Bachelor + Master Publishing
811 Bachelorarbeiten, 533 Masterarbeiten, 10.103 Diplomarbeiten

Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in der Kommunikationsbranche im Lichte der Europäischen Fusionskontrolle

Die Verwaltungspraxis der Kommission der EG

Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in der Kommunikationsbranche im Lichte der Europäischen Fusionskontrolle
Über dieses Buch
  • Art: Magisterarbeit
  • Autor: Holger Jakob
  • Abgabedatum: Februar 2000
  • Umfang: 97 Seiten
  • Dateigröße: 4,1 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Universität des Saarlandes Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-2171-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-2171-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-2171-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Jakob, Holger Februar 2000: Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in der Kommunikationsbranche im Lichte der Europäischen Fusionskontrolle, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Telekommunikation, Kommunikation, Europarecht, Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture), Fusionskontrolle

Magisterarbeit von Holger Jakob

Einleitung:

Gegenstand dieser Arbeit ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Gründung von GU in der Kommunikationsbranche anhand der FKVO unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Kommission der EG.

Es werden dabei nur GU untersucht, die in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung (FKVO) fallen. Quantität der angemeldeten Zusammenschlußvorhaben und Qualität der Untersagungs- und Genehmigungsentscheidungen unter Auflagen und Bedingungen machen die besondere Praxisrelevanz deutlich, die die Märkte für Kommunikation derzeit innerhalb der für die Fusionskontrolle zuständigen Direktion B (Merger Task Force) in der Generaldirektion IV (Wettbewerb) einnehmen. Konkreter Anlaß der Arbeit war das Fusionskontrollverfahren gegen die amerikanische Gesellschaft AT&T und die britische Gesellschaft BT, welche am 3. November 1998 die Errichtung eines GU bei der Kommission angemeldet hatten. Das Joint Venture (GU) mit dem Arbeitsnamen "Concert" hat die Erbringung von Mehrwertdiensten zum Gegenstand. Der Fall gab Anlaß zu ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Bedenken wegen der entstehenden Marktmacht des GU und der Gefahr der Verhaltenskoordinierung der Mütter, so daß die Kommission gem. Art. 6 Abs. 1 c) FKVO am 3. Dezember 1998 die 2. Prüfungsphase einleitete. Am 30. März 1999 hat die Kommission gem. Art. 8 Abs. 2 FKVO entschieden, das GU unter Auflagen für den britischen Markt zu genehmigen. Das Besondere an diesem Fall ist nicht nur die wirtschaftliche Bedeutung für die Telekommunikationsbranche, sondern die Tatsache, daß die Kommission zum ersten Mal den neuen Art. 2 Abs. 4 FKVO, der mit der ÄnderungsVO 1310/97 in die FKVO eingeführt wurde, in der 2. Prüfungsphase des Verfahrens angewendet hat. Die Entscheidung könnte somit richtungsweisend für die weitere Kommissionspraxis in diesem Bereich sein.

Um die aktuelle Kommissionspraxis zur Beurteilung von GU in der Kommunikationsbranche nach der FKVO analysieren zu können, wird folgender Aufbau zu Grunde gelegt: Erstens wird die Entwicklung im Umgangs mit GU im Europäischen Kartellrecht dargestellt und die durch die Änderungen der FKVO neu entstandene Rechtslage beleuchtet (B). Zweitens wird die Entscheidungspraxis der Kommission in Bezug auf GU in der Kommunikationsbranche nachgezeichnet (C). Am Ende der Arbeit werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefaßt (D).

