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Geschichte und Forderungen des Deutschen Juristinnenvereins von seiner Gründung bis zu seiner Auflösung in den 1930er Jahren

Geschichte und Forderungen des Deutschen Juristinnenvereins von seiner Gründung bis zu seiner Auflösung in den 1930er Jahren
Über dieses Buch
  • Art: Studienarbeit
  • Autor: Oda Cordes
  • Abgabedatum: September 2000
  • Umfang: 145 Seiten
  • Dateigröße: 16,7 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Leibniz Universität Hannover Deutschland
  • Bibliografie: ca. 136
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-4108-1
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Cordes, Oda September 2000: Geschichte und Forderungen des Deutschen Juristinnenvereins von seiner Gründung bis zu seiner Auflösung in den 1930er Jahren, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Marie Munk, Margarete Berent, Familienrecht, Ehegüterrecht, Scheidungsrecht

Studienarbeit von Oda Cordes

Einleitung:

Die Publikation des Deutschen Juristinnenbundes zu seiner Verbandsgeschichte enthält über die Weimarer Zeit spärliche Quellenangaben, deren Ursache auf Ereignisse des 2. Weltkriegs zurückgeführt werden. Im Zeitraum der Fertigstellung der Seminararbeit hat die Verfasserin deshalb zunächst Kontakt mit dem Deutschen Juristinnenbund aufgenommen, um Auskünfte über Art und Umfang des gesichteten Quellenmaterials zu erhalten. Die Auskünfte waren aus Sicht der Verfasserin leider nicht recht zufriedenstellend. Insbesondere die 3. Auflage des vom Deutschen Juristinnenbundes herausgegebene Publikation brachte wenig Erkenntnisse über die Einflussnahme von Mitgliedern des Deutschen Juristinnenvereins an der Rechtsentwicklung der Weimarer Zeit. Die Verfasserin begann daher die in der Publikation des Deutschen Juristinnenbundes enthaltenen Quellen zu überprüfen und machte die Erfahrung, daß weitere, sogar zweifelsfreie Angaben aus vorhandenem Quellenmaterial möglich sind, die jedoch in der Publikation des Deutschen Juristinnenbundes nicht enthalten waren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wagt die Verfasserin deshalb die annähernd gesicherte Vermutung, daß die zur Verfügung stehenden Quellen über den Deutschen Juristinnenverein zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht als umfassend ermittelt, erschlossen und bewertet, geschweige denn als wissenschaftlich erschlossen und aufgearbeitet, bezeichnet werden können.

Inhaltsverzeichnis:

