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Going Private

Rückzugsstrategie als neuer Trend

Going Private
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Sandra Weitzel
  • Abgabedatum: März 2000
  • Umfang: 107 Seiten
  • Dateigröße: 812,7 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Bayerische Hochschule Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-2534-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-2534-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-2534-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Weitzel, Sandra März 2000: Going Private, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Börsenrückzug, Buy-Out, Going Private, Going Public, Steuern

Diplomarbeit von Sandra Weitzel

Einleitung:

Die Arbeit beschäftigt sich mit „Going Private“, der Wandlung einer börsengelisteten Aktiengesellschaft in ein nicht mehr an den Börsen gehandeltes privates Unternehmen, also dem Gegenteil eines Going Public. Vor dem Hintergrund des aktuellen „Dranges an die Börse“ stellt die Arbeit das Entscheidungsproblem gelisteter Unternehmen dar, zwischen der Fortführung ihrer Börsennotiz und einem Rückzug von der Börse abzuwägen. Hintergrund für diese Kosten-Nutzen Analyse können Kapitalstruktur, steuerliche Situation, Eigentümerstruktur, Unternehmenswert, Wettbewerbssituation oder Nachfolgeregelungen sein.

Die Arbeit beleuchtet das im anglo-amerikanischen Raum schon lange bekannte - aber in Deutschland noch wenig praktizierte Phänomen des Börsenrückzugs mit seinen Hintergründen sowie Entscheidungsparametern und stellt Ausprägungsformen des Going Private mit ihren gesellschafts- und steuerrechtlichen Konsequenzen dar.

Inhaltsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis IV
1. Vorstellung und Systematisierung der Arbeit 1
1.1 Going Private als Entscheidungsproblem 1
1.2 Gang der Untersuchung in Anlehnung an den Ablauf eines Going Private 3
1.3 Begriffsabgrenzung 5
2. Gründe für ein Going Private 7
2.1 Kostenvermeidung einer Börsennotierung und Funktionslosigkeit des Listing 7
2.2 Verringerung der Agency-Kosten und Profitabilitätssteigerung 9
2.3 Präventive Maßnahme gegen feindliche Übernahmen 11
2.4 Verbesserter Zugriff auf Vermögen und Liquidität 12
2.5 Verdrängen von Minderheitsaktionären (Squeeze-Out) 12
2.6 Steuervorteile durch Schuldzinsabzug und erhöhte Abschreibung 13
2.7 Abgrenzung der Vorteile von Nachteilen eines Going Private 14
3. Entscheidungsfelder einer Going Private Transaktion 16
3.1 Formen von Going Private in Abhängigkeit der Investorengruppe 16
3.1.1 Maßgeblicher Einfluß des Managements 16
3.1.2 Maßgeblicher Einfluß anderer Parteien 19
3.2 Charakteristika eines Going Private Kandidaten 20
3.3 Finanzierung einer Going Private Transaktion 23
3.3.1 Strukturierung der Finanzierung 24
3.3.2 Eigenkapital 26
3.3.3 Fremdkapital 27
3.3.3.1 Vorrangig besicherte Kredite als Baustein der Finanzierung 28
3.3.3.2 Mezzanine-Kapital als Baustein der Finanzierung 28
3.3.3.3 Besicherung und Tilgung des Fremdkapitals 29
3.3.3.4 Strip Financing 34
4. Ausprägungen von Going Private und steuerliche Wirkungen 36
4.1 Delisting 36
4.2 Kapitalherabsetzung und Aktienzusammenlegung (Reverse-stock-split) 40
4.3 Aktienrückkauf 43
4.4 Share Deal, Asset Deal und Kombinationsmodell 46
4.4.1 Interessenfelder der am Unternehmenskauf beteiligten Parteien 46
4.4.2 Share Deal 47
4.4.3 Asset Deal 51
4.4.4 Kombinationsmodell 54
4.4.5 Mitunternehmermodell 55
4.4.6 Umgekehrtes Kombinationsmodell 56
4.5 Umwandlung 58
4.5.1 Formwechsel in eine GmbH 58
4.5.2 Formwechsel in eine GmbH & Co. KG 59
4.5.3 Formwechsel in eine KGaA 64
4.6 Going Private Merger (Fusion) 66
4.6.1 Eingliederung nach AktG 67
4.6.2 Verschmelzung auf die Erwerbergesellschaft 68
4.6.2.1 Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft 70
4.6.2.2 Verschmelzung auf eine Personengesellschaft 72
4.7 Abschließende Betrachtung der Techniken 73
5. Ausblick 77
Going Private Kandidat: Schmalbach-Lubeca AG VII
Literaturverzeichnis XI

