Genussscheine als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Barbara Göttert
- Abgabedatum: Juli 2010
- Umfang: 93 Seiten
- Dateigröße: 870,2 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (FH) Deutschland
- Bibliografie: ca. 85
- ISBN (eBook): 978-3-8428-0564-4
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Göttert, Barbara Juli 2010: Genussscheine als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Genussrecht, Mitarbeiterbeteiligung, Unternehmensfinanzierung, Finanzierungsinstrument, Vermögensrechte
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Bachelorarbeit von Barbara Göttert
Einleitung:
Die Finanzierungssituation der Unternehmen in Deutschland ist aufgrund der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise, die durch das Platzen der US-Subprime-Blase ausgelöst wurde, immer noch sehr angespannt. Verstärkt im Vordergrund des Interesses stehen aktuell die Finanzierungssituationen der Unternehmen und die Bedingungen der Kreditvergabe durch Banken. Die KfW Bankengruppe hat eine aktuelle Unternehmensbefragung vom 27.05.2010 veröffentlicht, die breit gefächert alle Größenklassen von Unternehmen, Branchen und Rechtsformen in Deutschland abdeckt. Knapp die Hälfte aller befragten Unternehmen gibt an, dass sich der Zugang zu Krediten schwieriger gestalte als noch im Vorjahr. Somit hat sich das Finanzierungsklima in diesem Jahr nochmals verschlechtert. Basel II und sein mit einhergehendes Rating, das die Kreditwürdigkeit der Unternehmen beurteilt, ist der Kern jeder Kreditentscheidung. Auf die Eigenkapitalquote wird, neben vielen anderen qualitativen und quantitativen Faktoren, ein besonderer Schwerpunkt bei der Bonitätsbeurteilung gelegt. Gerade kleine Unternehmen und Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes melden aktuell sinkende Eigenkapitalquoten. Auch die Ratingnoten haben sich im Gegensatz zum Vorjahr verschlechtert. Gerade die Verschlechterungsmeldungen bei den großen Unternehmen, die seit 2007 um ein vierfaches gestiegen sind, zeigen deutlich die erschwerte Kreditvergabe. Dazu kommt, dass sich das Investitionsklima im aktuellen Jahr, aufgrund der konjunkturellen Situation, deutlich abgekühlt hat. Die Ablehnungsquote von Investitionskrediten beläuft sich aufgrund der gestiegenen Risikosensitivität der Kreditinstitute auf 28%. Das könnte die Fortsetzung der wirtschaftlichen Erholung belasten. Im Bereich der Unternehmensfinanzierung entscheiden sich daher immer mehr Unternehmen nicht mehr für den traditionellen Bankkredit, sondern der Trend geht zur Diversifikation. Alternative Lösungen zur Unternehmensfinanzierung haben an Bedeutung gewonnen.
Vor diesem Hintergrund befasst sich die vorliegende Bachelor-Thesis mit dem Genussschein als eine Finanzierungsalternative, die sehr unterschiedliche Ausprägungen annehmen und vielseitig eingesetzt werden kann. Vor allem soll hier der Genussschein als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung eine kritische Betrachtung finden. Die Bachelor-Thesis lässt sich wie folgt systematisieren:
In Gliederungspunkt zwei der Arbeit wird kurz die aktuelle Finanzierungssituation, die Instrumente der Unternehmensfinanzierung und die Eingliederung des Genussscheins zu diesen dargestellt. Gliederungspunkt drei erklärt neben der Historie und der Definition des Terminus „Genussschein“ weitere Grundlagen, wie die Rechtsnatur, die inhaltlichen Gestaltungsformen sowie die Begründung des Genussscheins bis hin zum Börsengang. Damit wird eine theoretische Grundlage für nachfolgende Ausführungen geschaffen. Der vierte Gliederungspunkt zielt auf den Genussschein als Finanzierungsinstrument ab. Die Besteuerung und die Bilanzierung nach HGB und IFRS werden in Bezug auf die Eigenkapitalstärkung betrachtet. Als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung wird der Genussschein in Gliederungspunkt fünf vorgestellt. Allgemeine Grundlagen der Mitarbeiterbeteiligung wie die inhaltliche Ausgestaltung, Rechtsnatur und die staatliche Förderung, sowie Gründe der Einführung der Mitarbeiterbeteiligung werden hier durchleuchtet. In Gliederungspunkt sechs wird der Genussschein mit anderen (ähnlichen) Finanzierungsalternativen verglichen. Im Folgenden wird dann reflektiert, welche Vor- und Nachteile diese Finanzierungsmöglichkeit mit sich bringt. Die Arbeit schließt mit der Schlussbetrachtung, die über den Genussschein als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung resümieren soll.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | V | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Einführung | 1 |
| 2. | Unternehmensfinanzierung | 3 |
| 2.1 | Aktuelle Finanzierungssituationen für Unternehmen und Mitarbeiter | 3 |
| 2.2 | Instrumente der Unternehmensfinanzierung | 4 |
| 2.2.1 | Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung | 4 |
| 2.2.2 | Mezzanine Finanzierung | 6 |
| 3. | Genussrechte | 8 |
| 3.1 | Allgemeine Grundlagen zum Genussschein | 8 |
| 3.1.1 | Historie des Genussscheins | 8 |
| 3.1.2 | Definition des Genusses | 9 |
| 3.1.3 | Erklärung der einzelnen Begriffe | 10 |
| 3.2 | Rechtsnatur und inhaltliche Ausgestaltung des Genussrechts | 11 |
| 3.2.1 | Gläubigerrechte | 11 |
| 3.2.2 | Mitgliedschaftsrechte | 12 |
| 3.2.2.1 | Vermögensrechte | 12 |
| 3.2.2.1.1 | ERTRAGSBETEILIGUNG | 12 |
| 3.2.2.1.2 | BETEILIGUNG AM LIQUIDATIONSERGEBNIS | 15 |
| 3.2.2.1.3 | VERLUSTBETEILIGUNG | 16 |
| 3.2.2.1.4 | SONSTIGE VERMÖGENSRECHTE | 18 |
| 3.2.2.2 | Verwaltungsrechte | 19 |
| 3.2.3 | Sonstige Ausgestaltungsmöglichkeiten | 21 |
| 3.2.3.1 | Laufzeit und Beendigung des Genussrechtsverhältnisses | 21 |
| 3.2.3.2 | Tilgung und Rückzahlung | 22 |
| 3.3 | Von der Begründung des Genussrechts bis hin zur Börse | 23 |
| 3.3.1 | Entstehung des Genussrechts | 23 |
| 3.3.2 | Rechtsform des Unternehmens | 23 |
| 3.3.3 | Begebung des Genussrechts | 24 |
| 3.3.4 | Verbriefung des Genussrechts | 24 |
| 3.3.4.1 | Inhaberpapier | 25 |
| 3.3.4.2 | Orderpapier | 25 |
| 3.3.4.3 | Namenspapier | 26 |
| 3.3.4.4 | Nominal- oder Quotenpapier | 26 |
| 3.3.5 | Voraussetzungen für den Börsengang | 26 |
| 4. | Genussrecht als Finanzierungsinstrument für Unternehmen | 28 |
| 4.1 | Bilanzierung von Genussrechten | 28 |
| 4.1.1 | Bilanzierung des Genusskapitals als Eigenkapital nach HGB | 28 |
| 4.1.1.1 | Regelungen zum Ausweis im Eigenkapital der Handelsbilanz | 29 |
| 4.1.1.1.1 | NACHRANGIGKEIT DES GENUSSRECHTSKAPITALS | 29 |
| 4.1.1.1.2 | ERFOLGSABHÄNGIGKEIT DER VERGÜTUNG | 29 |
| 4.1.1.1.3 | TEILNAHME AM VERLUST BIS ZUR VOLLEN HÖHE | 30 |
| 4.1.1.1.4 | NACHHALTIGKEIT DER KAPITALÜBERLASSUNG | 30 |
| 4.1.1.2 | Ausweis des Genussrechtskapitals | 31 |
| 4.1.1.2.1 | GENUSSRECHTSKAPITAL ALS EIGENKAPITAL | 31 |
| 4.1.1.2.2 | GENUSSRECHTSKAPITAL ALS FREMDKAPITAL | 31 |