Einleitung 1
A. Der Verein 1
I. Definition des Vereins und seine Konstitution 1
II. Der Verein aus rechtssoziologischer und rechtspolitischer Sicht der Weimarer Zeit 2
1. Das Interesse als gesellschaftliches Phänomen zur Weimarer Zeit 2
2. Gruppeninteressen als Gegenstand des Pluralismus 3
a) Das ‘System von Bewegungen sozialer Gruppen” bei Ludwig Gumplowicz 3
b) Das ‘patriarchalische Herrschaftsverhältnis” bei Gustav Ratzenhofer 4
c) Die organische Theorie bei Otto von Gierke 4
d) Der Begriff des Politischen bei Carl Schmitt 5
III. Die Vereins- und Verbandsarten in der Frauenbewegung am Beispiel der Berufsorganisationen in der Weimarer Zeit 5
1. Historischer Rückblick und rechtliche Grundlagen des Vereinsrechts 6
2. Politische Bedeutung und wirtschaftliche Absicherung des Vereins 7
a) Politische Bedeutung 7
aa) Die Stellung der Frau in der Familienpolitik der Weimarer Republik 8
b) Die wirtschaftliche Absicherung 9
B. JuristInnen 10
I. Das Bildungsziel JuristIn 10
1. Die Erste und Zweite Staatsprüfung und die Promotion 14
2. Die Habilitation 16
II. Der Berufseinsatz der JuristIn in der Weimarer Republik 16
1. Die Auswirkungen der Depression 1929 19
2. Die Sozialleistungen in der Weimarer Republik 21
C. Der Deutsche Juristinnenverein 22
I. Gründung, Ziele und Entwicklung 22
II. Stellung des Deutschen Juristinnenvereins in der Frauenbewegung seiner Zeit 26
III. Seine Mitbegründerinnen und einzelne Mitglieder 29
III.1. Die Mitwirkung der Mitglieder des Deutschen Juristinnenvereins im Bund Deutscher Frauenvereine 29
III.2. Lebensläufe einzelner Mitglieder 31
1.1. Dr. jur. Marie Munk 32
1.2. Dr. jur. Marie Raschke 34
1.3. Dr. jur. Margarete Meseritz-Edelheim 38
1.4. Dr. jur. Margarete Berent 39
1.5. Dr. jur. Mathilde Möller-Bing 41
1.6. Dr. jur. Lilli Sara Seligsohn 43
Allgemeine Anmerkungen zu den Archivstudien 43
D. Forderungen der Mitglieder des Deutschen Juristinnenvereins zum Ehe- und Familienrecht nach den Bestimmungen des BGB vom 18. August 1896 44
I. Rechtslage im Eherecht nach den Bestimmungen des BGB vom 18. August 1896 44
1. Die Stellung der Frau in der Ehe 45
2. Die Stellung der Frau im Ehegüterrecht 45
a) Die Verwaltungsgemeinschaft 45
b) Die Gütertrennung 47
c) Die Gütergemeinschaft 47
d) Die Errungenschaftsgemeinschaft 49
e) Die Fahrnisgemeinschaft 50
f) Die Haftung der Eheleute aus den Güterständen 50
3. Die Stellung der Frau im Ehescheidungsrecht 52
4. Die Stellung der Frau im Unterhaltsrecht nach einer Scheidung 53
II. Reformprojekte des Eherechts in der Weimarer Republik und die Forderungen der Mitglieder des Deutschen Juristinnenvereins hierzu 53
1. Ehe und Ehegüterrecht 53
a) Die Verhandlungen auf dem 33. Deutschen Juristentag 54
aa) Forderungen von Frau Dr. jur. Marie Munk 54
bb) Stellungnahmen der Mitberichterstatter 56
aaa) Prof. Dr. Kipp, Berlin 56
bbb) Prf. Dr. Wieruszowski, Köln 57
cc) Gegenstellungnahme Dr. Marie Munk und Entschließung des 33. Deutschen Juristentages 58
dd) Unterstützung eines sachlichen Diskussionsverlaufs innerhalb der Frauenbewegung durch Mitglieder des Deutschen Juristinnenvereins 58
b) Weitere legislative Entwicklung 59
c) Die Verhandlungen des 36. Deutschen Juristentages 59
aa) Forderungen von Frau Dr. Emmy Rebstein-Metzger 60
bb) Stellungnahme von Dr. Dronke, Frankfurt a.M. 62
cc) Stellungnahme von Frau Dr. Marie Munk zum Gutachten von Frau Dr. Emmy Rebstein-Metzger 63
dd) Kritik durch Frau Dr. Margarete Berent 64
ee) Entschließung des 36. Deutschen Juristentages 64
2. Ehescheidungsrecht 65
a) Der Änderungsentwurf des Jahres 1922 65
b) Vorschläge von Frau Dr. Marie Munk und Dr. Margarete Berent in der Denkschrift des Bundes Deutscher Frauenvereine 66
aa) Stellung der Frau im Ehescheidungsrecht 67
bb) Stellung der Frau im Unterhaltsrecht nach der Scheidung 69
cc) Verfahrensrechtliche Vorschläge zum Ehescheidungsprozess 69
dd) Weitere Publikationen 69
c) Weitere legislativeEntwicklung bis zur Auflösung des Reichstages am 20. Mai 1928 70
d) Stellungnahmen von Frau Dr. Emmy Rebstein-Metzger 70
e) Weitere legislative Entwicklung bis zum am 14. September 1930 gewählten Reichstag 72
f) Verhandlungen des 36. Deutschen Juristentages 73
g) Stellungnahme von Frau Dr. Marie Munk zu den Vorschlägen von Frau Dr. Emmy Rebstein-Metzger auf dem 36. Deutschen Juristentag 74
h) Legislative Entwicklung ab dem 14. September 1930 74
