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Grundlagen der steuerlichen Behandlung von Umwandlungen nach dem Umwandlungssteuergesetz i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Grundlagen der steuerlichen Behandlung von Umwandlungen nach dem Umwandlungssteuergesetz i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Stephanie Salomon
  • Abgabedatum: September 2008
  • Umfang: 147 Seiten
  • Dateigröße: 877,2 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Aschaffenburg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 250
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-2556-2
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Salomon, Stephanie September 2008: Grundlagen der steuerlichen Behandlung von Umwandlungen nach dem Umwandlungssteuergesetz i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG), Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Steuerrecht, Umwandlung, UmwStG, UmwG, SEStEG

Diplomarbeit von Stephanie Salomon

Einleitung:

Veränderte Bedingungen der Wirtschaft stellen Unternehmen bereits seit geraumer Zeit immer häufiger vor die Überlegung die Unternehmensstruktur im Zeitablauf grundlegend zu verändern. Das Umwandlungsrecht hat insoweit das primäre Ziel, den Unternehmen Möglichkeiten zu eröffnen, sich an diese veränderten Bedingungen anzupassen. Das Umwandlungssteuergesetz hat die Aufgabe, Umwandlungen, falls keine anderen steuerlichen Regelungen dem entgegenstehen, steuerneutral zu stellen (Besteuerungsaufschub). Es schlägt dabei eine Brücke zwischen den verschiedenen Besteuerungskonzepten (EStG, KStG, GewStG) für Kapitalgesellschaften auf der einen und Personengesellschaften sowie natürliche Personen auf der anderen Seite.

Das deutsche Umwandlungs- bzw. Umwandlungssteuerrecht unterlag in den letzten Jahren zahlreichen Änderungen. Am 12. Dezember 2006 wurde die vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages geänderte und vom Bundesrat am 24. November 2006 angenommene Version des ‘Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)’ vom 7. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, verkündet und trat damit in Kraft. Das Gesetz dient der Anpassung des deutschen Steuerrechts an Vorgaben und Entwicklungen des europäischen Gesellschafts- und Steuerrechts. Ziel ist die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse für betriebswirtschaftlich sinnvolle, grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb der EU und des EWR unter Wahrung deutscher Besteuerungsrechte im Rahmen der Vorgaben des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts. Durch das SEStEG wurden erstmals auch ausländische Umwandlungsvorgänge gesetzlich normiert. Das Umwandlungssteuerrecht wurde in diesem Zusammenhang durch Art. 6 des SEStEG vollständig erneuert. Eine umfassende Änderung erfuhr zudem das Umwandlungsrecht durch das ‘Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes’ vom 19. April 2007. Notwendig wurde diese Reaktion des deutschen Gesetzgebers insbesondere durch verschiedene Entscheidungen des EuGH, die Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) und der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperative Europaea, SCE) sowie die Verschmelzungs- und Fusionsrichtlinie. Die hohe Komplexität des Umwandlungssteuerrechts und die zahlreichen Neuerungen geben Anlass dazu, sich intensiv mit der Thematik auseinander zusetzen.

Die vorliegende Arbeit verschafft einen umfangreichen Einblick in die Grundlagen der steuerlichen Behandlung von Umwandlungen. Ausgangspunkt ist im zweiten Kapitel eine Darstellung der Grundzüge des Umwandlungsrechts i. S. d. UmwG. Im dritten Kapitel wird darauf aufbauend ein umfassender Einblick in die Grundlagen des neuen Umwandlungssteuerrechts gewährt. Alle denkbaren Fallkonstellationen im nationalen und grenzüberschreitenden Bereich zu behandeln, würde angesichts der hohen Komplexität den Rahmen dieser Diplomarbeit sprengen. Es werden daher vorrangig die praxisrelevanten Grundfälle des Umwandlungssteuerrechts ausführlich behandelt und die weniger relevanten Umwandlungssachverhalte lediglich angesprochen. Bei Detailfragen ergehen Hinweise auf weiterführendes Schrifttum. Streitfragen werden angesprochen, sofern sie praxisrelevant sind. Ein abschließendes Resümee gibt die wichtigsten Aspekte der steuerlichen Behandlung von Umwandlungen wieder. Die Diplomarbeit basiert auf dem Rechtsstand 27. August 2008.

