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Haftung bei Umweltschäden sowie mögliche Versicherungsprodukte

Haftung bei Umweltschäden sowie mögliche Versicherungsprodukte
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Milan J. Jarosch
  • Abgabedatum: Dezember 2009
  • Umfang: 88 Seiten
  • Dateigröße: 427,1 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0639-9
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Jarosch, Milan J. Dezember 2009: Haftung bei Umweltschäden sowie mögliche Versicherungsprodukte, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Umwelthaftung, Umweltökonomie, Umweltschadensversicherung, Umweltrisiken, Umwelthaftungsrichtlinie

Bachelorarbeit von Milan J. Jarosch

Einleitung:

Da die Umwelthaftung durch die EU-Umwelthaftungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 -mit ihrem für Deutschland geltenden Umweltschadensgesetz vom 14.11.2007 -bedeutend erweitert wurde, wirkt sich dies auf die Unternehmen in Deutschland aus. Betroffene Unternehmen müssen sich anpassen, um nicht eventuell existenzbedrohender Risiken aus der Umwelthaftung ausgesetzt zu sein. Daher ist deren Betrachtung vor dem Hintergrund dieser Veränderungen sinnvoll und wichtig. Im Folgenden soll die Haftung für Unternehmen im Bezug auf die alte und neue Rechtslage aufbereitet werden und so zum Verständnis der Risiken und voraussichtlichen Entwicklung beitragen. Das Umweltrecht in Deutschland blickt auf eine mittlerweile etwa 50-jährige Geschichte zurück und begann in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts mit dem Gewässerschutz. In den 70er Jahren rückte mit dem Immisionsschutzrecht der Schutz der Luft in den Vordergrund und in den 80er Jahren stand dann das zivile Umweltrecht im Mittelpunkt des Interesses. Ein wichtiges Ergebnis war das 1991 in Kraft getretene Umwelthaftungsgesetz (UHG). Die gesamten 90er Jahre waren geprägt vom Problem belasteter Industriestandorte, so dass zu dieser Zeit der Schutz des Bodens als wichtigster Aspekt die Umweltschutzbemühungen prägte. Dies mündete im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das 1997 in Kraft trat.

Durch die Entwicklungen des Umweltrechts ergab sich für die Versicherungswirtschaft ein neues Geschäftsfeld, welches durch Versicherungslösungen abgedeckt werden musste. Diesem erweiterten Bedarf für neue Versicherungsprodukte entsprangen unter anderem:

• die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung in den 60er Jahren.

• die Umwelthaftpflichtversicherung in den 90er Jahren.

• die Bodenkaskoversicherung ebenfalls in den 90er Jahren.

Die EU-Umwelthaftungsrichtlinie hingegen umfasst nicht mehr nur den privatrechtlichen Schutz von Böden, Gewässern oder Arten, sondern schließt eine öffentlich rechtliche Haftung mit ein. Das deutsche Umweltschadensgesetz (USchadG) setzt die rechtlichen Vorgaben der EU um und eröffnet mit seiner Einführung einen wichtigen neuen Aspekt des Umweltschutzes. Eine öffentlich rechtliche Haftung von Umweltschäden, also Schutzgüter betreffend, die keinen konkreten Eigentümer haben außer der Natur an sich, ist ein völlig neuer Aspekt, welcher viele Fragen aufwirft und großen Diskussionsbedarf geweckt hat. Nachdem die Umweltmedien Boden, Luft und Wasser bereits umfassenden Schutz erfahren, geht es nun um die Schutzgüter Flora und Fauna. Im Vordergrund stand zwar ursprünglich die Prävention, jedoch sind auch im Falle von Schädigungen verursacherorientierte Beseitigungs- und Sanierungspflichten enthalten. Diese in der Theorie offensichtlichen Pflichten erweisen sich jedoch in der Praxis als große Herausforderung, da Deutschland zahlreiche geschützte Arten und Lebensräume beherbergt. Trotz beachtlicher Maßnahmen zur Umweltschadenprävention ist das Risiko von Umweltschäden, die durch Störfälle im Rahmen betrieblicher Vorgänge passieren können, beträchtlich. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass Stoffe, die heute noch als unproblematisch gelten, morgen schon erkannt werden als Materialien, die erhebliche Schädigungen an der Umwelt hervorrufen. Als anschauliches Beispiel kann hier das FCKW und seine Folgen für die Ozonschicht herangezogen werden. Erst nach Jahren intensiver Nutzung der Fluorchlorkohlenwasserstoffe manifestierte sich die Gefahr für die Umwelt. Die daraus entstandenen Schäden lassen sich auch heute noch schwer ökonomisch bewerten -und die Fragen: Wer ist nun explizit der Schuldige? Oder: Wer haftet (in welchem Maße) für die Schäden an der Ozonschicht? -lässt sich nur schwerlich abschließend beantworten. Nach der neuen Umweltgesetzgebung haften Unternehmen also erstmalig auch für Schäden, die weder Personen-, Sach- noch Vermögensschäden im herkömmlichen Sinne sind. Die Erweiterung in der neuen Haftung liegt demnach darin, dass nun öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können –welches somit eine völlig neue Haftungsdimension eröffnet. Diese Haftung wird im Laufe dieser Ausarbeitung analysiert und erläutert.

