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Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte und Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungsbereich

Erreichen die Vorgaben der MiFID und der VVR diese Ziele?

Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte und Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungsbereich
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Benjamin Seegmüller
  • Abgabedatum: Juni 2007
  • Umfang: 130 Seiten
  • Dateigröße: 821,0 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Hochschule Bremen, University of Applied Sciences Deutschland
  • Originaltitel: Schwierigkeiten bei der Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte durch die Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) in das nationale Recht unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsver
  • Bibliografie: ca. 92
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0815-2
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Seegmüller, Benjamin Juni 2007: Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte und Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungsbereich, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Europäische Union, Kreditmarkt, Harmonisierung, Verbraucherschutz, Europäischer Finanzmarkt

Diplomarbeit von Benjamin Seegmüller

Gang der Untersuchung:

Ist es möglich, eine vollständige Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte zu erreichen? Kann der Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungssektor durch einheitliche Vorschriften im Gemeinschaftsgebiet erhöht werden? Führen diese innereuropäischen Vorgaben zu einer Stärkung der Anlegerseite oder können sogar Nachteile für den Privatanleger entstehen? Diese Fragen sollen durch diese Diplomarbeit weitestgehend beantwortet werden.

Die ersten drei Kapitel dieser Ausarbeitung bilden durch eine Darstellung der beiden Richtlinien den Einstieg in die Thematik. Im Vordergrund stehen hierbei die angestrebten Ziele und der jeweils verfolgte Zweck sowie die Umsetzung dieser Maßnahmen in nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Diesem Überblick schließt sich eine detaillierte Beschreibung der grundlegenden Begriffe an, die notwendig sind, für das Verständnis dieser Ausarbeitung.

Das fünfte Kapitel legt den Grundstein für die spätere Bewertung hinsichtlich der Erreichung der gesetzten Ziele. Im Vordergrund dieses Kapitels steht die Synchronisierung der MiFID mit der VVR. Mit Hilfe einer Gegenüberstellung wird auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Vorgaben beider Richtlinien eingegangen. Dabei erfolgt ein Vergleich der Einzeltatbestände der MiFID mit denen der VVR. Unter diese Aufzählung der wesentlichen Aspekte fallen insbesondere die Wohlverhaltenspflichten, die für einen Berater oder Vermittler bei Ausübung der Tätigkeit durch die jeweiligen Richtlinien vorgegeben sind.

In dem sechsten Kapitel dieser Ausarbeitung wird auf die Ungleichbehandlung der Anlagevermittler bzw. Anlageberater gegenüber den reinen Investmentfondsberatern bzw. Investmentfondsvermittlern eingegangen. Hierfür wird das Problem der Freistellung des Art. 3 der MiFID aufgezeigt, nach dem ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, von einer solchen Freistellung Gebrauch zu machen. Daraus ergibt sich die Frage, wie diese Ausnahmevorschrift des Art. 3 der MiFID durch einen neuen § 2 Abs. (6) Nr. 8 KWG in den Gesamtrahmen der Umsetzung der MiFID eingebettet werden kann. Dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen eine solche Befreiung vorliegt und welche Konsequenzen sich daraus für die Berater bzw. Vermittler ergeben. Weiterhin werden in diese Fragestellung verfassungsrechtliche Bedenken mit einbezogen, die sich aus einem möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes ergeben könnte.

Das nachfolgende Kapitel zeigt auf, welche bei der Umsetzung der Richtlinien anfallenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Harmonisierung mit den anderen europäischen Finanzmärkten auftreten. Dabei erfolgt bei dieser Betrachtungsweise eine getrennte Einschätzung hinsichtlich der Vorgaben der MiFID und der VVR sowie der Freistellung der Investmentfondsberater.

Im achten Kapitel erfolgt eine Darstellung über die Auswirkungen hinsichtlich des Verbraucherschutzes, die sich durch die Umsetzung der Vorgaben der beiden Richtlinien ergeben. Dabei erfolgt eine differenzierte Einschätzung nach den Vorgaben der MiFID und der VVR sowie der Freistellung der Investmentfondsberater. Dabei soll die Einhaltung bzw. Abweichung der Ziele beider Richtlinien kritisch betrachtet und auf die relevante Auswirkung für die Praxis Bezug genommen werden.

