Die Haftung des Alleingesellschafters für existenzvernichtende Eingriffe in die GmbH
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Peter Graf
- Abgabedatum: Juni 2002
- Umfang: 54 Seiten
- Dateigröße: 470,5 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Paris-Lodron-Universität Salzburg Österreich
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5949-9
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5949-9 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5949-9 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Graf, Peter Juni 2002: Die Haftung des Alleingesellschafters für existenzvernichtende Eingriffe in die GmbH, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Gesellschafter, Geschäftsführer, Konkurs, Krida, Kapital
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Diplomarbeit von Peter Graf
Einleitung:
Anläßlich des BGH-Urteils „Bremer Vulkan“ befaßt sich die vorliegende Diplomarbeit mit dem Haftungsproblem des Gesellschafters in der Einmann-GmbH. Anlassgebender Sachverhalt ist der existenzvernichtende Eingriff des Alleingesellschafters in die GmbH. In vergleichender Weise wird auf die Rechtslagen in Österreich und Deutschland eingegangen.
Um der Frage nach der Haftung des eingreifenden Gesellschafters auf den Grund zu gehen, werden zunächst die folgenden österreichischen Normen untersucht: § 159 StGB Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen; § 69 KO Konkursverschleppung; § 1295 Abs 2 ABGB Schadenersatz; § 61 Abs 2 GmbHG Treuepflichthaftung; § 25 Abs 5 GmbHG analog Geschäftsführerhaftung; anerkannte Fälle der Durchgriffshaftung.
Anschliessend folgt eine Kurzdarstellung der wichtigsten Judikate zur Durchgriffshaftung in Deutschland. Der BGH hat sich im „Bremer Vulkan“ Urteil zwar für eine Haftung des Gesellschafters ausgesprochen, schweigt sich aber gleichzeitig über die Anspruchsgrundlagen aus. Dementsprechend verschieden sind die einzelnen Anspruchsmodelle aus der Literatur.
Da auch im österreichischen GmbH-Recht eine planwidrige Lücke angenommen werden kann, versucht der Autor in Anlehnung an die deutsche Diskussion und Rechtsprechung Lösungsansätze für das österreichische GmbH-Recht aufzuzeigen. Im Ergebnis spricht er sich für eine Innenhaftung des Alleingesellschafters aus, die auf einem erweiterten Verständnis der Kapitalerhaltungsregeln beruht.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | 4 | |
| 1. | Einleitung | |
| 1.1 | Der Sachverhalt | 6 |
| 1.2 | Das Problem | 7 |
| 1.3 | Die Forschungsfragen | 8 |
| 2. | Gesellschafterhaftung in Österreich | |
| 2.1 | Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen § 159 StGB | 8 |
| 2.1.1 | Der Gesellschafter als unmittelbarer Täter des § 159 StGB | 9 |
| 2.1.2 | Der Gesellschafter als Beteiligter des § 159 StGB | 9 |
| 2.2 | Konkursverschleppung nach § 69 KO | 11 |
| 2.3 | Schadenersatz nach § 1295 Abs 2 ABGB | 11 |
| 2.4 | Treuepflichthaftung nach § 61 Abs 2 GmbHG | 12 |
| 2.5 | § 25 Abs 5 GmbHG analog | 13 |
| 2.5.1 | Beschlussnichtigkeit wegen Verstoß gegen § 82 Abs 1 GmbHG | 15 |
| 2.5.2 | Beschlussnichtigkeit wegen Verstoß gegen § 25 Abs 3 GmbHG | 16 |
| 2.5.3 | Beschlussnichtigkeit wegen Verletzung des § 159 StGB | 16 |
| 2.5.4 | Beschlussnichtigkeit wegen Verletzung der §§ 67, 69 KO | 16 |
| 2.5.5 | Ergebnis | 17 |
| 2.6 | Durchgriffshaftung | 17 |
| 2.6.1 | Entwicklungsstand in Österreich | 17 |
| 2.6.2 | OGH Urteil zum Haftungsdurchgriff vom 12.4.2001 | 20 |
| 2.7 | Ergebnis | 22 |
| 3. | Feststellung einer Gesetzeslücke | |
