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Grenzüberschreitende Verlustverrechnung bei der Organschaft

Der Ausschluss ausländischer Tochtergesellschaften als Organgesellschaften im Spannungsfeld der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV

Grenzüberschreitende Verlustverrechnung bei der Organschaft
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Andreas Hofer
  • Abgabedatum: März 2006
  • Umfang: 123 Seiten
  • Dateigröße: 1,9 MB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Leuphana Universität Lüneburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9574-9
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9574-9 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9574-9 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Hofer, Andreas März 2006: Grenzüberschreitende Verlustverrechnung bei der Organschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Territorialitätsprinzip, Steuerrecht, Vergleichspaarbildung, Marks & Spencer, Gruppenbesteuerung

Diplomarbeit von Andreas Hofer

Einleitung:

Organschaft ist „die steuerliche Lehre von der wirtschaftlichen Einheit mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen“. Doch die Einheit endet an der Grenze. Der doppelte Inlandsbezug für Organgesellschaften und das Erfordernis eines Ergebnisübernahmevertrages im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG machen eine grenzüberschreitende Organschaft unmöglich. Aus steuerlicher Sicht verringert dieser Umstand die Attraktivität eines Auslandsengagements deutscher Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit über eine ausländische Tochtergesellschaft erweitern wollen: Die ausländischen (Anlauf-)Verluste können nicht mittels Organschaft mit dem Gewinn der deutschen Muttergesellschaft verrechnet werden. Da eine ertragsteuerliche Ergebniskonsolidierung somit ausbleibt, führt die Auslandsinvestition gegenüber einer Konzernerweiterung im Inland zu einer insgesamt höheren Steuerbelastung. Im Fehlen einer grenzüberschreitenden Verlustverrechnung sieht auch die Europäische Kommission schon lange ein Hindernis auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Binnenmarkt.

Diese Schlechterstellung der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit steht in einem Spannungsverhältnis zur Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages und bedarf daher der Überprüfung. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus aktuellem Anlass. Erst jüngst am 13.12.2005 hatte der EuGH in der Rs. Marks & Spencer speziell über die Beschränkung einer britischen Regelung über den konzernweiten Verlusttransfer („group relief“) auf Verluste inländischer Konzergesellschaften zu entscheiden. Das Gericht befand, dass es sich bei dieser Beschränkung nicht um einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit handele, soweit die Verluste ausländischer Tochtergesellschaften in deren Sitzstaaten genutzt werden könnten.

Damit hat der EuGH einer grenzenlosen Verlustberücksichtigung zwar eine Absage erteilt. Trotzdem wird nach Meinung des BMF „zu prüfen sein, ob wegen möglicher Parallelen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft die deutschen Steuerregelungen entsprechend anzupassen sind“. Wegen der Unterschiede zum „group relief“ ist zudem die Vorlage der Verlustverrechnungsbeschränkung bei der Organschaft in eigener Sache beim EuGH denkbar. Vor dem Hintergrund einer möglichen Europarechtswidrigkeit hat Österreich seine der deutschen entsprechenden Organschaft bereits letztes Jahr angepasst.

Dass das Thema der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung mit dem Urteil in der Rs. Marks & Spencer noch nicht abschließend behandelt ist, zeigt u.a. das Ersuchen des finnischen Obersten Verwaltungsgerichts um Vorabentscheidung in der Rs. Oy Esab. Hier soll die Nichtanerkennung des Abzugs von zum Verlustausgleich geleisteter sog. Konzerbeiträge einer finnischen Gesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft überprüft werden.

Ausgehend von diesen Überlegungen ist es das Ziel der vorliegenden Arbeit, die Versagung der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung bei der deutschen körperschaftsteuerlichen Organschaft auf Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit zu überprüfen und Regelungsalternativen für eine europarechtskonforme Gruppenbesteuerung zu entwickeln.

Dazu werden in einem ersten Schritt (Teil B) die Voraussetzungen der Organschaft sowie die Ursachen für deren Begrenzung auf das Inland aufgezeigt. Dem folgt eine Darstellung der grundlegenden dogmatischen Zusammenhänge und Wirkungsweisen der EG-Grundfreiheiten im Bereich der direkten Steuern.

In einem zweiten Schritt (Teil C) wird anschließend an eine Übersicht über den Stand der EuGH-Rechtsprechung zur Verlustverrechnung ausführlich geprüft, ob die Niederlassungsfreiheit dem Ausschluss ausländischer Tochtergesellschaften als Organgesellschaften entgegensteht.