| 4.1.1.3 | Bewertung des Genussrechts | 32 |
| 4.1.1.4 | Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung | 32 |
| 4.1.1.5 | Angaben im Anhang | 33 |
| 4.1.2 | Konzernabschluss nach IFRS | 33 |
| 4.1.2.1 | Allgemeine Kriterien für Finanzinstrumente nach IFRS | 33 |
| 4.1.2.2 | Regelungen zum Ausweis des Genussrechtskapitals nach IFRS | 34 |
| 4.1.2.2.1 | GENUSSRECHTSKAPITAL ALS FREMDKAPITAL | 34 |
| 4.1.2.2.2 | GENUSSRECHTSKAPITAL ALS EIGENKAPITAL | 36 |
| 4.1.2.3 | Ausweis nach IFRS | 36 |
| 4.1.2.4 | Die Bewertung des Genussrechts | 37 |
| 4.1.2.5 | Erfassung in der Gewinn und Verlustrechnung | 38 |
| 4.1.2.6 | Angaben im Anhang | 39 |
| 4.2 | Die Besteuerung von Genüssen | 40 |
| 4.2.1 | Abgrenzung von beteiligungsähnlichen und obligationenartigen Genüssen | 40 |
| 4.2.1.1 | Beteiligung am Gewinn | 40 |
| 4.2.1.2 | Beteiligung am Liquidationserlös | 41 |
| 4.2.2 | Die Besteuerung beim emittierenden Unternehmen | 41 |
| 4.2.2.1 | Beteiligungsähnliche Genussrechte | 41 |
| 4.2.2.2 | Obligationenähnliche Genussrechte | 42 |
| 4.2.3 | Besteuerung beim Genussrechtsinhaber | 44 |
| 4.2.3.1 | Genussrechte im Privatvermögen | 44 |
| 4.2.3.2 | Genussrechte im Betriebsvermögen | 45 |
| 5. | Genussschein als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung | 47 |
| 5.1 | Allgemeine Grundlagen | 47 |
| 5.1.1 | Die Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland | 47 |
| 5.1.2 | Begriff der Mitarbeiterbeteiligung | 48 |
| 5.2 | Inhaltliche Ausgestaltung und Rechtsnatur der Mitarbeiterbeteiligung | 48 |
| 5.2.1 | Formen der Mitarbeiterbeteiligung | 48 |
| 5.2.1.1 | Die Erfolgsbeteiligung | 49 |
| 5.2.1.2 | Die Kapitalbeteiligung | 49 |
| 5.3 | Staatliche Ziele und Förderung durch den Staat | 52 |
| 5.3.1 | Förderung durch das Fünfte VermBG | 52 |
| 5.3.2 | Förderung durch das EStG | 54 |
| 5.3.3 | Kombination der staatlichen Förderung | 54 |
| 5.4 | Gründe für die Einführung der Mitarbeiterbeteiligung | 55 |
| 5.4.1 | Unternehmenspolitische Ziele | 56 |
| 5.4.2 | Nachfolgeprobleme mit Genussrechten beseitigen | 56 |
| 5.4.3 | Genussrechte als Instrument der Altersvorsorge | 57 |
| 5.4.4 | Investive Lohnpolitik mittels Genüssen | 58 |
| 6. | Der Genussschein im Vergleich zu anderen Finanzierungsalternativen | 60 |
| 6.1 | Partiarisches Darlehen | 60 |
| 6.2 | Stille Beteiligung | 60 |
| 6.3 | Vorzugsaktie | 62 |
| 6.4 | Schuldverschreibung | 62 |
| 7. | Vor- und Nachteile des Genussscheins | 64 |
| 7.1 | Vorteile des Genussscheins | 64 |
| 7.2 | Nachteile des Genussscheins | 66 |
| 8. | Schlussfolgerung | 67 |
| Anhang | 69 | |
| Literaturverzeichnis | 71 |
Textprobe:
Kapitel 4.2, Die Besteuerung von Genüssen:
Steuerlich führt die Einordnung des Genussrechtskapitals als Eigenkapital i. d. R. zu einer höheren Belastung als die Einordnung als Fremdkapital. Daher zielen die Interessen der Unternehmen meistens darauf ab, die emittierten Genussscheine als Eigenkapital in der Handelsbilanz anzusetzen und sie zusätzlich steuerlich als Fremdkapital einzuordnen. Sie haben dann die Funktion als haftendes Kapital und gleichzeitig können die Ausschüttungen vom Gewinn abgesetzt werden. Das kommt nicht nur den Unternehmen sondern auch den Genussrechtsinhabern zugute, denn es kann ein größtmöglicher, wirtschaftlicher Erfolg, beispielsweise bei der Vermögensbildung von Mitarbeitern, bewirkt werden.
