Going Private Transaktionen in Deutschland
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Frank Even
- Abgabedatum: Januar 2002
- Umfang: 140 Seiten
- Dateigröße: 869,7 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Universität zu Köln Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6913-9
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6913-9 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6913-9 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Even, Frank Januar 2002: Going Private Transaktionen in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Public to Private, Sqeeze-Out, Delisting, Mergers & Acquisitions, Unternehmensübernahme
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Diplomarbeit von Frank Even
Einleitung Während in den letzten Jahren eine große Zahl von Unternehmen insbesondere der sogenannten New Economy den Gang an die Börse angetreten hat, schlagen viele etablierte Unternehmen genau den entgegengesetzten Weg ein und ziehen sich vom Börsenparkett zurück. Was in Deutschland die Anfänge einer noch jungen Entwicklung darstellt, ist in den angloamerikanischen Ländern ein Kapitalmarktphänomen, das seit langem Gang und Gäbe ist: das Going Private.
Jensen hält die börsengehandelte Aktiengesellschaft für viele Wirtschaftssektoren sogar für eine inferiore Organisationsform. „The publicly held company [...] has outlived its usefulness in many sectors of the economy and is being eclipsed“, lautet sein vernichtendes Urteil, das er im wesentlichen auf die suboptimale Lösung des Konfliktes zwischen Eignern und Managern von Aktiengesellschaften stützt.
Beim Phänomen des Going Private geht es im Kern um die Frage nach der optimalen Eigentümerstruktur eines Unternehmens. Hierbei stehen sich die nicht notierte „Private Company“, die ausschließlich in den Händen weniger Privatinvestoren liegt, und die börsengelistete „Public Company“ mit breiter Aktionärsbasis als grundlegende Konzepte diametral gegenüber. Die Tatsache, daß beide Formen von Eignerstrukturen in einer Wirtschaft existieren, zeigt, daß keine grundlegend dominante Alternative existiert. Vielmehr muß geklärt werden, für welchen Typ von Unternehmen eine Börsennotierung von Vorteil ist und welche Unternehmen demgegenüber interessante Kandidaten für ein Going Private darstellen. Das Going Private stellt eine komplexe Transaktionsform dar, bei der eine Vielzahl von kapitalmarktrechtlichen und börsenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden muß. Exemplarisch zu nennen sind hierbei die Vorschriften in Bezug auf das Delisting und die Behandlung von Minderheiten aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Der zweite Schwerpunkt der Arbeit ist die Darstellung der zur Verfügung stehenden Going-Private- Techniken. Hierbei erfolgt eine Bewertung dieser Gestaltungsformen in Bezug auf die mit dem Going Private verbundenen Ziele.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | ||
| Abbildungsverzeichnis | ||
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Einführung in die Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Zielsetzung der Arbeit | 2 |
| 2. | Charakterisierung des Going Private | 4 |
| 2.1 | Definition des Going Private und begriffliche Abgrenzung | 4 |
| 2.2 | Erscheinungsformen des Going Private in Abhängigkeit von der Initiatorengruppe | 8 |
| 2.2.1 | Management Buyout (MBO) | 9 |
| 2.2.2 | Weitere Erscheinungsformen von Going Privates | 11 |
| 2.3 | Ablauf einer Going-Private-Transaktion | 12 |
| 2.4 | Going-Private-Transaktionen im internationalen Vergleich | 14 |
| 2.4.1 | USA | 14 |
| 2.4.2 | Großbritannien | 15 |
| 2.4.3 | Deutschland | 16 |
| 3. | Das Going Private als Entscheidungsproblem | 17 |
| 3.1 | Zieldefinition des Initiators eines Going Private | 17 |
| 3.2 | Anreiz- und Kontrollprobleme der Publikums-AG auf Basis agencytheoretischer Überlegungen | 19 |
| 3.2.1 | Ineffiziente Anreiz- und Kontrollstruktur der Publikums-AG | 19 |
| 3.2.1.1 | Ungenügendes Anstrengungsniveau der Manager | 20 |
| 3.2.1.2 | Umverteilung von Unternehmensressourcen zugunsten der Manager | 20 |
| 3.2.1.3 | Ineffiziente Kapitalbudgetierungsentscheidungen durch Manager | 21 |
| 3.2.2 | Unzureichende Disziplinierung über die Märkte | 22 |
| 3.3 | Argumente für ein Going Private | 24 |
| 3.3.1 | Das Going Private als Instrument zur Verringerung von Prinzipal-Agenten-Konflikten | 24 |
| 3.3.1.1 | Vorteile einer durch ein Going Private veränderten Eigentümerstruktur | 24 |
| 3.3.1.2 | Vorteile einer durch ein Going Private veränderten Kapitalstruktur | 25 |
