Handlungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Sicherung und Durchsetzbarkeit geistiger Eigentumsrechte am Beispiel der VR China
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Ralf Petzold
- Abgabedatum: September 2010
- Umfang: 88 Seiten
- Dateigröße: 691,0 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: AKAD-Fachhochschule Leipzig Deutschland
- Bibliografie: ca. 80
- ISBN (eBook): 978-3-8428-2367-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Petzold, Ralf September 2010: Handlungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Sicherung und Durchsetzbarkeit geistiger Eigentumsrechte am Beispiel der VR China, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: China, Eigentumsrecht, Produktpiraterie, Fälscherindustrie, Rechtsgrundlage
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Diplomarbeit von Ralf Petzold
Einleitung:
Die VR China ist mit Sicherheit zu den bemerkenswertesten Ländern der Erde zu zählen. Kaum ein Staat steht vergleichsweise so im Interesse der Weltöffentlichkeit, wobei dessen marktwirtschaftliche Struktur - eingebettet in einer sozialistischen Gesellschaftsordnung - seinesgleichen sucht. Allein seine Einwohnerzahl verleiht diesem Land eine herausragende Stellung. Die Volksrepublik beheimatet mit über 1,3 Milliarden Einwohnern etwa ein Fünftel der gesamten Weltbevölkerung, wobei ca. 800 Millionen als erwerbstätig einzustufen sind. Dementgegen bewohnen die Europäische Union lediglich etwa 500 Millionen Menschen. Durch diesen Vergleich wird eindrucksvoll deutlich, über welches enorme Arbeitskräftepotenzial die Volksrepublik verfügt.
Die große Herausforderung für Wirtschaft und Politik besteht nun darin, jene außergewöhnlichen Voraussetzungen optimal in ökonomische Stärke umzuwandeln. Dabei unternimmt China nachhaltig große Anstrengungen. Für einen ökonomischen Aufschwung erscheinen die Bedingungen nicht nur aufgrund des riesigen Arbeitskraftvolumens als nahezu perfekt. So kann sich die Wirtschaftslandschaft ebenso auf ein günstiges Kostenniveau und die konsequente Förderung durch die Staatsregierung stützen. Die hervorragenden Grundlagen bewirkten im letzten Jahrzehnt ein außergewöhnliches Wirtschaftswachstum, das nahezu alle Bereiche des produzierenden Gewerbes erfasste. Von dem Boom konnte vor allem die Produkt- und Markenpiraterie profitieren. Dieses Phänomen verhalf der Volksrepublik zu einem legendären wie zweifelhaften Ruf, der ihr weltweiten Symbolcharakter als Herkunftsstätte gefälschter Waren einbrachte.
Diese Ausarbeitung möchte genau an diesem Punkt mit ihren Untersuchungen ansetzen. Neben den Kerninhalten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften Chinas sollen auch die Ursachen bzw. Hintergründe beleuchtet werden, die maßgeblich dafür verantwortlich sind, dass sich der größte asiatische Staat zur weltweiten Hochburg der Produkt- und Markenpiraterie entwickelte. Des weiteren ist es von erheblichem Interesse, aus welchem Blickwinkel die Chinesen ihren Status als ‘Fälschernation’ sehen. Teilen sie das Unrechtsbewusstsein der übrigen Welt oder fühlen sie sich gar missverstanden und unfair behandelt? Besondere Brisanz besitzt die Beantwortung der Frage, inwiefern die politische Führung der Volksrepublik gegen die Produkt- und Markenpiraterie bisher vorgegangen ist und welchen Einfluss die Rechtslage im Hinblick auf die Entwicklung der Fälscherindustrie innehat. Die Auswirkungen der gesetzmäßigen und verfahrenstechnischen Gegebenheiten bilden dabei den Rahmen für den Schwerpunkt der Abhandlung: die Analyse der Grenzen und Möglichkeiten, die sich den Rechtsinhabern bei der Sicherung und Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche bieten.
