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Grundkonzeption der Unternehmensteuerreform

Grundkonzeption der Unternehmensteuerreform
Über dieses Buch
  • Art: Studienarbeit
  • Autor: Jacek Grajewski
  • Abgabedatum: November 2007
  • Umfang: 57 Seiten
  • Dateigröße: 454,4 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Merseburg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 10
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-4180-7
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Grajewski, Jacek November 2007: Grundkonzeption der Unternehmensteuerreform, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Unternehmensteuerreform, Abgeltungssteuer, Zinsschranke, Thesaurierungsbesteuerung, Gewerbesteuer

Studienarbeit von Jacek Grajewski

Einleitung:

Gesetzgebungsverfahren:

Am 2. November 2006 war die Einigung über ‘Eckpunkte’ der Unternehmensteuerreform 2007/2008 bekannt gegeben worden, der Gesetzentwurf wurde am 14. März 2007 vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz wurde am 25. Mai 2007 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 6. Juli 2007 zugestimmt. Es soll zum 1. Januar 2008 bzw. im Fall der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Die Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften sinkt ab 2008 von 38,6% auf 29,8%. Dieser Wert gilt für einen Referenz-Hebesatz von 400 Prozentpunkten bei der Gewerbesteuer. Die tatsächliche Steuerbelastung des Unternehmens kann - je nach Kommune - etwas darüber oder darunter liegen.

Personenunternehmen, (Personengesellschaften und Einzelunternehmen) werden durch einen niedrigeren Steuersatz auf einbehaltene Gewinne entlastet, um eine Diskriminierung gegenüber den Kapitalgesellschaften zu vermeiden: Der Steuersatz beträgt dann 28,25% statt des Spitzensteuersatzes von 45% (42% zzgl. 3% Reichensteuer) bei der Einkommensteuer.

Insgesamt wird es für die Wirtschaft zu einer Nettoentlastung von 5 Mrd. € kommen, die jedoch sehr ungleich verteilt wird: Die Tarifsenkung hilft Kapitalgesellschaften mit viel Eigenkapital und wenig Verbindlichkeiten sowie mit hohen Gewinnen. Auch dauerhaft ertragreiche Personenunternehmen werden erheblich von der Thesaurierungsrücklage profitieren. Dagegen wird es durch die neuen Hinzurechnungen zu Mehrbelastungen, insbesondere bei der Gewerbesteuer, bei Unternehmen kommen, die das Gewerbe in gemieteten Räumen ausüben oder wo Einrichtungen oder der Fuhrpark geleast wird.

Einzelmaßnahmen im Überblick:

- Senkung des bisherigen Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15%; - Einführung einer Zinsschranke von 30% bei einem Freibetrag von 1 Mio. Euro; - Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird zum Teileinkünfteverfahren; - Wegfall der Bestimmungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung; - Thesaurierungsbegünstigung: Sondersteuersatz von 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für einbehaltene Gewinne bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern von Personengesellschaften; - Senkung der Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 3,5%; - Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 und Begrenzung der Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer; - Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer; - Wegfall des Staffeltarifs bei der Gewerbesteuer; - Wegfall der 50-prozentigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer. Im Gegenzug dafür Hinzurechnung von 25% sämtlicher Fremdkapitalzinsen sowie von 25% der Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren bei der Gewerbesteuer; - Abschaffung der degressiven Abschreibung; - Begrenzung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter; - Einführung eines Investitionsabzugsbetrages im Rahmen der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Anhebung der Betriebsvermögensgrenze auf Euro 235.000; - Einführung einer 25-prozentigen Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge und Wertpapier-Veräußerungsgewinne ab 2009.

Im Rahmen meiner Semesterarbeit möchte ich mich auf folgende Themen konzentrieren:

- Änderungen bei der Gewerbesteuer; - Einführung der Abgeltungsteuer; - Einführung einer Zinsschranke; - Änderungen in dem Körperschaftsteuergesetz; - Einführung einer begünstigten Thesaurierungsbesteuerung.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einführung 3
Gesetzgebungsverfahren 3
2. Gewerbesteuerliche Maßnahmen 6
3. Abgeltungsteuer - Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften 12
3.1 Besteuerung auf Gesellschafterebene 14
3.1.1 Anteilseigner ist eine Kapitalgesellschaft 14
3.1.2 Anteilseigner ist natürliche Person, Anteile befinden sich im Betriebsvermögen 15
3.1.3 Anteilseigner ist natürliche Person, Anteile befinden sich im Privatvermögen 15
3.2 Weitere Hinweise und Beschlüsse 20
4. Zinsschranke 24
4.1 Gesetzesinhalt 24
4.2 Einschränkungen 27
4.2.1 Freigrenze 27
4.2.2 Konzernklausel 28
4.2.3 Escape-Klausel (Eigenkapitalvergleich) 30
4.3 Materielle Auswirkungen 34
5. Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 39
6. Einführung einer begünstigten Thesaurierungsbesteuerung 47
6.1 Begünstigter Steuersatz bei Thesaurierung 47
6.2 Nachversteuerung 51
6.3 Wahlrecht der Thesaurierungsbegünstigung 54
6.4 Anwendungsbereich der Thesaurierungsbegünstigung 54
7. Schlusswort 56
8. Quellenverzeichnis 58

Textprobe:

Kapitel 4, Zinsschranke:

Gesetzesinhalt:

Die Vorschriften des § 4h und § 8a KStG (Zinsschranke) beschränken die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen in Abhängigkeit vom Gewinn:

‘Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Hohe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn’.

