Gesellschafterfremdfinanzierung
Folgen aus dem EuGH-Urteil vom 12.12.2002 zu § 8a KStG
- Art: MA-Thesis / Master
- Autor: Daniel Riehle
- Abgabedatum: Februar 2004
- Umfang: 92 Seiten
- Dateigröße: 3,1 MB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Calw - Hochschule für Wirtschaft und Medien Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7873-5
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7873-5 P - Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Riehle, Daniel Februar 2004: Gesellschafterfremdfinanzierung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuerrecht, Körperschaftssteuer, Internationales Steuerrecht, Betriebswirtschaftslehre, Fremdkapital
In den Warenkorb
38,00 €
MA-Thesis / Master von Daniel Riehle
Einleitung:
Die vorliegende Ausarbeitung beschäftigt sich mit der seit geraumer Zeit virulenten Neufassung des § 8a KStG zur Gesellschafterfremdfinanzierung.
Das Ziel der Arbeit ist darin zu sehen, einen Überblick über den § 8a KStG seit der Entstehung der Norm zu erhalten und die Problembereiche der durch Gesetz vom 22.12.2003 geänderten Vorschrift im Kontext zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen darzustellen. Da es bis zur endgültigen Verabschiedung der Änderungen im Gesetzgebungsverfahren unklar war, in welcher Form die Vorschrift Bestand haben wird, war der Arbeitsumfang bezüglich der einzuarbeitenden Inhalte bis dato schwer einzuschätzen. An Aktualität ist dieser Themenbereich dafür kaum zu übertreffen.
Um ein gewisses Grundverständnis zu erhalten, wird im ersten Teil der Ausarbeitung sowohl auf die Wirkungsweise als auch auf die Geschichte des § 8a KStG eingegangen. Der Schwerpunkt der Ausarbeitung liegt naheliegender Weise auf der Darstellung sowie den Auswirkungen der Neuregelung insbesondere bei rein inländischen Konzerngestaltungen und zeigt gesetzgeberische Unschärfen und Mängel auf. Daneben sollen aber auch verbliebene Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
Flankierend dazu wird die Ausdehnung des personellen Anwendungsbereichs der Vorschrift hinsichtlich europarechtlicher Fragen kritisch untersucht. Ein Blick über den nationalen Tellerrand zeigt des weiteren die Notwendigkeit einer harmonisierten und steuersystematisch zu vertretenden Neuregelung auf. Trotz des Umfangs von insgesamt über 60 Seiten wird die Ausarbeitung dem Thema der Gesellschafterfremdfinanzierung nicht vollumfänglich gerecht, verschiedene Problembereiche konnten aufgrund der Restriktionen bezüglich der Seitenzahl nicht oder nicht in adäquatem Umfang angesprochen werden.
Anteilseigner haben zivilrechtlich gesehen Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Finanzierungsstruktur ihrer Gesellschaft, solange die Kapitalerhaltungs- bzw. Kapitalausstattungsregeln beachtet werden. Auch die Betriebswirtschaftslehre gibt keine universell gültigen Regelungen hinsichtlich einer optimalen Finanzierungsstruktur an die Hand, da neben den reinen Kapitalkosten – welche zwischen Eigen- und Fremdkapital regelmäßig differieren – auch weitere entscheidungsrelevante Faktoren wie Einflussmöglichkeiten und Haftungsrisiken zu beachten sind.
