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Hedge Accounting nach HGB, EStG und IFRS

Hedge Accounting nach HGB, EStG und IFRS
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Alexander Wetzel
  • Abgabedatum: März 2010
  • Umfang: 66 Seiten
  • Dateigröße: 2,6 MB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Deutschland
  • Bibliografie: ca. 41
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-4674-1
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Wetzel, Alexander März 2010: Hedge Accounting nach HGB, EStG und IFRS, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Hedge Accounting, Bewertungseinheit, Fair Value Hedge, Sicherungsinstrument, Finanzinstrumente

Diplomarbeit von Alexander Wetzel

Einleitung:

Das Zusammenwachsen der Finanzmärkte sorgt seit Jahren dafür, dass die gehandelten Volumina von Finanzinstrumenten sowie deren Komplexität anwächst. So stieg in den Jahren 1990 bis 2005 der Nominalwert der jährlich weltweit an organisierten Märkten gehandelten Derivate von 123.381 Mrd. USD auf 1.408.380 Mrd. USD. Gleichzeitig ist in den vergangenen Jahren eine hohe Volatilität an den Märkten für Aktien, Rohstoffe und Devisen zu beobachten. Unternehmen sehen sich somit wachsenden Wertänderungsrisiken beispielsweise (bspw.) bei der Beschaffung von Rohstoffen oder der Fakturierung in Fremdwährung gegenüber. Als Folge steigt das Bedürfnis sich gegen diese Risiken abzusichern und Unternehmen versuchen vermehrt, mittels derivativer Finanzinstrumente, dieser Risiken durch Hedging habhaft zu werden. Auf der Seite der Investoren eines Unternehmens haben Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) seit jeher eine zentrale Bedeutung. Sie dienen als Basis für jede Investitionsentscheidung. Es ist daher von Nöten Risikobegrenzungsgeschäfte bilanziell abzubilden, um dem Informationsbedürfnis der Investoren und den deutschen handelsrechtlichen Zielsetzungen des Gläubigerschutzes und der Kapitalerhaltung nachzukommen. Zu diesem Zweck versucht das so genannte (sog.) Hedge Accounting, ökonomische Zusammenhänge im Rahmen (i.R.) einer Risikobegrenzung bilanziell abzubilden.

Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMog) im Jahr 2009 gibt es im deutschen Handelsrecht erstmalig eine gesetzliche Regelung zur Abbildung der Hedging Aktivitäten von Unternehmen (§254 HGB). Nach internationalen Regeln bilanzierende Unternehmen, sowie kapitalmarktorientierte Konzerne bilanzieren ihre Hedging Aktivitäten zusätzlich nach den Regeln des International Accounting Standard (IAS) 39.

Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Regeln des Hedge Accountings national nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Einkommensteuergesetz (EStG) in Handels- und Steuerbilanz, sowie international nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) in der Handelsbilanz detailliert darzustellen. Hierfür werden im zweiten Abschnitt zunächst einige Grundlagen zu Risiko, Hedging und zum Thema Finanzinstrumente behandelt. Im dritten Abschnitt wird dann die bilanzielle Abbildung sog. Sicherungsbeziehungen zunächst handelsbilanziell nach HGB und IFRS und anschließend steuerbilanziell nach EStG thematisiert. Im vierten Abschnitt wird ein kurzes kritisches Fazit zu den vorgestellten Regelungen gezogen.