Im letzten Kapitel wird abschließend der Inhalt der Arbeit zusammenfassend wiedergegeben und es erfolgt eine Einschätzung der getroffenen Ergebnisse hinsichtlich der Erreichung der gewünschten Ziele und ihrer Auswirkungen in der Praxis.

Inhaltsverzeichnis:

INHALTSVERZEICHNIS II
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
ANLAGENVERZEICHNIS VII
1. EINLEITUNG 1
1.1 CHARAKTERISTIK DES EUROPÄISCHEN FINANZMARKTES 1
1.2 VERFAHREN UND ZIEL DER UNTERSUCHUNG 2
2. RICHTLINIE 2004/39/EG ÜBER MÄRKTE FÜR FINANZINSTRUMENTE 5
2.1 ANWENDUNGSBEREICH DER MIFID 7
2.2 UMSETZUNG DER MIFID IN DAS NATIONALE RECHT 7
2.2.1 Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG 8
2.2.2 Durchführungsverordnung Nr. 1287/2006 9
2.2.3 Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 9
3. RICHTLINIE 2002/92/EG ÜBER DIE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG 11
3.1 ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE 11
3.2 UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN NATIONALES RECHT 11
3.2.1 Versicherungsvermittlerrichtlinie-Umsetzungsgesetz 12
3.2.2 Verordnung über die Versicherungsvermittlung 13
4. DARSTELLUNG GRUNDLEGENDER BEGRIFFE 15
4.1 ANLAGEBERATER 15
4.2 ANLAGEVERMITTLER 16
4.3 WERTPAPIERFIRMA 17
4.4 WERTPAPIERDIENSTLEISTUNG / ANLAGETÄTIGKEIT 18
4.5 VERSICHERUNGSVERMITTLER 18
4.6 VERSICHERUNGSBERATER 21
4.7 FINANZSTRUKTURVERTRIEB 21
5. SYNCHRONISATION DER MIFID MIT DER VVR 23
5.1 ÜBERSICHT 23
5.2 BERUFSZUGANGSANFORDERUNGEN 25
5.2.1 Registrierung 27
5.2.2 Sachkunde/Ausbildung 29
5.2.3 Berufshaftpflichtversicherung 29
5.2.4 Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten 30
5.2.5 Interessenkonflikte 37
5.2.6 Weitere Vorgaben 38
6. FREISTELLUNG DER INVESTMENTFONDSBERATER NACH ART. 3 MIFID 40
7. EINSCHÄTZUNG DER HARMONISIERUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES 45
7.1 BEZOGEN AUF DIE VORGABEN DER MIFID/VVR 45
7.2 BEZOGEN AUF DIE FREISTELLUNG DER INVESTMENTFONDSBERATER 47
8. EINSCHÄTZUNG DER AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ 48
8.1 BEZOGEN AUF DIE VORGABEN DER MIFID/VVR 48
8.2 BEZOGEN AUF DIE FREISTELLUNG DER INVESTMENTFONDSBERATER 52
9. SCHLUSSBETRACHTUNG IM KONTEXT DER ZIELE 54
QUELLENVERZEICHNIS 56
ANLAGEN 64

Textprobe:

Kapitel 5.2, Berufszugangsanforderungen:

Weder die Ausübung der Anlageberatung noch die Tätigkeit als Versicherungsvermittler unterlag bisher einer berufsrechtlichen Zugangsregelung in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Marktzugangsbeschränkungen für eine im Finanzdienstleistungsbereich tätige Person müssen denen anderer Berufstände angepasst werden. Ziel sollte es sein, einen Berufstand zu schaffen, der die gleiche Anerkennung verdient und damit ein vergleichbares Niveau zu Berufen wie dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer oder dem Rechtsanwalt aufweisen kann.

Der Verbraucher sollte eindeutig erkennen können, wenn er auf einen Berater aus dem Finanzdienstleistungsbereich trifft, welche Qualifikation und sonstigen Anforderungen mit dieser Person verbunden sind. Dies kann nur durch einheitliche Berufsanforderungen, insbesondere im Bereich der Ausbildung/Sachkunde, sowie genormten Berufsbezeichnungen erfolgen. Vergleichbar ist hier das Aufeinandertreffen von Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern. Treffen diese Personen aufeinander, so ist jedem annähernd klar, welcher Ausbildungshintergrund bzw. welche Qualifikation hinter dem Einzelnen steckt. In der Finanzdienstleistungsbranche sieht das anders aus. Trifft hier ein Berater auf einen Kollegen, so kann er keine eindeutige Abgrenzung festlegen, um sein Berufsbild zu bestimmen, da es keine einheitlichen Vorschriften wie z.B. beim Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer gibt.