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Literaturverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis XVI
Text 1-70
Anhang A1-A3
A. Einführung 1
I. Problemstellung
II. Aufbau 5
B. Gemeinschaftsunternehmen (GU) und FKVO
I. Allgemein: Verhaltenskontrolle vs. Strukturkontrolle
Zwischenergebnis 6
II. GU vor Inkrafttreten der FKVO (01.01.1958 - 20.09.1990) 7
III. GU nach Inkrafttreten der FKVO (21.09.1990 - 28.02.1998) 9
1. Konzentrative GU
a.) Art. 3 Abs. 2, UAbs. 2 FKVO a.F.
b.) Art. 22 FKVO a.F.
1. "Unterscheidungs"-Bekanntmachung
2. "Unterscheidungs"-Bekanntmachung
2. Kooperative GU 11
a.) GU, die nicht auf Dauer angelegt sind
b.) Teilfunktions-GU
c.) kooperative "Vollfunktions-GU"
IV. GU nach Änderung der FKVO (seit 01.03.1998 12
1. Die neuen Bestimmungen
2. Bedeutung der neuen Bestimmungen - die neue Rechtslage 14
a.) Förmliche Entscheidungen
b.) Verfahrensdauer15
aa.) Grundsätzlich
bb.) Kritik: längere Verfahren auch nach der FKVO 16
c.) Kritik: Keine Gleichbehandlung aller GU 18
d.) Kritik: Befristung, Modifizierung, Widerruf
e.) Zusagen, Auflagen und Bedingungen 19
f.) Anwendbarkeit von Art. 81 (Art. 85 a.F.) EGV neben der FKVO 20
aa.) Nebenabreden i.S.v. Art. 8 Abs. 2, S. 3 FKVO ("ancillary restraints")
bb.) Sonstige Abreden 21
g.) Gesamtbetrachtung (Flexibilität) 22
h.) Transparenz
Zwischenergebnis 23
3. Der Zusammenschlußbegriff in der FKVO
a.) Allgemein
b.) Die Fusion, Art. 3 Abs. 1 lit. a) FKVO 24
c.) Der Kontrollerwerb, Art. 3 Abs. 1 lit. b) FKVO
4. Das "Vollfunktions-GU" - Art. 3 Abs. 2 FKVO 25
a.) Gemeinsame Kontrolle
b.) Dauerhafte, selbständige, wirtschaftliche Einheit ("Vollfunktion") 26
aa.) Selbständigkeit (Autonomie des GU)
bb.) Dauerhaftigkeit 27
c.) Kritik am Kriterium des Vollfunktions-GU 28
5. Eingriffskriterien " Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt (Marktbeherrschungstest) 29
a.) Konzept der FKVO - Art. 2 FKVO
b.) Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung 30
aa.) Der relevante Markt 31
(1) Der sachliche Referenzmarkt
(2) Der räumlich relevante Markt 32
Exkurs: Der Weltmarkt als relevanter Markt 33
bb.) Die "Behinderungsklausel" als Tatbestandsmerkmal
cc.) Die "Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts" und die "Interessen der Zwischen- und End-verbraucher" (Art. 2 Abs. 1 lit. b) FKVO 34
6. Die Prüfung des Art. 2 Abs. 4 FKVO (Verhaltenskoordinierung) 35
a.) Anwendbarkeit
aa.) Gleichzeitige nennenswerte Präsenz 36
bb.) Unmittelbare Ausschaltung wesentlichen Wettbewerbs durch Gründung des GU
(1) Der Gruppeneffekt
(2) Kritik am Kriterium des Gruppeneffekts 37
(3) Potentieller Wettbewerb
(4) Kritik am Merkmal des potentiellen Wettbewerbs
b.) Prüfung des Art. 81 Abs. 1 und Abs. 3 (Art. 85 Abs. 1 und Abs. 3 a.F) EGV
Zwischenergebnis 38
Exkurs: "Gemeinschaftsweite Bedeutung" des Zusammenschlusses-die Schwellenwerte des Art. 1 FKVO 39
C. GU in der Kommunikationsbranche 41
I. Die Einteilung der GU
1. Horizontale GU
2. Vertikale GU
3. "Gemischte" GU 42
II. Die Entscheidungspraxis der Kommission
1. Die relevanten Märkte im Kommunikationsmarkt 43
a.) Die Dienstleistungsmärkte
aa.) Bereitstellung von Netzen
(1) Festnetze 44
(a) Öffentliche Telefonnetze und Kabelnetze
(b) "Corporate Networks"
(c) Übertragungsdienste ("Carrier´s carrier"- Dienste) 45
Exkurs : Die transeuropäischen Netze und die europäische Industriepolitik
(2) Mobilfunknetze, Mobilkommunikationssysteme und Satelliten 47
(a) Terrestrische und satellitengestützte Mobilnetze
(b) Terrestrische Sprachtelefonie und Datenübermittlung 48
(c) Paging, Telepoint, DECT-Dienste
(d) Raumsegmentkapazität und "uplink"- Dienste
(e) Satellitenfernsehen
bb.) Der Sprachtelefondienst 49
(1) Sprachtelefondienste über Festnetze
(2) Mobile Sprachtelefondienste 50
cc.) Mehrwert- und Datendienste 51
(1) Kundenspezifische Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen
(2) Paketvermittelte Datenkommunikation
(3) Online-Dienste 52
dd.) Audiovisuelle Medien
b.) Die Ausrüstungsmärkte 53
aa.) Vermittlungssysteme
bb.) Übertragungssysteme
cc.) Ortsanschlußtechnologie ("local loop")
dd.) Endgeräte 54
2. Ausgewählte Entscheidungen
a.) Konzentrative Fälle (FKVO)
aa.) "Nordic Satellite Distribution (NSD)"
bb.) "MSG Media Service (MSG)" 55
cc.) "Bertelsmann/Kirch/Premiere" und "DT/BetaResearch"
dd.) "Omnitel" 57
b.) Die "alten" Entscheidungen nach (Art. 81 (Art. 85 a.F.) EGV) - "kooperative GU 58
aa.) "International Private Satellite Partners (IPSP)" Sachverhalt & Entscheidungsgründe Stellungnahme
bb.) "MCI/BT ("Concert I")" 59
(1) Sachverhalt und Entscheidungsgründe
(2) Kritik 61
cc.) "Atlas" und "Global One" 62
c.) "Konzentrative GU" mit kooperativen Aspekten 63
aa.) Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 1 b) FKVO 64
(1) "Telia/Telenor/Schibsted"
(2) "ENEL/FT/DT (Wind)" 65
(3) "BT/AirTouch/Grupo Acciona ("Airtel")"
bb.) Stellungnahme 66
cc.) Die Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 FKVO:"BT/AT&T ("Concert II")" 67
(1) Inhalt der Entscheidung 68
(2) Stellungnahme 69
Ergebnis & Ausblick 70