| 3.1 | Rechtstechnischer Ansatz | 22 |
| 3.2 | Argumente pro und contra einer Lücke | 23 |
| 3.3 | Ergebnis | 24 |
| 4. | Durchgriffshaftung in Deutschland | |
| 4.1 | Kurze Entwicklungsgeschichte | 25 |
| 4.1.1 | Autokran, Tiefbau & Video | 25 |
| 4.1.2 | TBB | 25 |
| 4.2 | BGH-Urteil „Bremer Vulkan“ vom 17.9.2001 | 26 |
| 4.2.1 | Allgemeines | 26 |
| 4.2.2 | Haftungsvoraussetzungen | 28 |
| 4.2.3 | Bewertung | 29 |
| 4.2.4 | Vergleich mit OGH-Urteil zum Haftungsdurchgriff vom 12.4.2001 | 29 |
| 4.3 | Anspruchsmodelle für „Bremer Vulkan“ | 30 |
| 4.3.1 | Kapitalerhaltung | 30 |
| 4.3.1.1 | Ausgleichsanspruch nach § 31 dGmbHG analog | 30 |
| 4.3.1.2 | Ersatzanspruch wegen Treuepflichtverletzung | 32 |
| 4.3.2 | Bestandsschutz | 33 |
| 4.3.2.1 | Eigeninteresse | 33 |
| 4.3.2.2 | Pflicht aus der Sonderverbindung zur GmbH | 35 |
| 4.3.2.3 | Sorgfaltshaftung analog § 43 dGmbHG | 36 |
| 5. | Lösungsansätze für das österreichische GmbH-Recht | 37 |
| 5.1 | Eigeninteresse | 38 |
| 5.2 | Pflicht aus der Sonderverbindung zur GmbH | 39 |
| 5.3 | Sorgfaltshaftung analog § 25 GmbHG | 39 |
| 5.4 | Kapitalerhaltung und Bestandsschutz | 40 |
| 5.4.1 | Die rechtsdogmatische Herleitung | 40 |
| 5.4.2 | Die rechtstechnische Umsetzung | 42 |
| 5.4.2.1 | Gewinnerzielung als Gesellschaftszweck | 42 |
| 5.4.2.2 | Bindung des Alleingesellschafters an den Zweck | 44 |
| 5.4.2.3 | Zweckänderung oder Dispens vom Zweck | 44 |
| 5.4.2.4 | Treuepflicht des Alleingesellschafters | 45 |
| 5.4.3 | Ergebnis | 45 |
| 5.5 | Kapitalerhaltung § 82 GmbHG analog | 46 |
| 6. | Zusammenfassung | |
| 6.1 | Anspruchsgrundlage | 48 |
| 6.2 | Anspruchsinhaber | 48 |
| 6.3 | Anspruchsinhalt | 49 |
| 7. | Schlussbemerkung | 50 |
| 8. | Quellenverzeichnis | 51 |
In dem vom BGH zurückverwiesenen Rechtsstreit, den die Klägerin79 aus abgetretenem Recht der MTW80 und aus eigenem Recht gegen vier ehemalige Vorstandsmitglieder der BVV81 führte, ging es um den Ersatz eines Teils des der MTW und der Klägerin entstandenen Millionenschadens. Der Schaden beruhte darauf, dass die MTW auf Veranlassung der BVV als Konzernholding liquide Mittel aus staatlichen Investitionsbeihilfen in Höhe von bis zu 590 Mio. DM in den BVV-Liquiditätsverbund einbrachte, die hieraus für sie resultierenden Ansprüche jedoch infolge der Illiquidität des Konzerns und des sich bei BVV anschließenden Konkursverfahrens nicht durchsetzen konnte. Die Klägerin stützte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf deliktische Grundlagen (§§ 263, 266 dStGB iVm § 823 Abs 2 BGB). Insoweit hob der BGH das klageabweisende Urteil des OLG Bremen auf und verwies den Rechtsstreit zurück, da nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens das Bestehen solcher Ansprüche nicht ausgeschlossen werden könne. Fragen eines spezifischen GmbH-rechtlichen Bestandsschutzes werden in diesem (Haupt)Teil der Entscheidung nicht berührt82. Nach Ulmer unterstreicht die Stellungnahme des BGH zum Bestandsschutz der abhängigen GmbH im ersten Leitsatz gerade die erhebliche Bedeutung, die der Senat diesem Aspekt für die Fortbildung des GmbH-Rechts beilegt83. Auch Römermann bestätigt, dass durch den ersten Leitsatz dem qualifizierten, faktischen GmbHKonzern eine eindeutige Absage erteilt wird84. Altmeppen sieht durch das „Bremer Vulkan“-Urteil die Konzernhaftung auf eine völlig neue Grundlage gestellt85. Ulmer erkennt jedoch, dass der BGH mit „Bremer Vulkan“ den in TBB begonnen Rechtsprechungswandel konsequent fortschreibt 86. [...]
