Globalisierung und gewerblicher Rechtsschutz
Produktpiraterie als Herausforderung an das unternehmerische Schutzrechtsmanagement
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Stefan Burkart
- Abgabedatum: Oktober 2005
- Umfang: 87 Seiten
- Dateigröße: 441,6 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: International School of Management (ISM) Dortmund Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9382-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9382-0 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9382-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Burkart, Stefan Oktober 2005: Globalisierung und gewerblicher Rechtsschutz, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Intellectual Property Management, Plagiate, Markenpiraterie, China, Patente
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Diplomarbeit von Stefan Burkart
Problemstellung:
Nach einer Schätzung der Internationalen Handelskammer sind rund zehn Prozent des Welthandels Plagiate . Den Unternehmen rund um den Globus entsteht ein Schaden von rund 600 Milliarden Euro jährlich .
Allein die durch die Fälschungen verursachten Steuerverluste betragen circa 70 Milliarden Euro. Während der globale Umsatz um das etwa 17 – fache zugenommen hat, ist das Weltbruttosozialprodukt in derselben Zeit lediglich um ein Drittel gewachsen, und die Wachstumsraten der Fälscherindustrie sind nach wie vor exorbitant.
Auch für Deutschland haben die Plagiate dramatische Folgen. Jedes Jahr gehen in der Bundesrepublik zwischen 70.000 und 80.000 Arbeitsplätze durch den Handel mit gefälschten Produkten verloren . Der Schaden für die deutsche Wirtschaft ist immens und wird auf 20 bis 25 Milliarden Euro jährlich beziffert. Wenn es nicht gelingen sollte, erfolgreiche Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, könnten sich diese Einbußen bis zum Jahre 2010 vervielfachen.
Daraus wird bereits deutlich, dass die Fälscherindustrie eine ernste Bedrohung darstellt und zudem längst als globale Industrie agiert . Das explosionsartige Wachstum der Fälscherindustrie in den letzten 15 Jahren ist Folge des rasanten Aufstiegs der VR China und – zum Teil – der Öffnung der Märkte in Mittel- und Osteuropa. China gilt heutzutage als Hochburg der Fälscherindustrie – aus der Volksrepublik stammen rund 2/3 aller Nachahmungen weltweit.
Vor diesem Hintergrund und in Zeiten immer schneller zusammenwachsender Marktwirtschaften wird der Schutz der geistigen Eigentumsrechte für Unternehmen zu einer immer größeren Herausforderung. Mit den Mitteln des gewerblichen Rechtsschutzes können neben den klassischen Attributen des Wettbewerbes, wie Qualität, Preis und Zuverlässigkeit, die oft mit erheblichem Investitionsaufwand erarbeiteten Produkte rechtlich abgesichert und im Verletzungsfall bestehende Rechte durchgesetzt werden.
In Zeiten des globalen Welthandels spielen grenzüberschreitende Handelsaktivitäten von Unternehmen eine große Rolle. Der Schutz geistiger Eigentumsrechte auch über Ländergrenzen hinweg ist daher für innovative Unternehmen unter Umständen überlebenswichtig. Im Gesamtzusammenhang der Thematik spielt das Territorialitätsprinzip eine entscheidende Rolle. Es beherrscht den Schutz der geistigen Eigentumsrechte und besagt, dass sich der Schutz dieser Rechte in jedem Staat nach dessen Rechtsordnung richtet. Viele Internationale Abkommen zum Schutz dieser Rechte haben einen der Zielrichtung nach universellen Charakter beansprucht, diesen aber sehr häufig nicht erreichen können . Der fehlende oder zu geringe Schutz geistiger Eigentumsrechte in einzelnen Staaten kann global gesehen zu Verzerrungen und Störungen des internationalen Handels führen . Im Hinblick auf die Produkt- oder Markenpiraterie wirkt sich dies dahingehend aus, dass Originalprodukte im Preis nicht mit Piraterieware konkurrieren können .
