaus Ausnahmen zur Vorrangthese anzuerkennen, z.B. bei Versagen des MarkenG, hält er jedoch im Kern an deren Gültigkeit fest und schränkt die Vorrangthese nur ein, soweit der zu beurteilende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der §§ 126 ff. MarkenG fällt.

3, Normenkonkurrenz – Subsidiarität:

Dieser Auffassung trat ein Teil der Literatur von Anfang an jedoch entschieden entgegen und begründet dies u.a. mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 MarkenG und der Normzweckverschiedenheit im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht. Demnach soll zwischen dem MarkenG und dem UWG eine vollständige Normenkonkurrenz bestehen, womit UWG und MarkenG nebeneinander anwendbar wären.

Weiter wurde argumentiert, dass der Auffassung des BGH nicht zuzustimmen sei, welche im Ergebnis eine immaterialgüterrechtliche Struktur geographischer Herkunftsangaben leugnet, da diesen Angaben dann auch ‘nur’ der gemeinschaftsrechtliche Schutz nach Art. 34 AEUV und eben nicht der des Art. 36 AEUV zukäme. Damit widerspreche der BGH nicht nur der Rechtsprechung des EuGH, sondern schwäche den Schutz von Herkunftsangaben erheblich, da mit der Verortung in Art. 34 AEUV ein geringeres Schutzniveau verbunden sei.

Arbeit zitieren:
Lukas, Pierre Dezember 2011: Herkunftsangaben im Spannungsfeld von Wettbewerbs- und Markenrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Herkunftsangaben, TRIPS, Europarecht

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