Die Entwicklung von Regelungsalternativen ist Gegenstand des dritten Teils der Arbeit (Teil D). Nach einer kurzen Diskussion zur Abschaffung bzw. Änderung der Organschaft werden die Gruppenbesteuerungssysteme von Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich, die jeweils eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ermöglichen, dargestellt, um darauf aufbauend Vorschläge für eine kollisionsfreie deutsche Gruppenbesteuerung zu erarbeiten. Abschließend finden sich die wichtigsten Regelungskonzepte der Europäischen Kommission.

Die Arbeit endet mit einem Ausblick und einer Zusammenfassung (Teil E).

Abstract:

The thesis at hand is originated in the field of company taxation. It examines the impact of European Community law on the German Organschaft which provides a means for an income consolidation within a group of companies. In accordance with the applicable provisions, a resident parent company only qualifies for the Organschaft if its subsidiary has its statutory seat as well as its general company management situated in Germany. Moreover, a profit transfer agreement needs to be concluded that obligates the subsidiary to transfer its profits to the parent company. Likewise, the parent company is obliged to set off all the subsidiary’s losses. Such an agreement, however, contravenes national company law outside Germany.

As a result, the Organschaft is reserved for German groups only. During the examination it has been ascertained that both requirements do not comply with the basic freedom of establishment as constituted in European Community law. Since a cross-border loss carry forward is denied for German parent companies that hold a foreign subsidiary the provisions of the Organschaft infringe upon the principles of non-discrimination as well as non-restriction. It is established that profits and losses of a group company are generally allocated to the very tax jurisdiction of the Member State that is entitled to tax the company’s income due to the principle of territoriality. However, as long as the symmetry and the consistency of the tax jurisdictions remain unaffected, this cannot justify the denial of a cross-border loss carry forward. Especially so, if a non-utilization of the foreign losses cannot be prevented otherwise. As it turned out, repealing the Organschaft does not accord with the German constitution.

Instead, following the example of Denmark, France and Italy a comprehensive new group taxation concept should be implemented. Being aware of the fact, that an EU-wide cross-border income consolidation can only be realized on a long-term basis by harmonizing the many diverse company tax systems of the Member States, it proves inevitable and necessary to adapt the Organschaft unilaterally. Ultimately, the Organschaft may become a fully integrated group taxation system where both losses and profits of foreign subsidiaries are allocated to the resident parent company. The risk of doubleutilization of losses could be avoided by the subsequent taxation of losses if the foreign subsidiary can finally utilize them herself, whereas the prevention of double taxation could be reached by applying the credit method.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis V
A. Einleitung 1
B. Nationale Regelungen und gemeinschaftsrechtlicher Rahmen 3
I. Die deutsche körperschaftsteuerliche Organschaft 3
1. Der Organträger 4
2. Die Organgesellschaft 5
3. Finanzielle Eingliederung 5
4. Gewinnabführungsvertrag 6
a. Regelungsgehalt und Anforderungen an den Gewinnabführungsvertrag 6
b. Wirksamkeit von grenzüberschreitenden Ergebnisübernahmeverträgen 7
5. Verlustverrechnung als wesentliches Merkmal der Organschaft 8
6. Grenzüberschreitende Organschaft 9
II. Gemeinschaftsrechtlicher Schutz im Bereich der direkten Steuern 10
1. Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Steuerrecht 10
2. Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts im Wege der Vorabentscheidung 11
3. Zweck und Auslegung der Grundfreiheiten 12
4. Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundfreiheiten 13
5. Die prinzipiellen Anforderungen der primärrechtlichen Grundfreiheiten 13
a. Grundfreiheiten als Diskriminierungsverbote 14
b. Grundfreiheiten als Beschränkungsverbote 16
6. Rechtfertigungsmöglichkeiten 18
a. Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses 19
b. Verhältnismäßigkeit 24
7. Sekundärrechtliche Vorgaben für die grenzüberschreitende Verlustnutzung 25
C. Vereinbarkeit der Benachteiligung des Auslandsengagements mit der Niederlassungsfreiheit 27
I. Keine Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers 27
1. Zweck und Stellenwert der steuerlichen Verlustverrechnung 27
2. Stand der Rechtsprechung des EuGH im Bereich der Verlustverrechnung 29
a. Berücksichtigung ausländischer Verluste – Die Rs. Marks & Spencer 30
b. Weiterer Klärungsbedarf – Die Rs. Oy Esab 31
3. Die Bindungswirkung von EuGH-Urteilen 32
II. Die Überprüfung des Ausschlusses ausländischer Tochtergesellschaften als Organgesellschaften mit der Niederlassungsfreiheit 33
1. Eröffnung des Schutzbereichs 34
a. Der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit 34
b. Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes 34
c. Keine abschließende Harmonisierungsvorschrift 35
d. Keine missbräuchliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit 35
e. Übrige Voraussetzungen 36
f. Zwischenergebnis 36
2. Beeinträchtigung des Schutzbereichs 36
a. Die Niederlassungsfreiheit als Freiheits- und Gleichheitsrecht 36
b. Diskriminierung 39
c. Beschränkung 48
d. Zwischenergebnis 50
3. Rechtfertigung der Beeinträchtigung 50
a. Vermeidung von Steuermindereinnahmen 51
b. Vermeidung der Steuerflucht 51
c. Begrenzung der Steuerhoheit – Das Territorialitätsprinzip 53
d. Kohärenz des Steuersystems 60
e. Zwischenergebnis 66
4. Verhältnismäßigkeit 66
5. Ergebnis 67
D. Regelungsalternativen für die deutsche körperschaftsteuerliche Organschaft 68
I. Abschaffung der Organschaft 68
1. Verfassungsrechtliche Bedenken 68
2. Europarechtliche Bedenken 69
II. Anpassung der Organschaftsvoraussetzungen 70
1. Änderung der Ansässigkeitsvoraussetzungen für Organgesellschaften 70
2. Abschaffung des Ergebnisübernahmevertrages 70
III. Die grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung 72
1. Grundprinzipien der Gruppenbesteuerung 73
a. Einheitskonzept 73
b. Zurechnungskonzept 74
c. Einzelbilanzkonzept 74
2. Grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung im europäischen Ausland 75
a. Dänemark 75
b. Frankreich 78
c. Italien 80
d. Österreich 82
3. Mögliche Ausgestaltung einer neuen deutschen Gruppenbesteuerung 84
a. Voraussetzungen der Gruppenbesteuerung 84
b. Rechtsfolgen der Gruppenbesteuerung 86
4. Die Societas Europeae 92
5. Ergebnis 92
IV. Die langfristigen Regelungskonzepte der Europäischen Kommission 93
1. Die Sitzlandbesteuerung 94
2. Die einheitliche konsolidierte Bemessungsgrundlage 95
3. Die obligatorische einheitliche harmonisierte Bemessungsgrundlage 96
E. Schlussbetrachtung 97
I. Fazit und Ausblick 97
II. Thesenförmige Zusammenfassung 98
F. English Summary 100
Anhang 101
Literaturverzeichnis 105
Rechtsprechungsverzeichnis 113
Schriftliche Versicherung 116