Gang der Untersuchung:
In Kapitel zwei der Arbeit wird in die Problematik der Produktpiraterie eingeführt. Die Begriffe der Produkt- und Markenpiraterie sind vor einem internationalen Hintergrund erläutert und problematisiert.
Kapitel drei beschäftigt sich mit der Darstellung der gewerblichen Schutzrechte. Es wird auf die im Rahmen dieser Arbeit wichtigsten Schutzrechte eingegangen, wobei ein geschichtlicher Abriss über die Entstehung des gewerblichen Rechtsschutzes vorangestellt wird.
Die Kapitel vier und fünf behandeln zum einen die Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO) und zum anderen das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade Related Intellectual Property Rights – TRIPS). Der Grund für die Betrachtung der WTO ist, dass zur Stärkung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums der institutionelle Rahmen der WTO gewählt wurde. . Da viele Staaten dem GATT 1947 (General Agreement on Tarifs and Trade) als „Vorgängerinstitution“ bisher ablehnend gegenüberstanden (VR China, Russische Föderation), wurde eine Aufnahme in die WTO mit der gleichzeitigen Anerkennung der multilateralen Abkommen innerhalb der WTO – Rechtsordnung (GATS [General Agreement on Trade in Services], GATT, TRIPS) verknüpft . Entscheidend dabei ist, dass die Mitgliedsstaaten, im Vergleich zum GATT 1947, durch die Einbindung der geistigen Eigentumsrechte in das WTO – Übereinkommen zum Schutz dieser Rechte verpflichtet werden . Vor diesem Hintergrund ist die Betrachtung des WTO – Übereinkommens als Grundlage für das Verständnis der Thematik und vor allem vor dem Hintergrund des TRIPS – Abkommens unerlässlich.
In Kapitel sechs wird auf das für global agierende Unternehmen aktuell oder zumindest in naher Zukunft unverzichtbare Schutzrechtsmanagement eingegangen. Anhand des mit Abstand bedeutsamsten gewerblichen Schutzrechts, dem Patent, werden Strategien aufgezeigt, die diverse Möglichkeiten des Einsatzes dieses stärksten aller Schutzrechte deutlich machen sollen. Hierbei werden sowohl defensive als auch offensive und sonstige innovative Patentverwertungsstrategien berücksichtigt.
Kapitel sieben beschäftigt sich abschließend mit einer Betrachtung des Landes, das auf der einen Seite für den überwältigenden Anteil aller Piraterieware weltweit verantwortlich ist, auf der anderen Seite aber auch in puncto Attraktivität bei vielen Unternehmen auf Platz eins steht: Die Volksrepublik China. Nach den strategischen Einsatzmöglichkeiten für Unternehmen, die in Kapitel sechs vorgestellt wurden, soll hier nun auf rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten von bestehenden Schutzrechten im Verletzungsfall eingegangen werden. Betrachtet werden dabei Patent- und Markenverletzungen und damit verbundene zivilrechtliche-, behördliche- und strafrechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | II | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | VI | |
