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Der Goodwill-Impairment-Test nach IFRS im Vergleich zum HGB und EStG

Der Goodwill-Impairment-Test nach IFRS im Vergleich zum HGB und EStG
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Carola Meisenbacher
  • Abgabedatum: Mai 2009
  • Umfang: 87 Seiten
  • Dateigröße: 1,7 MB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 154
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3401-4
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Meisenbacher, Carola Mai 2009: Der Goodwill-Impairment-Test nach IFRS im Vergleich zum HGB und EStG, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Impairment, Goodwill, Handelsrecht, Steuerrecht, IFRS

Diplomarbeit von Carola Meisenbacher

Einleitung:

Es werden drastische außerplanmäßige Abschreibungen, vor allem auf bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte bei börsennotierten Unternehmen erwartet. Diese hohen Abschreibungen sind nicht aus der zugrunde liegenden Bilanzierungsregelung oder dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts- oder Firmenwertes abzuleiten; vielmehr besteht die Schwierigkeit darin, verlässliche Informationen aus den veränderten Marktbedingungen zu erlangen. Während außerplanmäßige Abschreibungen in der Vergangenheit zum Geschäftsalltag gehörten, spekuliert die einschlägige Wirtschaftspresse heute fortwährend über konkrete Abschreibungsbeträge namhafter Konzerne.

Im Rahmen der Arbeit sollen die lösbaren und die unüberbrückbaren Gegensätze des Goodwill-Impairment-Tests nach IAS/IFRS im Vergleich zum HGB und EStG dargestellt werden. Die nachfolgende Analyse geht dabei auch auf die Änderungen der Handelsbilanz durch das kommende Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) ein: Es soll das HGB zu einer ‘dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative’ fortentwickeln. Mit der größten Bilanzreform seit 25 Jahren soll die Informations- und Zahlungsbemessungsfunktion der bisherigen handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften verbessert werden.

Zunächst wird in Kapitel 2 die Vorgehensweise des IAS 36 beim Impairment-Test für Vermögensgegenstände, zahlungsmittelgenerierende Einheiten und für den Geschäfts- oder Firmenwert dargestellt und mit den handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften verglichen.

In Kapitel 3 werden die relevanten Wertmaßstäbe des Werthaltigkeitstests der unterschiedlichen Bilanzierungsvorschriften vorgestellt. Anfangs liegt die Aufmerksamkeit auf den umfangreichen Bilanzierungsvorschriften der IAS/IFRS. Im Anschluss werden die Wertmaßstäbe des deutschen Handels- und Steuerrechtes näher erörtert und mit den internationalen Bilanzierungsvorschriften verglichen.

Die Ermittlung des für den Impairment-Test relevanten Wertmaßstabes weist viele Gemeinsamkeiten mit den allgemeinen Verfahren der Unternehmensbewertung auf. Jedoch ergeben sich im Vergleich zu den handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften gravierende Unterschiede bei der Anwendung der Unternehmensbewertung für die Rechnungslegungszwecke. In Kapitel 4 werden deshalb sowohl die Zusammenhänge als auch die Gegensätze zwischen den Verfahren der Unternehmensbewertung dargestellt.

Verdeutlicht man sich die betragsmäßige Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes, wird die Relevanz der Thematik des Goodwill-Impairment-Tests klar. In Kapitel 5 soll deshalb auf grundlegende Besonderheiten und Differenzen der bilanziellen Goodwill-Behandlung der IAS/IFRS mit dem deutschen Handels- und Steuerrecht eingegangen werden; dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf der Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwertes auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten. Des Weiteren wird die Frage geklärt, wie die Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes sich auswirkt, wenn dieser aus einem Unternehmenserwerb mit einer Beteiligung von weniger als 100 % stammt und Minderheiten beteiligt sind.

Die Schlussbetrachtung rundet die Arbeit mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse ab.