Inhaltsverzeichnis:

ABBILDUNGSVERZEICHNIS XI
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XII
1. EINLEITUNG 1
2. UMWANDLUNGSRECHT 3
2.1 Begriff und Zweck 3
2.2 Gesetzlicher Aufbau 4
2.3 Die einzelnen Umwandlungsarten 5
2.3.1 Verschmelzung (§§ 2 - 122l UmwG) 5
2.3.2 Spaltung (§§ 123 - 173 UmwG) 7
2.3.2.1 Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) 8
2.3.2.2 Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) 8
2.3.2.3 Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) 8
2.3.3 Vermögensübertragung (§§ 174 - 189 UmwG) 9
2.3.4 Formwechsel (§§ 190 - 304 UmwG) 9
2.4 Das Umwandlungsverfahren 10
2.4.1 Vorbereitungsphase 10
2.4.2 Beschlussphase 11
2.4.3 Vollzugsphase 11
2.5 Rechtsfolgen der Umwandlung 11
3. UMWANDLUNGSSTEUERRECHT 13
3.1 Begriff und Zweck 13
3.2 Gesetzlicher Aufbau 13
3.3 Anwendungsbereich von UmwG und UmwStG 14
3.3.1 Verschmelzung und Einbringung 15
3.3.2 Spaltung 18
3.3.3 Formwechsel 20
3.4 Grundfälle des Umwandlungssteuerrechts 21
3.5 Steuerlicher Übertragungsstichtag und Rückwirkungsfiktion 21
3.6 Erstmalige Anwendung des UmwStG i. d. F. des SEStEG 24
3.7 Allgemeines Lösungsschema 24
3.8 Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person 25
3.8.1 Steuerliche Behandlung bei der übertragenden Kapitalgesellschaft 25
3.8.1.1 Wertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz 25
3.8.1.2 Körperschaftsteuerguthaben und -erhöhung 30
3.8.2 Steuerliche Behandlung bei der übernehmenden Personengesellschaft und den Gesellschaftern oder der natürlichen Person 31
3.8.2.1 Wertverknüpfung und Wertaufholung 31
3.8.2.2 Eintritt in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft 32
3.8.2.3 Ermittlung und Besteuerung des Übernahmeergebnisses 34
3.8.2.4 Übernahmefolgegewinn 39
3.8.2.5 Gewerbesteuer 40
3.9 Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Kapitalgesellschaften 40
3.9.1 Steuerliche Behandlung bei der übertragenden Kapitalgesellschaft 40
3.9.2 Steuerliche Behandlung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft 44
3.9.2.1 Wertverknüpfung und Wertaufholung 44
3.9.2.2 Eintritt in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft 44
3.9.2.3 Ermittlung und Besteuerung des Übernahmeergebnisses 46
3.9.2.4 Übernahmefolgegewinn 47
3.9.2.5 Ermittlung und Feststellung des steuerlichen Einlagekontos 48
3.9.2.6 Anpassung des Nennkapitals nach Verschmelzung 49
3.9.2.7 Übergang des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens i. S. d. § 37 Abs. 5 KStG 51
3.9.2.8 Zurechnung des unbelasteten Teilbetrags i. S. d. § 38 KStG 52
3.9.3 Steuerliche Behandlung bei den Gesellschaftern 52
3.10 Auf- oder Abspaltung von Kapitalgesellschaften auf Kapitalgesellschaften 54
3.10.1 Entsprechende Anwendung der §§ 11 - 13 UmwStG 54
3.10.2 Steuerliche Behandlung bei der übertragenden Kapitalgesellschaft 54
3.10.2.1 Teilbetriebserfordernis 54
3.10.2.2 Missbrauchstatbestände 56
3.10.3 Steuerliche Behandlung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft 59
3.10.3.1 Wegfall steuerlicher Verlustvorträge 60
3.10.3.2 Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto 61
3.10.3.3 Unbelasteter Teilbetrag i. S. d. § 38 KStG 62
3.10.4 Steuerliche Behandlung bei den Gesellschaftern 62
3.11 Auf- oder Abspaltung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften 63
3.12 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft 64
3.12.1 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft 65
3.12.1.1 Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 20 UmwStG 65
3.12.1.2 Steuerliche Behandlung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft 66
3.12.1.3 Steuerliche Behandlung beim Einbringenden 70
3.12.1.4 Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns 73
3.12.2 Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft (Anteilstausch) 77
3.12.2.1 Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 UmwStG 77
3.12.2.2 Steuerliche Behandlung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft 78
3.12.2.3 Steuerliche Behandlung beim Einbringenden 79
3.12.2.4 Rückwirkende Besteuerung der Einbringung bei Veräußerung der eingebrachten Anteile 81
3.13 Einbringung in eine Personengesellschaft 84
3.13.1 Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 24 UmwStG 84
3.13.2 Steuerliche Behandlung bei der übernehmenden Personengesellschaft 85
3.13.3 Steuerliche Behandlung des Einbringenden 87
3.13.4 Missbrauchsklausel nach § 24 Abs. 5 UmwStG 88
3.14 Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft 88
3.15 Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft 89
4. FAZIT 90
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 92
ANLAGEN 112

