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Globaler Marktplatz Internet: Internationales und nationales Vertrags- und Verbraucherschutzrecht

Globaler Marktplatz Internet: Internationales und nationales Vertrags- und Verbraucherschutzrecht
Über dieses Buch
  • Art: Abschlussarbeit
  • Autor: Edmé Bargenda
  • Abgabedatum: Januar 2001
  • Umfang: 79 Seiten
  • Dateigröße: 522,1 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4253-8
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4253-8 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4253-8 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Bargenda, Edmé Januar 2001: Globaler Marktplatz Internet: Internationales und nationales Vertrags- und Verbraucherschutzrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Fernabsatz, Harmonisierung, Internetrecht, Verbraucherschutz, Internetverträge

Abschlussarbeit von Edmé Bargenda

Einleitung:

So wie die Dampfmaschine das Symbol für das Zeitalter der Industrialisierung war, wird das Internet mehr und mehr zum Symbol unserer modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaft.

Angesichts der immer weiter steigenden Zahl von Internet-Nutzern (weltweit mehr als 200 Millionen), welche zum einen als Waren- und Dienstleistungsanbieter fungieren und zum anderen als Verbraucher, stellt sich das Internet mehr und mehr als ein großer, weltweiter Marktplatz dar.

Das Internet hat sich von einem militärischen Netz (Apranet)zunächst zu einem wissenschaftlichen, in jüngerer Zeit aber zu einem für jedermann zugänglichen, interaktiven Kommunikationsmittel erweitert. Mit der zunehmenden Attraktivität des Netzes für die geschäftliche und private Nutzung kam es in den letzten Jahren zu einer verstärkten Kommerzialisierung des Internet. Unternehmen bieten auf ihren Websites Kataloge, Prospekte und Anzeigen an. Internet-Nutzer können in virtuellen Geschäften einkaufen, in virtuellen Reisebüros ihren Urlaub buchen und Zeitungen abonnieren. Die Unternehmen kontrahieren untereinander über das Netz.

Die Informationsgesellschaft ermöglicht zudem neue Formen des Vertriebs: Die Bestellung von Waren via e-mail und durch Mausklick auf der Homepage des Anbieters.

Damit ist das Internet nicht nur das am schnellsten wachsende Kommunikationsmittel. Der Markt „Internet“ - d.h. also die Internetdienste selbst und die Dienstleistungen und Waren, die für bzw. über das Internet angeboten werden, ist das am rasantesten wachsende Phänomen in der Wirtschaftsgeschichte überhaupt. Das derzeitige Wachstum wird auf ca. 15 % pro Monat geschätzt und im Jahre 2000 sollen über das Internet Umsätze in dreistelliger Milliardenhöhe abgewickelt werden.

Vor diesem Hintergrund soll im folgenden zunächst eine Einführung in die technischen Abläufe des Internet im geschäftlichen Bereich gegeben werden, denn um die Tragweite des Internet und dessen wirtschaftliche Bedeutung zu verstehen, ist es notwendig, die Funktionsweise dieses Mediums zu kennen.

Inhaltsverzeichnis:

A. Einleitung 1
I. Das Netz der Netze - technische Grundlagen 1
II. Rechtlicher Problemaufriss 2
B. Internationales Vertragsrecht 3
I. Grundlagen 3
II. UN-Kaufrecht (CISG) 4
1. Stellung des CISG 4
2. Anwendungsbereich des CISG 5
a.) Gewerbliche Warenverkäufe 5
b.) Ausnahmetatbestände 6
aa.) Verbraucherverträge - Art. 2 a CISG 7
bb.) Ausschluss nach Art. 6 CISG 7
III. Anwendbares Recht nach dem EGBGB 8
1. Freie Rechtswahl 8
a.) ausdrückliche Rechtswahl 8
aa.) Rechtswahl in „elektronischen AGB“ 8
(1) Einbeziehungskontrolle 8
(2) Inhaltskontrolle 10
bb.) Rechtswahl durch den Provider 10
b.) konkludente Rechtswahl 10
aa.) Schiedsvereinbarungen 11
bb.) Gerichtsstandklauseln 12
c.) nachträgliche Rechtswahl 12
2. objektive Anknüpfung 13
a.) Grundsatz Art. 28 Abs. 1 EGBGB 13
b.) Allgemeine Vermutung des Art. 28 Abs. 2 13
aa.) Ermittlung der charakteristischen Leistung 14
bb.) Lokalisierung des Anbieters 14
c.) Art. 28 Abs. 5 EGBGB 15
C. Internationales Verbraucherschutzrecht 15
I. Grundlagen 16
II. Die Sonderanknüpfung nach Art. 29 EGBGB 16
1. sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 EGBGB 16
2. Günstigkeitsvergleich des Art. 29 Abs. 1 EGBGB 17
3. Fallgruppen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB 18
a.) 1. Fallgruppe: Angebot oder Werbung im Verbraucherstaat 18
aa.) Angebot und/oder Werbung 18
bb) Zielgerichtetheit der Anbieteraktivität 19
cc.) Rechtshandlung des Verbrauchers 25
b.) 2. Fallgruppe: Tätigkeit auf dem deutschen Markt 25
c.) „virtuelle“ Reise ausgeschlossen! 26
d.) analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB 26
4. fehlende Rechtswahl - Art. 29 Abs. 2 EGBGB 27
III. Anwendung von Verbraucherschutzrecht über Art. 34 EGBGB 27
IV. Der neue Art. 29 a EGBGB - Systematisierung der Verbraucherschutzvorschriften? 28
1. Einleitung 28
2. Entstehungsgeschichte der Kollisionsnorm 30
a.) erste Entwürfe 30
b.) Art. 12 Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie 30
c.) Der Referentenentwurf der Bundesregierung 30
d.) Der Regierungsentwurf 31
3. Anwendungsvoraussetzungen des Art. 29 a EGBGB 32
a.) Persönlicher Anwendungsbereich - Art. 29 a Abs. 1 EGBGB 32
b.) Sachlicher Anwendungsbereich - Art. 29 a Abs. 1 EGBGB 32
c.) Räumlicher Anwendungsbereich - Art. 29 a Abs. 2 EGBGB 33
aa.) Art. 29 a Abs. 2 Ziff. 1 BGB - Vermarktungstätigkeit im Gemeinschaftsgebiet 34
bb.) Art. 29 a Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB - Aufenthaltsort des Verbrauchers 34
cc.) Kausalitätserfordernis 35
4. Rechtswahl 36
5. Rechtsfolgen 37
a.) Grundsatz 37
b.) Fehlende bzw. mangelhafte Richtlinienumsetzung 38
c.) Fehlendes Günstigkeitsprinzip des Art. 29 a EGBGB 39
d.) Fehlende objektive Anknüpfung 39
6. Keine vorweggenommene Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf - RL 40
V. Wertende Zusammenfassung der neuen Gesetzeslage 40
D. Das deutsche Vertragsrecht 41
I. Der Vertragsschluss im Internet 41
1. Die elektronisch übermittelte Willenserklärung 41
2. Computererklärungen 41
3. Angebot und Annahme 42
4. Zugang 44
5. Unwirksamkeitsgründe 45
a.) Schriftform 45
b.) Anfechtung 46
c.) Weitere Unwirksamkeitsgründe 47
6. Beweiswert elektronisch übermittelter Willenserklärungen 48
II. Vertragsarten bei Online-Verträgen 48
1. Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) 49
2. Dienstvertrag ( §§ 611 ff. BGB) und Werkvertrag ( §§ 631 ff. BGB) 49
3. Mietvertrag ( §§ 535 ff. BGB) 49
4. Unentgeltliche Überlassungsverträge 50
5. Typenkombinationsverträge und Verträge sui generis 50
E. Das deutsche Verbrauchervertragsrecht - System statt „Flickenteppich“? 50
I. Einleitung 50
II. Inhalt und Ziel der Fernabsatzrichtlinie (FARL) 51
III. Wesentlicher Inhalt verbraucherschützender Regelungen im BGB 52
1. Verbraucher und Unternehmer 52
2. Das Widerrufsrecht nach § 361 a BGB 53
3. Das Rückgaberecht nach § 361 b BGB 55
IV. Wesentlicher Inhalt des Fernabsatzgesetzes 55
1. Anwendungsbereich 55
a.) Persönlicher Anwendungsbereich 55
b.) Sachlicher Anwendungsbereich 55
c.) Ausnahmetatbestände 56
d.) Günstigkeitsprinzip 56
2. Informationspflichten 56
3. Widerrufsrecht 57
V. Zusammenfassung und Bewertung 57
VI. Anwendbarkeit weiterer Verbraucherschutzgesetze auf Internet-Verträge 57
1. Das Verbraucherkreditgesetz 58
2. Das Haustürwiderrufsgesetz 58
F. Ausblick 58
G. Fazit 59

