Hartz IV und Soziale Arbeit
Ein Überblick über Grundlagen und den Personenkreis der unter 25jährigen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Melanie Niemann
- Abgabedatum: Oktober 2005
- Umfang: 121 Seiten
- Dateigröße: 4,1 MB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Bielefeld - University of Applied Sciences Deutschland
- Bibliografie: ca. 28
- ISBN (eBook): 978-3-8428-1182-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Niemann, Melanie Oktober 2005: Hartz IV und Soziale Arbeit, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Sozialrecht, Hartz IV, Jugendhilfe, Case Management, Grundsicherung
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Diplomarbeit von Melanie Niemann
Einleitung:
Den Anlass zu der Auseinandersetzung mit der Hartz IV- Gesetzgebung, gab mir die allgemein vorherrschende Unwissenheit, Ungewissheit und Empörung. Darüber hinaus werden sich auf Grund der Einführung des SGB II vermehrt auftretende finanzielle Probleme ergeben, woraus ein Teufelskreis und somit mehrfach belastete Situationen für die Betroffenen folgen können. Demnach wird hier ein steigender Bedarf an Sozialer Arbeit bestehen, weshalb mein Interesse vor allem in dem Studium der gesetzlichen Regelungen lag, um eine Basis für die Unterstützung in Beratungskontexten zu erlangen.
Daneben findet die Auseinandersetzung mit der Methode des Case Management statt, um die Strukturen und Handlungsabläufe des Case Management bzw. Fallmanagement der Bundesagentur nachvollziehen zu können und die sozialarbeiterischen Elemente der Methode aufzuzeigen.
Die unter 25jährigen erhalten eine besondere Stellung im SGB II, weshalb diese aus dem Gesamtkontext in meiner Arbeit verdeutlicht wird. Hierbei findet außerdem eine Erörterung der rechtlichen Möglichkeiten im Bezug auf die Jugendhilfe sowie dessen Handlungsgrundlagen im Sinne des SGB VIII statt.
Abschließend werden die positiven und negativen Aspekte der Reform aufgezeigt und es wird überprüft, welche Parallelen zwischen der Handlungskompetenz der Sozialarbeiter und dem Case Management bestehen.
Ferner wird die Position der unter 25jährigen im SGB II kritisiert und in Hinsicht darauf werden Änderungsvorschläge dargelegt. Offene Fragen, die sich mit der Gestaltung der Arbeit ergeben haben, bieten Anlass zur Diskussion und bilden das Ende meiner Ausführungen.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 4 |
| 2. | Historischer Abriss des Sozialrechts | 5 |
| 3. | Hartz I bis IV im Überblick | 10 |
| 3.1 | Hartz I und Hartz II | 11 |
| 3.2 | Hartz III | 13 |
| 3.3 | Hartz IV | 15 |
| 4. | Das System der Existenzsicherung im Überblick | 17 |
| 5. | Tabelle zu den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende | 18 |
| 6. | Grundsicherung für Arbeitsuchende | 19 |
| 6.1 | Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsberechtigte nach dem SGB II | 19 |
| 6.1.1 | Personenkreis | 19 |
| 6.1.2 | Bedürftigkeitsprüfung | 22 |
| 6.1.3 | Zumutbarkeit | 24 |
| 6.2 | Grundsatz des Forderns und Förderns | 25 |
| 6.3 | Leistungsgrundsätze nach § 3 SGB II | 27 |
| 6.3.1 | Allgemein | 27 |
| 6.3.2 | Sonderregelungen für unter 25jährige Hilfebedürftige | 27 |
| 6.4 | Leistungsarten | 27 |
| 6.5 | Leistungen zur Eingliederung in Arbeit | 28 |
| 6.6 | Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts | 31 |
| 6.7 | Anreize und Sanktionen | 32 |
| 6.7.1 | Allgemein | 32 |
| 6.7.2 | Sonderregelungen für unter 25jährige Hilfebedürftige | 34 |
| 7. | Beispielrechnungen über die finanzielle Auswirkungen für die Betroffenen Hilfebedürftigen | 35 |
| 8. | Case Management als Methode der Sozialen Arbeit | 37 |
| 9. | Fallmanagement in der Bundesagentur | 47 |
| 10. | Kurzfassung des 8- Punkte Plans zur Integration von jungen Menschen | 51 |
| 11. | Statistiken zur Jugendarbeitslosigkeit | 54 |
| 12. | Jugendhilfe und Hartz IV | 57 |
| 12.1 | Die unter 25jährigen Hilfebedürftigen als Gegenstand des SGB II (Zusammenfassung) | 57 |
| 12.2 | Verhältnis von SGB II und SGB VIII | 59 |
| 12.3 | Sanktionsmaßnahmen aus dem Grundverständnis des SGB VIII | 65 |
| 13. | Schlussfolgerungen | 67 |
| Anhang | 72 | |
| Literaturverzeichnis | 116 | |
| Literaturhinweise | 119 |
Textprobe:
Kapitel 6.7, Anreize und Sanktionen:
6.7.1, Allgemeines:
Der § 29 SGB II bietet mit dem Einstiegsgeld einen finanziellen Anreiz für die Aufnahme einer selbstständigen oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Das Einstiegsgeld dient zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit und kann solange eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate als Zuschuss zum Alg II erbracht werden. Bei der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Näheres zur Bemessung des Einstiegsgeldes findet sich in der Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 3 SGB II.