| 3.3.1.3 | Optimierung der Vermögens- und Organisationsstruktur durch ein Going Private | 27 |
| 3.3.2 | Funktionslosigkeit der Börsennotiz | 29 |
| 3.3.2.1 | Kapitalbeschaffungsfunktion | 29 |
| 3.3.2.2 | Liquiditätsfunktion | 33 |
| 3.3.3 | Kosten der Börsennotiz | 34 |
| 3.3.3.1 | Publizitätskosten | 35 |
| 3.3.3.2 | Weitere Kosten einer Börsennotierung | 38 |
| 3.3.3.3 | Quantifizierung des gesamten Einsparvolumens | 39 |
| 3.3.4 | Unternehmerische Mitbestimmung | 39 |
| 3.4 | Argumente gegen ein Going Private | 40 |
| 3.4.1 | Erwartetes Wertpotential versus zu zahlender Kaufpreis | 40 |
| 3.4.2 | Negative Effekte aus einer erhöhten Fremdfinanzierung | 42 |
| 3.4.3 | Aufgabe der Vorteile eines Börsenlistings | 43 |
| 3.5 | Abschließende Darstellung der Charakteristika von Going-Private-Kandidaten | 44 |
| 4. | Umsetzung des Going Privates | 46 |
| 4.1 | Steuerliche Strukturierung des Unternehmenserwerbs | 46 |
| 4.1.1 | Übernahme durch Erwerb der Wirtschaftsgüter („Asset Deal“) | 46 |
| 4.1.2 | Übernahme durch Aktienerwerb („Share Deal“) | 47 |
| 4.1.3 | Weitere steuerorientierte Übernahmemodelle | 48 |
| 4.2 | Strukturierung der Finanzierung | 49 |
| 4.2.1 | Fremdkapital | 50 |
| 4.2.2 | Mezzanine-Kapital | 50 |
| 4.2.3 | Eigenkapital | 51 |
| 4.3 | Erwerb der relevanten Mehrheiten | 52 |
| 4.4 | Die Techniken des Going Private in Deutschland | 53 |
| 4.4.1 | Subziele eines Going-Private-Initiators zur Bewertung der Umsetzungstechnik | 54 |
| 4.4.2 | Reguläres Delisting | 56 |
| 4.4.2.1 | Widerruf der Börsenzulassung auf Antrag | 56 |
| 4.4.2.2 | Weitere Techniken eines regulären Delisting | 58 |
| 4.4.3 | „Kaltes“ Delisting | 58 |
| 4.4.3.1 | Formwechsel | 58 |
| 4.4.3.2 | Verschmelzung | 60 |
| 4.4.3.3 | Eingliederung | 64 |
| 4.4.3.4 | Asset Deal mit anschließender Liquidation der Zielgesellschaft | 65 |
| 4.4.4 | Transaktionsbegleitende Maßnahmen | 66 |
| 4.4.4.1 | Abschluß eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages | 67 |
| 4.4.4.2 | Rückkauf eigener Aktien | 68 |
| 4.4.4.3 | Kapitalherabsetzung („Reverse Stock Split“) | 69 |
| 4.4.4.4 | Squeeze-Out nach neuem AktG | 71 |
| 4.5 | Zusammenfassende Betrachtung der Going-Private-Techniken | 72 |
| 5. | Schlußbetrachtung und Ausblick | 74 |
| Anhang | IX | |
| Literaturverzeichnis | XLI | |
| Rechtsquellenverzeichnis | XLIV | |
| Lebenslauf | XLV |
§ 264 a HGB mindestens eine natürliche Person als Vollhafter, so ist im Hinblick auf Publizitätspflichten dahingehend zu differenzieren, ob das Unternehmen aufgrund der Größenkriterien des § 1 PublG dem Publizitätsgesetz unterliegt. Fällt das Unternehmen unter das PublG, so sind die einschlägigen Publizitätsregelungen, wie sie für Kapitalgesellschaften gelten, maßgeblich. Die haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft sowie dem PublG unterliegende nicht haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften genießen gegenüber der nicht gelisteten Aktiengesellschaft keine Vorteile aus einer Entlastung von Publizitätserfordernissen. Diese ergeben sich nur im Vergleich zur gelisteten Aktiengesellschaft.180 Wie die vorangehenden Ausführungen gezeigt haben, unterliegen börsennotierte Unternehmen erhöhten Anforderungen an Rechnungslegung, Prüfung und Publizität, wodurch z.T. erhebliche Kosten verursacht werden. Zu diesen bereits in der GuV-Rechnung weitestgehend berücksichtigten Kostenbestandteilen, verursachen die hohen Publizitätsanforderungen darüber hinausgehende Wettbewerbsnachteile, die als kalkulatorische Kosten berücksichtigt werden müssen. Diese entstehen dadurch, daß die verbesserte Transparenz der Geschäftslage von Börsenunternehmen nicht nur dem Anleger zugute kommt, sondern auch Zulieferern, Wettbewerbern und Kunden. Legt man das „5-Kräfte-Modell“ von Porter181 zugrunde, kann man aufgrund des Informationsvorteils für die anderen Marktteilnehmer von einer nachhaltig geschwächten Position des Unternehmens im Wettbewerb ausgehen. Dies gilt insbesondere, wenn die direkten Konkurrenten des Unternehmens nicht gelistet sind.182 Dabei können hohe Gewinne des betrachteten Unternehmens für Kunden (bzw. Zulieferer) als Argument für Verkaufspreissenkungen (Einkaufspreiserhöhungen) herangezogen werden. Befindet sich das Unternehmen in einer Restrukurierungssituation, so bringt die mit einem Going Private einhergehende Publizitätsverringerung Effizienzvorteile, da Entscheidungen schneller getroffen werden können und so eine weitere Ertrags- und Liquiditätserosion vermieden werden kann.183 Durch die Vermeidung negativer Publizität kann eine Sanierung [...]