Automatisiert erstellter Textauszug:

Auch Art. 7 EVÜ (= Art. 34 EGBGB) erfüllt nicht die vom Richtliniengeber geforderten Vorgaben im Hinblick auf einen umfassenden kollisionsrechtlichen Schutz des Verbrauchers.117 Daher bedurfte es der Schaffung einer neuen Kollisionsnorm, um dem Rechtssetzungsauftrag des Richtliniengebers gerecht zu werden. Die angeführten Unzulänglichkeiten des Art. 29 EGBGB führten überdies dazu, daß die EG die immer zahlreicher werdenden Richtlinien zum zivilrechtlichen Verbraucherschutz größtenteils mit einer Kollisionsnorm versah; dies zog jedoch wiederum schwierige Probleme bei der Rechtsanwendung nach sich: Der Rechtsuchende sah sich einer Vielzahl von Sonderkollisionsnormen in verschiedenen Einzelgesetzen gegenüber, deren Abgrenzung untereinander und im Verhältnis zu Art. 29 EGBGB oftmals nicht klar war. Von dieser Art der Umsetzung ging der deutsche Gesetzgeber erstmals bei der Umsetzung der kollisionsrechtlichen Vorgaben in Art. 12 Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie ab. Er vereinheitlichte mehrere Sonderkollisionsnormen in der Vorschrift des Art. 29 a EGBGB. Dies ist durchaus lobenswert, zeigt doch diese "zentrale Umsetzung", daß die verschiedenen Richtlinienbestimmungen gewisse gemeinsame Grundzüge beinhalten, was eine Systematisierung von kollisionsrechtlichen Vorgaben über die des Art.29 EGBGB hinaus ermöglicht.118 Ihnen allen gemeinsam ist insbesondere ihr legitimes Ziel: So sehr Toleranz gegenüber den Rechtsordnungen anderer Mitgliedsstaaten gefordert wird, erachte der Richtliniengeber in zunehmenden Maße die kollisionsrechtliche Absicherung des Binnenmarktes gegenüber Drittstaatenrecht für erforderlich. Es soll verhindert werden, daß über eine Rechtswahl, die im Zweifel vom Anbieter in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbestimmt wird, die Standards der Richtlinien durch die Wahl des Rechtes, z.B. des amerikanischen Rechtes, umgangen werden. Dabei ist es begrüßenswert, daß der deutsche Gesetzgeber den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz nicht nur auf mitgliedsstaatliche Verbraucher, sondern zugleich auf die in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)119 ansässigen Verbraucher erstreckt. Dadurch ist der Verbraucherschutz keineswegs gefährdet, da gem. Art. 7 des Abkommens die Vertragsstaaten zur Umsetzung der Bestimmungen verpflichtet sind, d.h. die von der Gemeinschaft geforderten Mindeststandards auch in diesen Nationen gewährt werden. Im Rahmen der Thematik meiner Arbeit möchte ich Art. 29 a EGBGB nur im Hinblick seiner Relevanz für Verträge von Verbrauchern im Internet beleuchten. 2. Entstehungsgeschichte der Kollisionsnorm [...]

