Golden Shares und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes unter besonderer Berücksichtigung des VW-Gesetzes
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Bianca Maria Czigler
- Abgabedatum: Juli 2008
- Umfang: 101 Seiten
- Dateigröße: 770,5 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Wirtschaftsuniversität Wien Österreich
- Bibliografie: ca. 73
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2142-7
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Czigler, Bianca Maria Juli 2008: Golden Shares und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes unter besonderer Berücksichtigung des VW-Gesetzes, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Golden Shares, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, VW-Gesetz, Europäischer Gerichtshof
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Diplomarbeit von Bianca Maria Czigler
Einleitung:
Golden Shares, die auch als Goldene Aktien, Special Shares, Special Right Shares, Action Spécifice oder Master Shares bezeichnet werden, sind vor allem ein Phänomen der europäischen Privatisierungswelle der 80er und 90er Jahre des 20. Jahrhunderts. Dieser Zeitraum war davon geprägt, dass zahlreiche öffentliche Unternehmen in Kapitalgesellschaften (großteils Aktiengesellschaften) umgewandelt und anschließend in private Hände überführt wurden.
Das Kapitalgesellschaftsrecht ist vom Proportionalitätsprinzip geprägt, welches davon ausgeht, dass der Anteilseigner entsprechend seiner Kapitalbeteiligung an der Verwaltung der Gesellschaft teilnimmt. Dies hätte aber dazu geführt, dass die Öffentliche Hand auch ihre Mitgliedschaftsrechte verloren hätte. Dementsprechend wäre die Privatisierung vor allem im Energieversorgungs-, Rüstungs- und Großindustriebereich politisch nur schwer durchsetzbar gewesen. Um weiterhin lenkungspolitische Maßnahmen setzen zu können und den Einfluss ausländischer Unternehmen in Wirtschaftsbereichen, die wirtschaftlich und politisch als besonders wichtig erachtet wurden, möglichst gering zu halten, sicherte sich der Staat anlässlich der Privatisierung öffentlicher Unternehmen seine Einflussrechte in Form von Golden Shares.
Obwohl sich der EuGH hauptsächlich mit staatlichen Golden Shares in börsenotierten Kapitalgesellschaften befasst, darf daraus nicht gefolgert werden, dass die Rsp des EuGH nicht auf andere Gesellschaftsformen oder Begünstigte übertragen werden können. Daher wird in der Folge auch untersucht, ob Golden Shares ebenso in Personengesellschaften und in privater Hand denkbar sind.
Inhaltsverzeichnis:
| I) | INHALTSVERZEICHNIS | 1 |
| II) | ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | 5 |
| 1) | EINFÜHRUNG | 11 |
| A) | GOLDEN SHARES IN ÖFFENTLICHER HAND | 12 |
| i) | Aktiengesellschaft | 12 |
| (1) | Golden Shares im engeren Sinn – Beteiligungsunabhängige Golden Shares | 13 |
| (2) | Golden Shares im weiteren Sinn – Beteiligungsunabhängige Golden Shares | 14 |
| ii) | Europäische Aktiengesellschaft | 14 |
| iii) | Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 16 |
| iv) | Personengesellschaften | 17 |
| (1) | Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 17 |
| (2) | Offene Gesellschaft | 17 |
| (3) | Kommanditgesellschaft | 19 |
| (4) | Europäische Wirtschaftliche Interessensvertretung | 19 |
| (5) | Stille Gesellschaft | 21 |
| B) | GOLDEN SHARES IN PRIVATER HAND | 22 |
| i) | Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft | 23 |
| ii) | Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 26 |
| iii) | Personengesellschaft | 30 |
| 2) | INHALTLICHE AUSGESTALTUNG VON GOLDEN SHARES | 31 |
| A) | DIREKTE ERWERBSBESCHRÄNKUNGEN | 31 |
| i) | Unmittelbare Beteiligung | 32 |
| ii) | Mittelbare Beteiligung | 33 |
| iii) | Mit Dritten abgestimmter Erwerb | 34 |
| B) | BESCHRÄNKUNG VON MITVERWALTUNGSRECHTEN | 34 |
| i) | Stimmrechtsverlust | 34 |
| ii) | Beschränkung von Verfügungsrechten | 35 |
| iii) | Änderungen des Verwendungszwecks von Aktiva | 36 |
| iv) | Modifizierung des Gesellschaftsvertrages | 37 |
| v) | Sonstige Organbeschlüsse | 38 |
| C) | FORMELLE AUSGESTALTUNG DER ERWERBSBESCHRÄNKUNGEN | 38 |
| i) | Absolute Verbote | 39 |
| ii) | Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt | 39 |
| iii) | Widerspruchsrechte | 40 |
| iv) | Meldepflichten | 40 |
| D) | ORGANBESETZUNGSRECHTE | 41 |
| i) | Entsendung vollberechtigter Mitglieder | 41 |
| ii) | Entsendung beratender Mitglieder | 41 |
| 3) | GOLDEN SHARES UND DIE GRUNDFREIHEITEN | 43 |
| A) | DER VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DIE GRUNDFREIHEITEN | 43 |
| B) | KAPITALVERKEHRSFREIHEIT | 45 |