1.1, Problemstellung und Zielsetzung:

Da das gegenwärtige teilweise diffus wirkende -Umwelthaftungssystem für Unternehmen schwer greifbar ist und sich eine Quantifizierung von Umweltschäden nicht ohne weiteres durchführen lässt, ist es unter anderem Aufgabe der Versicherungswirtschaft, mit geeigneten Versicherungslösungen das Risiko für einzelne Unternehmen zu begrenzen und auf eine Versichertengemeinschaft zu verteilen. Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (UH-RL) und -durch die 1:1-Umsetzung auch des USchadG in Deutschland sowie den Ländern der Europäischen Union (EU) stellt nicht nur Unternehmen, sondern auch Bund und Länder vor vielfältige Probleme. Wichtig ist hierbei die Frage, welche Änderungen bzw. Erweiterungen in der Umwelthaftung sich aus der Umsetzung der UH-RL im Gegensatz zum bisherigen Umwelthaftungsrecht ergeben. Ökonomisch und rechtlich entscheidend ist auch, wie sich diese neuen Vorschriften für Unternehmen wirksam umsetzen bzw. bewältigen lassen, um den vom Gesetzgeber verfolgten ökologischen Zielen gerecht zu werden. Dies stellt auch den besonderen Schwerpunkt dieser Bachelor-Thesis dar und soll als zentrale Perspektive über die gesamte Arbeit betrachtet und analysiert werden. Auch die Betrachtung aus volkswirtschaftlicher Sicht hat gerade für den Staat große Relevanz, da die ökonomischen Abhängigkeiten in die wirtschaftspolitische Planung mit einzubeziehen sind. Die Rahmenbedingungen, wie sich eine derartige Haftung für Unternehmen umsetzen lässt, ohne dass negative ökonomische Konsequenzen das Wirtschaftssystem nachhaltig stören, ist eine komplexe Aufgabe,die es für den Staat zu lösen gilt. Im Rahmen dieser Ausarbeitung werden diese volkswirtschaftlichen Aspekte jedoch aufgrund des Schwerpunktes -die Betrachtung des einzelnen Unternehmens- nur kurz gestreift.

Hauptziel dieser Arbeit soll demnach sein, die Umwelthaftung für das einzelne Unternehmen zu analysieren, um so einen Beitrag zum Verständnis der Rechtslage und der möglichen Absicherung durch Versicherungsprodukte zu leisten.

1.2, Vorgehensweise:

Als Einstieg in diese Bachelor-Thesis sollen zuerst die Umweltökonomie (2.1),und die ökonomische Bewertung von Umweltschäden (2.2) einen Einblick in die Thematik geben. In Kapitel 3 wird darauf aufbauend die Umwelthaftung mit ihren verschiedenen Ansatzpunkten untersucht, um schließlich die am Markt befindlichen Versicherungslösungen zu erläutern, zu bewerten und ggf. vorhandene Deckungslücken aufzuzeigen. Das Hauptaugenmerk dieser Arbeit liegt -wie bereits beschrieben -auf dem Bereich Umwelthaftung von Unternehmen. Konkret im Fokus steht dabei die Absicherung gegen Umwelthaftungsrisiken bzw. die Abwälzung durch Einkauf von Versicherungsschutz. Daher ist der Blickwinkel, unter dem die Rechtslage und die ökonomischen Zusammenhänge untersucht werden, immer vor dem Hintergrund einer Bewertung und Verbesserung des Verständnisses für die am Markt angebotenen Versicherungslösungen zu sehen. Ggf. vorhandene Deckungslücken sollen aufgezeigt und für Unternehmen verdeutlicht werden. Dies ist auch der Mehrwert für Unternehmen, nicht jedoch die bloße Aufzählung von möglichen Umweltschäden. Jedoch vermag es eine solche Arbeit nicht, Unternehmen die Entscheidung für oder gegen die angebotenen Versicherungsprodukte-abzunehmen. Es können lediglich die Risiken verdeutlicht und mögliche Deckungslücken im Versicherungsschutz aufgezeigt werden.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis 2
Abkürzungsverzeichnis 4
Abbildungsverzeichnis 7
1. Einleitung 8
1.1 Problemstellung und Zielsetzung 10
1.2 Vorgehensweise 11
2. Ökonomische Betrachtung von Umweltschäden 12
2.1 Umweltökonomie 12
2.2 Ökonomische Betrachtung und Bewertung von Umweltschäden 18
3. Grundlagende Umwelthaftung von Unternehmen in Deutschland und der EU 25
3.1 Umweltverwaltungsrecht 26
3.2 Umweltprivatrecht 27
3.3 Umweltstrafrecht 28
3.4 Umwelthaftungsrichtlinie 29
3.4.1 Umweltschadengesetz 30
3.4.1.1 Definitionund Erläuterung zum Umweltschaden 32
3.4.1.2 Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes 33
3.4.2 Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz 40
3.4.3 Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes 42
3.5 Umwelthaftung und Umweltschutzrecht im Ausland 47
3.6 Ökonomische Auswirkungen durch das Umwelthaftungsrecht 49
4. Versicherung für Unternehmen beiUmweltschäden 51
4.1 Umweltrisiken in der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung 53
4.2 Umwelthaftpflichtversicherung 55
4.3 Umweltschadensversicherung 63
5. Vorgehensvorschlag für Versicherungsnehmer 75
6. Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick 79
Literatur- und Quellenverzeichnis 81
Anhang