In „Autokran“67 wurde die dauernde und umfassende Leitung der Geschäfte einer GmbH durch die herrschende Gesellschaft zum Haftungstatbestand. Die Vermögenslosigkeit der abhängigen Gesellschaft begründet die Vermutung, dass bei der Geschäftsführung auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nicht angemessen Rücksicht genommen worden sei68. Die „Tiefbau“69 Entscheidung war eine Haftungseinschränkung zur AutokranEntscheidung. Die Haftung des Gesellschafters griff nicht, wenn die Verluste nichts mit der Ausübung der Leitungsmacht zu tun haben70. Mit dem „Video“71 Urteil wäre die Konzernhaftung beinahe zu einer Zustandhaftung ausgeartet. Grundsätzlich haftete nach dieser Entscheidung der Alleingesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten, wenn er Alleingeschäftsführer war und sich außerhalb der GmbH als Einzelkaufmann betätigte72. [...]
sellschafters somit nicht einschränken würde63. Als Folge des § 61 Abs 2 GmbHG wurde die Gesellschaft im Abs 1 zum Endzurechnungsobjekt von Rechten und Pflichten gemacht64. Auch das Weisungsrecht der Gesellschafter nach § 20 GmbHG spricht eigentlich gegen eine Lücke. Einerseits wird den Gesellschaftern durch den Weisungsbeschluss die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung gegeben, andererseits knüpft der Gesetzgeber, abgesehen von den zwingenden Rechtsvorschriften, keine besonderen Sorgfaltspflichten an derartige Weisungen65. Die Entschärfung des § 159 StGB durch die Einschränkung der Strafbarkeit auf grob fahrlässige Fälle kann zumindest tendenziell als ein Zeichen gegen eine Ausweitung der Gesellschafterhaftung und gegen eine Lücke aufgefasst werden. Als befürwortendes Argument kann die Umwälzung des Unternehmerrisikos auf die Gesellschaftsgläubiger unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung oder des Rechtsmissbrauchs genannt werden. Im Mittelpunkt dieser Argumentationslinie steht also das gläubigerschützende Element. Auch das Urteil des OGH vom 12.4.2001 über den Haftungsdurchgriff im Konzern spricht sehr stark für das Vorhandensein einer Lücke. Wäre dies nicht der Fall, so hätte der OGH wohl nicht die umstrittene Konstruktion des faktischen Geschäftsführers für eine ausnahmsweise Gesellschafterhaftung herangezogen. Auch wenn die Durchgriffshaftung heftig umstritten ist, so lässt doch die Anerkennung von einigen Durchgriffsfällen auf eine zweckmäßige Reduzierbarkeit des § 61 Abs 2 GmbHG schließen, was im Ergebnis für einen Ausnahmetatbestand im vorliegenden Sachverhalt spricht. Ein ergänzender Blick auf die deutsche Diskussion zum Durchgriffsproblem bestätigt das Bedürfnis nach einer Ausnahmeregelung ebenfalls. Im BGH Urteil "Bremer Vulkan" werden die Haftungstatbestände festgelegt, aber die dogmatische Grundlage wird offen gelassen. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832459499
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Graf, Peter Juni 2002: Die Haftung des Alleingesellschafters für existenzvernichtende Eingriffe in die GmbH, Hamburg: Diplomica Verlag
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Gesellschafter, Geschäftsführer, Konkurs, Krida, Kapital