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 2. | ALLGEMEINES | 4 |
| 2.1 | Produktpiraterie – Markenpiraterie | 4 |
| 2.1.1 | Markenpiraterie | 5 |
| 2.1.2 | Produktpiraterie | 5 |
| 2.1.3 | Abgrenzung zu „herkömmlichen“ Schutzrechten | 7 |
| 3. | GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ | 8 |
| 3.1 | Begriff | 8 |
| 3.2 | Die Geschichte des gewerblichen Rechtsschutzes | 10 |
| 3.3 | Darstellung ausgewählter Schutzrechte | 11 |
| 3.3.1 | Das Patent | 11 |
| 3.3.2 | Gebrauchsmuster | 13 |
| 3.3.3 | Geschmacksmuster | 14 |
| 3.3.4 | Markenrecht | 16 |
| 4. | DIE WELTHANDELSORGANISATION | 19 |
| 4.1 | Einführung | 19 |
| 4.2 | Entstehungsgeschichte | 19 |
| 4.3 | Aufgaben undZiele der WTO | 21 |
| 4.4 | Völkerrechtlicher Status der WTO | 22 |
| 4.5 | Mitgliedschaft in der WTO | 22 |
| 4.6 | Organisatorischer Aufbau der WTO | 22 |
| 4.6.1 | Inhalt der WTO – Rechtsordnung | 23 |
| 4.7 | Allgemeine Prinzipien des WTO – Übereinkommens | 23 |
| 5. | TRIPS – ABKOMMEN | 25 |
| 5.1 | Einführung | 25 |
| 5.2 | Hintergrund und Regelungszweck | 26 |
| 5.2.1 | Entstehungsgeschichte | 26 |
| 5.2.1.1 | Vorläufer des TRIPS | 27 |
| 5.2.1.2 | Verhandlungsgeschichte | 28 |
| 5.2.2 | Begriff des geistigen Eigentums | 29 |
| 5.2.3 | Freihandel vs. Rechte des geistigen Eigentums | 30 |
| 5.2.4 | Die Problematik der Entwicklungs- und Schwellenländer | 31 |
| 5.2.5 | Ziele des TRIPS | 31 |
| 5.2.6 | Verhältnis des TRIPS zu früheren Übereinkommen | 32 |
| 5.2.7 | Prioritätsgrundsatz | 32 |
| 5.3 | Regelungsgehalt | 33 |
| 5.3.1 | Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze (Teil I) | 33 |
| 5.3.1.1 | Inländergleichbehandlungsgrundsatz | 33 |
| 5.3.1.2 | Meistbegünstigungsgrundsatz | 34 |
| 5.3.1.3 | Mindestschutz | 34 |
| 5.3.2 | Materielle Schutzstandards (Teil II, Artt. 9 – 40) | 34 |
| 5.3.2.1 | Urheberrecht und verwandte Schutzrechte | 35 |
| 5.3.2.2 | Marken | 35 |
| 5.3.2.3 | Geografische Angaben | 36 |
| 5.3.2.4 | Gewerbliche Muster und Modelle | 36 |
| 5.3.2.5 | Patente | 37 |
| 5.3.2.6 | Topographien integrierter Schaltkreise | 38 |
| 5.3.2.7 | Nicht offenbarte Informationen | 38 |
| 5.3.3 | Rechtsdurchsetzung (Teil III) | 38 |
| 5.3.3.1 | Allgemeine Pflichten | 39 |
| 5.3.3.2 | Zivil- und Verwaltungsverfahren | 39 |
| 5.3.3.3 | Einstweiliger Rechtsschutz | 39 |
| 5.3.3.4 | Grenzmaßnahmen | 40 |
| 5.3.3.5 | Strafverfahren | 40 |
| 5.3.4 | Erwerb und Aufrechterhaltung geistiger Eigentumsrechte (Teil IV) | 40 |
| 5.3.5 | Streitvermeidung und Streitbeilegung (Teil V, Artt. 63, 64) | 40 |
| 5.3.6 | Übergangs- und institutionelle Regelungen (Teil VI, Artt. 65 – 67) | 41 |
| 5.3.7 | Institutionelle Vorschriften (Teil VII, Artt. 68 – 73 ) | 41 |
| 6. | SCHUTZRECHTSMANAGEMENT | 42 |
| 6.1 | Intellectual Property Management (IPM) | 43 |
| 6.2 | Patentbasierte Strategieoptionen | 44 |
| 6.2.1 | Anmeldestrategien | 44 |
| 6.2.1.1 | Anmeldung vs. Geheimhaltung | 44 |