III. Die Rechtslage im Familienrecht nach den Bestimmungen des BGB vom 18. August von 1896 75
1. Rechtliche Begründung der Vaterschaft 75
2. Namensgebung 75
3. Das Verwandtschaftsverhältnis des ehelichen und des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter und zu seinem Vater 75
4. Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern 75
5. Der Unterhaltsanspruch des ehelichen und des nichtehelichen Kindes 76
6. Der Anspruch der Mutter gegen den Erzeuger des Kindes 76
7. Anfechtung der Ehelichkeit 76
8. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unterhaltspflichtigen 76
9. Elterliche Gewalt bei ehelichen Kindern nach geschiedener Ehe der Eltern 77
10. Elterliche Gewalt bei Tod eines Ehegatten 77
IV. Reformprojekte des Familienrechts in der Weimarer Republik 77
1. Erste Initiativen bis zum Reichstagsentwurf des Jahres 1925 77
a) Der ministerielle Vorentwurf des Jahres 1920 78
b) Die Verhandlungen des 32. Deutschen Juristentages 78
c) Der Referentenentwurf des Jahres 1922 79
d) Vorschläge von Frau Dr. Marie Munk und Frau Dr. Margarete Berent in der Denkschrift des Bundes Deutscher Frauenvereine 79
2. Der Reichsratsentwurf des Jahres 1925 80
a) Rechtliche Begründung der Vaterschaft 80
b) Namensgebung 81
c) Das Verwandtschaftsverhältnis des ehelichen und des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter und zu seinem Vater 81
d) Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern 81
e) Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes 82
f) Der Anspruch der Mutter gegen den Erzeuger 83
g) Anfechtung der Ehelichkeit 83
h) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unterhaltspflichtigen 83
i) Elterliche Gewalt bei ehelichen Kindern nach geschiedener Ehe 83
j) Elterliche Gewalt bei Tod des Ehegatten 84
3. Kritik vom Vorsitzenden des Archivs der Berufsvormünder, Prof. Klumker, Frankfurt a. M. 84
4. Stellungnahme Munk 84
a) Rechtliche Begründung der Vaterschaft 85
b) Namensgebung 85
c) Das Verwandtschaftsverhältnis des nichtehelichen und des ehelichen Kindes zu seiner Mutter und zu seinem Vater 85
d) Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern 85
e) Der Untehaltsanspruch des nichtehelichen Kindes 86
f) Der Anspruch der Mutter gegen den Erzeuger des Kindes 86
g) Anfechtung der Ehelichkeit 86
h) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unterhaltspflichtigen 86
i) Elterliche Gewalt bei ehelichen Kindern nach geschiedener Ehe der Eltern 87
j) Elterliche Gewalt bei Tod eines Ehegatten 88
5. Gegenentwurf des Archivs Deutscher Berufsvormünder und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge sowie die weitere legislative Entwicklung bis zu den Krisenjahren 1930 88
6. Der Gesetzesänderungsentwurf der IV. Wahlperiode 1928/30 zur elterlichen Gewalt bei ehelichen Kindern 90
7. Die Verhandlungen des 36. Deutschen Juristentag 91
a) Frau Dr. Rebstein-Metzger 91
b) Dr. Ernst Dronke 92
c) Gegenstellungnahme von Frau Dr. Munk 92
d) Stellungnahme von Frau Dr. Margarete Berent zu dem Gutachten von Frau Dr. Emmy Rebstein-Metzger 93
e) Entschließung des 36. Deutschen Juristentages 93
8. Weitere legislative Entwicklung bis zum Beginn des 3. Reiches 93
V. Fazit zu Ziffer II und IV. dieses Abschnitts 94
VI. Einblicke auf die Einflussnahme der Mitglieder des Deutschen Juristinnenvereins auf die weitere Rechtsentwicklung nach 1945 94
E. Das Engagement der Mitglieder des Deutschen Juristinnenvereins im rechtssoziologischen und rechtspolitischen Kontext 99
I. Einige rechtspolitische Überlegungen 99
1. Historisch gewachsene gesellschaftliche Handlungsbereiche 99
2. Die Existenz von gesellschaftlichen Handlungsbereichen im sozialen und wirtschaftlichen Wandel 101
a) Unterscheide nach den ‘Idealtypen’ des Rechts von Max Weber 107
aa) Übergeordnete Kategorien der Rechtsfindung, z.B. Sittlichkeit 107
bb) Die kodifizierten Rechtsbestimmungen des Ehe- und Familienrechts des BGB von 1896 107
b) Fazit für Rechtswirklchkeit und Rechtspraxis der Weimarer Republik 108
3. Fazit zu Punkt 1. und 2. 109
II. Die Gleichheit der Geschlechter als Programm oder als Verfassungsauftrag -kritisch betrachtet- 109
III. Macht und Ohnmacht der Individuen als Grundprinzip E I G E N - Macht 111
1. Das Grundprinzip der E I G E N- Macht und das Geschlechterverhältnis 114
2. Grundprinzip der E I G E N - Macht versus Pluralismustheorien 115
IV. Einige Anregungen für das Feld der Geschlechterforschung 116