genießt und damit dem EVÜ Kompetenzen im Hinblick auf die Schaffung von Kollisionsnormen entzieht.112 Das Zusammenspiel von EVÜ mit älteren EG-Verbraucherschutzrichtlinien war noch unproblemtisch, denn diese Richtlinien regelten meist nur das Sachrecht und überließen die Regelung kollisionsrechtlicher Fragen bei Auslandbezügen noch weitestgehend dem EVÜ.113 Heute enthalten die Richtlinien vielfach sog. Annexkollisionsnormen114, die verhindern soll, daß sich die Vertragsparteien dem aufgrund der EGRichtlinie erlassenen Sachrecht durch die Wahl des Rechtes eines NichtEU-Mitgliedsstaates entziehen können. Durch die unterschiedliche mitgliedsstaatliche Umsetzung wird das Konstrukt des EVÜ in seiner vereinheitlichten ursprünglichen Form immer mehr in Frage gestellt und die Rechtsfindung zunehmend durch Unübersichtlichkeit und Fülle verschiedener kollisionsrechtlicher Normen in vielen Einzelgesetzen und dem EVÜ erschwert. Am 30. Juni 2000 ist Art. 29 a EGBGB in Kraft getreten, der Art. 12 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie umsetzt. Diese neue Norm des internationalen Verbrauchervertragsrechts ersetzt zudem § 12 AGBGB und § 8 TzWrG. Zweck der Vorschrift ist die Sicherung kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes, und zwar über die in Art. 29 EGBGB geregelten Fälle hinaus. Eines Tätigwerden des Gesetzgebers in Hinblick auf eine Umsetzung kollisionsrechtlicher Regelungsgebote der Fernabsatzrichtlinie hätte es nicht bedurft, wären diese Vorgaben bereits erfüllt. Schon die Rechtssprechung deutscher Gerichte115 in den Timesharing- bzw. Gran-Canaria-Fällen hat jedoch aufgezeigt, daß der durch Art. 29 EGBGB gewährte Schutz keineswegs lückenlos ist; im Extremfall wurde ohne hinreichende kollisionsrechtliche Begründung deutsches Recht angewandt. Da sowohl der sachliche ,als auch der räumliche Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB hinter den Anforderungen der Richtlinienvorgaben zurückbleibt, war eine Ergänzung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes über den Schutz dieser Norm hinaus erforderlich. So wird nun von Art. 29 a EGBGB zusätzlich neben dem Verkauf von Wertpapieren auch die Vermietung von Immobilien erfaßt; dies hat insbesondere eine Auswirkung auf die Timesharing-Verträge, auf die Art. 29 EGBGB nach überwiegender Ansicht116 nicht anwendbar ist. Insofern bestand folglich eine Regelungslücke. Auch im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich genügt Art. 29 EGBGB nicht den Richtlinienvorgaben: Lediglich die Wahl des Rechts eines Drittlandes wird durch die Richtlinie eingeschränkt, nicht dagegen die Wahl des Rechts eines EU-Mitgliedsstaates bzw. eines EWR-Staates. Auch die enge Beziehung, welche nach der Richtlinie Voraussetzung für die Sonderanknüpfung ist, stellt - unabhängig von ihrer näheren Ausformulierung auf das Gebiet der Gemeinschaft und nicht auf das eines einzelnen Mitgliedsstaates wie Art. 29 EGBGB ab. [...]

Grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte im Fernabsatz, insbesondere über das Internet, werden durch die größere Transparenz der Preise infolge der Einführung des EURO, durch die ständig vereinfachte Nutzbarkeit der neuen Informationstechnologien, durch die Verringerung von Telekommunikationskosten sowie die angepaßten und verbesserten Distanzvertriebsstrukturen zahlenmäßig immer deutlicher zunehmen. Der Verbraucher wird mehr und mehr zum aktiven, grenzüberschreitenden und interaktive Medien nutzenden Konsumenten. Die Europäische Union versucht, mit Harmonisierungsmaßnahmen die notwendigen Bedingungen für dieses binnenmarktfinal ausgerichtete Verbraucherverhalten zu schaffen. Dazu existieren in einigen Bereichen bereits detaillierte Regelungen in EG-Richtlinien, die zur Schaffung eines gesamteuropäischen Verbraucherschutzes beitragen.111 Im Laufe der Zeit hat sich damit neben dem EVÜ, daß seinerzeit bewußt in Form eines Staatsvertrages geschaffen wurde, um eine echte Rechtsvereinheitlichung zwischen den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ein vertragliches Richtlinienrecht entwickelt, das sich nur noch teilweise mit den Vorschriften des EVÜ deckt, gleichwohl jedoch gem. Art. 20 EVÜ Vorrang [...]

Arbeit zitieren:
Bargenda, Edmé Januar 2001: Globaler Marktplatz Internet: Internationales und nationales Vertrags- und Verbraucherschutzrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Fernabsatz, Harmonisierung, Internetrecht, Verbraucherschutz, Internetverträge

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