| i) | Begriff des gemeinschaftlichen Kapitalverkehrs | 45 |
| (1) | Primärrechtliche Grundlagen | 45 |
| (2) | Sekundärrechtliche Grundlagen | 46 |
| ii) | Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten | 47 |
| (1) | Abgrenzung zur Zahlungsverkehrsfreiheit | 47 |
| (2) | Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheit | 48 |
| (3) | Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit | 50 |
| (4) | Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit | 51 |
| (5) | Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit | 56 |
| iii) | Sachlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit | 57 |
| (1) | Beschränkungsverbot | 57 |
| (2) | Diskriminierungsverbot | 58 |
| iv) | Personeller Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit | 59 |
| (1) | Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane | 59 |
| (2) | Drittwirkung | 60 |
| v) | Unmittelbare Geltung und Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit | 62 |
| C) | ZUSAMMENFASSUNG | 63 |
| 4) | RECHTFERTIGUNG VON BEHINDERNDEN EINGRIFFEN | 65 |
| A) | EINFÜHRUNG | 65 |
| B) | AUSNAHMEVORSCHRIFT DES ART 58 ABS 1 EGV | 66 |
| i) | Steuervorbehalt des Art 58 Abs 1 lit a | 66 |
| ii) | Die Ausnahmen des Art 58 Abs 1 lit b | 66 |
| (1) | Innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften | 67 |
| (2) | Meldeverfahren | 67 |
| (3) | Öffentliche Ordnung und Sicherheit | 68 |
| iii) | Zwingende Gründe des Allgemeininteresses | 69 |
| C) | UNZULÄSSIGE RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE | 69 |
| i) | Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten | 69 |
| ii) | Andere staatliche Interessen | 70 |
| D) | VERHÄLTNISMÄßIGKEIT | 71 |
| i) | Geeignetheit | 71 |
| ii) | Erforderlichkeit | 71 |
| (1) | Erforderlichkeit im engeren Sinn | 71 |
| iii) | Rechtssicherheit | 72 |
| iv) | Widerspruchsfreiheit | 72 |
| v) | Kein Verstoß gegen EG-Grundrechte | 72 |
| E) | ZUSAMMENFASSUNG | 73 |
| 5) | DAS VW-GESETZ | 75 |
| A) | EINFÜHRUNG | 75 |
| B) | DAS VERFAHREN VOR DEM EUGH | 76 |
| i) | Höchststimmrecht (§ 2 Abs 1 VW-G) | 76 |
| ii) | Entsenderecht in den Aufsichtsrat (§ 4 Abs 1 VW-G) | 77 |
| iii) | Erhöhung der satzungsändernden Mehrheit (§ 4 Abs 2 VW-G) | 78 |
| iv) | Entscheidungsgründe des EuGH | 78 |
| C) | AUSWIRKUNGEN DES EUGH-URTEILS | 83 |
| i) | Auswirkungen auf VW-G, VW-Satzung und die VW AG | 83 |
| (a) | Das VW-G | 83 |
| (b) | Die inhaltsgleichen Satzungsbestimmungen der VW-Satzung | 85 |
| (c) | Die VW AG | 88 |
| ii) | Auswirkungen auf Golden Shares | 89 |
| D) | ZUSAMMENFASSUNG | 90 |
| III) | LITERATURVERZEICHNIS | 92 |
| IV) | INTERNETQUELLEN | 97 |
| V) | RECHTSSPRECHUNGSVERZEICHNIS | 99 |
Textprobe:
Kapitel iii), Sachlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit: Der sachliche Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit ist vom Begriff der Beschränkung geprägt und ist, wie bereits erwähnt, auf grenzüberschreitende Kapitalbewegungen begrenzt. Art 56 Abs 1 EGV verbietet lediglich die Beschränkung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, weshalb nationale Regelungen für den innerstaatlichen Kapitalverkehr davon nicht betroffen sind. Auch Drittländer sind vom Beschränkungsverbot des Kapitalverkehrs umfasst. Daher können sich Drittstaatenangehörige ebenso auf diese Grundfreiheit berufen. Bei der Auslegung der Kapitalverkehrsrichtlinie kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern die Gebietsansässigkeit an. Nach hA ist die Kapitalverkehrsfreiheit sogar von Personen losgelöst, weshalb die Stellung als Gebietsangehöriger oder Gebietsfremder irrelevant ist.
Kapitel (1), Beschränkungsverbot: Art 56 Abs 1 EGV untersagt jede Einschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten selbst und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Daher sind davon lediglich grenzüberschreitende, nicht aber rein innerstaatliche Sachverhalte, erfasst. Das Beschränkungsverbot des Kapitalverkehrs geht über die Beseitigung einer Ungleichbehandlung der Finanzmarktteilnehmer aufgrund ihrer Staatangehörigkeit hinaus. Der EuGH geht sogar soweit, dass es einer Ungleichbehandlung Gebietsfremder und Gebietsansässiger gar nicht bedarf, da er die Kapitalverkehrsfreiheit als umfassendes Beschränkungsverbot versteht. Auch wenn Beschränkungen von Investitionen unterschiedslos sowohl auf Gebietsansässige als auch auf Gebietsfremde anwendbar sind, so haben sie einen Einfluss auf die Situation des Erwerbers einer Beteiligung als solche und sind dementsprechend dazu geeignet, gebietsfremde Anleger von derartigen Investitionen abzuhalten und somit den Marktzugang zu beeinflussen.