Seitens des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft kann der Kapitalbedarf des Unternehmens entweder über die Zuführung von Eigen- oder von Fremdkapital erfolgen. Der Gesellschafter kann – als Ausgangspunkt der Steueroptimierung - damit auch entscheiden, ob Gewinne bei der Gesellschaft oder bei ihm als Anteilseigner besteuert werden. Im Falle einer Fremdkapitalfinanzierung können die anfallenden Zinsen bei der Kapitalgesellschaft gewinnmindernd berücksichtigt werden, die Besteuerung der Zinsen wird bei dieser Finanzierungsgestaltung also letztendlich von der Gesellschaft auf den Anteilseigner übertragen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann sich der ausländische Gesellschafter dies zu Nutze machen und die Zinsen - und damit auch ein Teil des Gewinns - in ein Land mit niedrigerer Besteuerung verlagern, indem er der inländischen Kapitalgesellschaft („Inbound-Investments“) in zunehmendem Maße Fremdkapital anstatt Eigenkapital zur Verfügung stellt und damit die steuerlich belasteten Vergütungen auf diese Weise in steuerlich unbelastete Fremdkapitalvergütungen umqualifiziert.
Diese Gewinnverlagerung und die damit zusammenhängende Absaugung des Steuersubstrats beabsichtigt der Gesetzgeber durch die Regelungen des § 8a KStG zur Gesellschafterfremdfinanzierung zu verhindern oder zumindest einzuschränken.
Dahingehend bedient sich der Gesetzgeber der im KStG verankerten Unterscheidung zwischen schuldrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Grundlage eines Rechtsgeschäfts, beziehungsweise der Unterscheidung von Einkommenserzielung und Einkommensverwendung, welche die Steuerlast nicht berührt.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung & Vorbemerkungen | 1 |
| 1.1 | Allgemeines | 1 |
| 1.2 | Grundverständnis | 2 |
| 1.3 | § 8a KStG im Überblick | 3 |
| 1.4 | Wirkung des § 8a KStG | 4 |
| 1.5 | Konzeption des § 8a KStG | 6 |
| 2. | Die Geschichte des § 8a KStG | 7 |
| 2.1 | Vorgeschichte | 7 |
| 2.2 | § 8a KStG im Standortsicherungsgesetz | 9 |
| 2.3 | § 8a KStG im Steuersenkungsgesetz | 9 |
| 2.4 | § 8a KStG im UntStFG | 11 |
| 2.5 | Das Lankhorst-Hohorst Urteil des EuGH | 11 |
| 2.5.1 | Kritikpunkte an dem Lankhorst-Hohorst-Urteil | 12 |
| 2.5.2 | Zeitlicher Anwendungsbereich | 15 |
| 2.6 | Mögliche Reaktionen des Gesetzgebers | 16 |
| 3. | Darstellung der Änderungen im Rahmen von Korb II | 18 |
| 3.1 | Personeller Anwendungsbereich | 18 |
| 3.1.1 | Fremdkapitalgeber | 18 |
| 3.1.2 | Fremdkapitalempfänger | 19 |
| 3.1.3 | Auswirkungen beim Fremdkapitalempfänger | 20 |
| 3.2 | Sachlicher Anwendungsbereich | 21 |
| 3.2.1 | Abschaffung der vGA-Fiktion | 21 |
| 3.2.2 | Eigenkapitalberechnung | 22 |
| 3.2.3 | Freigrenze | 24 |
| 3.2.4 | Kurzfristig überlassenes Fremdkapital | 25 |
| 3.2.5 | Bankübliche Geschäfte | 26 |
| 3.2.6 | Quasi-Wegfall des Holdingprivilegs | 26 |
| 3.2.7 | Fremdkapitalüberlassung an eine Personengesellschaft | 28 |
| 3.2.8 | Konzerninterne Anteilsverkäufe („share deals“) | 30 |
| 3.2.9 | Streichung der bisherigen Missbrauchsvorschriften | 31 |
| 3.2.10 | Zeitlicher Geltungsbereich | 32 |
| 3.3 | Korrespondierende Änderungen | 33 |
| 3.3.1 | Änderung des § 9 Nr. 10 GewStG | 33 |
| 3.3.2 | Änderung des § 8b Abs. 3 und 5 KStG | 34 |
