Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Andrea Ringel
- Abgabedatum: April 2008
- Umfang: 63 Seiten
- Dateigröße: 427,8 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Wiesbaden Deutschland
- Bibliografie: ca. 30
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1518-1
- ISBN (CD) :978-3-8366-1518-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ringel, Andrea April 2008: Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Gesellschafterversammlung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Beschlussfassung, Stimmrecht
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Bachelorarbeit von Andrea Ringel
Einleitung:
Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und sonstigen Verbänden werden Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften gleich welcher Rechtsform mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich formfrei gefasst. Eine zu diesem Zweck einberufene Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Je nach Belieben können sich die Gesellschafter hierzu an der Hotelbar oder bei einer Grillparty, auf Einladung oder spontan, regelmäßig oder nur bei Bedarf zusammenfinden. Folglich findet man weder im BGB noch im HGB oder im PartGG Regelungen zur Einberufung oder Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Ebenso enthalten die einschlägigen Gesetze nur wenige Bestimmungen über das Zustandekommen und den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen. Teilweise kann man die Vorschriften über die Beschlussfassung in Körperschaften heranziehen, ansonsten besteht die Möglichkeit sich an allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu orientieren.
Solange die Gesellschafter nicht im Streit miteinander stehen, erscheinen entsprechende Regelungen überflüssig, da nach dem gesetzlichen Grundkonzept für jede Entscheidung die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliegen muss. Kommt es allerdings zu einem Streit unter den Beteiligten, können die fehlenden gesetzlichen Regelungen über die Beschlussfassung und die Einrichtung einer Gesellschafterversammlung zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen, unter Umständen sogar die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockieren. Zu denken ist beispielsweise an einen verärgerten oder egoistischen Gesellschafter, der einen wichtigen Beschluss verhindert, indem er entweder seine Zustimmung nicht erteilt oder seine Mitwirkung an der Beschlussfassung verweigert.
Auch wenn die Gesellschafter von dem gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichen und Mehrheitsentscheidungen zulassen, kann es bei der Beschlussfassung zu Schwierigkeiten kommen; insbesondere dann, wenn von dem typischen gesetzlichen Leitbild der aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft abgewichen wird und die zahlreichen Gesellschafter nicht mehr in engem Kontakt miteinander stehen. Allein für die Feststellung des Mehrheitswillens wird daher in diesem Fall eine Gesellschafterversammlung erforderlich sein. In Bezug auf die Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss stellt sich ferner das Problem des Minderheitenschutzes bei Personengesellschaften.
Da der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse einstimmig fassen, fehlt es an gesetzlichen Schutzvorschriften für den nicht zustimmenden Personenkreis. Es ist die Aufgabe der Gesellschaftergesamtheit, die beschriebenen Gesetzeslücken durch klare und praktikable Regelungen im Gesellschaftsvertrag unter Rücksichtnahme auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu schließen, um nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen und eine zielgerichtete Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
Problemstellung:
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der innergemeinschaftlichen Willensbildung der Personengesellschaften. Im Einzelnen wird dabei auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft eingegangen. Obwohl das HGB einen höheren Grad an Organisation der Willensbildung aufweist, gehen dessen Regelungen nicht nennenswert über diejenigen des BGB hinaus, so dass die Rechtslage bezüglich der Beschlüsse in beiden Gesellschaftsformen weitestgehend übereinstimmt.
In der folgenden Darstellung wird deshalb nur zwischen OHG und GbR unterschieden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die eingangs erwähnten Defizite im Recht der Personengesellschaften aufzuzeigen und die damit verbundenen Probleme im Hinblick auf die Beschlussfassung zu verdeutlichen.