Kapitel (2), Diskriminierungsverbot: Gem Art 12 EGV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des EGV jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Alle Grundfreiheiten enthalten spezielle Diskriminierungsverbote, daher ist das allgemeine Diskriminierungsverbot nur subsidiär anwendbar. Ihm kommt trotzdem große praktische Relevanz zu, da der EuGH alle Tatbestände, die einen entsprechenden objektiven Bezug zum Gemeinschaftsrecht offenbaren, dem Anwendungsbereich des Vertrages beiordnet. Das allgemeine Diskriminierungsverbot verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Nationalität, sondern auch mittelbare, die zum gleichen Ergebnis, wie unmittelbare Diskriminierungen, führen.
Aus dem Wortlaut des Art 56 EGV kann zwar kein Diskriminierungsverbot herausgelesen werden, doch aus dem durchgängigen Beschränkungsverbot des Art 56 EGV kann ein Diskriminierungsverbot geschlossen werden. Davon umfasst sind wieder mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen. Um eine Regelung als diskriminierend zu qualifizieren, müssen eine objektive Vergleichbarkeit von betroffenen und nicht betroffenen Personen und eine Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises vorliegen.
Kapitel iv), Personeller Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit: Aus dem Wortlaut der Art 28, 29, 39, 43 und 49 EGV kommen nur die Mitgliedstaaten als Adressaten der Grundfreiheiten in Betracht. Der EuGH hat jedoch zu Art 30 EGV ausdrücklich festgestellt, dass als Adressaten der Grundfreiheiten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Gemeinschaft in Betracht kommen. Daher sind Harmonisierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ein wichtiger Bestandteil des gemeinsamen Marktes.
Die Vertragsbestimmungen zu den Grundfreiheiten enthalten Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote, die unmittelbare Wirksamkeit entfalten. Dementsprechend kann sich jeder Unionsbürger vor nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden darauf berufen. Daher richtet sich das Beschränkungsverbot des Art 56 Abs 1 EGV an die Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und auch an Privatpersonen.
Kapitel (1), Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane: Wird ein beschränkendes oder zur Beschränkung geeignetes Verhalten in Ausübung öffentlicher Gewalt gesetzt, so liegt die Verantwortung dafür prinzipiell bei den Mitgliedstaaten. Zur Kapitalverkehrsbeschränkung sind sämtliche mitgliedstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verwaltungspraxen sowie alle Tätigkeiten, die von einer Behörde ausgehen, geeignet. Prinzipiell genügt es schon, dass eine bestimmte Handlung dem Mitgliedstaat zugerechnet werden kann. Hier ist zB die staatliche Unterstützung von Maßnahmen Privater denkbar, die dazu geeignet sind gegen die Grundfreiheiten zu verstoßen. Zusätzlich trifft die Mitgliedstaaten auch eine Schutzpflicht zur Sicherstellung der Grundfreiheiten, weshalb sie beschränkendes Verhalten Privater beseitigen müssen. Dies gilt auch dann, wenn von Seiten des Staates die Ursache dafür nicht gesetzt worden ist.
Die Grundfreiheiten richten sich aber auch an die Europäische Gemeinschaft und ihre Institutionen. Wird Sekundärrecht erlassen, so hat die Gemeinschaft auch die Regelungen zur Kapitalverkehrsfreiheit zu berücksichtigen. Gemeinschaftsorgane können privatwirtschaftlich tätig werden und sind dabei an die Regelungen der Art 56 bis 60 EGV gebunden.
Kapitel (2), Drittwirkung: Es ist unumstritten, dass sich jeder Unionsbürger vor nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden auf die Grundfreiheiten berufen kann, die dann Vorrang vor anders lautenden nationalen Vorschriften haben. Ungeklärt und höchst umstritten ist jedoch, ob eine Rechtsbeziehung zwischen Bürgern und Staat auch zwischen den Bürgern selbst, also Dritten, Wirksamkeit erlangen kann. Der EuGH hat in der Vergangenheit die Art 28 ff EGV wiederholt auch auf nichtstaatliche Sachverhalte angewandt und somit ihre Drittwirkung bejaht. In Bezug auf die Kapitalverkehrsfreiheit sind bisher aber noch keine Entscheidungen ergangen. Die vergleichbare dogmatische Struktur der Freizügigkeit lässt jedoch annehmen, dass ein gleichartiges Ergebnis für die Kapitalverkehrsfreiheit angenommen werden kann.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836621427
Arbeit zitieren:
Czigler, Bianca Maria Juli 2008: Golden Shares und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes unter besonderer Berücksichtigung des VW-Gesetzes, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Golden Shares, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, VW-Gesetz, Europäischer Gerichtshof