Abgrenzung von beteiligungsähnlichen und obligationenartigen Genüssen:
Bei der steuerlichen Behandlung ist das Vorliegen einer Gewinnbeteiligung oder einer Beteiligung am Liquidationserlös für die steuerlichen Folgen zu beachten. Ausgangspunkt ist hierbei § 8 KStG. Wenn gleichzeitig die Beteiligung am Gewinn und die Beteiligung am Liquidationserlös erfüllt sind, findet § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG Anwendung. Das Gesetz besagt, dass in diesem Fall Ausschüttungen auf Genüsse das Einkommen nicht mindern dürfen, das heißt, sie dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Man spricht hier von beteiligungsähnlichen Genussrechten. Ist eins der beiden Kriterien nicht erfüllt, ist die Rede von obligationsähnlichen Genüssen, die steuerlich wie Fremdkapital behandelt werden. Wird der Genussschein dem Fremdkapital zugeordnet, ist ein Abzug der Vergütung des Genussscheins als Betriebsausgabe möglich. Folgend werden die Begriffe Gewinnbeteiligung und Liquidationserlösbeteiligung zur genauen Abgrenzung definiert.
Beteiligung am Gewinn:
Eine Beteiligung am Gewinn liegt vor, wenn zwischen den Gesellschaftern des emittierenden Unternehmens und dem Genussrechtsinhaber, vor Bedienung der Genussrechte, der handelsrechtlich verteilbare Gewinn aufgeteilt wird. Die Ausschüttung an die Genussberechtigten kann sich am Handels- und Steuerbilanzgewinn, am Jahresüberschuss, an der Gesellschafterdividende oder beispielsweise an der Eigen- oder Gesamtkapitalrendite orientieren. Die Gewinnbeteiligung muss nicht unbedingt die gleiche Höhe haben wie die Dividenden. Sie kann auch nachrangig zu zahlen sein. Die Leistung an den Genussscheininhaber muss nur unmittelbar oder mittelbar von der Höhe des Gewinns des Unternehmens abhängen, er hat dadurch ein Risiko am Geschäftsbetrieb. Eine Mindestverzinsung, deren Verzinsung deutlich geringer ist als das, was üblicherweise als Gewinn erwirtschaftet wird, entspricht einer Gewinnbeteiligung, wenn zusätzlich eine gewinnabhängige Vergütung vorhanden ist und in Verlustjahren die Auszahlung ausgesetzt wird. Die Gesellschaft sollte also bei Ausgestaltung einer Gewinnbeteiligung nur im Gewinnfall belastet werden.
Beteiligung am Liquidationserlös:
Die Liquidationserlösbeteiligung liegt vor, wenn der Inhaber des Genussscheins sein Genusskapital nicht vor Liquidation des Unternehmens zurückverlangen kann. Das setzt voraus, dass weder eine befristete Laufzeit noch Kündigungsrechte vereinbart wurde. Außerdem ist eine Beteiligung an den stillen Reserven bei Liquidation weitere Voraussetzung für die Liquidationserlösbeteiligung. Bei unkündbaren oder festen Laufzeiten von bis zu 30 Jahren werden Ausschüttungen als Betriebsausgaben anerkannt. Bei über 30 Jahren verliert der Rückzahlungsanspruch seine wirtschaftliche Bedeutung. Er wird dann, auch wenn keine Beteiligung am Liquidationserlös vereinbart ist, nicht mehr von der Steuer abgesetzt.
Die Besteuerung beim emittierenden Unternehmen:
Beteiligungsähnliche Genussrechte:
Beteiligungsähnliche Genussrechte (bei Kapitalgesellschaften) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, die eine Gewinnbeteiligung und gleichzeitig eine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren, mindern das Einkommen nicht. Das Genussrechtskapital wird wie Eigenkapital behandelt.
Die Zuführung ist i. d. R. steuerneutral, da sie eine Einlage in die Gesellschaft darstellt. Agio beziehungsweise Disagio werden bei der Ausgabe der Genussrechte genauso behandelt.
