Gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte der Europäischen Aktiengesellschaft
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Jennifer Groll
- Abgabedatum: April 2002
- Umfang: 94 Seiten
- Dateigröße: 666,0 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Universität Osnabrück Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5673-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5673-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5673-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Groll, Jennifer April 2002: Gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte der Europäischen Aktiengesellschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Societas Europaea, stille Reserve, Rechtsform, Europäische Union, Wettbewerb
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Diplomarbeit von Jennifer Groll
Einleitung:
Nach nunmehr 31 Jahren, in denen zahlreiche Vorschläge über ein Statut der Europäischen Aktiengesellschaft gemacht wurden, konnte am 08.10.2001 eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), im folgenden SE-VO genannt mit der entsprechenden Richtlinie bezüglich der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer (SE-RL) verabschiedet werden. Die Verordnung wird 3 Jahre später am 08.10.2004 endgültig in Kraft treten. Die SE soll als eigenständige, supranationale Rechtsform neben die bereits bestehenden Rechtsformen treten und als erste Gesellschaftsform überhaupt, weitgehend ungehindert, grenzüberschreitend tätig sein dürfen. So ist mit der Verabschiedung der SE erstmals eine grenzüberschreitende Verschmelzung, sowie eine grenzüberschreitende Sitzverlegung ohne vorherige Auflösung und Liquidation der Gesellschaft möglich.
Gang der Untersuchung:
Nach einer Vorausschau über den Verlauf der Untersuchung wird in dieser Arbeit zunächst auf die Ziele, die die Motivation zur Schaffung dieser Rechtsform gebildet haben, eingegangen. Anschließend wird ein Überblick über die historische Entwicklung der SE gegeben. Ein Hauptaugenmerk dieser Arbeit wird auf die wichtigsten Inhalte der SE-VO gelegt, um die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen dieser Rechtsform sowie deren Praktikabilität auf zu zeigen. Den anderen Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Besteuerung der SE, um festzustellen wo Probleme und somit ungewollte Kosten entstehen könnten. Die Ausführungen beziehen sich dabei sowohl auf die Besteuerung der Gründung als auch auf die laufende Besteuerung der SE. Abschließend wird ein Überblick über die Ergebnisse der Untersuchung gegeben. Sie sollen verdeutlichen in wie fern die SE denen an sie gestellten Anforderungen bereits jetzt schon gerecht wird. Gleichzeitig soll aber auch veranschaulicht werden in Bezug auf welche Aspekte vor dem endgültigen Inkrafttreten der SE-VO noch Handlungsbedarf besteht. Denn nur wenn die Rechtsform der SE wirtschaftliche Attraktivität aufweist, wird sie in der Praxis Anwendung finden und die auf europäischer Ebene vorgegebenen Ziele erreichen.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | I | |
| ABBILDUNGS-UND TABELLENVERZEICHNIS | III | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | IV | |
| 1. | VORAUSSCHAU | 1 |
| 2. | ZIELE | 4 |
| 3. | ENTSTEHUNGSGESCHICHTE | 7 |
| 4. | DAS STATUT DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT | 11 |
| 4.1 | ALLGEMEINES | 11 |
| 4.2 | GRÜNDUNG EINER SE | 13 |
| 4.2.1 | GRÜNDUNG DURCH VERSCHMELZUNG | 14 |
| 4.2.2 | GRÜNDUNG EINER HOLDING-SE | 19 |
| 4.2.3 | GRÜNDUNG EINER SE ALS TOCHTERGESELLSCHAFT | 23 |
| 4.2.4 | GRÜNDUNG DURCH FORMWECHSEL | 25 |
| 4.3 | SITZVERLEGUNG | 26 |
| 4.4 | ORGANSTRUKTUR DER SE | 29 |
| 4.4.1 | DIE VERWALTUNG | 30 |
| 4.4.1.1 | Das dualistische System | 30 |
| 4.4.1.2 | Das monistische System | 31 |
