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Die Haftung des Arbeitsgebers bei gezillmerten Tarifen in der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

unter Berücksichtigung der VWG-Novelle 2008

Die Haftung des Arbeitsgebers bei gezillmerten Tarifen in der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Über dieses Buch
  • Art: Studienarbeit
  • Autor: Michael Heerwagen
  • Abgabedatum: Januar 2008
  • Umfang: 63 Seiten
  • Dateigröße: 292,9 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Deutsche Versicherungsakademie (DVA) Köln Deutschland
  • Bibliografie: ca. 34
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1979-0
  • ISBN (CD) :978-3-8366-1979-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Heerwagen, Michael Januar 2008: Die Haftung des Arbeitsgebers bei gezillmerten Tarifen in der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Zillmerung, Altersversorgung, Arbeitgeberhaftung, Entgeltumwandlung, Haftung

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Studienarbeit von Michael Heerwagen

Einleitung:

Das von Dr. August Zillmer (1831 - 1893) entwickelte, versicherungsmathematische Verfahren zur Behandlung der Abschlusskosten bei der Lebens-/Rentenversicherung wird zunehmend kritisiert. Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) steht im Vordergrund der Verdacht, dass die Methode mit der Wertgleichheit der umgewandelten Entgeltansprüche nicht im Einklang steht.

Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung zur Zillmerung drohen den deutschen Unternehmen Milliardenklagen, die sich über lange Zeit erstrecken können. Für einen Arbeitgeber ist es sehr wichtig zu wissen, ob und in welcher Höhe er persönlich für die Versorgungsansprüche seiner Arbeitnehmer einzustehen hat. Kennt er sein Haftungsrisiko, so wird er sich fragen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, das Risiko zu verringern oder gar auszuschalten.

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Problematik der gezillmerten Tarife bei der bAV durch Entgeltumwandlung sowie den durch die Versicherungsvertragsgesetz-Reform (VVG-Reform) entstandenen Konsequenzen und versucht, die sich ergebenden arbeitsrechtlichen Haftungsrisiken aufzudecken. Zu Beginn soll erörtert werden, was bAV ist, wie der Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers geregelt ist und welche Zusagearten es gibt. Diese Grundlagen bilden die Ausgangspunkte für die sich ergebenden Haftungsfragen.

Ausgehend vom Aufbau der Versicherungsprämie soll danach geklärt werden, was Zillmerung bedeutet und welche Folgen sie bei der Berechnung eines Rückkaufswertes und bei der Beitragsfreistellung eines Vertrages hat. Dadurch ergeben sich die Kernprobleme der Zillmerung mit nachteiligen Auswirkungen für den Arbeitnehmer als Versorgungsgläubiger.