Anders als § 8a KStG a.F. erfasst die Zinsschranke neben Vergütungen, die an wesentlich beteiligte Anteilseigner gezahlt werden, jede Art der Fremdfinanzierung, also insbesondere auch die Bankenfinanzierung. Mit der Zinsschranke wird das inländische Steueraufkommen gesichert.

Die gewinnabhängige Abzugsbeschränkung gibt nach Auffassung des Gesetzgebers einem Konzern Anreize, Gewinne ins Inland zu verlagern, da so die Abzugsmöglichkeiten für Fremdfinanzierungsaufwand verbessert werden können. Darüber hinaus wird durch einen konzernweiten Vergleich der Eigenkapitalquote eine einseitige Verlagerung von Fremdfinanzierungsaufwand ins Inland verhindert.

Die Hauptregelung der Zinsschranke, die ausdrücklich auch auf Personenunternehmen anwendbar ist, findet sich in § 4 h EStG wieder. Für Kapitalgesellschaften ist neben dem § 4 h EStG auch der neue § 8a KStG anwendbar, der wesentlich schärfere Elemente enthält.

Von der Zinsschranke sind im Grundsatz nicht betroffen vor allem Einzelunternehmen, die keine weiteren Beteiligungen halten.

Der § 4h Abs. 1 EStG findet nur auf die inländische Gewinnermittlung Anwendung.

Durch die Zinsschranke können bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften Zinsaufwendungen zunächst voll mit Zinserträgen verrechnet werden. Ein verbleibender negativer Zinssaldo ist dann aber nur noch bis zur Höhe von 30% des um Abschreibungen (§§ 6 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 2a S. 2 und 7 EStG) und Zinsaufwendungen erhöhten sowie um Zinserträge verminderten maßgeblichen steuerlichen Gewinns bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer voll abzugsfähig. Bei der Gewerbesteuer sind die abzugsfähigen Zinsen zu 25% dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

Damit sind Zinsen in folgender Höhe künftig abziehbar:

Jahresüberschuss; + Zinsaufwand; + betriebliche Steuern; + Abschreibungen gern. § 7, 6 Abs. 2, Abs. 2 a ; = Bemessungsgrundlage.

davon 30% ist der höchstmögliche steuerliche Zinsabzug (nach Verrechnung mit den Zinserträgen). Der restliche Zinsabzug geht in den sog. Zinsvortrag. Die nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen erhöhen den Gewinn im jeweiligen Wirtschaftsjahr und unterliegen der Gewerbesteuer sowie Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Gleichzeitig vergrößern sie als Zinsvortrag die Zinsaufwendungen in den folgenden Wirtschaftsjahren, nicht aber den maßgeblichen Gewinn. Der Zinsvortrag geht aber bei Aufgabe, Übertragung oder Umwandlung des Betriebs unter. Das gleiche gilt bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote.

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG sind Entgelte für Schulden insoweit hinzuzurechnen, als sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Sind Zinsaufwendungen nach § 4h Abs. 1 nicht abziehbar, findet keine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer statt. Erfolgt der Abzug von Zinsaufwendungen in einem späteren Wirtschaftsjahr (Zinsvortrag), greift § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG für die gesamten in diesem Wirtschaftsjahr zum Abzug zugelassenen Zinsaufwendungen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Zinsaufwendungen aus einem Zinsvortrag oder um Zinsaufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres handelt.

Bei Personenunternehmen bestimmt sich der steuerliche Gewinn (vor Zinsabzug) nach dem EStG und ergibt sich aus der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Entsprechend beeinflussen auch Ergebnisse aus Ergänzungs- bzw. Sonderbilanzen (z.B. Zinsen zur Refinanzierung des Mitunternehmeranteils) den steuerlichen Gewinn vor Zinsabzug.

Bei Kapitalgesellschaften wird an das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen angeknüpft. Danach erhöhen u.a. verdeckte Gewinnausschüttungen und Spenden die Bemessungsgrundlage. Andererseits vermindern steuerfreie Dividenden und Veräußerungsgewinne gemäß § 8b KStG die relevante Ausgangsgröße. Organkreise gelten für Zwecke der Zinsschranke als ein Betrieb und das Einkommen der Organkreise wird zusammengefasst.

Arbeit zitieren:
Grajewski, Jacek November 2007: Grundkonzeption der Unternehmensteuerreform, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Unternehmensteuerreform, Abgeltungssteuer, Zinsschranke, Thesaurierungsbesteuerung, Gewerbesteuer

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