Automatisiert erstellter Textauszug:

Da die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 222 Abs. 3 AktG den für die ordentliche Kapitalherabsetzung zwingend erforderlichen umfassenden Gläubigerschutz275 ausschließt, scheint erstere einen praktikableren Weg ins Going Private zu führen.276 In der Praxis ergeben sich allerdings Anwendungsbeschränkungen. Zunächst ermöglicht § 222 AktG eine Kapitalherabsetzung nur im Krisenfall zur Verlustdeckung oder Zuführung eines Betrages in die Kapitalrücklagen.277 Allerdings kommt der Bundesgerichtshof in seinem „Sachsenmilch-Urteil“ vom 09.02.1998 zu dem Ergebnis, daß eine sachliche Rechtfertigung der Kapitalherabsetzung nicht erforderlich ist.278 Eine besondere Bedeutung kommt hingegen der Treuepflicht der Mehrheitsaktionäre gegenüber den Minderheitsgesellschaftern und dem Gleichbehandlungsgebot des § 53a AktG zu. So hat der Bundesgerichtshof in seiner „Hilgers-Entscheidung“ vom 05.07.1999 einer Anfechtungsklage der Minderheitsgesellschafter gegen den Beschluß einer vereinfachten Kapitalherabsetzung aufgrund der Verletzung dieser Treuepflicht stattgegeben.279 Das Urteil verpflichtet den die Hauptversammlung bestimmenden Mehrheitsaktionär dazu, „allen Aktionären den Verbleib in der Gesellschaft zu eröffnen.“280 Die Festlegung eines so hohen Umtauschverhältnisses, das die meisten Minderheitsgesellschafter vom Zukauf der Bezugsrechte abschreckte, wäre insofern zwar einem Going Private dienlich, widerspräche aber der Treuepflicht des Mehrheitsaktionärs. Dieser ist vielmehr durch das genannte Urteil verpflichtet, das Umtauschverhältnis so zu wählen, daß möglichst geringe Spitzen entstehen und den Minderheitsaktionären ohne größeren finanziellen Aufwand der Verbleib in der Zielaktiengesellschaft ermöglicht wird.281 Dies widerspricht gerade der Zielsetzung eines Reverse-stock-split als Form eines Going Private. Die Praxis einer Aktienzusammenlegung mit dem Ziel eines Freeze-Out der Minderheitsgesellschafter birgt die nicht zu vernachlässigende Gefahr von Anfechtungsklagen durch sich übervorteilt fühlende Minderheitsgesellschafter. Fraglich bleibt auch die praktische Gestaltung der Voraussetzung für eine Aktienzusammenlegung. Der Betrag der Kapitalherabsetzung muß, ohne den Verdacht eines Gestaltungsmißbrauchs zu erwecken, so festgelegt werden, daß der vorgeschriebene Mindestbetrag eines Anteilsrechts durch die Nennbetragsanpassung unterschritten würde. Es kann aus diesen [...]