Textprobe:

Abschnitt C. Der Deutsche Juristinnenverein:

Der Deutsche Juristinnenverein ist der ‘Vorläufer” des heutigen Deutschen Juristinnenbundes.

I. Gründung, Ziele und Entwicklung:

Der Deutsche Juristinnenverein gründete sich 1914 in Berlin. Als Ziel des Deutschen Juristinnenvereins ist die Förderung der beruflich wissenschaftlichen Fortbildung der Juristinnen. Infolge eines Bombenangriffs im zweiten Weltkrieg sind die Unterlagen des Vereinsregisters Berlin nicht mehr verfügbar. Mit dieser Feststellung und einigen Darstellungen zu Einzelfällen enden die Ausführungen des Deutschen Juristinnenbundes über seine geschichtliche Entwicklung. Die Verfasserin hat jedoch folgendes in Erfahrung bringen und belegen können:

Der Deutsche Juristinnenbund war eine Berufsorganisation der berufstätigen Juristinnen der Weimarer Republik. Das Jahrbuch des Bundes Deutscher Frauenvereine aus dem Jahre 1917 enthält erstmals einen konkreten Hinweis auf die Existenz des deutschen Juristinnenvereins mit Sitz in Berlin.

Seine Zielstellung ist weitgehend deckungsgleich mit den Zielen des Verbandes Deutscher Akademikerinnen, der sich am 1. Mai 1926 gründete: Die ‘persönlich-sachliche Gesamtleistung der Akademikerin..(als)...rein wissenschaftliche Leistung, beruflich-praktische Leistung und der persönlichen Ausformung...(sollen in einer)...einheitliche(n) Formkraft weiblicher Geistigkeit in Wissenschaft, Beruf und persönlichem Stil... stärker bewußt gemacht werden...” Die enge Verbindung eines Mitglieds des Deutschen Juristinnenvereins als Gründungsmitglied und die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds als Verbandsvertreterin des Deutschen Juristinnenvereins im Verband Deutscher Akademikerinnen ist somit aus der Zielstellung beider Organisationen erklärlich. Also gingen im Unterschied zu anderen Frauenberufsorganisationen, die sich ausschließlich der Frau in der Berufspraxis widmeten, die Zielvorstellungen der Mitglieder des Deutschen Juristinnenvereins darüber hinaus und waren umfassender.

Aus den Unterlagen des Bundes Deutscher Frauenvereine wird ersichtlich, daß der Deutsche Juristinnenverein in der Zeit seit dem 1. März 1916 dem Bund Deutscher Frauenvereine beigetreten ist. Der Beitritt fand im Jahrbuch des Bundes Deutscher Frauenvereine 1918 seine Publizität.

Aus der Zeit des Engagements im Bund Deutscher Frauenvereine geht ein gemeinsames Vorgehen mit der Vereinigung der Nationalökonominnen Deutschlands in Fragen des Status als Verband aus den Unterlagen des Helene-Lange-Archivs hervor. Dieser enge Kontakt mag später auch Einfluss auf die heutigen Mitgliedschaftsstatuten des Deutschen Juristinnenbundes nach dem 2. Weltkrieg gehabt haben, der neben Juristinnen auch Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen als Mitglieder aufnimmt. Aus der Tatsache, daß in einer Veröffentlichung aus der Weimarer Zeit deutlich kritisiert wurde, daß die Nationalökonominnen nur promovierte Berufsangehörige aufgenommen haben, könnte geschlossen werden, daß der Deutsche Juristinnenverein zur damaligen Zeit auch nur promovierte Juristinnen nach seinen Statuten aufgenommen hat. Hierfür spricht insbesondere die damalige Bildungs- und Berufssituation der Juristin.

Einzelne Mitglieder des Deutschen Juristinnenvereins arbeiteten in Ausschüssen und Facharbeitsgemeinschaften des Bundes Deutscher Frauenvereine mit, die auch in einem engen Bezug zu der Rechtsdiskussion im Ehe- und Familienrecht der Weimarer Zeit standen.