Der Verlauf der Arbeit wird sich folgendermaßen gestalten: Den Anfang bilden umfassende Erläuterungen zu den fachspezifischen Termini. Anschließend werden die Ursachen und Auswirkungen der Produkt- und Markenpiraterie dargelegt, um die besondere, globale Bedeutung des Themas hervorzuheben. Im weiteren Verlauf erfolgt ein Überblick über die wirtschaftspolitischen und soziokulturellen Hintergründe, welche großen Einfluss auf die Entstehung und Entwicklung des chinesischen Fälscherwesens besaßen und zum überwiegenden Teil auch heute noch besitzen. Die Erläuterung der landesspezifischen Faktoren soll die Außergewöhnlichkeit der Voraussetzungen näher bringen, anhand derer sich weltweit einmalige Verhältnisse für die Produktpiraten herausbilden konnten. Weiterführend wird sich dem ersten Bestandteil des Themenschwerpunktes gewidmet, welcher sich mit der Gesetzeslage der geistigen Eigentumsrechte Chinas befasst. Jene Bestimmungen legen den Bereich fest, in dessen Grenzen sich die Möglichkeiten des Inhabers für die Sicherung seiner Rechte befinden. Im Kontext zu dieser Problematik schließt sich die Abhandlung der Anspruchsdurchsetzung an. Sie repräsentiert das zweite Kernelement der Ausarbeitung. Dazu werden die einzelnen Rechtsgrundlagen und Vorgehensweisen unter Beteiligung der Behörden und Gerichte detailliert aufgezeigt. Den Abschluss der Arbeit bildet die Darstellung der Untersuchungsergebnisse in einem zusammenfassenden Überblick.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| Abbildungsverzeichnis | VII | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Begriffsbestimmungen | 3 |
| 2.1 | Recht des geistigen Eigentums und Gewerblicher Rechtsschutz | 3 |
| 2.2 | Markenpiraterie, Produktpiraterie, Counterfeiting | 4 |
| 2.3 | Fälschung, Nachahmung, Plagiat, Raubkopie | 5 |
| 2.4 | Parallelimport, Factory Overrun | 6 |
| 3. | Produkt- und Markenpiraterie | 6 |
| 3.1 | Ursachen | 6 |
| 3.2 | Produktbereiche | 9 |
| 3.3 | Herkunftsländer | 10 |
| 3.4 | Auswirkungen | 15 |
| 3.4.1 | Folgen für Industrie und Unternehmen | 15 |
| 3.4.2 | Folgen für die Endverbraucher | 17 |
| 3.4.3 | Folgen für die Volkswirtschaft | 18 |
| 4. | Schutz geistiger Eigentumsrechte in der VR China | 19 |
| 4.1 | Landesspezifische Rahmenbedingungen für die Produkt- und Markenpiraterie | 19 |
| 4.1.1 | Politische und wirtschaftliche Hintergründe | 20 |
| 4.1.1.1 | Historische Entwicklung der VR China | 20 |
| 4.1.1.2 | Modernisierungspolitik und Technologisierung | 22 |
| 4.1.1.3 | Dezentralisierungsmaßnahmen und lokaler Protektionismus | 23 |
| 4.1.2 | Soziale und kulturelle Hintergründe | 25 |
| 4.1.2.1 | Konfuzianismus und Kollektivismus | 26 |
| 4.1.2.2 | Guanxi | 27 |
| 4.1.2.3 | Korruption | 28 |
| 4.2 | Internationale Verträge und deren Auswirkungen auf das chinesische Immaterialgüterrecht | 29 |
| 4.3 | Gesetzeslage zur Sicherung geistiger Eigentumsrechte | 32 |
| 4.3.1 | Schutzrechtseintragung: Vorteile, Grenzen und Gefahren | 33 |
| 4.3.2 | Markenrecht | 35 |
| 4.3.2.1 | Historische Entwicklung | 35 |
| 4.3.2.2 | Schutzgegenstand und Schutzumfang | 36 |
| 4.3.2.3 | Anmeldeverfahren | 38 |
| 4.3.3 | Patentrecht | 39 |
| 4.3.3.1 | Historische Entwicklung | 39 |
| 4.3.3.2 | Schutzgegenstand und Schutzumfang | 40 |
| 4.3.3.3 | Anmeldeverfahren | 41 |
| 4.3.4 | Urheberrechtsgesetz | 43 |
| 4.3.4.1 | Historische Entwicklung | 43 |
| 4.3.4.2 | Schutzgegenstand und Schutzumfang | 44 |
| 4.3.4.3 | Urhebervertragsrecht | 46 |
| 4.3.5 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | 47 |
| 4.4 | Maßnahmen zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte | 48 |
| 4.4.1 | Verwaltungsverfahren | 51 |
| 4.4.1.1 | Zuständigkeiten, Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensablauf | 51 |
| 4.4.1.2 | Bewertung des Verfahrens | 53 |
| 4.4.2 | Zivilrechtliches Verfahren | 54 |
| 4.4.2.1 | Zuständigkeiten, Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensablauf | 55 |
| 4.4.2.2 | Bewertung des Verfahrens | 57 |
| 4.4.3 | Strafrechtliches Verfahren | 59 |
| 4.4.3.1 | Zuständigkeiten, Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensablauf | 60 |
| 4.4.3.2 | Bewertung des Verfahrens | 62 |
| 4.4.4 | Grenzbeschlagnahmeverfahren | 64 |