Auslöser für die Diskussion um die Zillmerung waren mehrere Gerichtsurteile, wobei die beiden Wichtigsten im Anschluss an die Reflektion der VVG-Reform dargelegt und untersucht werden sollen.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung 1
2. Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung 2
2.1 Legaldefinition „Betriebliche Altersversorgung“ 2
2.2 Versorgungsschuldner 2
2.3 Versorgungsgläubiger 3
2.3.1 Arbeitnehmer (Legaldefinition) 3
2.3.2 Nichtarbeitnehmer 3
2.4 Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 1a BetrAVG 4
2.5 Begründung betrieblicher Versorgungsansprüche 5
2.5.1 Leistungszusage (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) 7
2.5.2 Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) 7
2.5.3 Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) 8
3. Versicherungstechnik in der Lebens-/ Rentenversicherung 9
3.1 Aufbau der Versicherungsprämie 9
3.1.1 Risikoanteil 9
3.1.2 Verwaltungskostenanteil 9
3.1.3 Sparanteil 10
3.2 Zillmerung der Abschlusskosten 10
3.3 Rückkaufswert 13
3.4 Beitragsfreistellung des Vertrages und deren Folgen 15
4. Problemstellung 16
4.1 Zillmerung aus Sicht des Versicherungsunternehmens 16
4.2 Zillmerung aus Sicht des Arbeitnehmers 17
4.2.1 Flexibilisierung 17
4.2.2 Portabilität - Entgeltumwandlung und Arbeitsplatzwechsel 19
4.2.3 Vorteile der Zillmerung für den Arbeitnehmer 23
4.2.4 Zwischenfazit aus Sicht des Arbeitnehmers 23
4.3 Bedeutung des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs.1, Satz 3 BetrAVG 24
4.3.1 Unverfallbarkeit dem Grunde nach 25
4.3.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach und deren Berechnungsverfahren 26
4.3.2.1 Ratierliches Verfahren 26
4.3.2.2 Erreichte Anwartschaft 27
4.3.2.3 Gezahlte Beiträge zuzüglich Erträge 28
4.3.2.4 Versicherungsvertragliches Verfahren 28
4.3.2.5 Übersicht über die Berechnungsverfahren 30
4.4 Beachtung des Wertgleichheitsgebots 30
4.5 Relevanz des Themas bei den unterschiedlichen Durchführungswegen 34
4.5.1 Direktzusage/Pensionszusage 35
4.5.2 Unterstützungskasse 37
4.5.3 Direktversicherung 38
4.5.4 Pensionskasse 39
4.5.5 Pensionsfonds 39
4.6 Haftung des Arbeitgebers für Zillmerung 40
4.6.1 Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht und deren Anwendung auf die bAV 41
4.6.2 Höhe der Anwartschaft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) 42
4.6.3 Wahl des Durchführungsweges durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) 43
4.7 Rechtsfolgen für den Arbeitgeber 44
5. Kritische Reflektion des Gesetzes und der Gerichtsurteile 44
5.1 Stand vor und nach der VVG-Reform 44
5.2 Urteil des ArbG Stuttgart vom 17.01.2005 (Aufklärung zur Zillmerung) 45
5.3 Urteil des LAG München vom 15.03.2007 (Verbot der Zillmerung) 46
5.3.1 Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit 47
5.3.2 Verstoß gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung 48
5.3.3 Verstoß gegen die Portabilität 49
5.3.4 Verstoß gegen Grundsätze der neueren Rechtssprechung von BGH und Bundesverfassungsgericht 49
5.3.5 Fazit 50
6. Resümee - Ausblick 51
Literaturverzeichnis 55

Textprobe:

Kapitel 4, Problemstellung: Bei der Zillmerung werden von den Beiträgen zunächst die verauslagten Abschlusskosten getilgt (§ 4 Abs. 2 DeckRV). Dadurch entsteht in den ersten Jahren ein negatives Deckungskapital.

Probleme könnten dann in der bAV durch Entgeltumwandlung bei Kündigung oder Beitragsfreistellung des Vertrages oder der Übertragung der Versorgung (Portabilität) auf einen anderen Arbeitgeber entstehen. Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz, stellte der Gesetzgeber bereits klar, dass eine Zillmerung in vollem Umfang ab dem 01.01.2008 nicht mehr möglich ist.

Von den Problematiken wären vor allem Verträge betroffen, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, denn bei diesen wurde in den meisten Fällen die Zillmerung angewendet. Bei den Verträgen die danach abgeschlossen wurden und werden, findet eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre statt. Durch diese teilweise Zillmerung bleiben die zu besprechenden Kernprobleme und –fragen aber weiterhin bestehen.

Betrachtet man die Interessen der verschiedenen an dem Vertragsabschluss beteiligten Parteien, so scheint die Zillmersche Methode zwar einen sinnvollen Ausgleich dieser gegenläufigen Interessen bereitzuhalten, aber auch Nachteile mit sich zu bringen. Diese doch sehr unterschiedlichen Sichtweisen von Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen, sollen nun dargestellt und die daraus resultierenden Problemfelder analysiert werden.

Kapitel 4.1, Zillmerung aus Sicht des Versicherungsunternehmens: Die Zillmerung hat für das Versicherungsunternehmen den Vorteil, dass es in den Anfangsjahren trotz bereits laufender Kosten und Risikotragung nicht noch weiter in Vorleistung treten muss. Eine Berücksichtigung im Rückkaufswert bedeutet darüber hinaus auch eine Deckung der ungetilgt gebliebenen Abschlusskosten.