Nach § 30 SGB II ist bei erwerbstätigen Hilfebedürftigen von dem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigtem Nettoeinkommen ein Freibetrag:
1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro.
2. Zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt.
3. Zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1500 Euro beträgt, abzusetzen.
Neben den genannten Anreizen sieht der § 31 SGB II Sanktionen, welchen die Rechtsfolgenbelehrung vorauszusetzen ist, nach dem Grundsatz des Forderns in Form von Absenkung und Wegfall des Alg II vor.
Unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II wird die Regelleistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert abgesenkt, wenn er sich weigert eine Eingliederungsvereinbarung die ihm angeboten wurde abzuschließen (siehe unter Abschnitt 6.2) oder die in ihr festgelegten Pflichten, vor allem die Eigenbemühungen in einem ausreichenden Umfang umzusetzen und nachzuweisen, sowie eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitgelegenheit aufzunehmen bzw. fortzuführen oder eine zusätzliche Arbeit nach § 16 Abs. 3 S. 2 auszuführen. Des Weiteren erfolgt diese Absenkung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne wichtigen Grund einen Anlass zum Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gegeben hat oder er die Maßnahme selbst abbricht (§ 31 Abs. 1 SGB II). Eine Absenkung um 10 vom Hundert in einer ersten Stufe findet beim Nichterscheinen bei einer psychologischen oder ärztlichen Untersuchung sowie bei dem nicht Nachkommen einer Meldung bei dem zuständigen Träger statt (§ 31 Abs. 2 SGB II).
In den nächsten Stufen der Absenkung, welche bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs. 1 oder Abs. 2 durchgeführt werden, können die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 SGB II (Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung, Abweichende Leistungen) betroffenen sein. Die Regelleistung wird zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz, um den er in der ersten Stufe gemindert wurde verringert. Es können ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden, wenn die Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert gekürzt wurde und diese Leistungen sollen erbracht werden, falls Minderjährige in der Bedarfsgemeinschaft leben (§ 31 Abs. 3 SGB II). Nach § 31 Abs. 4 SGB II gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend, bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die nach ihrem 18. Lebensjahr, zur Gewährung oder Erhöhung des Alg II ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben; und ebenso bei denjenigen, die ihr unwirtschaftliches Verhalten trotz Rechtsfolgenbelehrung fortsetzen. Ferner gelten die Absätze 1 und 3, wenn die Voraussetzungen nach dem SGB III für den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllt sind.
Während des Bestands der beschriebenen Sanktionen, welche 3 Monate andauern, besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die Sanktion tritt mit dem auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgenden Kalendermonat ein (§ 31 Abs. 6 SGB II).
Die Empfänger von Sozialgeld haben nach § 32 SGB II ebenfalls mit Sanktionen nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 des § 31 SGB II zu rechnen, falls sie ohne wichtigen Grund, bei einer psychologischen oder ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen oder der Aufforderung des zuständigen Trägers sich bei diesem zu melden nicht nachkommen. Dasselbe gilt für die absichtliche Verringerung des Einkommens oder Vermögens, um entsprechend eine Gewährung oder Erhöhung des Alg II zu erreichen sowie für das Fortführen des unwirtschaftlichen Verhaltens trotz der Rechtsfolgenbelehrung.
6.7.2, Sonderregelungen für unter 25jährige Hilfebedürftige:
Bei erwerbsfähigen 15 bis 25jährigen Hilfebedürftigen wird das Alg II auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt, welche direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden sollen, insofern die den Absätzen 1 und 4 zu Grunde liegenden Voraussetzungen bestehen. Des Weiteren sollen Leistungen nach Abs. 3 S. 3, also angemessene ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden (§ 31 Abs. 5 SGB II).
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842811829
Arbeit zitieren:
Niemann, Melanie Oktober 2005: Hartz IV und Soziale Arbeit, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Sozialrecht, Hartz IV, Jugendhilfe, Case Management, Grundsicherung