Aufgrund der Aktualität der neuen Regelungen des BilMog sowie den sich in den letzten Jahren häufig geänderten Vorschriften des IAS 39, stützt sich diese Arbeit zum großen Teil auf Aufsätze und Artikel aus einschlägigen Fachzeitschriften, Bilanzierungskommentare sowie Gesetzestexte und deren Begründungen. Als Basis dient die Gesetzeslage des Jahres 2009.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis VII
1. Einleitung 1
2. Grundlagen 2
2.1 Risiko 2
2.1.1 Der Risikobegriff 2
2.1.2 Risikoarten 2
2.2 Hedging 3
2.2.1 Der Begriff des Hedgings 3
2.2.2 Pure- und Cross Hedge 4
2.2.3 Cash Hedge und antizipativer Hedge 5
2.2.4 Umfang der Absicherung - Bewertungseinheiten 5
2.2.5 Interne Geschäfte 6
2.3 Finanzinstrumente 7
2.3.1 Originäre und derivative Finanzinstrumente 7
2.3.2 Definition nach deutschem Recht 8
2.3.3 Definition nach IFRS 8
2.3.4 Vergleich 10
3. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen - Hedge Accounting 11
3.1 Abbildung nach HGB 11
3.1.1 Notwendigkeit von Hedge Accounting Regeln im HGB 11
3.1.2 Einführung des neuen §254 HGB 11
3.1.3 Gesetzlich anerkannte Arten von Bewertungseinheiten i.S.d. §254 HGB 12
3.1.4 Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten i.S.d. §254 HGB 13
3.1.4.1 Anforderungen an das Grundgeschäft 13
3.1.4.2 Anforderungen an das Sicherungsgeschäft 14
3.1.4.3 Interne Geschäfte 14
3.1.4.4 Tatbestandsmerkmale einer Bewertungseinheit nach §254 HGB 15
3.1.4.4.1 Vorliegen vergleichbarer Risiken 15
3.1.4.4.2 Effektivität der Sicherungsbeziehung 15
3.1.4.4.3 Sicherungsabsicht und Dokumentation 17
3.1.5 Bilanzielle Abbildung: Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode 19
3.1.6 Behandlung antizipativer Bewertungseinheiten 20
3.1.7 Beendigung der Sicherungsbeziehung 21
3.2 Abbildung nach IFRS 22
3.2.1 Notwendigkeit von Hedge Accounting Regeln in den IFRS 22
3.2.1.1 Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten 22
3.2.1.2 Bewertungsprobleme bei Einzelbewertung 23
3.2.2 Anerkannte Arten von Bewertungseinheiten nach IFRS 24
3.2.3 Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten nach IFRS 25
3.2.3.1 Anforderungen an das Grundgeschäft 25
3.2.3.2 Anforderungen an das Sicherungsgeschäft 26
3.2.3.3 Anforderungen an die Sicherungsbeziehung/ formale Voraussetzungen 28
3.2.3.3.1 Designation und Dokumentation 28
3.2.3.3.2 Effektivität der Absicherung 28
3.2.3.3.3 Hohe Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Transaktionen 30
3.2.4 Bilanzielle Abbildung 30
3.2.4.1 Fair Value Hedge 31
3.2.4.2 Cashflow Hedge 31
3.2.5 Beendigung der Sicherungsbeziehung 32
3.2.6 Zukünftige Entwicklungen 32
3.3 Abbildung nach EStG 34
3.3.1 Zielsetzung des §5 Abs. 1a EStG 34
3.3.2 Steuerbilanzieller Ansatz nach §5 Abs. 1a EStG 35
3.3.3 Nicht abziehbare Aufwendungen und steuerfreie Erträge 37
3.3.4 Dynamische Sicherungsgeschäfte 38
3.3.5 Latente Steuern 39
4. Fazit 39
5. Anhang 41
5.1 Hedging-Waage 41
5.2 Zusammensetzung handelsrechtlicher Bewertungseinheiten 41
5.3 Beispiel der Sicherung eines festverzinslichen Wertpapiers durch interne Geschäfte 41
5.4 Beispiel für die Notwendigkeit von Hedge Accounting Regeln im HGB 43
5.5 Beispiel für die Einfrierungs- und die Durchbuchungsmethode 43
5.6 Mögliche Methoden zur Effektivitätsmessung 45
5.6.1 Dollar-Offset-Methode 45
5.6.2 Hypothetische Derivate-Methode 45
5.6.3 Sensitivitätsanalysen 46
5.6.4 Regressionsanalysen 46
5.6.5 Critical Term Match 47
5.7 Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten 47
5.8 Kategorisierung von Finanzinstrumenten 49
5.9 Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach IAS 39 50
5.10 Anwendungsvoraussetzungen des Hedge Accountings 50
5.11 Fair Value- oder Cashflow-Hedge aufgrund des gesicherten Risikos 51
5.12 Beispiel eines Fair Value und Cashflow Hedges nach IAS 39 51
6. Literaturverzeichnis 54
6.1 Artikel/ Aufsätze/ Bücher 54
6.2 Rechtsquellen/ Gesetzesbegründungen 58
6.3 Internetquellen 60

Textprobe:

Kapitel 3.2, Abbildung nach IFRS:

Notwendigkeit von Hedge Accounting Regeln in den IFRS:

Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten:

