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Golden Shares und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes unter besonderer Berücksichtigung des VW-Gesetzes

Golden Shares und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes unter besonderer Berücksichtigung des VW-Gesetzes
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Bianca Maria Czigler
  • Abgabedatum: Juli 2008
  • Umfang: 101 Seiten
  • Dateigröße: 770,5 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Wirtschaftsuniversität Wien Österreich
  • Bibliografie: ca. 73
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-2142-7
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Czigler, Bianca Maria Juli 2008: Golden Shares und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes unter besonderer Berücksichtigung des VW-Gesetzes, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Golden Shares, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, VW-Gesetz, Europäischer Gerichtshof

Diplomarbeit von Bianca Maria Czigler

Einleitung:

Golden Shares, die auch als Goldene Aktien, Special Shares, Special Right Shares, Action Spécifice oder Master Shares bezeichnet werden, sind vor allem ein Phänomen der europäischen Privatisierungswelle der 80er und 90er Jahre des 20. Jahrhunderts. Dieser Zeitraum war davon geprägt, dass zahlreiche öffentliche Unternehmen in Kapitalgesellschaften (großteils Aktiengesellschaften) umgewandelt und anschließend in private Hände überführt wurden.

Das Kapitalgesellschaftsrecht ist vom Proportionalitätsprinzip geprägt, welches davon ausgeht, dass der Anteilseigner entsprechend seiner Kapitalbeteiligung an der Verwaltung der Gesellschaft teilnimmt. Dies hätte aber dazu geführt, dass die Öffentliche Hand auch ihre Mitgliedschaftsrechte verloren hätte. Dementsprechend wäre die Privatisierung vor allem im Energieversorgungs-, Rüstungs- und Großindustriebereich politisch nur schwer durchsetzbar gewesen. Um weiterhin lenkungspolitische Maßnahmen setzen zu können und den Einfluss ausländischer Unternehmen in Wirtschaftsbereichen, die wirtschaftlich und politisch als besonders wichtig erachtet wurden, möglichst gering zu halten, sicherte sich der Staat anlässlich der Privatisierung öffentlicher Unternehmen seine Einflussrechte in Form von Golden Shares.

Obwohl sich der EuGH hauptsächlich mit staatlichen Golden Shares in börsenotierten Kapitalgesellschaften befasst, darf daraus nicht gefolgert werden, dass die Rsp des EuGH nicht auf andere Gesellschaftsformen oder Begünstigte übertragen werden können. Daher wird in der Folge auch untersucht, ob Golden Shares ebenso in Personengesellschaften und in privater Hand denkbar sind.

Inhaltsverzeichnis:

I) INHALTSVERZEICHNIS 1
II) ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 5
1) EINFÜHRUNG 11
A) GOLDEN SHARES IN ÖFFENTLICHER HAND 12
i) Aktiengesellschaft 12
(1) Golden Shares im engeren Sinn – Beteiligungsunabhängige Golden Shares 13
(2) Golden Shares im weiteren Sinn – Beteiligungsunabhängige Golden Shares 14
ii) Europäische Aktiengesellschaft 14
iii) Gesellschaft mit beschränkter Haftung 16
iv) Personengesellschaften 17
(1) Gesellschaft bürgerlichen Rechts 17
(2) Offene Gesellschaft 17
(3) Kommanditgesellschaft 19
(4) Europäische Wirtschaftliche Interessensvertretung 19
(5) Stille Gesellschaft 21
B) GOLDEN SHARES IN PRIVATER HAND 22
i) Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft 23
ii) Gesellschaft mit beschränkter Haftung 26
iii) Personengesellschaft 30
2) INHALTLICHE AUSGESTALTUNG VON GOLDEN SHARES 31
A) DIREKTE ERWERBSBESCHRÄNKUNGEN 31
i) Unmittelbare Beteiligung 32
ii) Mittelbare Beteiligung 33
iii) Mit Dritten abgestimmter Erwerb 34
B) BESCHRÄNKUNG VON MITVERWALTUNGSRECHTEN 34
i) Stimmrechtsverlust 34
ii) Beschränkung von Verfügungsrechten 35
iii) Änderungen des Verwendungszwecks von Aktiva 36
iv) Modifizierung des Gesellschaftsvertrages 37
v) Sonstige Organbeschlüsse 38
C) FORMELLE AUSGESTALTUNG DER ERWERBSBESCHRÄNKUNGEN 38
i) Absolute Verbote 39
ii) Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt 39
iii) Widerspruchsrechte 40
iv) Meldepflichten 40
D) ORGANBESETZUNGSRECHTE 41
i) Entsendung vollberechtigter Mitglieder 41
ii) Entsendung beratender Mitglieder 41
3) GOLDEN SHARES UND DIE GRUNDFREIHEITEN 43
A) DER VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DIE GRUNDFREIHEITEN 43
B) KAPITALVERKEHRSFREIHEIT 45
i) Begriff des gemeinschaftlichen Kapitalverkehrs 45
(1) Primärrechtliche Grundlagen 45
(2) Sekundärrechtliche Grundlagen 46
ii) Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten 47
(1) Abgrenzung zur Zahlungsverkehrsfreiheit 47
(2) Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheit 48
(3) Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit 50
(4) Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit 51
(5) Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit 56
iii) Sachlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit 57
(1) Beschränkungsverbot 57
(2) Diskriminierungsverbot 58
iv) Personeller Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit 59
(1) Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane 59
(2) Drittwirkung 60
v) Unmittelbare Geltung und Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit 62
C) ZUSAMMENFASSUNG 63
4) RECHTFERTIGUNG VON BEHINDERNDEN EINGRIFFEN 65
A) EINFÜHRUNG 65
B) AUSNAHMEVORSCHRIFT DES ART 58 ABS 1 EGV 66
i) Steuervorbehalt des Art 58 Abs 1 lit a 66
ii) Die Ausnahmen des Art 58 Abs 1 lit b 66
(1) Innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften 67
(2) Meldeverfahren 67
(3) Öffentliche Ordnung und Sicherheit 68
iii) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses 69
C) UNZULÄSSIGE RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE 69
i) Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten 69
ii) Andere staatliche Interessen 70
D) VERHÄLTNISMÄßIGKEIT 71
i) Geeignetheit 71
ii) Erforderlichkeit 71
(1) Erforderlichkeit im engeren Sinn 71
iii) Rechtssicherheit 72
iv) Widerspruchsfreiheit 72
v) Kein Verstoß gegen EG-Grundrechte 72
E) ZUSAMMENFASSUNG 73
5) DAS VW-GESETZ 75
A) EINFÜHRUNG 75
B) DAS VERFAHREN VOR DEM EUGH 76
i) Höchststimmrecht (§ 2 Abs 1 VW-G) 76
ii) Entsenderecht in den Aufsichtsrat (§ 4 Abs 1 VW-G) 77
iii) Erhöhung der satzungsändernden Mehrheit (§ 4 Abs 2 VW-G) 78
iv) Entscheidungsgründe des EuGH 78
C) AUSWIRKUNGEN DES EUGH-URTEILS 83
i) Auswirkungen auf VW-G, VW-Satzung und die VW AG 83
(a) Das VW-G 83
(b) Die inhaltsgleichen Satzungsbestimmungen der VW-Satzung 85
(c) Die VW AG 88
ii) Auswirkungen auf Golden Shares 89
D) ZUSAMMENFASSUNG 90
III) LITERATURVERZEICHNIS 92
IV) INTERNETQUELLEN 97
V) RECHTSSPRECHUNGSVERZEICHNIS 99

Textprobe:

Kapitel iii), Sachlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit: Der sachliche Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit ist vom Begriff der Beschränkung geprägt und ist, wie bereits erwähnt, auf grenzüberschreitende Kapitalbewegungen begrenzt. Art 56 Abs 1 EGV verbietet lediglich die Beschränkung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, weshalb nationale Regelungen für den innerstaatlichen Kapitalverkehr davon nicht betroffen sind. Auch Drittländer sind vom Beschränkungsverbot des Kapitalverkehrs umfasst. Daher können sich Drittstaatenangehörige ebenso auf diese Grundfreiheit berufen. Bei der Auslegung der Kapitalverkehrsrichtlinie kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern die Gebietsansässigkeit an. Nach hA ist die Kapitalverkehrsfreiheit sogar von Personen losgelöst, weshalb die Stellung als Gebietsangehöriger oder Gebietsfremder irrelevant ist.

Kapitel (1), Beschränkungsverbot: Art 56 Abs 1 EGV untersagt jede Einschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten selbst und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Daher sind davon lediglich grenzüberschreitende, nicht aber rein innerstaatliche Sachverhalte, erfasst. Das Beschränkungsverbot des Kapitalverkehrs geht über die Beseitigung einer Ungleichbehandlung der Finanzmarktteilnehmer aufgrund ihrer Staatangehörigkeit hinaus. Der EuGH geht sogar soweit, dass es einer Ungleichbehandlung Gebietsfremder und Gebietsansässiger gar nicht bedarf, da er die Kapitalverkehrsfreiheit als umfassendes Beschränkungsverbot versteht. Auch wenn Beschränkungen von Investitionen unterschiedslos sowohl auf Gebietsansässige als auch auf Gebietsfremde anwendbar sind, so haben sie einen Einfluss auf die Situation des Erwerbers einer Beteiligung als solche und sind dementsprechend dazu geeignet, gebietsfremde Anleger von derartigen Investitionen abzuhalten und somit den Marktzugang zu beeinflussen.