| 4.4.4.1 | Zuständigkeiten, Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensablauf | 64 |
| 4.4.4.2 | Bewertung des Verfahrens | 67 |
| 5 | Schlussbetrachtung | 68 |
| Literaturverzeichnis | VIII |
Textprobe:
Kapitel 4.3.2, Markenrecht:
4.3.2.1, Historische Entwicklung:
Mit der Gründung der VR China im Jahr 1949 und der damit verbundenen Machtübernahme durch die Kommunistische Partei war eine radikale Umwälzung des Rechtssystems verbunden. Das in der Republik China im Jahr 1923 erlassene Markengesetz wurde von der neuen Staatsregierung außer Kraft gesetzt. Damit einher ging die Auflösung des Rechtsschutzes von etwa 50.000 Markennamen, welche bis zum Jahr 1948 registriert waren. Stattdessen wurde in der Volksrepublik 1950 ein Warenzeichengesetz verabschiedet, welches jedoch u. a. aufgrund der Verstaatlichung von privateigenen Produktionsmitteln nur eine untergeordnete Relevanz besaß. Die wirtschaftliche Neuorientierung unter Deng Xiaoping machte schließlich eine Reformierung der Immaterialgüterrechte notwendig. Dies hatte zur Folge, dass am 23.08.1982 das Markengesetz der VR China (chinMarkenG) erlassen wurde, welches am 01.03.1983 in Kraft trat. Jene Rechtsnorm ist im Verbund mit den Ausführungsbestimmungen zum Markengesetz der VR China (chinABMarkenG) die bedeutendste Grundlage des gegenwärtigen Markenrechts. Es wurde erstmals 1993 und zuletzt 2001 modifiziert, wobei die entsprechenden Ausführungsbestimmungen am 15.09.2002 in Kraft traten.
4.3.2.2, Schutzgegenstand und Schutzumfang:
Das chinesische Markengesetz besitzt die Aufgabe, die Verwaltung der Marken und den Schutz des ausschließlichen Nutzungsrechts an diesen Kennzeichen zu gewährleisten. Ferner soll es für die Unternehmer als Anreiz dienen, die Qualität ihrer angebotenen Produkte und Leistungen hochzuhalten, um ein hohes Ansehen ihrer Marken zu erhalten. Dies wiederum kommt den Interessen aller Wirtschaftsbeteiligten zu Gute und fördert die Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft (Art. 1 chinMarkenG).
Schutzfähig im Sinne der Vorschrift sind Güter-, Dienstleistungs- und Kollektivmarken sowie Prüfzeichen, geografische Herkunftsangaben, Angaben über Bestandteile, Herstellungsverfahren, Qualität und andere Eigenschaften. Eintragungs- und somit schutzfähig sind alle sichtbaren Zeichen, die klar abtrennbare Merkmale aufweisen, nicht mit Rechten Dritter kollidieren und durch die eine Unterscheidung von Waren natürlicher Personen, juristischer Personen oder anderer Organisationen vorgenommen werden kann. Inbegriffen sind dabei Schriftzeichen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Zeichen und Farbzusammenstellungen sowie Kombinationen der genannten Bestandteile. Die Sicherung wird erreicht durch die Eintragung des Zeichens in das vom CTMO (Chinese Trademark Office) bzw. chinesischen Markenamt geführte Register (Art. 3, 4, 8, 9 chinMarkenG). Der einzige Weg, einen Schutzstatus für eine Marke ohne Eintragung zu erwirken, ist die Anerkennung ihrer notorischen Bekanntheit, welche nur auf Antrag und über das betreffende Verfahren beim Markenamt oder Gericht erworben werden kann. Durch diese Regelung ist es dem Schutzrechtsinhaber möglich, die widerrechtliche Benutzung oder Eintragung seiner bekannten Marke in China zu unterbinden (Art. 13, 14 chinMarkenG).
Der Markensicherung sind durch die absoluten und relativen Schutzhindernisse Grenzen gesetzt. Grundsätzlich dürfen nach Art. 10 chinMarkenG keine Marken verwendet werden, welche u. a. Staatsnamen, Staatsflaggen oder Staatsembleme widergeben. Ebenso uneingeschränkt ausgeschlossen sind Symbole des Roten Kreuzes, des roten Halbmondes sowie Zeichen mit rassendiskriminierendem, übertreibendem, propagandistischem und irreführendem Charakter. Nach Art. 11 chinMarkenG bewirken hingegen die relativen Schutzhindernisse, dass beispielsweise Zeichen, die lediglich beschreibenden Charakter besitzen oder denen kennzeichnende Merkmale fehlen, nicht zur Eintragung zugelassen werden. Dabei besteht die wesentliche Eigenart, dass diese Beschränkung durch den Gebrauch des Zeichens im Geschäftsverkehr durchbrochen werden kann und somit die Eintragung als Marke möglich ist. Dafür muss jedoch die Bedingung erfüllt sein, dass das betreffende Zeichen durch seine Verwendung Merkmale zur Unterscheidung erworben hat.