| 6.2.1.2 | Zeitliche und räumliche Anmeldestrategien | 44 |
| 6.2.2 | Patentnutzungsstrategien | 46 |
| 6.2.2.1 | Defensive Strategien | 46 |
| 6.2.2.2 | Offensive Strategien | 46 |
| 6.2.2.3 | Lizenzierung | 48 |
| 6.2.2.4 | Kooperationen | 50 |
| 7. | DURCHSETZUNG GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE IN CHINA | 51 |
| 7.1 | Gewerblicher Rechtsschutz in der VR China | 52 |
| 7.1.1 | Gesetzliche Grundlagen | 52 |
| 7.1.1.1 | Nationales Recht | 53 |
| 7.1.1.2 | Internationale Verträge | 54 |
| 7.2 | Gewerbliche Schutzrechte in der VR China | 55 |
| 7.2.1 | Patentrecht der VR China | 55 |
| 7.2.1.1 | Allgemeines | 55 |
| 7.2.1.2 | Anmelde- und Löschungsverfahren | 55 |
| 7.2.1.3 | Verbotsrecht | 57 |
| 7.2.1.4 | Patentlizenz und Abtretung | 57 |
| 7.2.1.5 | Zwangslizenzen | 57 |
| 7.2.2 | Markenrecht der VR China | 57 |
| 7.2.2.1 | Allgemeines | 57 |
| 7.2.2.2 | Anmelde- und Löschungsverfahren | 58 |
| 7.3 | Internationele Registrierung von Patenten und Marken | 59 |
| 7.3.1 | Patente | 60 |
| 7.3.2 | Marken | 60 |
| 7.4 | Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in der VR China | 60 |
| 7.4.1 | Das System der „dualen Rechtsdurchsetzung“ | 61 |
| 7.4.2 | Zivilrechtliche Maßnahmen | 61 |
| 7.4.2.1 | Unterlassungsanspruch | 61 |
| 7.4.2.2 | Schadensersatz | 61 |
| 7.4.2.3 | Problematik | 62 |
| 7.4.3 | Behördliche Maßnahmen | 62 |
| 7.4.3.1 | Problematik | 63 |
| 7.4.4 | Strafrechtliche Maßnahmen | 63 |
| 7.4.4.1 | Markenrechtsverletzungen | 63 |
| 7.4.4.2 | Patentrechtsverletzungen | 64 |
| 7.4.4.3 | Besonderheiten | 64 |
| 7.4.4.4 | Problematik | 65 |
| 8. | FAZIT | 66 |
| LITERATURVERZEICHNIS | 68 |
Teil I enthält allgemeine Bestimmungen und Grundsätze und besteht aus acht Artikeln. Die Mitglieder sind nach Art. 1 Abs. 1 TRIPS verpflichtet, die Bestimmungen in ihr eigenes Rechtssystem umzusetzen und anzuwenden.252 Die Umsetzung darf dabei nach nationalen Methoden erfolgen253. Die Verbindung mit den anderen Handelsbereichen der WTO und der verpflichtende Beitritt auch zum TRIPS – Abkommen haben es ermöglicht, allgemeingültige Rechte auf multilateraler Ebene zu definieren. Gleichzeitig haben sich die Mitglieder damit einem der wichtigsten TRIPS – Grundsätze verpflichtet, dem Mindeststandard für den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum.254 Die drei folgenden Grundsätze bilden die materiellen Eckpfeiler des Schutzes des geistigen Eigentums nach dem TRIPS255. Bezugspunkt256 dieser Grundpflichten ist der Angehörige eines anderen Mitgliedstaates.257 5.3.1.1 Inländergleichbehandlungsgrundsatz Die Inländergleichbehandlung gehört zu den herkömmlichen Grundsätzen des Internationalen Schutzes des geistigen Eigentums258. Sie verpflichtet die WTO – Mitglieder, Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten einen nicht weniger günstigen Schutz der geistigen Eigentumsrechte zu gewähren als den eigenen Angehörigen259. [...]