Kapitel (2), Diskriminierungsverbot: Gem Art 12 EGV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des EGV jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Alle Grundfreiheiten enthalten spezielle Diskriminierungsverbote, daher ist das allgemeine Diskriminierungsverbot nur subsidiär anwendbar. Ihm kommt trotzdem große praktische Relevanz zu, da der EuGH alle Tatbestände, die einen entsprechenden objektiven Bezug zum Gemeinschaftsrecht offenbaren, dem Anwendungsbereich des Vertrages beiordnet. Das allgemeine Diskriminierungsverbot verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Nationalität, sondern auch mittelbare, die zum gleichen Ergebnis, wie unmittelbare Diskriminierungen, führen.

Aus dem Wortlaut des Art 56 EGV kann zwar kein Diskriminierungsverbot herausgelesen werden, doch aus dem durchgängigen Beschränkungsverbot des Art 56 EGV kann ein Diskriminierungsverbot geschlossen werden. Davon umfasst sind wieder mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen. Um eine Regelung als diskriminierend zu qualifizieren, müssen eine objektive Vergleichbarkeit von betroffenen und nicht betroffenen Personen und eine Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises vorliegen.

Kapitel iv), Personeller Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit: Aus dem Wortlaut der Art 28, 29, 39, 43 und 49 EGV kommen nur die Mitgliedstaaten als Adressaten der Grundfreiheiten in Betracht. Der EuGH hat jedoch zu Art 30 EGV ausdrücklich festgestellt, dass als Adressaten der Grundfreiheiten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Gemeinschaft in Betracht kommen. Daher sind Harmonisierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ein wichtiger Bestandteil des gemeinsamen Marktes.

Die Vertragsbestimmungen zu den Grundfreiheiten enthalten Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote, die unmittelbare Wirksamkeit entfalten. Dementsprechend kann sich jeder Unionsbürger vor nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden darauf berufen. Daher richtet sich das Beschränkungsverbot des Art 56 Abs 1 EGV an die Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und auch an Privatpersonen.

Kapitel (1), Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane: Wird ein beschränkendes oder zur Beschränkung geeignetes Verhalten in Ausübung öffentlicher Gewalt gesetzt, so liegt die Verantwortung dafür prinzipiell bei den Mitgliedstaaten. Zur Kapitalverkehrsbeschränkung sind sämtliche mitgliedstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verwaltungspraxen sowie alle Tätigkeiten, die von einer Behörde ausgehen, geeignet. Prinzipiell genügt es schon, dass eine bestimmte Handlung dem Mitgliedstaat zugerechnet werden kann. Hier ist zB die staatliche Unterstützung von Maßnahmen Privater denkbar, die dazu geeignet sind gegen die Grundfreiheiten zu verstoßen. Zusätzlich trifft die Mitgliedstaaten auch eine Schutzpflicht zur Sicherstellung der Grundfreiheiten, weshalb sie beschränkendes Verhalten Privater beseitigen müssen. Dies gilt auch dann, wenn von Seiten des Staates die Ursache dafür nicht gesetzt worden ist.

Die Grundfreiheiten richten sich aber auch an die Europäische Gemeinschaft und ihre Institutionen. Wird Sekundärrecht erlassen, so hat die Gemeinschaft auch die Regelungen zur Kapitalverkehrsfreiheit zu berücksichtigen. Gemeinschaftsorgane können privatwirtschaftlich tätig werden und sind dabei an die Regelungen der Art 56 bis 60 EGV gebunden.

Kapitel (2), Drittwirkung: Es ist unumstritten, dass sich jeder Unionsbürger vor nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden auf die Grundfreiheiten berufen kann, die dann Vorrang vor anders lautenden nationalen Vorschriften haben. Ungeklärt und höchst umstritten ist jedoch, ob eine Rechtsbeziehung zwischen Bürgern und Staat auch zwischen den Bürgern selbst, also Dritten, Wirksamkeit erlangen kann. Der EuGH hat in der Vergangenheit die Art 28 ff EGV wiederholt auch auf nichtstaatliche Sachverhalte angewandt und somit ihre Drittwirkung bejaht. In Bezug auf die Kapitalverkehrsfreiheit sind bisher aber noch keine Entscheidungen ergangen. Die vergleichbare dogmatische Struktur der Freizügigkeit lässt jedoch annehmen, dass ein gleichartiges Ergebnis für die Kapitalverkehrsfreiheit angenommen werden kann.

Arbeit zitieren:
Czigler, Bianca Maria Juli 2008: Golden Shares und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes unter besonderer Berücksichtigung des VW-Gesetzes, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Golden Shares, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, VW-Gesetz, Europäischer Gerichtshof

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