Automatisiert erstellter Textauszug:

Hinter diesen unübersichtlichen, detaillierten Bestimmungen stehen zähe und langjährige Verhandlungen um die Höhe der Schwellenwerte und damit um Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission253. Je niedriger die Schwellenwerte sind, desto mehr Sachverhalte fallen in die Zuständigkeit der Kommission. Nur wenn die Schwellenwerte erreicht werden bzw. bei Anwendung des Art. 1 Abs. 3 FKVO die zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Zusammenschluß „gemeinschaftsweite Bedeutung“ i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FKVO254. In diesen Fällen ist ausschließlich die Kommission befugt, den Zusammenschlußsachverhalt zu untersuchen (“one-stop-shop“)255. Mit dem neuen Art. 1 Abs. 3 FKVO wurde das “one-stop-shop“Prinzip des Art. 1 Abs. 2 FKVO ausgedehnt, indem eine gemeinschaftsrechtliche Kompetenz für die Fälle der sog. „Mehrfachnotifizierungen“ eingeführt wurde256. Begründet wurde die Neuerung u.a. mit der hohen Arbeitsbelastung und Kosten für die betroffenen Unternehmen sowie der Gefahr einer gegensätzlichen Beurteilung in den jeweiligen Mitgliedstaaten, die der alten Regelung immanent war257. Im Übrigen herrschte bei den Unternehmen auch eine gewisse Rechtsunsicherheit durch mehrere gleichzeitig anhängige Verfahren. Die Ressourcenverschwendung und Reibungsverluste durch Parallelverfahren vor verschiedenen nationalen Behörden sollen durch die Änderung beseitigt werden258. [...]

Rahmen eines gemeinsamen GU längere Zeit eng zusammenarbeiten. Denn es liegt nahe, daß die Gründer ihre enge Zusammenarbeit wegen der gegenseitigen Bindung und Abhängigkeiten zwangsläufig auf andere Bereiche ausweiten und somit die Bereitschaft zu einem fairen Leistungswettbewerb verringern (sog „mittelbarer Gruppeneffekt“). (2) Kritik am Kriterium des Gruppeneffekts Das Problem des „Gruppeneffekts“ ist die mangelnde Beweisbarkeit. Der Gruppeneffekt ist eine faktische Folgeerscheinung der GU-Gründung und somit weder tatbestandlich vom Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 (Art. 85 Abs. 1 a.F.) EGV erfaßt noch freistellungsfähig i.S.d. Art. 81 Abs. 3 (Art. 85 Abs. 3 a.F.) EGV240. (3) Potentieller Wettbewerb Potentieller Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen wird laut Kommission immer dann eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, wenn die Gründung des GU den individuellen Markteintritt der Gründerunternehmen in den neuen Markt wirtschaftlich ausschließt, obwohl dieser wirtschaftlich möglich wäre241. Zu fragen ist, ob ein individueller Markteintritt eines Gründers angesichts der Investitionsaufwendungen, des KnowHows (Input) oder der Produktionsanlagen (Produktion) vernüftigerweise erwartet werden kann und ob die potentielle Nachfrage einen Alleingang zuläßt (Absatz) 242. (4) Kritik am Merkmal des potentiellen Wettbewerbs Diese Kriterien sind jedoch Annahmen über hypothetische Ereignisse und die Vorwegnahme von tatsächlich noch nicht getroffenen Entscheidungen und damit eine Anmaßung von Wissen, was zu wirtschaftlich unerträglichen Ergebnissen führen kann243. Dadurch könnten z.B. GU-Gründungen untersagt werden, weil der Wettbewerb nicht gefördert wird, obwohl eigentlich wirksamer Wettbewerb durch die Gründung lediglich nicht verhindert werden soll244. c.) Prüfung des Art. 81 Abs. 1 und Abs. 3 (Art. 85 Abs. 1 und 3 a.F.) EGV Nachdem festgestellt wurde, daß Art. 2 Abs. 4 FKVO anwendbar ist, weil strukturelle Merkmale des GU nicht im Vordergrund stehen, ist Art. 81 (Art. 85 a.F.) EGV uneinge240 [...]