Die Vergütungen an die Genussrechtsinhaber wie Gewinnausschüttungen, mindern weder die körperschaftssteuerliche, noch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Es wird im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kein tatsächlicher Mittelabfluss gefordert. Die Begründung einer Ausschüttungsverbindlichkeit reicht vollkommen aus.
Dadurch, dass Genussrechte, bei denen die Gewinne aufgrund beteiligungsähnlicher Ausgestaltung nicht von der Körperschafts- und Gewerbesteuer abzugsfähig sind, können auch Verluste auf Genussrechtskapital keine Betriebseinnahmen darstellen.
Obligationenähnliche Genussrechte:
Genussrechte, die mindestens eine der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht erfüllen, stellen steuerliches Fremdkapital dar.
Die Aufnahme von Genussrechtskapital stellt steuerrechtlich eine erfolgsneutrale Bilanzverlängerung dar und wird als Verbindlichkeit in der Steuerbilanz ausgewiesen. Nur bei nicht verbrieften Genussrechten mit begrenzter Laufzeit wird bei einem Agio beziehungsweise Disagio, ein passivier oder aktiver RAP gebildet und über die Laufzeit erfolgswirksam abgeschrieben. Bei verbrieften Genussrechten oder einer unbegrenzten Laufzeit erfolgt eine sofortige, erfolgswirksame Erfassung.
Die Vergütungen von Genussscheinen, die steuerlich Fremdkapital darstellen, sind abzugsfähige Betriebsausgaben, die im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung den körperschaftssteuerlichen Gewinn des Unternehmens mindern (§ 8 KStG, § 4 Abs. 4, Abs. 5 EStG).
Die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen für Genussrechte (§ 4h EStG, § 8b KStG) ist u. U. aufgrund der Zinsschranke rechtsformunabhängig begrenzt. Demnach sind die Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge und der darüber hinaus anfallende Zinsaufwand nur bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abzugsfähig. Der übersteigende Zinsaufwand wird für steuerliche Zwecke dem Gewinn wieder zugerechnet. Für die Anwendung der Zinsschranke gibt es nach § 4h Abs. 2 EStG bzw. § 8a Abs. 2 und 3 KStG Ausnahmetatbestände. Somit entfällt die Anwendung der Zinsschranke unter anderem, wenn der Saldo aus negative Zinsaufwendungen und Zinserträgen die betriebsbezogene Freigrenze von 3 Mio. € nicht übersteigt oder der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört oder die nach § 4h Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 ermittelte Eigenkapitalquote des Betriebs die des Konzerns nicht um mehr als zwei Prozentpunkt unterschreitet.
Gewerbesteuerlich stellt das Genussrecht, bei einer Laufzeit von über einem Jahr, eine Dauerschuld i. S. v. § 8 Abs. 1 GewStG dar. Dadurch wird bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ein Viertel, der als Betriebsausgaben abgezogenen Vergütungen, wieder hinzugerechnet.
Bei Verlusten ist zwischen denen, die den Rückzahlungsanspruch mindern und Verlusten, bei denen eine Verlustverrechnung mit den künftigen Gewinnen stattfindet, zu unterscheiden. Bei Verlusten, bei denen sich der Rückzahlungsanspruch mindert, entsteht für den Emittenten ein Gewinn aus Verlustübernahme des Genussrechtskapitals. Folglich wirkt sich der Verlust nicht mindernd bei der Ermittlung der Einkünfte aus. Die Verluste können also nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Bei einer Verlustverrechnung ist der Verlust komplett vom Emittenten zu tragen. Er kann dadurch vollständig von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Es sollte auch auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geachtet werden, wenn der Genussberechtigte ebenso Gesellschafter des emittierenden Unternehmens ist. Hängen Genussscheinvergütungen direkt von der Höhe der Gewinnausschüttung ab, sind sie verdeckte Ausschüttungen.
Durch mittelfristige Laufzeiten von fünf bis acht Jahren liegt i. d. R. eine Liquidationserlösbeteiligung bei Mezzaninen Kapital meist nicht vor. Dadurch wird die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vergütungen sichergestellt.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842805644
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Göttert, Barbara Juli 2010: Genussscheine als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Genussrecht, Mitarbeiterbeteiligung, Unternehmensfinanzierung, Finanzierungsinstrument, Vermögensrechte