Finanzinstrumente (finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten) werden nach IAS 39.9 zum Zwecke ihrer Bewertung in vier Kategorien eingeteilt. Die Einteilung entscheidet, ob ein Finanzinstrument zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird und ob Wertänderungen erfolgswirksam oder über die erfolgsneutrale Neubewertungsrücklage im Eigenkapital gebucht werden. Die Kategorien sind in IAS 39.9 definiert und lauten wie folgt: ‘financial assets or financial liabilities at fair value through profit or loss”, (erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, nachfolgend: ‘at fair value”), ‘held to maturity investments” (bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen), ‘loans and receivables” (Kredite und Forderungen) und ‘available for sale financial assets” (zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte). Hinzu kommen finanzielle Verbindlichkeiten die weder Derivate sind, noch mit kurzfristiger Wiederveräußerungsabsicht erworben wurden und bei denen keine Fair Value Option – freiwillige Designation zur Bewertung zum Fair Value – ausgeübt wurde. Sie werden nachfolgend unter einer fünften Kategorie, ‘other financial liabilities’, geführt. Die Zuordnung von finanziellen Vermögenswerten in die einzelnen Kategorien verdeutlicht Abbildung 7, von finanziellen Verbindlichkeiten Abbildung 8. Abbildung 9 verdeutlicht die Unterschiede in der Erst- und Folgebewertung zwischen den einzelnen Kategorien.

Aufgrund der komplizierten Zuordnungssystematik, die Abbildung 7 und 8 zum Ausdruck bringen, plant das International Accounting Standard Board (IASB) die Kategorienanzahl auf zwei zurückzuführen. Hiernach gäbe es nur noch die Differenzierung ob zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würde, wobei Fair Value Änderungen grundsätzlich in der GuV zu erfassen wären. Nur unter bestimmten Voraussetzungen für ausgewählte Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente (z.B. Beteiligungen) können Fair Value Änderungen ergebnisneutral im Eigenkapital gebucht werden. Wurde im Oktober 2008 vom IASB noch eine Regelung zur Umklassifizierung von zum Fair Value bewerteten Positionen in die fortgeführten Anschaffungskosten verabschiedet – hauptsächlich aufgrund heftigen politischen Drängens insbesondere seitens der EU – so soll dies nun strikt untersagt werden.

Bewertungsprobleme bei Einzelbewertung:

Die in Kapitel 3.2.1.1. aufgeführten unterschiedlichen Bewertungsansätze je Kategorie werden ‘mixed model approach’ genannt. Dieser trägt dem Fair Value Accounting nach IFRS Rechnung. Hiernach sollen Fair Value Bewertungen für Vermögenswerte und Schulden durchgeführt werden, bei denen das Unternehmen regelmäßig einem Marktrisiko ausgesetzt ist. Die übrigen Positionen werden mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Problematisch wird das Modell, wenn wirtschaftlich zusammenhängende Positionen (z.B. ein Sicherungszusammenhang) nach unterschiedlichen Modellen (Fair Value oder fortgeführte Anschaffungskosten) bewertet werden. Schlagen sich Marktpreisänderungen bei der Fair Value Bewertung unmittelbar auf die Bilanz und die GuV aus, so ist dies bei einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht der Fall. Desweiteren wird bei Vorliegen einer Position der Kategorie ‘available for sale’ zwar die Bilanz berührt, jedoch nicht die GuV. Hieraus folgt, dass eine automatische, d.h. bei Anwendung der herkömmlichen Regeln erreichte Kompensation von Grund- und Sicherungsgeschäft, immer dann nicht stattfindet, wenn ein Absicherungszusammenhang zwischen Finanzinstrumenten aus der Kategorie ‘at fair value” einerseits und Finanzinstrumenten anderer Bewertungskategorien andererseits gebildet wird. Desweiteren ergeben sich, wie in Kapitel 3.1.1. bereits für das HGB beschrieben, Probleme bei der bilanziellen Abbildung von antizipativen Hedges, die nach den IFRS jedoch auch für den Fall steigender Fair Values des Sicherungsgeschäfts entstehen würden.