fluß auf die Vermögens- oder Finanzlage der Gesellschaft bzw. den Börsenpreis ausüben können.174 Die Zulassung zu speziellen Börsensegmenten verursacht mitunter eine weitere Erhöhung der Publizität. Die Zulassungsbedingungen für den Neuen Markt und die SMAXTeilnahmebedingungen erfordern die Erstellung eines Jahresabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards.175 Der Jahresabschluß kann gemäß IAS oder US-GAAP erfolgen.176 Über den Zwischenbericht hinaus sind diese Gesellschaften weiterhin zur Veröffentlichung von Quartalsberichten verpflichtet. Für Unternehmen am Neuen Markt ist zudem die Erstellung eines Unternehmenskalenders mit den wichtigsten Terminen obligatorisch. Neben den genannten Rechtsformen der AG und der GmbH kommt bei Going-PrivateTransaktionen die Zielrechtsform der Kapitalgesellschaft & Co. KG regelmäßig zur Anwendung.177 In diesem Zusammenhang ist das am 9. März 2000 in Kraft getretene Kapitalgesellschaft & Co.-Richtlinien Gesetz (KapCoRiLiG) von besonderer Bedeutung, mit dem der deutsche Gesetzgeber seine Verpflichtung erfüllt hat, die GmbH & Co.-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 8. November 1990 in nationales Recht umzusetzen. Da mit dem Unternehmenskauf erhebliche Risiken verbunden sind, wie beispielsweise Belastungen aus einer steuerlichen Betriebsprüfung oder Gewährleistungshaftungen, ist eine Haftungsbeschränkung ein zentrales Interesse der Beteiligten.178 Deshalb nehmen i.d.R. keine natürlichen Personen die Position des Komplementärs in der angestrebten Rechtsform der Kapitalgesellschaft & Co. ein. Für diese haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften gelten seit Einführung des KapCoRiLiG die gleichen Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätsvorschriften, wie sie oben für Kapitalgesellschaften dargestellt wurden.179 Demnach geht von der Wahl dieser Rechtsform keine Entlastungswirkung hinsichtlich der zu erstellenden Publikationen aus. Fungiert abweichend von [...]
3.3.3.1. Publizitätskosten Die Relevanz von Publizitätskosten im Rahmen eines Going Private ergibt sich aus einem Vergleich der jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften, die für die alternativ wählbaren Rechtsformen einer börsengelisteten Gesellschaft (AG, KGaA) und einer nicht notierten Gesellschaft (AG, GmbH, Kapitalgesellschaft & Co. KG, etc.) zu beachten sind. Grundsätzlich gelten für Aktiengesellschaften die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches für Kaufleute gemäß §§ 238 ff. HGB sowie die Vorschriften aus §§ 264 ff. HGB für Kapitalgesellschaften.170 Börsennotierte Gesellschaften können dabei nicht von den Vereinfachungsregeln für mittlere und kleine Kapitalgesellschaften Gebrauch machen, da sie laut gesetzlicher Fiktion immer als große Kapitalgesellschaften gelten.171 Zu diesen Vereinfachungen für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften zählen die Tiefe der Gliederung von Bilanz und GuV-Rechnung (§§ 266 I S. 3; § 276 HGB), der Umfang der Angabe- und Erläuterungsvorschriften im Anhang (§ 288 HGB) sowie die Prüfungs(§ 316 HGB) und Offenlegungspflichten (§ 325 HGB).172 Eine Übersicht über die einschlägigen Rechnungslegungs- und Publizitätserfordernisse gibt Anhang Nr. 10. Hinsichtlich der Publizitätsanforderungen unterliegen börsennotierte Gesellschaften weiteren kapitalmarktrechtlichen Reglementierungen. Zu nennen sind hier vor allem das Börsen(BörsG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie die Teilnahmevorraussetzungen für bestimmte Börsensegmente.173 Über die im Handelsgesetz kodifizierte Pflicht hinaus, den Jahresabschluß zu publizieren, verpflichtet § 44 b, § 76 BörsG die Emittenten zugelassener Aktien zur regelmäßigen Veröffentlichung mindestens eines Zwischenberichtes pro Jahr, in dem die Finanzlage und der Geschäftsverlauf auf Basis des True-and-Fair-View-Prinzips darzustellen sind. Einzelheiten über Umfang und Inhalt des Zwischenberichtes sowie über weitere Emittentenpflichten regelt die Börsenzulassungsverordnung. Unternehmen, die im Amtlichen Handel, im Geregelten Markt und im Neuen Markt notiert sind, müssen darüber hinaus Ad-hoc-Tatsachen veröffentlichen, die einen erheblichen Ein170 171 [...]
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Even, Frank Januar 2002: Going Private Transaktionen in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
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