| 3.4 | Vergleich mit dem Gesetzesentwurf | 35 |
| 3.5 | Rückgriffsfälle | 35 |
| 3.5.1 | Allgemeines | 36 |
| 3.5.2 | Auswirkungen | 37 |
| 3.5.3 | Lösung | 38 |
| 3.5.4 | Alternative Lösung | 41 |
| 3.6 | Hinzurechnungsbesteuerung | 42 |
| 3.7 | Einschätzung und Gefahren | 44 |
| 3.8 | Gestaltungsmöglichkeiten | 45 |
| 3.8.1 | Eigenkapitalzuführung | 46 |
| 3.8.2 | Umstellung der Darlehenskonditionen | 47 |
| 3.8.3 | Sachkapitalüberlassungen | 47 |
| 3.8.4 | Quartett- und Quintett-Gestaltungen | 48 |
| 3.8.5 | Organschaft | 48 |
| 3.8.6 | Eigene Sicherheiten | 48 |
| 3.8.7 | Formwechsel | 48 |
| 3.8.8 | Fremdvergleich | 49 |
| 4. | Auswirkungen, Anreize & Konfliktpotential | 49 |
| 4.1 | Allgemeines | 49 |
| 4.2 | Wirtschaftliche Rahmenbedingungen | 51 |
| 4.3 | Steuerliche Mehrbelastung und Finanzierungsfragen | 53 |
| 4.3.1 | Kapitalgesellschaft als Anteilseigner | 53 |
| 4.3.2 | Natürliche Person als Anteilseigner | 54 |
| 5. | § 8a KStG im Blickwinkel des internationalen Rechts | 55 |
| 5.1 | Unvereinbarkeit mit der Mutter/Tochter-Richtlinie? | 55 |
| 5.2 | Outbound-Problematik | 58 |
| 5.3 | Unvereinbarkeit mit Doppelbesteuerungsabkommen? | 60 |
| 6. | Blick über den Tellerrand | 61 |
| 6.1 | Allgemeines | 61 |
| 6.2 | Eine interessante Alternative | 62 |
| 7. | Ausblick | 64 |
| Anlagen | VIII | |
| Literaturverzeichnis | XVII |
Korrespondierend zu den Vorschriften des § 8a KStG wurde auch die im EuGH-Urteil vom 18.09.2003111 in Ansätzen festgestellte Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG durch die Einbeziehung von inländischen Tochtergesellschaften beseitigt. Demnach wird die grundsätzliche Steuerfreiheit von Dividenden gem. § 8b Abs. 1 KStG dahingehend eingeschränkt, dass Betriebsausgaben in Höhe von 5% der Dividende – und auch der verdeckten Gewinnausschüttung - als nicht abzugsfähig gelten112. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe korrespondierende Aufwendungen (z.B. Refinanzierungsaufwendungen) angefallen sind – Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine Gewinnausschüttung vorgenommen wird. Im Ergebnis sind somit nur noch 95% der Dividende steuerfrei. § 3c Abs. 1 EStG ist allerdings ausdrücklich nicht anzuwenden und wird von dem Pauschalabzug des § 8b Abs. 5 KStG verdrängt, die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben bleiben daher grundsätzlich abzugsfähig. Das selbe gilt gem. § 8b Abs. 3 KStG für Anteilsveräußerungen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG. Dadurch soll die Besteuerung von Anteilsveräußerungen der Ausschüttungsbesteuerung gleichgestellt werden113. Auswirkungen hat diese Neuregelung vor allem bei gestuften Beteiligungsverhältnissen hinsichtlich eines Kaskadeneffektes, da auf jeder Unternehmensstufe Betriebsausgaben von pauschal 5% der Dividende versagt bleiben114, selbst dann, wenn keine korrespondierenden Aufwendungen angefallen sind. Vor allem bei diesen Strukturen sind anderweitige Gestaltungen wie zum Beispiel die betriebswirtschaftlich nicht unbedingt sinnvolle Beteiligungskonzentration bei der obersten Einheit unerlässlich. Nicht verschwiegen werden darf allerdings, dass diese Neuregelung in einigen Fällen nicht von Nachteil sein wird – nämlich dann, wenn die in [...]