setzung des Kapitals mit anschließender Aktienzusammenlegung die Minderheitsaktionäre durch ungünstige Spitzenausgleichsmöglichkeiten269 faktisch dazu gezwungen werden, ihre Anteile zu veräußern (Freeze-Out von Minderheitsgesellschaftern)270. Da die deutschen Börsenordnungen oder das Gesetz kein Delisting von Amts wegen bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestaktionärsanzahl vorsehen, kann sich das Delisting nach § 43 Abs. 4 AktG auf Antrag an die Kapitalherabsetzung anschließen und somit das Going Private vervollständigen.271 Das Aktiengesetz unterscheidet die ordentliche (§§ 222 ff. AktG) von der vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) und solcher durch Einziehung von Aktien (§§ 237 ff. AktG). Alle Maßnahmen der Kapitalherabsetzung müssen mit Dreiviertelmehrheit des bei Beschlußfassung auf der Hauptversammlung anwesenden Kapitals beschlossen werden.272 Unter der Voraussetzung eines entsprechend hohen Herabsetzungsverhältnisses muß dann zunächst der Nennbetrag der Aktien auf den Mindestbetrag von 1 Euro herabgesetzt werden.273 Erst wenn der rechnerische Nennbetrag oder Stückwert einer Aktie nach Kapitalherabsetzung unter diesem Mindestbetrag liegt, kann es zur Aktienzusammenlegung nach § 222 Abs. 4 Satz 2 AktG kommen. Diese ist das Vehikel zum Going Private. Dabei wird ein Umtauschverhältnis einer größeren Anzahl alter Aktien in eine geringere Menge neuer Anteile festgelegt. Gerade Minderheitsgesellschafter müssen sich entscheiden, ob sie durch Zukauf von entsprechenden Teilrechten einen für den Umtausch erforderlichen Bestand an Altrechten aufbauen oder ihre Anteile verkaufen.274 Im Fall des Going Private ist letzterer Fall das Ziel der Aktienzusammenlegung. [...]

letzt].“264 Schadensersatzansprüche der Minderheitsaktionäre sind daher nicht begründbar. Die Barabfindung als eine weitere Schutzmöglichkeit der Minderheitsaktionäre bei einem Delisting sieht § 54a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse vor. Demnach steht der Anlegerschutz einem Börsennotizwiderruf nicht entgegen, wenn den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird. Der Preis für diese Barabfindung muß in einem angemessenen Verhältnis zum höchsten Börsenpreis der letzten sechs Monate vor Antragstellung stehen.265 Bei einem solchen Übernahmeangebot muß die Aktiengesellschaft die Kapitalerhaltungsvorschriften des § 71 AktG beachten.266 Das Münchner Landgericht betont in diesem Zusammenhang, daß zur Kontrolle der Angemessenheit eines solchen freiwilligen Kaufangebots ein Spruchstellenverfahren analog zu § 306 AktG nicht in Frage kommt.267 Den Minderheitsaktionären bleiben letztlich bei einem Delisting auf Antrag zwei Alternativen: Entweder sie halten am Aktienbesitz trotz Verlust der Liquidierbarkeitsmöglichkeit über den öffentlichen Börsenhandel fest und nehmen mögliche Vermögensverluste in Kauf oder sie veräußern die Anteile an die Mehrheitsaktionäre im Rahmen eines Barabfindungsangebots. Steuerlich ergeben sich im ersten Fall keine Auswirkungen. Der Anteilsverkauf im Rahmen der zweiten Alternative entspricht einem Share Deal und wird hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen für Aktionäre einerseits und Kapitalgesellschaft andererseits in Kapitel 4.4.2 erläutert. Die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und Folgen eines regulären Delisting via § 43 Abs. 4 AktG machen die große damit verbundene Rechtsunsicherheit deutlich. Deshalb sollen im folgenden Alternativen vorgestellt werden. Allen ist eine genaue Regelung über das UmwG oder AktG gemein. [...]

Arbeit zitieren:
Weitzel, Sandra März 2000: Going Private, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Börsenrückzug, Buy-Out, Going Private, Going Public, Steuern

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