Textprobe:

Kapitel 3.3.2, Spaltung:

Wie bereits im Kapitel 2.3.2 beschrieben ist nach § 123 UmwG zwischen der Aufspaltung, der Abspaltung und der Ausgliederung zu unterscheiden. Bei einer Aufspaltung geht das Vermögen vom übertragenden Rechtsträger auf (mindestens) zwei bestehende oder neu gegründete Rechtsträger über (§ 123 Abs. 1 UmwG); hier sind also mindestens drei Rechtsträger beteiligt. Im Falle einer Abspaltung oder Ausgliederung sind mindestens zwei, nämlich ein übertragender und ein übernehmender Rechtsträger beteiligt (§ 123 Abs. 2 und 3 UmwG). Spaltungsfähig sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ausschließlich Rechtsträger mit Sitz im Inland.

Abweichend von der Einteilung im UmwG betrachtet das UmwStG nur die Auf- und Abspaltung als Spaltungsvorgänge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwStG). Die Ausgliederung dagegen wird steuerlich als Einbringung i. S. d. §§ 20 – 23, 24 UmwStG eingestuft (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG).

Die Auf- und Abspaltung i. S. d. § 123 Abs. 1 und 2 UmwG von Kapitalgesellschaften auf Kapitalgesellschaften und vergleichbare ausländische Vorgänge in den Gebieten der EU und des EWR sind in § 15 i. V. m. §§ 11 – 13 und 19 UmwStG geregelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwStG). Die an der Auf- oder Abspaltung beteiligten Rechtsträger müssen nach den Rechtsvorschriften eines EU-/ EWR-Staates gegründet sein und ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb eines dieser Staaten haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG). Die Vorschriften zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (§§ 11 – 13 UmwStG) sind gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bei Auf- oder Abspaltungen auf Kapitalgesellschaften entsprechend anwendbar.

Die Auf- und Abspaltung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft ist in den §§ 16, 18 UmwStG geregelt. Die Vorschriften zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften sowie die Vorschriften zur Auf- bzw. Abspaltung von Kapitalgesellschaften auf andere Kapitalgesellschaften (§§ 3 – 8, 10 und 15 UmwStG) gelten gem. § 16 Satz 1 UmwStG hier entsprechend. Die beteiligten Rechtsträger müssen auch bei der Auf- und Abspaltung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in Europa haben (§ 1 Abs. 1 und 2 UmwStG).