Neben der Stärkung der Immaterialgüterrechte ist es Aufgabe des TRIPS – Abkommens, dafür zur sorgen, dass „die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden“242. Nach Art. 7 TRIPS sind die Ziele des Abkommens die Förderung der technischen Innovation, die Weitergabe und Verbreitung von Technologien, der beiderseitige Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens, das gesellschaftliche und wirtschaftliche Wohl sowie der Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten.243 Das TRIPS – Übereinkommen wird so zum unzweifelhaft bedeutendsten Meilenstein in der Entwicklung des geistigen Eigentums im 20. Jahrhundert244. 5.2.6 Verhältnis des TRIPS zu früheren Übereinkommen Die internationalen Übereinkommen245 zum Schutz des geistigen Eigentums werden durch das TRIPS nicht außer Kraft gesetzt246. Sie werden durch Verweisung in das TRIPS inkorporiert und erhalten Geltung für alle WTO – Mitglieder. Dadurch erhöht sich die Anzahl der Staaten, die an diese Übereinkommen gebunden sind, ohne ihnen selbst beitreten zu müssen.247 5.2.7 Prioritätsgrundsatz Wird ein Schutzgegenstand von mehreren Personen beansprucht, so wird vom nationalen Recht grundsätzlich demjenigen ein Immaterialgüterrecht zugesprochen, der die schutzwürdige Leistung und die Schutzvoraussetzungen als erster erbracht hat248. Das prioritätsältere Recht genießt also immer Vorrang vor dem prioritätsjüngeren Recht249. Durch den Verweis von Art. 2.1 TRIPS auf die Pariser Verbandsübereinkunft gilt dies auch für das [...]
Aus ökonomischer Sicht ist ein international angemessenes und funktionierendes Schutzsystem unabdingbar, um das in geistiger Kreativität liegende wirtschaftliche Potenzial auszuschöpfen232. Immaterialgüterrechte haben für diesen Schutz international eine große Bedeutung. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Inhaber geistiger Eigentumsrechte fast ausschließlich in den etablierten Industrienationen zu finden sind. Für die wirtschaftlichen Interessen der Entwicklungs- und Schwellenländer ist ein funktionsfähiger und durchsetzbarer Schutz geistiger Eigentumsrechte zum Teil kontraproduktiv. Diese Staaten müssten erhebliche finanzielle Mittel aufwenden, um neue Technologien ohne Verletzung der Immaterialgüterrechte nutzen zu können.233 Das TRIPS – Abkommen bedeutet daher in den Augen der Kritiker eine Schlechterstellung der Entwicklungsländer234. Diese Kritik ist zum Teil gerechtfertigt. Vom Aufbau eines wirksamen Immaterialgüterschutzsystems profitieren aber auch Entwicklungs- und Schwellenländer235. Durch den Schutz geistiger Eigentumsrechte werden sie zum einen als Investitionsstandort attraktiver. Zum anderen bedeutet dies einen Know – how und Kapitalaustausch, der langfristig auch den eigenen Innovations- und Entwicklungsprozess vorantreibt.236Des Weiteren wurde dieser Problematik durch die Gewährung längerer Übergangsfristen für die Umsetzung des TRIPS – Abkommens Rechnung getragen237. TRIPS wählt den Weg der Förderung der Rechte des geistigen Eigentums wählt, um die unterschiedlichen Schutzstandards der einzelnen Länder einander anzugleichen. Es soll so ein Schutz auf hohem Niveau und keine Nivellierung nach unten angestrebt werden238. 5.2.5 Ziele des TRIPS Der Hauptzweck des TRIPS – Abkommens „ist es […] den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu verstärken und zu harmonisieren“239. Mit dem Bestreben, die „Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern“240 erkennt das Welthandelssystem die Notwendigkeit zur Errichtung eines international wirksamen Immaterialgüterrechtsschutzes an241. [...]
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Arbeit zitieren:
Burkart, Stefan Oktober 2005: Globalisierung und gewerblicher Rechtsschutz, Hamburg: Diplomica Verlag
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Intellectual Property Management, Plagiate, Markenpiraterie, China, Patente



