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Gestaltungsmöglichkeiten einer Unternehmensnachfolge in der Insolvenz

Gestaltungsmöglichkeiten einer Unternehmensnachfolge in der Insolvenz
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Georg Schneider
  • Abgabedatum: November 2003
  • Umfang: 44 Seiten
  • Dateigröße: 176,7 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8153-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8153-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8153-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schneider, Georg November 2003: Gestaltungsmöglichkeiten einer Unternehmensnachfolge in der Insolvenz, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Konkurs, Insolvenzordnung, übertragende Sanierung, Betriebsübergang, Insolvenzrecht

Diplomarbeit von Georg Schneider

Einleitung:

Das Insolvenzverfahren wird in Deutschland seit dem 01.01.1999 bundeseinheitlich durch die Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldners. Die Befriedigung erfolgt durch Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens oder durch eine im sog. Insolvenzplan getroffene, abweichende Regelung (§ 1 InsO).

Gehört zum Vermögen des Schuldners ein Unternehmen, so besteht eine Verwertungsmöglichkeit darin, das Unternehmen als Ganzes zu verkaufen. Gegenüber einer Zerschlagung des Unternehmens durch Einzelverkauf läßt sich mit der Gesamtverwertung ein höherer Erlös erzielen, sofern das Unternehmen zukünftige Erträge verspricht. In diesem Fall verbessert sich die Befriedigung der Gläubiger. Ein weiterer Vorteil ist gegeben, wenn der neue Unternehmensträger das Unternehmen tatsächlich weiterführt und hierdurch Arbeitsplätze erhalten bleiben und ggf. Folgeinsolvenzen vermieden werden. In der Praxis spielt der Verkauf insolventer Unternehmen aufgrund der genannten Vorteile eine wichtige Rolle,. Zusätzliche Bedeutung hat diese Form der Verwertung dadurch erlangt, daß die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in den letzten Jahren ständig gestiegen ist.

Voraussetzung für einen Verkauf in der Insolvenz ist, daß der Insolvenzantrag gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Außerdem muß das Unternehmen bis zum Verkauf fortgeführt werden und verkaufsfähig sein. Zur Behandlung dieser Voraussetzungen stellt die vorliegende Arbeit zunächst das Insolvenzverfahren in seinen Grundzügen vor und zeigt anschließend Aspekte der Unternehmensfortführung bis zum Verkauf auf.

Danach werden die insolvenzrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Unternehmensverkaufs aufgezeigt und im Hinblick auf ihre Vor- und Nachteile untersucht. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt auf den verschiedenen Verfahrensstadien, während derer ein Verkauf erfolgen kann.

Der Begriff des „Unternehmens“ wird in der Insolvenzordnung an verschiedenen Stellen benutzt, ohne dort oder in einem anderen deutschen Gesetz normiert zu sein. In dieser Arbeit soll unter einem Unternehmen eine „Gesamtheit von Sachen und Rechten, tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen sowie unternehmerischen Handlungen“ verstanden werden. Diese Definition umfaßt die immateriellen Vermögenswerte (z. B. Know-how, Kundenstamm und Bekanntheitsgrad der Firma), die einen großen Anteil am Unternehmenswert besitzen und damit auch zum Gelingen eines Verkaufs beitragen können. Durch das Merkmal der „Gesamtheit“ wird klar gestellt, daß rechtlich unselbständige Teile eines Unternehmens nicht unter den Unternehmensbegriff fallen.

Trotz des fehlenden Unternehmensbegriffs in den Gesetzestexten besteht Einigkeit darüber, daß das Unternehmen Gegenstand des Rechtsverkehrs und somit kauf- und verkaufsfähig ist. Rechtliche Grundlage für den Unternehmenskauf ist nach herrschender Meinung das Kaufvertragsrecht gem. § 433 BGB ff.. Unter dem Begriff „Unternehmensverkauf“ ist im Sinne dieser Arbeit also der Abschluß eines Kaufvertrages über das weiter oben definierte Unternehmen zu verstehen.