Die Ausführungen sollen im Ergebnis den Personengesellschaftern eine Hilfestellung bei der Vertragsgestaltung bieten und deutlich machen, wofür und zu wessen Schutz ergänzende gesellschaftsvertragliche Regelungen in Bezug auf die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft benötigt werden. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf dem Stimmrecht als höchstpersönliches Mitgliedschaftsrecht, sowie der Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss liegen. Nur am Rande sind die Mängel eines Gesellschafterbeschlusses Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wird durchgängig die Form – 1. Person Singular bzw. Plural, maskulin – verwendet.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | II | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | IV | |
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Zweck und Aufbau der Arbeit | 2 |
| 2. | DIE GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG BEI DEN PERSONEN-GESELLSCHAFTEN GBR UND OHG | 3 |
| 2.1 | Einberufung von Gesellschafterversammlungen | 3 |
| 2.1.1 | Einberufungsrecht | 3 |
| 2.1.2 | Frist der Einladung | 5 |
| 2.1.3 | Form der Einladung | 6 |
| 2.2 | Durchführung von Gesellschafterversammlungen | 7 |
| 2.2.1 | Teilnahmerecht | 7 |
| 2.2.2 | Auskunfts- und Informationsrecht | 8 |
| 2.2.3 | Ablauf | 9 |
| 2.2.4 | Beschlussfähigkeit und Folgeversammlung | 9 |
| 2.3 | Zusammenfassung | 10 |
| 3. | GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE BEI DEN PERSONENGESELLSCHAFTEN GBR UND OHG | 12 |
| 3.1 | Die Willensbildung in der Gesellschaft | 12 |
| 3.1.1 | Die Stimmabgabe | 12 |
| 3.1.2 | Der Beschluss | 15 |
| 3.1.3 | Form der Stimmabgabe | 16 |
| 3.1.4 | Mitwirkende Gesellschafter | 19 |
| 3.2 | Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen | 20 |
| 3.2.1 | Allgemeines | 20 |
| 3.2.2 | Die Beschlussgegenstände im Einzelnen | 21 |
| 3.2.2.1 | Grundlagengeschäfte | 21 |
| 3.2.2.2 | Geschäftsführungsangelegenheiten | 22 |
| 3.2.2.3 | Sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten | 23 |
| 3.2.3 | Gesetzlich vorgegebene Beschlussgegenstände | 23 |
| 3.3 | Das Stimmrecht | 25 |
| 3.3.1 | Einführung | 25 |
| 3.3.2 | Stimmpflichten | 27 |
| 3.3.2.1 | Mitwirkungspflicht | 28 |
| 3.3.3.2 | Zustimmungs-/ Ablehnungspflicht | 29 |
| 3.3.3 | Stimmrechtsausschluss | 32 |
| 3.3.3.1 | Gesetzlicher Stimmrechtsausschluss | 32 |
| 3.3.3.2 | Stimmrechtsausschluss oder -einschränkung durch Gesellschaftsvertrag | 35 |
| 3.3.3.3 | Folgen und Umgehung von Stimmverboten | 36 |
| 3.4 | Das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip | 37 |
| 3.5 | Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss | 40 |
| 3.5.1 | Das Mehrheitsprinzip | 40 |
| 3.5.2 | Die Notwendigkeit eines Minderheitenschutzes | 42 |
| 3.5.3 | Die Schranken der Mehrheitsmacht im Einzelnen | 43 |
| 3.5.3.1 | Der Bestimmtheitsgrundsatz als Schranke von Mehrheitsbeschlüssen | 43 |
| 3.5.3.2 | Die Kernbereichslehre als Schranke von Mehrheitsbeschlüssen | 47 |
| 3.5.3.3 | Die Treuepflicht der Gesellschafter in Bezug auf Mehrheitsbeschlüsse | 50 |
| 3.5.3.4 | Der Gleichbehandlungsgrundsatz als Schranke für Mehrheitsbeschlüsse | 52 |
| 3.5.3.5 | Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | 52 |
| 3.5.4 | Berechnung der Mehrheit | 53 |
| 4. | FAZIT | 57 |
| LITERATURVERZEICHNIS | 58 |
Textprobe:
Kapitel 3.1, Die Willensbildung in der Gesellschaft: Die Willensbildung in Personengesellschaften vollzieht sich grundsätzlich durch Beschluss aller oder der jeweils zuständigen Gesellschafter, und zwar über den zu eng gefassten Wortlaut der §§ 709 BGB, 119 HGB hinaus, nicht nur hinsichtlich der Geschäftsführungsmaßnahmen, sondern auch in allen anderen Angelegenheiten der Gesellschaft. Die Gesellschaftsbeschlüsse kommen zustande, indem die mitwirkungsberechtigten Gesellschafter zu einem bestimmten Antrag ihre Stimme abgeben. Stimmabgabe und der darauf folgende Beschluss sind somit zwei selbstständige Rechtsinstitute und haben unterschiedliche Voraussetzungen und Auswirkungen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.