Automatisiert erstellter Textauszug:

a) Vermeidung von Steuermindereinnahmen Die Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften beim Einkommen der Muttergesellschaft führt zu einer Verringerung ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage und damit zu Steuermindereinnahmen des deutschen Fiskus. Das Vorbringen eines Rückgangs von Steuereinnahmen erkennt der EuGH aber regelmäßig nicht als Rechtfertigungsgrund an.206 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Organschaft neben der Verlustverrechnung auch die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft vorsieht. Die damit verbundene Einkommenserhöhung hätte für Deutschland Steuermehreinnahmen zur Folge. Für das Vorbringen der Gefahr von Steuermindereinnahmen wäre somit ein negativer Saldo aller während der gesamten Dauer der Organschaft erfolgten Verlustübernahmen über die Gewinnabführungen erforderlich.207 b) Vermeidung der Steuerflucht In der Rs. Marks & Spencer haben die Mitgliedstaaten den Rechtfertigungsgrund der Steuerfluchtgefahr vorgetragen. Der EuGH hat ihn in seinem Urteil übernommen und geprüft.208 Die Steuerfluchtgefahr findet sich aber weder in der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, noch ist klar, ob es sich dabei um eine besondere Ausprägung der anerkannten Rechtfertigungsgründe der Steueraufsicht und der Vermeidung der Steuerumgehung handelt.209 Im Zusammenhang mit den Ausführungen des EuGH zum Rechtfertigungsgrund der Steuerfluchtgefahr ist lediglich zu erkennen, dass er der Missbrauchsvermeidung dient.210 So hat der EuGH anerkannt, dass „die Möglichkeit der Übertragung von Verlusten einer gebietsfremden Tochtergesellschaft auf eine gebietsansässige Gesellschaft die Gefahr birgt, dass die Verlustübertragungen innerhalb eines Gesellschaftskonzerns in Richtung der Gesellschaften geleitet werden, die in den Mingliedstaaten ansässig sind, in denen die höchsten [...]