| 4.4.2 | DIE HAUPTVERSAMMLUNG | 33 |
| 4.5 | BETEILIGUNGSRECHTE DER ARBEITNEHMER | 34 |
| 5. | BESTEUERUNG DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT | 37 |
| 5.1 | BESTEUERUNG DER GRÜNDUNG | 37 |
| 5.1.1 | GRÜNDUNG DURCH VERSCHMELZUNG | 38 |
| 5.1.1.1 | Gründung durch Verschmelzung von Gesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten | 38 |
| 5.1.1.1.1 | Die Ebene der übertragenden Gesellschaften | 40 |
| 5.1.1.1.2 | Die Ebene der übernehmenden Gesellschaft (SE) | 42 |
| 5.1.1.1.3 | Die Ebene der Gesellschafter | 45 |
| 5.1.1.2 | Gründung durch Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit Hauptverwaltung in Drittstaaten | 46 |
| 5.1.1.2.1 | Die Ebene der übertragenden Gesellschaft | 47 |
| 5.1.1.2.2 | Die Ebene der übernehmenden Gesellschaft (SE) | 48 |
| 5.1.1.2.3 | Die Ebene der Gesellschafter | 50 |
| 5.1.1.3 | Vergleich der Verschmelzungsformen | 50 |
| 5.1.2 | GRÜNDUNG EINER SE-HOLDING | 51 |
| 5.1.3 | GRÜNDUNG EINER SE ALS TOCHTERGESELLSCHAFT | 54 |
| 5.1.4 | GRÜNDUNG DURCH FORMWECHSEL | 58 |
| 5.2 | BESTEUERUNG DES LAUFENDEN BETRIEBES | 59 |
| 5.2.1 | SITZ IN DEUTSCHLAND | 59 |
| 5.2.2 | BESTEUERUNG GRENZÜBERSCHREITENDER AKTIVITÄTEN | 61 |
| 5.2.3 | BESTEUERUNG DER SITZVERLEGUNG | 67 |
| 5.2.3.1 | Wegzug aus Deutschland | 68 |
| 5.2.3.2 | Zuzug nach Deutschland | 69 |
| 6. | GESAMTERGEBNIS | 71 |
| 7. | LITERATURVERZEICHNIS | 76 |
| 7.1 | BÜCHER UND ZEITSCHRIFTEN | 76 |
| 7.2 | INTERNET | 82 |
| 8. | MATERIALIENVERZEICHNIS | 83 |
| 8.1 | RICHTLINIEN UND VERORDNUNGEN | 83 |
| 8.2 | VORSCHLÄGE FÜR VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN | 84 |
| 8.3 | GESETZE | 85 |
| ERKLÄRUNG | 87 |
Wird das Wahlrecht zur Gewinnrealisierung nicht in Anspruch genommen, darf der Mitgliedstaat der Gründungsgesellschaft keine Ertragsteuern im Zuge der Verschmelzung erheben. Nach Art. 4 I und III Fusions-RL darf die Fusion keine Besteuerung des Unterschieds zwischen dem gemeinem Wert bzw. dem Teilwert und dem Buchwert des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens auslösen. Damit die übertragenen stillen Reserven jedoch auch nach der Fusion dem steuerlichen Zugriff des Staates der übertragenden Gesellschaften erhalten bleiben, müssen durch die SE und ihre Betriebsstätten einige Bedingungen erfüllt werden, um die Steuerneutralität auf der Ebene der Gründungsgesellschaften zu bewahren.129 Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind die Betriebsstättenbedingung, die Steuerverhaftungsbedingung und die Buchwertverknüpfung.130 Unterhält eine Gründungsgesellschaft eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb ihres Sitzstaates, so kann die Abschlussbesteuerung durch den Betriebsstättenstaat vermieden werden. Dazu müssen die stillen Reserven unter der Erfüllung der bereits erwähnten Voraussetzungen131, durch die spätere Betriebsstätte der SE in diesem Staat, sichergestellt werden (Art. 10 I Fusions-RL i.V.m. Art. 4 Fusions-RL). Die Abschlussbesteuerung durch den Mitgliedstaat, in dem die Gründungsgesellschaft ansässig ist, kann unter denselben Umständen verhindert werden. Frühere Verluste, die von in diesem Staat steuerpflichtigen Gewinn abgezogen aber noch nicht ausgeglichen worden sind, können durch den Staat der einbringenden Gesellschaft bei der Ermittlung des Gewinns hinzugerechnet werden, falls diese Möglichkeit durch nationale Gesetzte diesbezüglich eröffnet wird. Nach Art. 10 II Fusions-RL ist der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft, falls nationale Gesetze dieses vorsehen, dazu berechtigt, die durch die Verschmelzung entstandenen Gewinne oder Veräußerungsgewinne der Betriebsstätte zu besteuern. Eine Steuerverhaftung konnte dann unter diesen Umständen bei der Einbringung folglich nicht sichergestellt werden. Die Voraus129 130 [...]
