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Das Going-Concern-Prinzip in Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

Das Going-Concern-Prinzip in Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Sebastian Viohl
  • Abgabedatum: Januar 2004
  • Umfang: 76 Seiten
  • Dateigröße: 375,4 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Hochschule Bremen, University of Applied Sciences Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5417-3
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5417-3 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5417-3 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Viohl, Sebastian Januar 2004: Das Going-Concern-Prinzip in Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Unternehmensfortführung, Insolvenz, Bewertung, Erwartungslücke, Fortführungsprognose

Diplomarbeit von Sebastian Viohl

Problemstellung:

Gerade in den letzten Jahren war das Going-Concern-Prinzip Auslöser für Diskussionen. Angesichts immer neuer Insolvenzrekorde (im Jahr 2002 meldeten in Deutschland insgesamt rund 37.600 Unternehmen Insolvenz an) stellt sich die Frage, inwieweit die Fortführung des Unternehmens im letzten Jahresabschluss berücksichtigt wurde. Wie wurde z.B. das Anlagevermögen am letzten Bilanzstichtag bewertet? Wurde im Lagebericht auf die Bestandsgefährdung hingewiesen? Und wie beurteilte der Abschlussprüfer den Sachverhalt?

Insbesondere dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer warf die Öffentlichkeit vielfach vor, sie hätten auf drohende Unternehmenszusammenbrüche nicht rechtzeitig hingewiesen.

Diese Fragestellungen zeigen, dass das Going-Concern-Prinzip sowohl bei der Bilanzerstellung als auch bei der Abschlussprüfung eine bedeutende Rolle spielt. Die Frage nach dem Going-Concern eines Unternehmens stellt sich u.a. bei der betriebswirtschaftlichen Beurteilung der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens, bei der Überschuldungsprüfung und als Grundlage für den Jahresabschluss.

Wie der Titel erkennen lässt, soll in dieser Arbeit schwerpunktmäßig die Bedeutung des Going-Concern-Prinzips für den Jahresabschluss untersucht werden.

Das Going-Concern-Prinzip besagt, dass bei der Rechnungslegung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, also weder die Absicht noch die Notwendigkeit besteht, das Unternehmen in absehbarer Zukunft zu liquidieren oder den Umfang seiner Tätigkeit wesentlich einzuschränken. Von der Unternehmensfortführung ist auszugehen, sofern dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten entgegenstehen. Es handelt sich um einen fundamentalen Bilanzierungsgrundsatz und liegt sowohl dem HGB (§ 252 (1) Nr. 2 HGB) als auch den IAS (IAS 1.23, F.23) und den US-GAAP (CON 1.42) zugrunde.

Neben der aus dem Englischen abgeleiteten Bezeichnung wird der Sachverhalt in der Literatur u.a. mit Fortführungsgrundsatz oder Grundsatz der Unternehmensfortführung beschrieben. Auch wird im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung von Prinzip, Konzept, Prämisse, Grundsatz oder Hypothese gesprochen. Auch wenn sich diese Begriffe hinsichtlich ihrer Bedeutung grundsätzlich unterscheiden, bestehen im Hinblick auf das Going-Concern-Prinzip keine grundlegenden Unterschiede bezüglich der Aussage. In dieser Arbeit werden die Begriffe daher synonym verwendet.

Inhaltsverzeichnis:

Anhangverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis VI
1. Einleitung 1
2. Das Going-Concern-Prinzip - historische Entwicklung und rechtliche Grundlagen 2
2.1 Begriffsbestimmung 2
2.2 Historische Entwicklung 2
2.3 Rechtliche Grundlagen 3
2.3.1 Definition nach HGB 3
2.3.1 Definition nach IAS 5
2.3.2 Definition nach US-GAAP 6
2.4 Zusammenfassung 8
3. Annahme der Unternehmensfortführung 9
3.1 Prognosezeitraum 10
3.2 Fortführung der Unternehmenstätigkeit in Krisensituationen 11
3.4 Gründe für die Aufgabe des Going-Concern-Prinzips 13
3.4.1 Tatsächliche Gründe 13
3.4.2 Rechtliche Gründe 14
3.4.3 Berücksichtigung von Maßnahmen zur Situationsverbesserung 15
3.5 Fortführungsprognose 15
3.6 Das Going-Concern-Prinzip in Liquidationsbilanzen 17
3.7 Zusammenfassung 19
4. Auswirkungen des Going-Concern-Prinzips auf die Rechnungslegung 20
4.1 Bilanzierung bei Annahme der Unternehmensfortführung 20
4.1.1 Bilanzierung dem Grunde nach 20
4.1.2 Bilanzierung der Höhe nach 21
4.2 Folgen für die Rechnungslegung bei Non-Going-Concern 22
4.2.1 Verwertungsalternativen 25
4.2.2 Bilanzierung der Höhe nach 26
4.2.3 Bilanzierung dem Grunde nach 27
4.3 Angaben in Anhang und Lagebericht 28
4.3.1 Anhangangaben 28
4.3.2 Angaben im Lagebericht 30
4.4 Going-Concern-Prinzip bei der Aufgabe vonTeilbetrieben 30
4.5 Folgen bei nicht richtiger Darstellung in Bilanz, Anhang und Lagebericht 31
4.6 Zusammenfassung 31
5. Beurteilung des Going-Concern durch die Abschlussprüfung 32
5.1 Rechtliche Grundlagen 32
5.2 Verlautbarungen der Berufsverbände 32
5.3 Aufgaben des Abschlussprüfers 32
5.4 Maßnahmen des Abschlussprüfers 33
5.4.2 Prüfungshandlungen bei bestandsgefährdenden Tatsachen 34
5.4.3 Prognoseprüfung 36
5.4.4 Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk 36
5.4.5 Zusammenfassung 40
5.5 Das Problem der Erwartungslücke 41
5.5.1 Definition 42
5.5.2 Ursachen der Erwartungslücke 43
5.5.3 Beispiel Bankgesellschaft Berlin 44
5.5.4 Lösungsansätze 45
6. Fazit 51
Anhang 53
Literaturverzeichnis 62