In letzter Konsequenz bedeutet die Regelung des Art. 2 Abs. 4 FKVO, daß die Abgrenzung zwischen kooperativen und konzentrativen GU nun hier erfolgt. Das Abgrenzungsproblem ist also keine Frage der Anwendbarkeit der FKVO mehr, sondern ein Problem der Rechtsfolgenseite. In materieller Hinsicht hat sich durch Änderung der FKVO de iure keine Verbesserung der Rechtslage für GU ergeben. aa.) Gleichzeitige nennenswerte Präsenz Gleichzeitige nennenswerte Präsenz liegt nicht vor, wenn die Gründer mit ihren eigenen Aktivitäten auf dem Markt des GU nicht vertreten sind, diese aufgeben oder derart minimieren, daß lediglich eine „marginale Resttätigkeit“235 übrigbleibt236. In solchen Fällen dürften Art. 2 Abs. 4 FKVO und die Kriterien des Art. 81 (Art. 85 a.F.) EGV nicht geprüft werden, weil die Strukturänderung im Vordergrund steht. bb.) Unmittelbare Ausschaltung wesentlichen Wettbewerbs durch Gründung des GU Die Möglichkeit der Unternehmen mit der Gründung des GU unmittelbar den Wettbewerb auszuschalten, wurde von der Kommission bei Vorliegen eines unmittelbaren oder mittelbaren Gruppeneffekts und bei Ausschluß des potentiellen Wettbewerbs zwischen den Gründern angenommen237. (1) Der Gruppeneffekt Wenn die Gründer auf demselben Markt wie das gegründete GU tätig bleiben, liegt per se ein Kartelltatbestand vor, da dieser Gründung ein wettbewerbsrechtliches Problem immanent ist, das Brodley folgendermaßen beschreibt: "Joint ventures raise antitrust problems because they distort competitive incentives among independent firms by making the firms co-owners of a common profit center“238. In den Fällen eines horizontalen GU spricht eine widerlegbare Vermutung für einen Verstoß nach Art. 81 (Art. 85 a.F.) EGV. Der sog. unmittelbare Gruppeneffekt ist nach Wiedemann „jede Form des faktischen Parallelverhaltens, dessen Eintritt quasi automatische Folge der GUGründung ist“239. Darüber hinaus ist es auch möglich, von einem Gruppeneffekt in Fällen zu sprechen, in denen die Gründer zwar ihre Aktivitäten nicht vereinigen, aber im [...]

Arbeit zitieren:
Jakob, Holger Februar 2000: Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in der Kommunikationsbranche im Lichte der Europäischen Fusionskontrolle, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Telekommunikation, Kommunikation, Europarecht, Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture), Fusionskontrolle

Entdecken Sie mehr zum Thema

diplom.de
Bachelor + Master Publishing

Hermannstal 119 k
22119 Hamburg

Fon: +49 (0) 40 655992-0
Fax: +49 (0) 40 655992-22

Service-Telefon

Rufen Sie uns an:
+49 (0) 40 655992-0

Mo-Fr
09.00-16.00 Uhr

diplom.de in den Medien

Folgen Sie uns bei Twitter & werden Sie diplom.de-Fan bei Facebook!
Schreibtipps unserer Lektoren, Neuigkeiten aus dem Verlagsalltag und das Expertenwissen unserer Autoren als Tweet & Post!
Wir freuen uns auf Sie!

diplom.de BACHELOR + MASTER PUBLISHING

Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Magisterarbeiten, Dissertationen und andere Abschlussarbeiten aus allen Fachbereichen und Hochschulen können Sie bei uns als eBook sofort per Download beziehen oder sich auf CD oder als Buch zusenden lassen. Seit mehr als 15 Jahren ist diplom.de der seriöse, professionelle und erfolgreiche Partner für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten.

© Diplomica Verlag GmbH 1996-2011, AG Hamburg HRB 80293 - GF Björn Bedey, USt-IdNr.: DE214910002 - Verkehrsnummer: 12285 - Impressum
Index der Arbeiten - Index der Autoren