Personen, die unter den Anwendungsbereich der MiFID fallen, haben verschiedene Anforderungen zu erfüllen, um rechtgemäß einer Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich nachgehen zu können. Dazu zählen in erster Linie aufsichtsrechtliche und organisatorische Regelungen. Die Zulassungsanforderungen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ergeben sich aus dem ersten Kapitel des zweiten Titels der MiFID. Danach muss jeder Mitgliedstaat vorschreiben, dass die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeit als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der vorherigen Zulassung bedürfen.

Nach jetzigem Rechtsstand ist die Vermittlung von Versicherungen eine gewerbliche Tätigkeit, die unter das Recht der Gewerbeordnung fällt. Da es keine Berufszugangsbeschränkung für diese Tätigkeit gibt, besteht lediglich die Anzeigepflicht nach § 14 GewO. Damit ist Deutschland bis zu diesem Zeitpunkt noch der einzige Mitgliedstaat in der EU, der die Vermittlung von Versicherungen keinen Berufsausübungsregelungen unterwirft und auch keine Voraussetzungen für eine Zulassung zu dieser Tätigkeit vorschreibt. Die VVR macht die Vermittlung von Versicherungen zu einem zulassungsbedingten Berufsstand und gibt bestimmte berufliche Anforderungen vor, die für eine solche Zulassung erfüllt sein müssen. Die Versicherungsvermittler haben über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen. Die genauen Anforderungen dazu sind durch die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht mittels des Umsetzungsgesetzes geregelt. Außer diesen Anforderungen spielen noch weitere Wohlverhaltensregeln eine wichtige Rolle, um den Berufszugang zu erhalten. Dazu zählen der Besitz eines guten Leumundes, wobei sich diese Vorgabe in erster Linie auf geregelte Lebensverhältnisse sowie ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis bezieht. Im nationalen Recht ist hierbei von der Zuverlässigkeit die Rede, die voraussetzt, dass in den letzten fünf Jahren keine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist. Mit der finanziellen Leistungsfähigkeit ist das Vorhandensein geordneter Vermögensverhältnisse sowie die Insolvenzfreiheit gemeint.

Diese Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler müssen dauerhaft erfüllt sein. Zudem besteht ein Bestandsschutz für Personen, die bereits vor September 2000 eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt haben. Diese Personen können automatisch in das Register übernommen werden, sofern sie bereits in einem Register erfasst waren und über ein vergleichbares wie das von der Richtlinie geforderte Ausbildungs- und Erfahrungsniveau verfügen.

Bei Erfüllung sämtlicher, der geforderten Voraussetzungen hat die IHK die Zulassung als Versicherungsvermittler zu erteilen. Auf der einen Seite wird hierbei die Bedenkenlosigkeit der IHK bei Erteilung der Zulassung vorausgesetzt (Eintragungspflicht). Auf der anderen Seite besteht seitens des Vermittlers ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung der Zulassung sowie Eintragung in das Register, sofern er die geforderten Voraussetzungen erfüllt (Eintragungsrecht).

Registrierung: Beide Richtlinien fordern eine Eintragung in das jeweilige vorgesehene Register, um den Berufszugang zu erlangen. Diese Eintragung ist als Erlaubnis für die Berufsausübung zu sehen.

Die MiFID schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten ein Register zu erstellen haben, in dem die Wertpapierfirmen erfasst sind. Das Zulassungsverfahren sowie das Register werden bei der in der Bundesrepublik Deutschland dafür zuständigen Behörde, der BaFin, geführt. Eine Zulassung kann hier nur erfolgen, sofern die Wertpapierfirma alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt.

Ein Versicherungsvermittler hat sich ebenso in ein Register eintragen zu lassen. Dieses wird bei der jeweiligen IHK als zuständige Behörde geführt. Der Versicherungsvermittler hat sich hier mit seinen Daten zu registrieren. Eine detaillierte Aufführung der geforderten Angaben befindet sich in der Verordnung. Auch hier hängt die Eintragung im Sinne der Erlaubnis von der Erfüllung der beruflichen Anforderungen ab.