Automatisiert erstellter Textauszug:

- 29 terungen im Anhang zu machen118. Es sind insbesondere „die Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Going-Concern-Prinzips“119 darzustellen. Wird das Going-Concern-Prinzip infolge tatsächlicher oder rechtlicher Gegebenheiten aufgegeben, sind nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB keine Anhangangaben notwendig120, da der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Durch Umstellungen der Rechnungslegung ergeben sich jedoch Erläuterungspflichten aufgrund von Einzelvorschriften (siehe Tabelle 1). Vorschrift Inhalt der gesetzlichen Regelung § 264 Abs. 2 Satz 2 Zusätzliche Angaben, falls der Jahresabschluss nicht HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt § 265 Abs. 1 HGB Angabe und Begründung der Abweichungen von der gesetzlichen Gliederung in Bilanz und GuV § 265 Abs. 2 HGB Angabe der mangelnden Vergleichbarkeit von Bilanz und GuV mit den Vorjahren sowie Erläuterung dieser Positionen § 277 Abs. 4 HGB Angabe und Erläuterung von bedeutenden außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen § 284 Abs. 2 Nr. 1 Angabe der angewandten Bilanzierungs- und BewerHGB tungsmethoden § 284 Abs. 2 Nr. 3 Angabe und Begründung der Abweichungen von BiHGB lanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie eine gesonderte Darstellung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage; hierunter fällt auch die Abweichung vom Grundsatz der Unternehmensfortführung [...]

Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. In den gesetzlichen Vorschriften zu Anhangangaben findet der Fortführungsgrundsatz keine Erwähnung. Daher sind bei normalem Geschäftsverlauf und bei gesichertem Fortbestand des Unternehmens keine Angaben und Erläuterungen bezüglich des GoingConcern-Prinzips im Anhang notwendig117. Dies erklärt sich auch aus der Tatsache, dass die Fortführung des Unternehmens der Regelfall ist. Im Falle von Zweifeln an der Unternehmensfortführung oder bei einem Non-GoingConcern ergeben sich jedoch Angabepflichten im Anhang. Diese resultieren in der Regel aus geänderten Bilanzansätzen und Bewertungen im Jahresabschluss. Bloße Zweifel an der Unternehmensfortführung wirken sich grundsätzlich nicht auf den Jahresabschluss aus, solange an der Going-Concern-Prämisse festgehalten wird. Da ein unter diesen Gegebenheiten erstellter Jahresabschluss in der Regel kein, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt, sind nach der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB entsprechende Erläu- [...]

Nach § 249 Abs. 3 HGB besteht ein Bilanzierungsverbot für zukünftige Verpflichtungen, die nicht dem abgelaufenen (oder einem früheren) Geschäftsjahr zuzurechnen sind. Diese Vorschrift ergibt nur vor dem Hintergrund der Periodenabgrenzung bei Unternehmensfortführung einen Sinn112. Bei Aufgabe des Going-Concern sind Rückstellungen auch für Verpflichtungen zu bilden, die durch die bevorstehende Beendigung der Unternehmenstätigkeit verursacht werden. Beispiele hierfür sind Rückstellungen für Sozialpläne, sowie Drohverlustrückstellungen wegen vorzeitiger Beendigung von Vertragsbeziehungen113. Eine Passivierungspflicht besteht bei Non-Going-Concern für Pensionsverpflichtungen, für die nach Art 28 EGHGB unter Fortführungsannahme ein Passivierungswahlrecht bestand. Bei Fortführung des Unternehmens wären die Verpflichtungen aus diesen nicht passivierten Alt-Zusagen im Laufe der Jahre erloschen. Ist infolge der Aufgabe der Unternehmensfortführung von einer Inanspruchnahme aus diesen Verpflichtungen zu rechnen, kann von einem Wahlrecht nicht mehr ausgegangen werden114. [...]

Arbeit zitieren:
Viohl, Sebastian Januar 2004: Das Going-Concern-Prinzip in Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Unternehmensfortführung, Insolvenz, Bewertung, Erwartungslücke, Fortführungsprognose

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