wird angenommen, da die Fusionsrichtlinie eindeutige Angaben zum sachlichen Regelungsgehalt sowie zum erfassten Personenkreis macht.126 Nach Meinung einiger Autoren fehlte vor der Verabschiedung der SE-RL die inhaltliche Unbedingtheit der Richtlinie.127 Der Mitbestimmungsvorbehalt des Art. 11 I b Fusions-RL, ermöglichte es einem Mitgliedstaat, eine steuerneutrale Verschmelzung zu verhindern, wenn sich dadurch z.B. die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer verschlechtern. Dieser Vorbehalt galt jedoch nur so lange, bis Maßnahmen zur Angleichung der Arbeitnehmerrechte auf europäischer Ebene vorgenommen wurden.128 Aufgrund der Tatsache, dass eine SE-Richtlinie hinsichtlich der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer erlassen wurde, in der die Mitbestimmungsrechte geregelt sind, kann und sollte der direkten Anwendung der Fusionsrichtlinie also nichts mehr im Wege stehen. Eine weitere Verzögerung der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist in Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung nicht weiter zu vertreten. Im folgenden wird daher von der direkten Anwendbarkeit der Fusionsrichtlinie ausgegangen. [...]
Die Fusionsrichtlinie ist die erste Möglichkeit für Kapitalgesellschaften, innerhalb der EU grenzüberschreitende Verschmelzungen vorzunehmen. Die Fusion wurde bisher von den meisten EU-Staaten mit einer Liquidation gleichgesetzt, was zwangsweise zu einer sog. Wegzugsbesteuerung, nämlich zu einer Auflösung und Besteuerung der stillen Reserven, führte. Die Motivation der nationalen Steuergesetzgeber, die stillen Reserven zu besteuern, ist offensichtlich. Fällt der Verwaltungssitz der Gesellschaft weg, so entfällt auch die steuerliche Zugriffsmöglichkeit des Staates auf die stillen Reserven, und es käme somit zu einem Steuerausfall122. Diese Art der Behinderung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist jedoch wider jeder Zielsetzung des Rates, das Wirtschaftspotential der EU durch freie wirtschaftliche Betätigung der Gesellschaften im Binnenmarkt zu vergrößern. Die Wegzugsbesteuerung verstößt sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit als auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.123 Die Frage, ob die steuerliche Fusionsrichtlinie direkte Anwendung auf die Rechtssubjekte entfaltet, ist in der Literatur sehr umstritten. Eine direkte Wirkung der Richtlinie kommt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter folgenden Umständen in Betracht: Erstens, wenn die in der Richtlinie vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgerecht erlassen wurden, und zweitens die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind.124 Die nicht ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Fusionsrichtlinie in nationales Recht trifft auf die meisten europäischen Staaten zu. Die Begründung der Staaten dafür entspricht einander. Das gegenwärtige Gesellschaftsrecht ließe eine grenzüberschreitende Fusion nicht zu, weshalb die Umsetzung der Richtlinie erst nach der Behebung dieses Problems erfolgen könnte.125 Die inhaltliche Bestimmtheit liegt in dem Moment vor, in dem die inhaltliche Aussage einer Regelung genau genug ist. Das ist schon dann der Fall, wenn sich die Aussage durch Auslegung ermitteln lässt. Die hinreichende Genauigkeit [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832456733
Arbeit zitieren:
Groll, Jennifer April 2002: Gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte der Europäischen Aktiengesellschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Societas Europaea, stille Reserve, Rechtsform, Europäische Union, Wettbewerb