Für Unternehmen im Allgemeinen aber insbesondere für solche, die nur in geringem Umfang Finanzinstrumente einsetzen, bedeuten die im weiteren Verlauf dieser Arbeit aufgeführten Voraussetzungen des Hedge Accountings einen nicht unerheblichen Aufwand. Eine Möglichkeit dies zu vermeiden könnte die Fair Value Option nach IAS 39.9 sein, welche die Designation eines Finanzinstruments (hier: das Grundgeschäft) im Zugangszeitpunkt als gewillkürten Handelsbestand erlaubt und damit eine erfolgswirksame Bewertung zum Fair Value auslöst. Da dies allerdings nur im Zugangszeitpunkt möglich ist, zu dem oft noch gar kein Sicherungszusammenhang oder dessen Absicht besteht, stellt die Option keine ausreichende Alternative zur Anwendung der Hedge Accounting Regeln dar.

Anerkannte Arten von Bewertungseinheiten nach IFRS Nach IAS 39.78 werden sowohl Mikro-Hedges als auch Portfolio-Hedges anerkannt. Eine Sicherungsbeziehung in Form eines Makro-Hedges ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hierzu bildet die Absicherung des Fair Values gegen das Zinsänderungsrisiko eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. IAS 39.AG101 eröffnet dem Bilanzierenden jedoch die Möglichkeit, die Absicherung einer Nettoposition zu umgehen und dennoch eine Art von Makro-Hedge zu bilden. Hiernach könnte bspw. ein Portfolio aus US-Dollar Forderungen i.H.v. 100 einem Portfolio aus US-Dollar Verbindlichkeiten i.H.v. 90 mit jeweils den gleichen Risikofaktoren gegenübergestellt werden, woraus sich ein Forderungsüberhang i.H.v. 10 ergibt. Dieser Überhang wird dann als Teilabsicherung des Forderungsportfolios verstanden, so dass nicht die Nettoposition sondern lediglich 10 von 100 USD des Forderungsportfolios als Grundgeschäft designiert werden. Hintergrund für den zu wählenden Umweg ist, dass der Effektivitätsnachweis nach Meinung des Standards nur durch einen Vergleich der Fair Value oder Cashflow Änderungen des Sicherungsinstruments mit denen des spezifischen Grundgeschäfts, jedoch nicht mit einem Vergleich zur Nettoposition zu erbringen sei. Hierbei ist jedoch zu hinterfragen, ob ökonomisch sinnvolle Absicherungsbeziehungen allein aufgrund von Schwierigkeiten bei der formalen Effektivitätsmessung ausgeschlossen werden sollten. Die in Kapitel 3.2.3.3.2 dargestellte Zielsetzung die Wertänderungen einzeln aus dem abgesicherten Risiko zu ermitteln und für die Effektivitätsmessung heranzuziehen, sollte in der Rangfolge hinter die ökonomische Sinnhaftigkeit der Sicherungsbeziehung zurücktreten. Die Beschränkung auf Mikro- und Portfolio-Hedges hat zur Folge, dass die Absicherung eines exakt dem DAX nachgebildeten Aktienportfolios mit Hilfe einer Put-Option auf den DAX gegen einen etwaigen Kursrückgang nicht bilanziell abzubilden ist, da sich die Einzelaktienpositionen auch bei einem Rückgang des DAX nicht immer proportional zueinander verhalten. Die Konsequenz hieraus ist, dass eine Absicherung nur durch 30 einzelne Mikro-Hedges durchgeführt werden könnte, was eine Ausuferung der Transaktionskosten nach sich zöge.

Die Bildung von antizipativen Bewertungseinheiten ist möglich. Allgemein können sowohl Wertänderungsrisiken (Fair Value Hedge) als auch Zahlungsstromänderungsrisiken (Cashflow Hedge) abgesichert werden. Außerdem kommt eine dritte Kategorie hinzu, die die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (hedge of a net investment in a foreign operation), im Sinne von IAS 21 erlaubt. Die Nettoinvestition wird als Anteil am Reinvermögen eines Unternehmens (z.B. Tochterunternehmen), dessen Geschäftstätigkeit im Ausland angesiedelt ist bzw. in ausländischer Währung ausgeübt wird, verstanden. Die Zuordnung zu den Sicherungskategorien Fair Value oder Cashflow Hedge ergibt sich aus der Art des Grundgeschäfts und dessen Absicherung. Abbildung 11 im Anhang 5.11. auf S. 51 verdeutlicht die Zuordnung.

Arbeit zitieren:
Wetzel, Alexander März 2010: Hedge Accounting nach HGB, EStG und IFRS, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Hedge Accounting, Bewertungseinheit, Fair Value Hedge, Sicherungsinstrument, Finanzinstrumente

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