Inhaltsverzeichnis:

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS III
ABBILDUNGSVERZEICHNIS V
TABELLENVERZEICHNIS VI
1. EINLEITUNG 1
2. GRUNDLAGEN UND ALLGEMEINER ABLAUF DES IMPAIRMENT-ONLY-ANSATZES 3
2.1 Grundlagen des Impairment-Only-Approach 3
2.2 Allgemeiner Ablauf des Impairment-Only-Approach 4
2.3 Indikatoren zur Durchführung von Impairment-Tests 6
3. WERTMAßSTÄBE 10
3.1 Grundlage der relevanten Wertmaßstäbe 10
3.2 Ermittlung des Buchwertes 10
3.3 Ermittlung des erzielbaren Betrages 12
3.3.1 Nutzungswert als relevanter Bewertungsmaßstab 13
3.3.1.1 Ermittlung der Zahlungsströme 14
3.3.1.2 Ermittlung des Diskontierungszinssatzes 16
3.3.1.3 Bewertung des Nutzungswertes 17
3.3.2 Beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten als relevanter Bewertungsmaßstab 18
3.3.2.1 Hierarchie der Wertermittlung 18
3.3.2.2 Problematik bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes abzgl. Veräußerungskosten 19
3.3.2.3 Berechnung des beizulegenden Zeitwerts abzgl. Veräußerungskosten über ein DCF-Verfahren 20
3.3.3 Beurteilung des erzielbaren Betrages 21
3.4 Handels- und steuerrechtlicher Wertmaßstab 22
3.4.1 Beizulegender Wert als relevanter Wertmaßstab 22
3.4.2 Teilwert als relevanter Wertmaßstab 23
3.4.3 Vergleich und Ergebnisidentität 25
3.4.3.1 Reproduktionswert als relevanter Hilfswert 25
3.4.3.2 Liquidationswert als relevanter Hilfswert 26
3.4.3.3 Ertragswert als relevanter Hilfswert 27
3.4.3.4 Discounted- Cash-Flow als relevanter Hilfswert 29
3.4.3.5 Bewertung der Verfahren zur Ermittlung der Hilfswerte 31
3.5 Beurteilung der unterschiedlichen Wertmaßstäbe 32
4. UNTERNEHMENSBEWERTUNG UND IMPAIRMENT-TEST 34
5. BESONDERHEITEN BEI DER PRÜFUNG DER WERTHALTIGKEIT DES GOODWILL 37
5.1 Spezieller Ablauf des Impairment-Only-Approach 37
5.2 Strukturierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten als Ausgangspunkt der Werthaltigkeitsprüfung 38
5.3 Zuordnung des Goodwill auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten 43
5.3.1 Going-Concern-Goodwill 44
5.3.2 Synergie-Goodwill 45
5.3.3 Absatzsynergien 46
5.3.4 Problematik bei der Zuordnung 47
5.4 Verteilung des Wertminderungsaufwands 49
5.5 Berücksichtigung von Minderheitenanteilen 50
5.6 Abgang einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit mit zugeordnetem Goodwill 54
5.7 Wertaufholung 55
5.8 Bewertung des Impairment-Only-Ansatzes 58
6. ZUSAMMENFASSUNG 59
ANHANG VII
LITERATURVERZEICHNIS XIV
RECHTSQUELLENVERZEICHNIS XXVII
RECHTSSPRECHUNGSVERZEICHNIS XXVII
VERZEICHNIS DER SONSTIGEN QUELLEN XXVII

Textprobe:

Kapitel 4, Unternehmensbewertung und Impairment-Test:

Es gibt viele Anlässe zur Unternehmensbewertung. Anleger benötigen meist Informationen für den Kauf, den Verkauf oder das Halten von Unternehmensanteilen. Die Vorschriften von IAS/IFRS verfolgen dabei vorrangig den Anlegerschutz. Die Eigenkapitalgeber werden als wichtigste Adressatengruppe angesehen. Dagegen verfolgen die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften den Gläubigerschutz, wobei die Fremdkapitalgeber die Hauptadressaten der Rechnungslegung bilden.

Die Ermittlung des für den Impairment-Test relevanten erzielbaren Betrages weist viele Gemeinsamkeiten mit den allgemeinen Verfahren der Unternehmensbewertung auf, besonders die Anwendung des DCF-Verfahrens. Unterstellt man rationales Verhalten, entspricht der Ansatz von IAS 36 der Logik der Unternehmensbewertung, da das Unternehmen fortgeführt werden sollte, wenn der Ertragswert (Nutzungswert) höher ist als der Liquidationswert (Fair Value). Bei der Ermittlung des erzielbaren Betrages eines Vermögenswertes oder einer ZMGE kommt man daher zwingend zu einer Gesamtbewertung des Unternehmens. Bei diesen Gesamtbewertungsverfahren für den Unternehmenswert wird nicht der Saldo aus den Werten der einzelnen Aktiva und Passiva im Unternehmen zugrunde gelegt, sondern die aus deren Nutzung resultierenden gesamten finanziellen Vorteile für den Investor; es wird somit das für den Investor finanziell insgesamt ‘Herausholbare’ bewertet. Ausgangspunkt der Gesamtbewertungsverfahren ist das Kapitalwertkalkül der Investitionstheorie, in der Unternehmen als Investitionsobjekte betrachtet werden, die dem Investor Mittel zufließen lassen oder – aufgrund von Verbundeffekten mit anderen Unternehmen – Ausgaben ersparen. Da gerade zukünftige Mittelzuflüsse und Ausgabenersparnisse interessieren, sind diese auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren. Man errechnet diesen Bruttokapitalwert entweder durch den Ertragswert oder die DCF-Verfahren.