Die Beantragung des Schutzes muss in der Volksrepublik explizit für jede Marke vorgenommen werden. Wurde das Zeichen im Ausland angemeldet, so kann der Berechtigte innerhalb der nächsten sechs Monate ein Prioritätsrecht für die Registrierung der gleichen Marke in China geltend machen (Art. 24 chinMarkenG). Die Registrierung einer Marke beruht generell auf Freiwilligkeit. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Zeichen der Pharma- und Tabakprodukte, für die eine Anmelde- und Eintragungspflicht besteht. Der Inhaber einer Marke genießt ein ausschließliches Nutzungsrecht, welches auf das genehmigte eingetragene Kennzeichen und die zur Benutzung stattgegebenen Waren oder Dienstleistungen begrenzt ist. Inbegriffen ist dabei die Abtretung an Dritte und die Überlassung der Markennutzung gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr. Ferner ist er autorisiert, von seinem Verbotsrecht Gebrauch zu machen. Im Zuge dieses Anspruches kann der Markeninhaber für die betreffende Warenklasse rechtswidrige Benutzungshandlungen, die im Zusammenhang mit seiner Marke stehen, verbieten (Art. 3, 39, 40, 51, 52 chinMarkenG). Die Schutzdauer für die registrierten Warenzeichen beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Tag der Eintragungsgenehmigung. Für jeweils den gleichen Zeitraum ist die Verlängerung des Markenschutzes mittels Antrag und Zahlung einer Gebühr beliebig oft möglich (Art. 38, 39 chinMarkenG).
4.3.2.3, Anmeldeverfahren:
Die Bestimmungen zur Markenanmeldung in der VR China setzen eine Reihe von formellen Anforderungen voraus und stützen sich zum großen Teil noch immer auf die ursprünglichen Formulierungen des Markengesetzes von 1982. Dabei muss für jedes Zeichen einer Warenklasse eine separate Registrierung erfolgen, welches ein hohes Maß an Arbeits- und Kostenaufwand nach sich zieht.
Unabhängig von der Nationalität des Antragstellers ist die Anmeldung in chinesischer Sprache beim Markenamt der Volksrepublik einzureichen (Art. 8 chinABMarkenG). Sie kann durch jede Rechtsperson, unabhängig von einer genehmigten Geschäftstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 chinMarkenG), unter Entrichtung der Eintragungsgebühren sowie der Angabe von Warenbezeichnung und -klasse erfolgen. Unternehmen, die keinen Sitz in der Volksrepublik nachweisen können, sind dazu verpflichtet, die Anmeldung nur unter Zuhilfenahme von bevollmächtigten Vertretern vorzunehmen (Art. 18 chinMarkenG, Art. 7 chinABMarkenG). Dies sind i. d. R. spezialisierte Markenanwälte oder –agenten. Nach Abgabe der Anmeldung prüft das Markenamt, ob die Voraussetzungen für die Registrierung vorliegen und entscheidet sich entsprechend für die vorläufige Genehmigung und Veröffentlichung des Antrages oder dessen Ablehnung (Art. 27, 28 chinMarkenG).
Der Rechtsinhaber kann jedoch auch von der Möglichkeit der internationalen Registrierung Gebrauch machen. Dafür muss bei der WIPO in Genf die Volksrepublik als Schutzland benannt werden. Bei der internationalen Eintragung besteht der Vorteil, dass die Anmeldung auf Englisch, Französisch oder Spanisch bei dem nationalen Markenamt des Anmelders, beispielsweise beim Deutschen Patent- und Markenamt, erfolgen kann. Für den Vertrieb in China ist es jedoch sehr empfehlenswert, die Anmeldung auch in der Landessprache vorzunehmen, weil sich der chinesische Kunde den Produktnamen in dieser Form bedeutend leichter einprägt. Da es bei Rechtsverletzungen an internationalen Marken häufig zu Schwierigkeiten bei der Anspruchsdurchsetzung kommt, ist es ratsam, beim CTMO eine chinesische Bestätigung der Eintragung einzuholen.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842823679
Arbeit zitieren:
Petzold, Ralf September 2010: Handlungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Sicherung und Durchsetzbarkeit geistiger Eigentumsrechte am Beispiel der VR China, Hamburg: Diplomica Verlag
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China, Eigentumsrecht, Produktpiraterie, Fälscherindustrie, Rechtsgrundlage