Ab dem Jahr 1918 brachte der Deutsche Juristinnenverein verstärkt sein berufsbezogenes Engagement zum Ausdruck, indem sich einzelne Mitglieder in dem ‘Kartell der Auskunftsstellen für Frauenberufe” des Bundes Deutscher Frauenvereine engagierten. Aufgabe dieses Kartells war zuvorderst eine gemeinnützige Berufsberatung des weiblichen Geschlechts durch persönliche Beratung, Öffentlichkeitsarbeit sowie die Zusammenarbeit mit Behörden zu stärken und der Bekämpfung von Missständen entgegenzuwirken. Die Mitarbeit konnte nach den Statuten des Bundes Deutscher Frauenvereine keinen Einfluss auf die innere Selbständigkeit des Deutschen Juristinnenvereins haben. Geschäftsstelle des Kartells war das Frauenberufsamt des Bundes Deutscher Frauenvereine. Das Frauenberufsamt wiederum widmete sich notwendigen sozioökonomischen Erhebungen über die Arbeitswelt von Frauen und der Anfertigung von Gutachten zu weiblichen Berufs- und Bildungsfragen. Grund für ein derartiges Engagement einzelner Mitglieder des Deutschen Juristinnenvereins mag neben der vorwiegend für männliche Absolventen der Universitäten angebotenen Berufsberatung auch die späterhin durch § 38 des Arbeitsnachweisgesetzes geschaffene unübersichtliche Rechtssituation gewesen sein. § 38 sah eine ‘...Befugnis (zu) unmittelbarer... (und damit auch zwangsläufig bestehender mittelbarer)....Vermittlungstätigkeit....” staatlicher Stellen der Berufs- und Arbeitsberatung vor. Unübersichtlichen Rechtssituationen und damit entstehender mangelnder fachlicher Kompetenz staatlicher Stellen als Mittel der Diskriminierung galt es offensichtlich entgegen zu wirken.

Die Mitgliederzahl des Deutschen Juristinnenvereins stieg bis zum Jahre 1918 von 28 auf 35 und betrug ab dem Jahr 1919 70, ab dem Jahr 1927 bereits 100 Mitglieder. Unter der widerlegbaren Vermutung, daß vorwiegend berufstätige Juristinnen im Deutschen Juristinnenverein (DjV) organisiert waren und die Mitgliederzahlen auch im Jahre 1933 gleich 100 Mitglieder betrugen, könnten schätzungsweise vor dem 3. Reich 34,84 Prozent der weiblichen berufstätigen Juristinnen im DjV organisiert gewesen sein. Diese Vermutung könnte zusätzlich durch die Tatsache gestützt werden, daß ab dem Jahre 1928 eine Ortsgruppe des DjV in Hamburg, vertreten durch Frau Dr. Mathilde Möller-Bing, nachweisbar ist. Über den Zeitpunkt der Auflösung des Deutschen Juristinnenvereins konnten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Unterlagen gefunden werden. Nach den Recherchen der Verfasserin ist der Deutsche Juristinnenverein auch nicht im Auflösungsschriftverkehr mit den dem Bund Deutscher Frauenvereine angeschlossenen Vereinen und Verbänden der Jahresmitte 1933 ausgewiesen. Mit dem Gesetz über die Auflösung der Beamtenvereinigungen sowie der Vereinigungen der beamteten und nicht beamteten Rechtswahrer vom 27.5.1937 wird die Auflösung des Deutschen Juristinnenvereins greifbar. Der Deutsche Juristinnenbund konstatiert ‘Mit aller Vorsicht und auf der Grundlage eines Dokuments aus dem Leo Baeck Insitut, Inc. New York...” die Selbstauflösung des deutschen Juristinnenvereins zum 29. April 1933.