Textprobe:

Kapitel 3.3, Umweltstrafrecht:

Das Umweltstrafrecht komplettierte bis zur Einführung des UschadG das deutsche Umweltrecht, da neben den Bußgeldtatbeständen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und den Ordnungswidrigkeitenkatalogen der einzelnen Umweltverwaltungsgesetze im Strafgesetzbuch (StGB) -§§ 324 bis 330d -ein eigener Abschnitt ‘Straftaten gegen die Umwelt’ eingeführt wurde. Somit sind diese definitiv keine Kavaliersdelikte. Insofern gilt das Umweltstrafrecht als ‘Ultima ratio des Umweltrechts’ und wird vom Deutschen Bundestag insofern ständig novelliert, als dass die vormals verstreuten Umweltstraftatbestände zusammengefasst wurden, sowie dabei regelmäßig Straftatbestände erweitert und Strafen verschärft werden.

3.4, Umwelthaftungsrichtlinie:

Der Richtlinienvorschlag der Kommission -sog. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt -wurde am 23.01.2002 an den Ministerrat weitergeleitet. In diesem blieb es im Kern bei der verschuldensunabhängigen Haftung für Schäden an Böden, Gewässern, Arten und Lebensräumen bei umweltgefährdenden Tätigkeiten und bei der verschuldensabhängigen Haftung für alle ungefährlichen Tätigkeiten. Weiterhin sah dieser Vorschlag eine öffentlich-rechtlich ausgelöste Sanierungspflicht vor, bei der eine zuständige Behörde ermächtigt werden sollte, gegen den Schädiger Sanierungsmaßnahmen anzuordnen. Bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen des Richtlinienvorschlages wurde durch die Kommission eine Schätzung der voraussichtlichen jährlichen Gesamtausgaben aufgrund der neuen Umwelthaftung vorgenommen. Diese beruhten auf dem Modell des US-Amerikanischen CERCLA (Comprehensive Enviromental Response, Compensation and Liability Act) aus dem Jahr 1980. Danach ist die amerikanische Umweltbehörde verpflichtet, kontaminierte oder sanierungsbedürftige Standorte zu ermitteln und entweder die Sanierung zu veranlassen oder deren Kosten in einem Haftungsverfahren den für die Kontaminierung Verantwortlichen anzulasten oder aber zur direkten Sanierung zu zwingen. Die UH-RL -oder: Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden -wurde schließlich am 21.04.2004 nach Einschaltung eines Vermittlungsausschusses vom EU-Parlament und EU-Ministerrat verabschiedet und trat am 30.04.2004 in Kraft. Mit ihr sollten nach Ansicht von Schröder das Verursacherprinzip, das Subsidiaritätsprinzip und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gefestigt und gesetzlich verankert werden. Art.19 der UH-RL schrieb den Mitgliedsstaaten eine Umsetzung bis zum 30.04.2007 vor und mündete in Deutschland im Umweltschadensgesetz.

3.4.1Umweltschadensgesetz:

Das deutsche Umweltschadensgesetz entstand nicht ohne Schwierigkeiten, da zwar bereits am 04.03.2005 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ein Referentenentwurf der UH-RL in deutsches Recht vorlag. Jedoch wurde durch die vorgezogenen Neuwahlen zum Bundestag vom 18.09.2005 im Kabinett Schröder nicht mehr über den Entwurf beraten.

Arbeit zitieren:
Jarosch, Milan J. Dezember 2009: Haftung bei Umweltschäden sowie mögliche Versicherungsprodukte, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Umwelthaftung, Umweltökonomie, Umweltschadensversicherung, Umweltrisiken, Umwelthaftungsrichtlinie

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