Kapitel 3.1.1, Die Stimmabgabe: Mittels der Stimmabgabe äußern die Gesellschafter ihren verbindlichen Willen hinsichtlich eines Beschlussantrages. Sie stellt nach heutiger Auffassung eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für die grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stimme inhaltlich auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung der angetragenen Maßnahme gerichtet ist. Die Stimmabgabe kann vor wie nach der Beschlussfassung nach §§ 119, 123 BGB wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden. Ist eine einzelne Stimmabgabe nichtig oder wirksam angefochten, kann der Wegfall der fraglichen Stimme den Gesamtbeschluss unter Umständen, auf die später weiter eingegangen wird, nichtig machen.
Das rechtliche Schicksal der Stimmabgabe bis zum Wirksamwerden des Beschlusses wird in der Literatur unterschiedlich behandelt. Erfolgt die Stimmabgabe nicht in Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter, wird sie als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne von §§ 130ff. BGB bei Fehlen einer abweichenden Vertragsgestaltung erst wirksam, wenn sie den Mitgesellschaftern oder den Geschäftsführern als Erklärungsempfängern zugegangen ist. Wird die Beschlussfassung beispielsweise schriftlich durch einen Brief an die Geschäftsführer oder im Umlaufverfahren durchgeführt, stellt sich die Frage, wann die Stimmabgabe als zugegangen gilt, und für den einzelnen Gesellschafter damit bindend wird. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sind die Absprachen zwischen den Gesellschaftern für das Wirksamwerden der Stimmabgabe maßgebend. Fehlt es hieran, wird die Stimme im Zweifel wirksam, wenn sie dem jeweiligen Adressaten zugegangen ist. Bei einer Mehrheit von Empfängern kommt es auf den Zugang beim ersten von ihnen an. Zur Entgegennahme der Stimme kann auch ein anderer Gesellschafter oder ein Dritter bevollmächtigt werden. Erfolgt die Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung, braucht die Stimmabgabe den abwesenden Gesellschaftern nicht gesondert zuzugehen, um wirksam zu werden.
Ist der Gesellschafter aufgrund des oben beschriebenen Zugangs an seine Stimmabgabe gebunden, stellt sich die Frage über die Fortdauer der Bindungswirkung. In der einschlägigen Literatur werden diesbezüglich unterschiedliche Meinungen vertreten. Ulmer geht beispielsweise von einer Bindungswirkung bis zur Beendigung des laufenden Abstimmungsprozesses aus. Erfolgt die Beschlussfassung beispielsweise in einer Gesellschafterversammlung, erlischt die Willenserklärung demnach spätestens mit dem ergebnislosen Ende der Versammlung, wenn nicht aufgrund der abgegebenen Gegenstimmen schon feststeht, dass der Beschluss nicht zustande kommt. Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren ist dagegen die von den Gesellschaftern festgesetzte Frist ausschlaggebend. Mangelt es an einer solchen, ist die für die Beschlussfassung üblicherweise in Anspruch genommene Frist maßgeblich. Daneben wird die Ansicht vertreten, dass für die Fortdauer der Bindungswirkung ein ausdrücklicher Bindungswille der Gesellschafter vorliegen muss. Ebenfalls wird argumentiert, dass die Gesellschafter nur in den Grenzen der §§ 145ff. BGB an ihre Stimmabgabe gebunden sind. Demnach können Willenserklärungen unter Anwesenden nur sofort angenommen werden. Sie erlöschen entweder bei Ablehnung oder nicht rechtzeitiger Annahme durch die Mitgesellschafter. Bei wichtigen Beschlussgegenständen kann ihnen allerdings eine Bedenkzeit eingeräumt werden, währenddessen der Antragsteller an seine Stimmabgabe gebunden bleibt. Bei Anträgen gegenüber Abwesenden kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Ist für den Antrag eine Frist bestimmt, kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen. Danach endet die Bindungswirkung an die abgegebene Stimme. Die Aufnahme einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Befristung des Eingangs von Beschlusserklärungen beugt der beschriebenen Rechtsunsicherheit vor und erleichtert die interne Willensbildung der Gesellschaft.