Auf- und Abspaltungen i. S. d. § 123 Abs. 1 und 2 UmwG und Ausgliederungen i. S. v. § 123 Abs. 3 UmwG von Personengesellschaften auf Kapitalgesellschaften sowie vergleichbare Vorgänge im europäischen Ausland sind steuerlich Einbringungen i. S. d. §§ 20 – 23 UmwStG (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UmwStG). Der aufnehmende Rechtsträger muss eine nach den Rechtsvorschriften eines EU-/ EWR-Staates gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb eines EU-/ EWR-Staates sein (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 UmwStG). Einbringender kann eine Personengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der EU bzw. im EWR oder eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/ EWR-Staat sein. § 24 UmwStG ist des Weiteren anwendbar auf Ausgliederungen i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG von Kapitalgesellschaften auf Kapitalgesellschaften oder vergleichbare ausländische Vorgänge (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG).

Auf- und Abspaltungen sowie Ausgliederungen von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft sind steuerlich als Einbringungen i. S. d. § 24 UmwStG einzustufen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UmwStG). Unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 24 UmwStG fallen ferner auch Ausgliederungen von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften und andere vergleichbare Spaltungsvorgänge in einem EU-/ EWR-Staat (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG). Wie bei einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ist auch nach § 24 UmwStG die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Einbringung in Personengesellschaften. Persönlich anwendbar ist § 24 UmwStG unabhängig davon, ob übertragender und übernehmender Rechtsträger in einem EU-/ EWR-Staat oder in einem Drittstaat ansässig sind (§ 1 Abs. 4 Satz 2 UmwStG). § 24 UmwStG ist ferner auch anwendbar auf mit Spaltungen vergleichbare Umwandlungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG).

Formwechsel:

Durch Formwechsel können aus umwandlungsrechtlicher Sicht nur Rechtsträger mit Sitz im Inland umgewandelt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG). Eine Aufzählung der möglichen formwechselnden Rechtsträger und Rechtsträger neuer Rechtsformen findet sich in Kapital 2.3.4.

Eine Personengesellschaft kann durch Formwechsel nur in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden (§ 214 Abs. 1 UmwG). Außerhalb des UmwG ist auch eine Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft möglich (§§ 1 Abs. 2, 190 Abs. 2 UmwG).

Denkbar ist für Kapitalgesellschaften ausschließlich der Wechsel der Rechtsform in eine GbR, eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft, eine andere Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft (§ 226 UmwG).

Das UmwStG unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwStG) und dem Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG). Unerheblich ist aus steuerlicher Hinsicht jedoch der Formwechsel zwischen Kapitalgesellschaften oder zwischen Personengesellschaften, da hierbei das Steuerobjekt identisch bleibt.

Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wird von § 9 UmwStG geregelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwStG). Die §§ 3 – 8 und 10 UmwStG sind gem. § 9 Satz 1 UmwStG entsprechend anwendbar. Voraussetzung ist ein Formwechsel i. S. d. § 190 Abs. 1 UmwG oder ein vergleichbarer Vorgang im europäischen Ausland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwStG). Zudem muss der umwandelnde Rechtsträger nach den Rechtsvorschriften eines EU-/ EWR-Staates gegründet sein und seinen Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb eines EU-/ EWR-Staates haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG).

Der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wird von § 25 UmwStG erfasst, wobei das UmwStG auch hier nur bei einem Formwechsel i. S. d. § 190 Abs. 1 UmwG oder einem vergleichbaren Vorgang in einem EU-/ EWR-Staat anwendbar ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG). Der umwandelnde Rechtsträger muss eine Gesellschaft mit Satzungs- und Verwaltungssitz in einem EU-/ EWR-Staat sein (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 UmwStG). §§ 20 – 23 und § 9 Satz 2 und 3 UmwStG gelten gem. § 25 Satz 1 UmwStG entsprechend. Der Formwechsel wird also steuerlich wie eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft behandelt.

Arbeit zitieren:
Salomon, Stephanie September 2008: Grundlagen der steuerlichen Behandlung von Umwandlungen nach dem Umwandlungssteuergesetz i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG), Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Steuerrecht, Umwandlung, UmwStG, UmwG, SEStEG

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