Der Begriff „Insolvenz“ umfaßt schließlich die in der InsO definierten Zeiträume des Eröffnungs- und des Insolvenzverfahrens,.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis II
1. Unternehmensverkauf in der Insolvenz 1
2. Verfahrensablauf nach der Insolvenzordnung 3
2.1 Insolvenzeröffnungsverfahren 3
2.2 Insolvenzverfahren 5
2.3 Insolvenzplanverfahren 8
3. Unternehmensfortführung bis zum Verkauf 11
3.1 Fortführung im Eröffnungsverfahren 11
3.2 Fortführung im Insolvenzverfahren 14
4. Gestaltungsmöglichkeiten 18
4.1 Verkaufsart 18
4.1.1 Share Deal 18
4.1.2 Asset Deal 18
4.2 Verkauf im Eröffnungsverfahren 19
4.3 Verkauf im Insolvenzregelverfahren 23
4.3.1 Verkauf vor dem Berichtstermin 23
4.3.2 Verkauf nach dem Berichtstermin 25
4.4 Verkauf im Insolvenzplanverfahren 27
5. Zusammenfassung 30
Literaturverzeichnis 32
Verzeichnis der verwendeten Gesetze 36

Automatisiert erstellter Textauszug:

durchzuführen, ohne daß einen Erwerber die Folgen des § 613a BGB treffen. Zur Lösung des Problems schlägt Wellensiek vor, mit den betroffenen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge abzuschließen. Zum Abschluß können finanzielle Anreize beitragen, die zum Teil aus dem Kaufpreis finanziert werden57. Denkbar ist auch, den Aufhebungsvertrag mit einer befristeten Anstellung in einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu verbinden58. Allerdings bleibt die Gefahr, daß diese Maßnahmen nachträglich vom Arbeitsgericht als unwirksame Umgehung des § 613a BGB angesehen werden. § 128 InsO modifiziert die Anwendung des § 613a BGB insoweit, als daß bei Kündigung gem. §§ 125, 126 InsO die Vermutung gilt, die Kündigung sei nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt. Der gekündigte Arbeitnehmer muß im Kündigungsschutzverfahren das [...]

Personalabbau Der Verwalter muß zur Wahrung der Gläubigerinteressen häufig Kündigungen aussprechen: Zum einen würde eine Fortführung unlukrativer Beschäftigungsverhältnisse auf Kosten der übrigen Gläubiger erfolgen und dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung widersprechen. Zum anderen kann auch im Hinblick auf einen Unternehmensverkauf die Stillegung defizitäre Betriebe und der Abbau von Personal erforderlich sein, denn für ein Unternehmen mit unrentablen Personal- oder Produktionsstrukturen wird sich kaum ein Käufer finden bzw. nur ein geringer Kaufpreis erzielen lassen. Der Gesetzgeber erleichtert den Personalabbau im Insolvenzverfahren durch mehrere Maßnahmen, damit die Belegschaft rasch an die wirtschaftlichen Erfordernisse angepaßt werden kann52: Die Kündigungsfrist wird auf maximal drei Monate begrenzt (§ 113 InsO). Im Falle einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG – unter die z. B. die Stillegung eines Betriebes fällt – wird das Vermittlungsverfahren gem. § 121 InsO beschleunigt. Kommt es zwischen Betriebsrat und Verwalter nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn zu einem Interessenausgleich, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichtes beantragen (§ 122 InsO). Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit namentlicher Nennung der zu kündigenden Mitarbeiter schränkt § 125 InsO den Kündigungsschutz insoweit ein, als daß eine betriebliche Erfordernis vermutet und die Prüfung der Sozialauswahl einschränkt wird. Liegt kein Interessenausgleich vor oder fehlt ein Betriebsrat, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Verwalters die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer als betrieblich dringend erforderlich und sozial gerechtfertigt feststellen (§ 126 InsO). § 613a BGB gilt grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren53. Danach tritt ein Erwerber automatisch in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kün- [...]

eröffnung geschlossen hat und die noch nicht beiderseits erfüllt sind. Nach § 103 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter hier freies Wahlrecht, ob er diese Verträge erfüllen will oder nicht. Bei der Ausübung ist der Verwalter den Interessen der Insolvenzgläubiger verpflichtet, d. h. er darf sich nur von der Frage leiten lassen, ob die Erfüllung zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der Masse führt50. Wählt der Verwalter die Erfüllung, so muß er den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen und begründet wiederum eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Lehnt er die Erfüllung ab, so kann der Gläubiger seine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 Abs. 2 InsO). Hat ein Gläubiger vorgeleistet (z. B. durch Anzahlungen), so wird der Verwalter nur erfüllen, wenn er die Masse dadurch erhöhen kann51. Hat umgekehrt der Schuldner vorgeleistet, so kann der Verwalter die Gegenleistung fordern (§ 80 Abs. 1 InsO) oder das Geschäft unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO anfechten. Verträge, durch die der Schuldner Mieter oder Pächter ist, unterliegen nach Verfahrenseröffnung der Kündigungssperre des § 112 InsO. [...]

Arbeit zitieren:
Schneider, Georg November 2003: Gestaltungsmöglichkeiten einer Unternehmensnachfolge in der Insolvenz, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Konkurs, Insolvenzordnung, übertragende Sanierung, Betriebsübergang, Insolvenzrecht

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