II. Stellung des Deutschen Juristinnenvereins in der bürgerlichen Frauenbewegung seiner Zeit:

In der Zeit der Weimarer Republik gab es eine bürgerliche und eine proletarische Frauenbewegung. Beide hatten jedoch ein gemeinsames Oberziel: das ‘Erwachen und Bewußtwerden der Frau zur freien eigengesetzlichen schöpferischen Mitarbeit an der Gestaltung der Menschheit überhaupt”, ‘Ausbildung eines neuen Typus ‘Frau”, die nur aus ihrer ‘Eigenart” ‘...in die Bedingungen....” mitgestaltend einzugreifen vermag. Diese Vorstellungen waren ‘....in der Forderung der freien Persönlichkeitsentwicklung für die Frau, die sie beide vom philosophischen Individualismus, von der Forderung der Menschenrechte, herleiten.” geboren worden. Vom bürgerlichen Flügel wurde insbesondere der ‘...Kultureinfluß der Frau zu voller innerer Entfaltung und freier sozialer Wirklichkeit...” und ‘....als persönliches Glück...” betont. Bereits 1894 ist bei der Gründung des Bundes Deutscher Frauenvereine festgelegt worden, daß keine Arbeiterinnen aufgenommen werden sollen. Mit dem Anschluss an den Bund Deutscher Frauenvereine im März 1916 hat der Deutsche Juristinnenverein auch seine politische Einordnung in die bürgerliche Frauenbewegung seiner Zeit zum Ausdruck gebracht.

Die bürgerliche Frauenbewegung war durch 3 Hauptrichtungen charakterisiert. Zu den Frauenberufs- und Bildungsvereinen müssen insbesondere der Kaufmännische Verband weiblicher Angestellter (VWA), der Allgemeine Deutsche Lehrerinnenverband (ADLV), mit ihrer Vorsitzenden Helene Lange und der Deutschnationale Handelsgehilfenverband (DHV) gerechnet werden. DHV und VWA waren Mitbegründer des DGB. In den wohlfahrtsorientierten und sozialreformerisch tätigen Frauenvereinen öffneten sich infolge der zunehmenden Verstaatlichung und Kommunalisierung der Sozialfürsorge verschiedene Tätigkeitsfelder der freiwilligen und besoldeten Wohlfahrtsarbeit. Dementsprechend waren auch die Vorstellungen dieser Vereine und Verbände in Hinblick auf die Berufsvorbereitung der Frau und ihrer Sittlichkeit ausgerichtet. Als Vereine sind insbesondere der Deutsche Verband der Sozialbeamtinnen und die Internationale Abolitionistische Föderation zu nennen; bei letzteren war Lydia Gustava Heymann Mitbegründerin. Die politische Wirksamkeit dieser Verbände ist schwer abschätzbar. Die allgemeinen Frauenvereine waren eine Vereinigung verschiedenster, die in den vorhergehenden unterzubringenden Richtungen, sich nicht etablieren konnten oder nicht etabliert hatten. Hervorzuheben ist der Bund Deutscher Frauenvereine, der sich insbesondere im Gemeindewahlrecht für die Frau engagierte. Als ihre Vorsitzende sind Helene Lange und Gertrud Bäumer zu nennen. Er vertrat die gemäßigte Richtung. Wichtigstes Publikationsorgan war die Zeitschrift ‘Die Frau”. Dieser Richtung stand die radikalere, vertreten durch Anita Augspurg und Minna Cauer mit ihrer Deutschen Akademischen Vereinigung, gegenüber. Ihr Organ war ‘Die Frauenbewegung”. Anita Augspurg gab zudem gemeinsam mit Lida Gustava Heymann die Monatsschrift ‘Die Frau im Staat” heraus. Der Vorteil des Bundes Deutscher Frauenvereine lag in seiner Fähigkeit Kräfte und Interessen zu bündeln. Mit bereits 500.000 Mitgliedern, 38 Verbänden und 2200 Vereinen im Jahre 1912, die vorwiegend konservative Frauenorganisationen, wie den Katholischen deutschen Frauenbund oder evangelische Jugendverbände umfaßte, war der BDF die große Dachorganisation der Frauenbewegung der Weimarer Republik. Der politischen Neutralität dieses gemäßigten Flügels der deutschen Frauenbewegung mochte sich der sozialreformerische Ansatz des linken Flügels der allgemeinen Frauenvereine nicht unterzuordnen. Hinzu kamen die Differenzen in Fragen der Sexualmoral. In Fragen des § 218 StGB zeigte sich schließlich die Dominanz der Konservativen. Mit dem Beitritt zum Bund Deutscher Frauenvereine gab der Deutsche Juristinnenverein seine Zugehörigkeit zur bürgerlichen Frauenbewegung deutlich zu erkennen. Der große Zuwachs an Frauenberufs- und Hausfrauenorganisationen führte zu einer Polarisierung der Interessen innerhalb des Bundes Deutscher Frauenvereine. Seine unkritische Haltung zum Nationalsozialismus wird als Mitursache für die Selbstauflösung des Bundes deutscher Frauenvereine im Jahre 1933 gewertet. Dem stehen aufgrund der Recherchen der Verfasserin im Helene-Lange-Archiv die Dokumente des Auflösungsschriftverkehrs entgegen. Waren es doch gerade die Behinderungen staatlicherseits für die dem Bund Deutscher Frauenvereine angeschlossenen Berufsorganisationen, die eine Interessenvertretung der Frauen unerträglich machten.