Damit gleichen sich beide Richtlinien hinsichtlich der Anforderung nach einer Eintragung in ein Register, jedoch erfolgt diese bei zwei unterschiedlichen Behörden. Zuständig für den Anlageberater ist die BaFin und zuständig für den Versicherungsvermittler ist die jeweilige IHK. Diese Differenzierung nach Bankbereich und Versicherungsbereich erfolgt trotz der Tatsache, dass die BaFin seit der Neustrukturierung der Bundesaufsichtsbehörden als Aufsichtsbehörde in einer einheitlichen Funktion für den gesamten Finanzdienstleistungsmarkt steht. Mit den europäischen Vorgaben wird jedoch wieder nach Bankbereich und Versicherungsbereich differenziert.

Die Ausbildungsinhalte des Fachberaters für Finanzdienstleistungen zielen darauf ab, ein qualifizierter Fachberater im Bereich der Finanzdienstleistungen zu sein. Hier erfolgt keine Differenzierung nach Versicherungs- oder Bankprodukten. Vielmehr werden hier sämtliche Inhalte dieser beiden Bereiche abgedeckt und auch miteinander verknüpft. Eine solche Ausbildung als Maßstab wäre beispielsweise der richtige Weg für eine Synchronisierung dieser beiden Bereiche. Darauf aufbauend ist der Ergänzungsstudiengang zum Fachwirt für Finanzdienstleistungen dessen Ausbildung die Inhalte des Fachberaters vertieft und um weitere Bereiche erweitert.

Auffällig ist, dass die VVR bedeutende Ausnahmen für bestimmte Personengruppen von der Registrierung zulässt, sofern der Gesetzgeber von dieser Befreiungsmöglichkeit Gebrauch macht. So hat ein gebundener Versicherungsvermittler sich nicht selbst einzutragen, sondern die Eintragung erfolgt dann über den Versicherer. Mit dieser Sonderstellung des Ausschließlichkeitsvertreters bedarf er keiner eigenen Erlaubnis der IHK. Dazu muss er die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Zunächst darf er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausüben. Weiterhin muss dieses Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernehmen. Außerdem hat der Versicherer die Zuverlässigkeit des Vertreters zu bestätigen.

Ansonsten gilt diese Erlaubnispflicht auch nur für selbstständige Versicherungsvermittler, denn Angestellte von Banken, Versicherungsvermittlern und Versicherungsgesellschaften sind komplett von dem Anwendungsbereich der VVR ausgenommen.

Sachkunde/Ausbildung: Die VVR schreibt einen Nachweis über eine angemessene Mindestqualifikation als Voraussetzung für die Ausübung einer solchen Tätigkeit vor. Jeder Vermittler muss über die vom Herkunftsmitgliedstaat geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen hat er eine Sachkundeprüfung vor der IHK abzulegen, mit der er den Nachweis erbringt, dass er über die zur Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt. Die Inhalte einer solchen Prüfung beziehen sich auf folgenden Sachgebiete, so wie deren praktische Anwendung: Kundenberatung, versicherungsfachliche Grundlagen, sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen inklusive Grundzüge über staatlich und betrieblich geförderte Altersvorsorge und rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung. Diese Anforderungen entsprechen den Ausbildungsinhalten des Versicherungskaufmann/-frau mit IHK-Abschluss. Für den Prüfling besteht die Möglichkeit diese Sachkundeprüfung vor jeder, nicht nur vor der für ihn zuständigen, IHK abzulegen. Bei der IHK werden auch andere, den genannten Anforderungen gleichgestellte Berufsqualifikationen anerkannt. Für die Ausschließlichkeitsvertreter besteht die Möglichkeit vom Versicherer überprüfen zu lassen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten den Anforderungen entsprechen. Damit haben diese gebundenen Vermittler auch in dem Bereich der Sachkundeprüfung eine Sonderstellung.

Arbeit zitieren:
Seegmüller, Benjamin Juni 2007: Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte und Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungsbereich, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Europäische Union, Kreditmarkt, Harmonisierung, Verbraucherschutz, Europäischer Finanzmarkt

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