Der Widerruf einer bereits abgegebenen Stimme ist bis zu dem Zeitpunkt des Zugangs jederzeit durch den Gesellschafter möglich. Ein freier Widerruf einer bereits zugegangenen Stimme wird dagegen von der herrschenden Meinung abgelehnt. Soweit der Beschluss noch nicht ausgeführt wurde, kann sich jedoch ein Widerrufsrecht ausnahmsweise aus der gesellschafts-rechtlichen Treuepflicht ergeben. Voraussetzung ist hierbei das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gesellschafter nachträgliche Informationen erhalten hat oder sich die zugrunde liegenden Verhältnisse der Stimmabgabe geändert haben, so dass er an seiner anfänglichen Stimmabgabe nicht mehr festhalten will. Da vielfach unklar ist, wann ein solcher ‚wichtiger Grund’ vorliegt, sollten die Gesellschafter an dieser Stelle überlegen, eine klare Regelung über die Widerrufsmöglichkeiten einer abgegebenen Stimme in das Vertragswerk mit aufzunehmen. In jedem Fall verliert die Stimmabgabe ihre rechtliche Selbstständigkeit mit dem Zustandekommen des Beschlusses.
Kapitel 3.1.2, Der Beschluss: Der Gesellschafterbeschluss setzt sich aus den abgegebenen Stimmen der Gesellschafter zusammen und ist immer dann erforderlich, wenn eine Maßnahme innerhalb der Gesellschaft zur Entscheidung ansteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschluss durch sämtliche oder eine Mehrheit der Gesellschafter zu fassen ist.
Der Beschluss ist für alle Gesellschafter verbindlich, unabhängig davon, ob sie ihm zugestimmt haben oder bei der Abstimmung anwesend waren. Ferner gilt er auch für die Gesellschafter, die erst zu einem späteren Zeitpunkt der Gesellschaft beigetreten sind. Die rechtliche Einordnung von Gesellschafterbeschlüssen ist nach wie vor umstritten.
Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage, welche Vorschriften für den Beschluss letztendlich Anwendung finden sollen. Einigkeit besteht mittlerweile darüber, dass der Gesellschafterbeschluss die Anforderungen an ein Rechtsgeschäft erfüllt, da er sich aus den Willenserklärungen der Gesellschafter zusammensetzt, die darauf gerichtet sind, einen bestimmten Rechtserfolg herbeizuführen. Für seine Qualifikation als Rechtsgeschäft ist es dabei unerheblich, ob der Beschlussantrag angenommen oder abgelehnt wird.
Weiterhin kommt es für die Rechtsnatur als Rechtsgeschäft nicht darauf an, ob die Beschlussfassung zweier oder mehrerer Willenserklärungen bedarf, oder ausnahmsweise eine einzige Stimme ausreichend ist. Im Einzelfall erfüllt somit auch ein ‚Ein-Mann-Beschluss’ die Anforderungen an ein (einseitiges) Rechtsgeschäft. In der Praxis kommt er beispielsweise dann vor, wenn an einem vertraglich vorgesehenen Mehrheitsbeschluss der oder die Minderheitsgesellschafter nicht teilnehmen oder alle Gesellschafter bis auf den Abstimmenden vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Die Gesellschafterbeschlüsse unterliegen den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts über Rechtsgeschäfte, so dass sie unter anderem wegen Gesetzes- oder Sittenverstoß nach den §§ 134, 138 BGB unwirksam sein können. Jede weitere rechtliche Einordnung des Beschlusses fällt in der Literatur unterschiedlich aus. Insbesondere die zusätzliche Vertragsqualität des Beschlusses ist Gegenstand vieler Diskussionen. Die Autoren, die sich auch bei der Stimmabgabe für die Anwendung der §§ 145ff. BGB ausgesprochen haben, befürworten ferner den Vertragscharakter des Beschlusses. Anderen Ansichten zufolge hängt die Vertragseigenschaft des Beschlusses vom jeweiligen Beschlussgegenstand ab, so dass Teile des Schrifttums eine entsprechende Anwendung der §§ 145ff. BGB bejahen, sofern die Gesellschafter Änderungen des Gesellschaftsvertrages inklusive Aufnahme und einvernehmlichem Ausscheiden eines Gesellschafters beschließen. Daneben findet man aber auch eine Vielzahl von Autoren, die mit unterschiedlichen Begründungen eine Vertragsqualität des Beschlusses grundlegend ablehnen. Eine ergänzende gesellschaftsvertragliche Regelung über eine eventuelle Anwendung der §§ 145ff. BGB schützt vor Streitigkeiten bei der Beschlussfassung und beugt jeglicher Rechtsunsicherheit vor.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836615181
Arbeit zitieren:
Ringel, Andrea April 2008: Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Gesellschafterversammlung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Beschlussfassung, Stimmrecht



