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Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Theorie und Praxis

Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Theorie und Praxis
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Moritz Heißenberg
  • Abgabedatum: August 2001
  • Umfang: 83 Seiten
  • Dateigröße: 576,5 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Lippe, Abteilung Detmold Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4560-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4560-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4560-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Heißenberg, Moritz August 2001: Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Theorie und Praxis, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Zahlungsmoral, Bauwesen

Diplomarbeit von Moritz Heißenberg

Einleitung:

Um die Zahlungsmoral ist es in Deutschland nicht besonders gut bestellt. Fällige Geldforderungen werden oft Monate lang nicht beglichen, wobei offenstehende Zahlungen häufig unter Berufung auf mögliche Mängel zurückgehalten werden. Ob die gerügten Mängel tatsächlich gegeben sind oder nicht, erfordert dann oftmals eine aufwendige und zeitraubende Prüfung.

Besonders bei kleinen und mittelständischen Bauunternehmen und Handwerksbetrieben führt diese zögerliche Zahlungsmoral häufig zu Liquiditätsschwierigkeiten, da diese mit ihren erbrachten bzw. durchgeführten Arbeiten in Vorleistung gehen. Häufig enden Unternehmen vor dem Insolvenzrichter, da sie wegen zu hoher Außenstände ihre Rechnungen (Material-, Personalkosten, etc.) selbst nicht mehr begleichen können und zahlungsunfähig werden. Bei pünktlichem Zahlungseingang wären die Betriebe nicht in diese Misslage geraten. Für die Auftraggeber hingegen ist das Hinauszögern fälliger Zahlungen meist die einzige Möglichkeit, den Auftragnehmer unter Druck zu setzen, um die vertraglich festgeschriebene Leistung mängelfrei und vor allen Dingen termingerecht zu erhalten.

Zusätzlich erhalten die Auftraggeber durch das Hinauszögern der Rechnungsbegleichung auf Kosten der Gläubiger zinslose Kredite ( siehe hierzu Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) § 1 Abs. 2 Satz 1 ) und können so die Geldmittel aus der Zahlungsverzögerung zunächst anderweitig einsetzen.

Problemstellung:

Um der o.a. Entwicklung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber bereits seit Anfang der 90er Jahre über Maßnahmen zur Verbesserung der schlechten Zahlungsmoral der Auftraggeber und Bauherren diskutiert. Am 01. Mai 2000 trat das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ in Kraft, welches überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Es sieht gesetzliche Maßnahmen vor, die die Verzögerung von Zahlungen für den Schuldner (Auftraggeber) wirtschaftlich erschweren und somit den Gläubigern (Auftragnehmern) eine schnellere Befriedigung ihrer Forderungen ermöglichen. Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere aber kurz vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, sind zahlreiche, überwiegend kritische Stimmen zu den in diesem Gesetz gefassten Neuregelungen laut geworden.

Prinzipiell ist es aber durchaus positiv zu bewerten, dass sich der Gesetzgeber der ständig steigenden Anzahl von Insolvenzen kleinerer und mittlerer Unternehmen annimmt. Angesichts der hohen Ziele und die daran geknüpften Erwartungen ist jedoch die Zweckmäßigkeit mancher Bestimmung fragwürdig.

Das Ziel dieser Arbeit ist es, die durch das o.g. Gesetz in Kraft getretenen Neuregelungen theoretisch zu analysieren, die Umsetzbarkeit in der bauvertraglichen Praxis anhand eines Fragebogens zu prüfen und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse aufzuzeigen.

Gang der Untersuchung:

Zum besseren Verständnis wird zunächst im folgenden Kapitel die Fragestellung bearbeitet, welche Gründe es für die Schaffung des o.g. Gesetzes gab. Unter diesem Aspekt wird die finanzielle Situation der Bauwirtschaft erläutert und die Zahlungsmoral der Auftraggeber detailliert untersucht. Im darauffolgenden dritten Kapitel werden alle, in dem „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ gefassten Neuregelungen erläutert. Dieses bezieht sich sowohl auf die Änderungen des „Bürgerlichen Gesetzbuches“ als auch auf die Änderungen sonstiger Vorschriften. Darüber hinaus wird der Prozess vom theoretischen Gedankenansatz bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geschildert.

Darauf folgt im vierten Kapitel der Vergleich der Neuregelungen zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Im fünften Kapitel wird, im Gegensatz zu den vorherigen „theoretischen“ Erläuterungen und Analysen, das neu geschaffene Gesetz und dessen Umsetzung in der Praxis untersucht. Dieses geschieht anhand von Erfahrungsberichten (Fragebögen).

Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse werden im sechsten Kapitel mit den theoretischen Ansatzpunkten verglichen, Schwachstellen werden offengelegt und die praktischen Maßnahmen eines Unternehmens zur besseren Umsetzung des Gesetzes werden vorgestellt. Abschließend wird im siebten Kapitel ein Resümee gezogen, die Erkenntnisse kommentiert und ein Ausblick auf die zukünftige Entwicklung gegeben.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis V
1. Einleitung 1
1.1 Problemhintergrund 1
1.2 Problemstellung und Erkenntnisziel 1
1.3 Gang der Untersuchung 2
2. Motive für die Schaffung des „Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ 3
2.1 Die finanzielle Situation im Bauwesen 3
2.2 Zahlungsmoral der Auftraggeber in Deutschland 8
2.3 Zielsetzung des neuen Gesetzes 11
3. Einführung in das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ 13
3.1 Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 13
3.2 Änderungen sonstiger Vorschriften 20
3.3 Inkrafttreten und Rückwirkung 22
4. Der Vergleich des neuen Beschleunigungsgesetzes zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 24
5. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in der Praxis 30
5.1 Vorwort zur praktischen Analyse anhand eines Fragebogens 30
5.1.1 Der Fragebogen 32
5.2 Die Auswertung des Fragebogens 36
6. Die Umsetzung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Theorie und Praxis 49
6.1 Die Praxis-Tauglichkeit der einzelnen Neuregelungen 49
6.2 Interne Maßnahmen eines Unternehmens zur praktischen Anwendung des o.g. Gesetze 54
7. Resümee 57
Verzeichnis des Anhangs VII
Anhang VIII
Literaturverzeichnis XVI
Eidesstattliche Erklärung XXI

Automatisiert erstellter Textauszug:

§ 640 BGB: Laut § 640 BGB kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht mehr verweigert werden. Es steht zudem der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht in einer vom Unternehmer angemessen gesetzten Frist abnimmt. Die Textergänzung in dem o.g. Paragraphen scheint sich ebenfalls an die VOB/B, genauer an den § 12 Nr. 3 VOB/B, anzulehnen. Hier wird geregelt, dass die Abnahme, sollte das Werk nicht frei von wesentlichen Mängeln sein, verweigert werden kann. Besonders in der Praxis ist es durchaus schwierig zu beurteilen, ob ein Mangel wesentlich oder unwesentlich ist. Der Bundesgerichtshof beurteilte bisher die Frage nach der Wesentlichkeit eines Mangels in erster Linie in Abhängigkeit von der Feststellung, ob es dem Auftraggeber unter Abwägung der [...]

§ 288 BGB: Laut der neuen Formulierung des § 288 BGB wurde der Verzugszins auf 5 % über dem Basiszinssatz angehoben, was momentan einem Zinssatz von 9,26 % entspricht (Stand 01.06.01). Diese werden nach Ablauf der oben dargestellten 30-Tage-Frist des § 284 Abs. 3 BGB fällig. Die Abdingbarkeit der Höhe des Verzugszinses wird dadurch deutlich, als dass „aus einem anderen Rechtsgrund“ höhere Zinsen auch im Geltungsbereich des § 288 BGB fortzuentrichten sind63. § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B regelt, dass Verzugszinsen erst, wie oben erläutert, nach ergebnislosem Ablauf der vom Gläubiger angemessen gesetzten Nachfrist verlangt werden können. In der neuen VOB/B 2000 wird der Zinssatz auf 5 % über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Satz), welcher momentan bei 5,5 %64 liegt, angesetzt. Dies bedeutet, dass auf der Basis des derzeitigen Zinssatzes ein Verzugszins von 10,5 % gelten würde, der wie fast alle Regelungen des neuen Beschleunigungsgesetzes abdingbar ist, wenn höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann. Vergleicht man nun beide Verzugszinssätze, so wird deutlich, dass der Verzugszins des neuen Beschleunigungsgesetzes erheblich hinter dem Verzugszins der VOB/B zurückbleibt. Auffallend ist ebenfalls das beide o.g. Verzugszinssätze sowohl unter dem Dispositionskredit eines privaten Girokontos (12,75 % )65 als auch unter dem Kontokorrentkredit eines geschäftlichen Girokontos (10,75 % )66 liegen. Diese Problematik soll jedoch an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. [...]

§ 284 Abs. 3 BGB: Laut § 284 Abs. 3 BGB gerät der Schuldner, wie schon ausführlich erläutert, 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass diese Regelung für den Verzugseintritt – wie viele im BGB – dispositiv ist, d.h., die Vertragsparteien können auch andere Modalitäten für den Eintritt des Verzugs vereinbaren61. Die VOB/B regelt diese Problematik in Paragraph 16 – „Zahlung“ anders. Demnach sind Abschlagszahlungen binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung (§16 Abs. 1 (3) VOB/B) und Schlusszahlungen innerhalb von zwei Monaten nach Zugang (§16 Abs. 3 (1) VOB/B) zu leisten. Sollte der Schuldner diese Fälligkeiten nicht einhalten, so kann der Gläubiger ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist hat der Schuldner Anspruch auf Verzugszinsen (§ 16 Abs. 5 (3) VOB/B). Wenn man nun das BGB mit der VOB vergleicht, so fallen bezüglich des Schuldnerverzuges folgende Dinge auf: Der neu eingefügte Absatz des BGB verkürzt die für die Prüfung der Rechnung vorgesehene Zeit erheblich (von zwei Monaten auf nur noch einen), was augenscheinlich eine Verbesserung aus Sicht des Gläubigers darstellt. Allerdings könnte es sich als Nachteil für den Gläubiger darstellen, dass er den Schuldner nicht mehr durch eine Mahnung in Verzug setzen kann. Sollte ein kalendermäßig festgelegter [...]

Arbeit zitieren:
Heißenberg, Moritz August 2001: Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Theorie und Praxis, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Zahlungsmoral, Bauwesen

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