III. Seine Mitbegründerinnen und einzelne Mitglieder:

Der Deutsche Juristinnenverein wurde von Frau Dr. jur. Marie Raschke und Frau Dr. jur. Marie Munk gegründet. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Deutschen Juristinnenvereins zum Bund Deutscher Frauenvereine ist Vorsitzende Frau Dr. jur. Margarete Meseritz, Berlin. Der Vorsitz wechselt in der Zeit zwischen 1921 bis 1927 zu der Rechtsanwältin Dr. jur. Margarete Berent, Berlin. Mit dem Vorsitzwechsel kann eine Erweiterung des Vorstandes um eine Schatzmeisterin, Frau Assessor Dr. Hagemeyer, Berlin, und eine Schriftführerin, Frau Dr. Lilli Seligsohn, ebenfalls Berlin, festgestellt werden.

III.1. Die Mitwirkung der Mitglieder des Deutschen Juristinnenvereins im Bund Deutscher Frauenvereine:

1920 wird das Mitglied des Deutschen Juristinnenvereins, Frau Dr. jur. Margarete Berent, Mitarbeiterin im Frauenberufsamt des Bundes Deutscher Frauenvereine. Diese Mitarbeit ist bis zum Jahr 1931 nachweisbar. In der Zeit 1921 bis 1927 wird Frau Dr. jur. Margarete Berent in den Gesamtvorstand des Bundes Deutscher Frauenvereine gewählt. Frau Dr. jur. Margarete Berent wird auch für das Jahr 1931 für die Wahlen zum Vorstand des Bundes Deutscher Frauenvereine von den unterschiedlichsten Verbänden und Vereinen nominiert. Neben dem Jüdischen Frauenbund, erklärlich aus ihrer Herkunft, ist es die Vereinigung der Nationalökonominnen Deutschlands, die sie für die Mitarbeit im Vorstand vorschlägt. Der Deutsche Juristinnenverein gibt ausweislich der Unterlagen keine Vorschläge für eine Nominierung ab. Folgende Mitglieder wirkten in den Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften des Bundes Deutscher Frauenvereine mit:

1. Facharbeitsgemeinschaft für soziale Arbeit: Ausgewiesen als Deutscher Juristinnenverein, vertreten durch Frau Dr. jur. Margarete Berent.

2. Ausschuss für das Ehegüterrecht: Als Einzelpersonen ohne Bezugnahme auf den Deutschen Juristinnenverein sind ausgewiesen: Frau Dr. jur. Marie Munk und Frau Dr. jur. Margarete Berent.

3. Kommission zur Reform des Familienrechts: Frau Dr. Marie Munk als Einzelperson. Aus dem Deutschen Juristinnenverein wird keine Vertreterin gewählt, weil der Vorstand des Bundes Deutscher Frauenvereine mit Schreiben vom 2. Juli 1919 die Auffassung vertritt, daß Frau Dr. jur. Marie Munk die geeigneste Vertreterin ist. Aus dem Schriftverkehr zwischen dem Vorstand des Bundes Deutscher Frauenvereine ergeben sich zudem erste Überlegungen über eine geplante Gesamtdarstellung über Reformvorschläge zur Umgestaltung des Familienrechts, die vom Bund Deutscher Frauenvereine herausgegeben werden sollen. Im Schriftverkehr wird von einer Konzeptionierungszeit von einem Jahr ausgegangen. Frau Dr. jur. Marie Munk macht aufgrund der von Frau Dr. jur. Margarete Berent publizierten Dissertation den Vorschlag, sie aktiv in die Erarbeitung der zu publizierenden Reformvorschläge für das Familienrecht mit einzubeziehen.

Arbeit zitieren:
Cordes, Oda September 2000: Geschichte und Forderungen des Deutschen Juristinnenvereins von seiner Gründung bis zu seiner Auflösung in den 1930er Jahren, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Marie Munk, Margarete Berent, Familienrecht, Ehegüterrecht, Scheidungsrecht

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