Bislang wurde die Behandlung von umqualifizierten Finanzierungsaufwendungen im Rahmen des Gewerbesteuergesetzes strikt von dem nach einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewerbeertrag als Ausgangsgröße zur Ermittlung der Gewerbesteuer getrennt. Diese Trennung wurde durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 10 GewStG und der anschließenden Einbeziehung in die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG bewirkt, die Erhöhung des Einkommens der Kapitalgesellschaft wurde für gewerbesteuerliche Zwecke somit wieder storniert. Im Ergebnis wurden die hälftigen nach § 8a KStG anfallenden umqualifizierten Fremdkapitalvergütungen von der Gewerbesteuer freigestellt. Durch die Streichung der Kürzungsvorschrift im Rahmen des „Änderungsgesetzes zum Gewerbesteuergesetz und anderer Gesetze109“ schlägt die Umqualifizierung der Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8a KStG nun voll auf die Gewerbesteuer durch. Eine zusätzliche Berücksichtigung der umqualifizierten Zinsen als gewerbesteuererhöhende Dauerschuldzinsen ist allerdings nicht vorgesehen. Trotzdem kann es zum Beispiel bei der fiktiven Darlehenszurechnung gem. § 8a Abs. 5 KStG zu einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung kommen, da die Zinsen bei der Personengesellschaft gem. § 8 Nr. 1 GewStG hälftig zugerechnet werden, diese im Rahmen der außerbilanziellen Zurechnung auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch die Streichung des § 9 Nr. 10 GewStG jedoch zusätzlich voll erfasst werden. Dazu kommt eventuell sogar noch die weitere gewerbesteuerpflichtige Berücksichtigung bei rückgriffsberechtigten Dritten110. [...]
§ 8a KStG in der Fassung von Korb II ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 beginnen. Dies gilt auch für abweichende Wirtschaftsjahre. Somit ist erstmals das Wirtschaftsjahr 2004 bzw. 2004/2005 bei einem abweichendem Wirtschaftsjahr betroffen106. Eine Übergangsregelung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, was angesichts der Verabschiedung nicht einmal zwei Wochen vor Inkrafttreten der Vorschrift in der Praxis wegen der geringen Reaktionszeit nicht ganz unproblematisch sein dürfte. Eine steuerlich günstige Finanzierungsumschichtung ist dahingehend wohl schlicht unmöglich, auch hinsichtlich der Tatsache, dass der Eigenkapitalbestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres – hier also zum 31.12.2003 - zur Ermittlung der safe-haven-Relation maßgebend ist. Eine rückwirkende Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr als eine Möglichkeit des Zeitgewinns für eine Finanzierungsumschichtung ist indes nicht zulässig107, zudem ist es zweifelhaft, ob die für eine Umstellung nötige Zustimmung des Finanzamtes gem. § 7 Abs. 4 KStG aufgrund der steuervorteilerlangenden Intention erteilt werden würde108. Des weiteren wurde durch den § 34 Abs. 6a Satz 2 KStG klargestellt, dass bei einer auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts beruhenden Rückgriffsmöglichkeit der § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG nicht anzuwenden ist, wenn die Verbindlichkeiten bis zum 18.07.2001 vereinbart waren oder die Laufzeit bei Vereinbarung bis zum 18.07.2005 nicht über den 31.12.2015 hinausgeht. Diese Fristen korrespondieren mit der Abschaffung der Gewährträgerhaftung für Landesbanken und Sparkassen. [...]
In den Warenkorb
38,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832478735
Arbeit zitieren:
Riehle, Daniel Februar 2004: Gesellschafterfremdfinanzierung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Steuerrecht, Körperschaftssteuer, Internationales Steuerrecht, Betriebswirtschaftslehre, Fremdkapital