Insgesamt macht demnach der Ausschluss ausländischer Tochtergesellschaften als Organgesellschaften aus steuerlicher Sicht ein Auslandsengagement für deutsche Unternehmen weniger attraktiv. Die spezifischen Benachteiligungen der deutschen körperschaftsteuerlichen Organschaft beschränken die Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Alle Benachteiligungen zusammengenommen sind zudem hinreichend schwerwiegend. Da der Ausschluss ausländischer Tochtergesellschaften nicht nur auf dem Erfordernis eines Ergebnisübernahmevertrags, sondern auch auf dem doppelten Inlandsbezug für Organgesellschaften beruht, ist die Beschränkung auf beide Organschaftsvoraussetzungen zurückzuführen.204 d) Zwischenergebnis Der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit ist beeinträchtigt. Das Erfordernis eines Ergebnisübernahmevertrages wirkt versteckt diskriminierend. Ebenfalls diskriminierend, wenngleich unter gewissen Einschränkungen hinsichtlich der objektiven Vergleichbarkeit, ist der doppelte Inlandsbezug für Organgesellschaften. Die Schlechterstellung ergibt sich im Rahmen der vertikalen Vergleichspaarbildung jeweils aus der unterschiedlichen Behandlung der deutschen Muttergesellschaft mit ihrer ausländischen Tochtergesellschaft und derselben Muttergesellschaft mit einer inländischen Tochtergesellschaft. Zusätzlich beschränken die Vorschriften über die deutsche körperschaftsteuerliche Organschaft die Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Das Auslandsengagement einer deutschen Muttergesellschaft wird durch den Ausschluss ihrer ausländischen Tochtergesellschaften als Organgesellschaften weniger attraktiv gemacht. 3. Rechtfertigung der Beeinträchtigung Die Beeinträchtigung könnte gerechtfertigt sein. Da es sich bei der Beeinträchtigung um eine versteckte Diskriminierung und eine Beschränkung handelt, kommen als Rechtfertigungsgründe nur die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses in Betracht.205 Als Ursache der Beeinträchtigung wäre der Ausschluss ausländischer Tochtergesellschaften als Organgesellschaften folglich dann zu rechtfertigen, wenn mit ihm ein berechtigtes und mit dem EG-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird, das durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. [...]

Tochtergesellschaften hilfsweise das Beschränkungsverbot der Niederlassungsfreiheit bemüht werden. Dafür ist zu prüfen, ob der Muttergesellschaft der Marktzugang erschwert wird: Die Regelungen der deutschen körperschaftsteuerlichen Organschaft müssten die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in spezifischer und substantiierter Weise unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen und damit eine ungünstigere Behandlung von Gesellschaften vorsehen, die Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten gründen möchten. Eine Tochtergesellschaft, die zwecks Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaft im Ausland gegründet worden ist, kann ihre (Anlauf-)Verluste mangels eigener Gewinne nicht ausgleichen. Bei der deutschen Muttergesellschaft können diese Verluste schließlich auch nicht berücksichtigt werden, weil eine Verlustverrechnung eine wirksame Organschaft voraussetzt. Diese kann aber nur mit inländischen Tochtergesellschaften begründet werden. Wegen der Versagung der Organschaft unterliegen die Gewinne der Muttergesellschaft ungemindert der Besteuerung, weshalb eine Auslandsinvestition gegenüber einer Geschäftserweiterung im Inland insgesamt eine höhere Steuerbelastung mit sich bringt. Zusätzlich wird die ausländische Tochtergesellschaft durch Zinszahlungen belastet, wenn sie die entstandenen Verluste im Wege der Fremdfinanzierung auffangen muss. Die daraus insgesamt resultierenden Liquiditätsnachteile stellen eine Beschränkung dar.200 Darüber hinaus erleidet die Muttergesellschaft im Falle einer einfachen Gewinnausschüttung ihrer ausländischen Tochtergesellschaft einen weiteren finanziellen Nachteil, weil gegenüber der organschaftlichen Gewinnabführung die Nichtbelastung des Vermögenstransfers entfällt.201 Darin ist ebenfalls eine Benachteiligung zu sehen. 202 Und auch die übrigen steuerlich günstigen Rechtsfolgen der für die Organschaft notwendigen Ergebnisabführung bleiben einem grenzüberschreitenden Konzern verwehrt.203 [...]

Arbeit zitieren:
Hofer, Andreas März 2006: Grenzüberschreitende Verlustverrechnung bei der Organschaft, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Territorialitätsprinzip, Steuerrecht, Vergleichspaarbildung, Marks & Spencer, Gruppenbesteuerung

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