Das Gesamtbewertungsverfahren steht im Widerspruch zu den handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften. Handels- und steuerrechtlich ist es für die externen Bilanzadressaten wichtig, dass die im Jahresabschluss ausgewiesenen Werte objektiv über die Lage des Unternehmens informieren. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung folgen seit vielen Jahrzehnten dem handelsrechtlichen Einzelbewertungsgrundsatz. Danach müssen die einzelnen Bewertungsobjekte gegeneinander abgegrenzt werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Die Darstellung einzelner Vermögensgegenstände und Schulden soll der Objektivierung der Rechnungslegung dienen, da einzelne Vermögensgegenstände einfacher und zuverlässiger zu ermitteln sind als der gesamte Unternehmenswert oder der Wert betrieblicher Teileinheiten. Es ist jeder Vermögensgegenstand höchstens nach dem Anschaffungskostenprinzip, vermindert um Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB in der Bilanz anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Für Schulden ergibt sich der Grundsatz, dass jede einzelne Schuld mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen ist, der nach vernünftiger und kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Eine Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (§ 252 Abs. 2 HGB).

Der strenge Einzelbewertungsgrundsatz im deutschen Handels- bzw. Steuerrecht ist allerdings keine unumstrittene Größe: Der BFH musste schon in vielen Fällen über die Ausweitung des Bewertungsbereiches urteilen. Zu entscheiden war bspw. im Urteil v. 14.03.2006 – I R 22/05, ob im Falle einer Teilwertabschreibung das Gebäude zzgl. Grund und Boden sowie die Außenanlage zum Bilanzstichtag mit dem Buchwert dieser drei Wirtschaftsgüter verglichen werden kann. Der BFH verwarf dieses Urteil durch den Verstoß gegen den Einzelbewertungsgrundsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: Es handele sich um drei unterschiedliche Wirtschaftsgüter, die getrennt auf Werthaltigkeit zu untersuchen sind. Die Sache wurde an das FG zurückgewiesen, damit dieses die erforderlichen Beurteilungen nachholen konnte.

Die unterschiedlichen Bilanzierungsansätze führten zu einem weitreichenden Spannungsverhältnis zwischen Einzel- und Gesamtbewertung. Aus dem Bemühen um die Bildung von ZMGE zur Aufrechterhaltung aussagekräftiger Informationen resultieren unweigerlich eine oft schwer zu lösende Zurechnungsproblematik sowie die Gefahr der Doppelerfassungen. Eine Sonderstellung nimmt der Geschäfts- oder Firmenwert ein: Er entzieht sich der Einzelbewertung, da er immaterielle Größen umfasst, die nicht einzeln erfasst und bewertet werden können. Beim qualitativen Werthaltigkeitstest für den Goodwill gehen die Vorschriften der IAS/IFRS daher zwingend von einer Teil- Unternehmensbewertung aus, so dass die technische Abwicklung des Testverfahrens für den Goodwill aus einem Unternehmenszusammenschluss auf Basis des DCF-Verfahrens als lösbar erscheint. Der Werthaltigkeitstest für den Goodwill ergibt sich somit nicht auf Ebene des gesamten Unternehmens, sondern auf der niedrigeren Ebene der ZMGE; handels- und steuerrechtlich wird dagegen an eine Gesamtbewertung des Unternehmens angeknüpft.

Arbeit zitieren:
Meisenbacher, Carola Mai 2009: Der Goodwill-Impairment-Test nach IFRS im Vergleich zum HGB und EStG, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Impairment, Goodwill, Handelsrecht, Steuerrecht, IFRS

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