Das Zillmern hat sich für das Versicherungsunternehmen in der Vergangenheit als außerordentlich notwendig erwiesen. Bei einem besonders großen Neuzugang müsste es infolge der von ihm verausgabten Abschlusskosten unter Umständen einen bilanzmäßigen Verlust ausweisen, wenn es ihm nicht gestattet wäre, die Abschlusskosten, die ihm vom VN erst im Laufe der Versicherungsdauer zurückgezahlt werden, durch Kürzung an der Deckungsrückstellung zu aktivieren.

Kapitel 4.2, Zillmerung aus Sicht des Arbeitnehmers: Ein gezillmerter Vertrag weist einen deutlich niedrigeren Rückkaufswert auf als ein ungezillmerter. Im ersten Versicherungsjahr ist der Rückkaufswert gleich Null und nähert sich nur langsam dem Rückkaufswert eines ungezillmerten Vertrages, bei gleicher Vorgabe von Beitrag und Rentenleistung an.

Damit entstehen für den Arbeitnehmer zwei erhebliche Nachteile. Zum einen wird die Flexibilisierung, die in § 1a Abs. 1 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen ist, faktisch beschränkt und zum anderen erleiden die Arbeitnehmer, die häufig den Arbeitsplatz wechseln erhebliche Verluste (Diskriminierung). Diese beiden Aspekte sowie die Vorteile der Zillmerung aus Sicht des Arbeitnehmers werden nun näher untersucht.

Kapitel 4.2.1, Flexibilisierung: Der § 1a Abs. 1 BetrAVG räumt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein, einmal im Kalenderjahr darüber zu entscheiden, ob er eine Gehaltsumwandlung für das Jahr durchführen will und in welcher Höhe dies geschehen soll. Nur innerhalb eines Kalenderjahres kann der Arbeitgeber verlangen, dass gleichbleibende Beträge gezahlt werden.

Diese Flexibilisierungsmöglichkeit ist für den Arbeitnehmer von größter Bedeutung, weil sie die Anpassung an veränderte Einkommenssituationen ermöglicht. Der Arbeitnehmer kann in einem Jahr viel, in einem anderen Jahr wenig umwandeln, je nachdem, wie sich seine persönliche Situation (z. B. Familienstand) und seine finanziellen Verhältnisse entwickeln. Mit dieser eröffneten Flexibilität der bAV durch Gehaltsumwandlung ist die Belastung des Vertrages des Arbeitnehmers mit gezillmerten Abschlusskosten schwer zu vereinbaren. Die Zillmerung setzt, wie bereits festgestellt, vor allem eine von Anfang an feststehende Beitragshöhe voraus.

Der Gedanke der Flexibilisierung wird verletzt, weil der Arbeitnehmer bei Zillmerung praktisch gezwungen wird, das einmal erreichte Umwandlungsniveau dauerhaft durchzuhalten. Wandelt der Arbeitnehmer beispielsweise von Beginn an den höchstmöglichen Betrag (4% der Beitragsbemessungsgrenze) um, so kann er in den Folgejahren nicht weniger umwandeln, weil er sonst eine zu hohe Abschlussprovision gezahlt hat – er bekommt die einmal gezahlte Abschlussprovision nicht wieder zurück. Beginnt ein Arbeitnehmer, um dieses Ergebnis zu vermeiden, vorsichtig und wandelt im ersten Jahr nur ein Prozent um, so hilft ihm das nicht weiter. Erhöht er beispielsweise im zweiten Jahr auf 2 Prozent, so zahlt er nunmehr für diesen Betrag den Zillmersatz und kann folglich hinter die zwei Prozent nicht mehr zurück, weil er sonst zu viel Abschlussprovision gezahlt hat. Jede flexible Anpassung wird damit faktisch ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer die überzahlte Abschlussprovision nicht wieder erstattet bekommt.

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Arbeit zitieren:
Heerwagen, Michael Januar 2008: Die Haftung des Arbeitsgebers bei gezillmerten Tarifen in der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Zillmerung, Altersversorgung, Arbeitgeberhaftung, Entgeltumwandlung, Haftung

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