Gentechnik - ein Paradigmenwechsel?
Supra- und nationalrechtliche Erfassung und praktische Handhabung von ungewollten GVO-Spuren im Kontext der Novellierung des Gentechnikrechts 2007/2008
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Olha Lebedynska
- Abgabedatum: Mai 2009
- Umfang: 133 Seiten
- Dateigröße: 840,0 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Ostfalia Braunschweig/Wolfenbüttel Deutschland
- Bibliografie: ca. 157
- ISBN (eBook): 978-3-8366-3198-3
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Lebedynska, Olha Mai 2009: Gentechnik - ein Paradigmenwechsel?, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Gentechnik, Gentechnikrecht, Nationalrecht, GVO Spuren, Gesetzesnovellierung
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Diplomarbeit von Olha Lebedynska
Einleitung:
Seit in den 90-er Jahren die ersten GVO-Spuren in Futter- und Lebensmitteln auftraten, welche gewollter maßen frei von Gentechnik sein sollten, steht die grüne Gentechnik auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene in der öffentlichen Diskussion. Dieser Diskussion folgten die umfangreichen gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich des nationalen und supranationalen Gentechnikrechts. Da der Gegenstand der Gesetzgebung auf die Gesellschaft äußerst polarisierend wirkte, reichten die dem Regelungsvorhaben vorausgegangenen Debatten von den allumfassenden Regulierungsvorschlägen der Gentechnikgegner einerseits bis zum Protest wegen der Überreglementierung und der damit einhergehenden Belastung für Industrie und Handel durch die Befürworter neuartiger Technologien andererseits.
Während für den rechtmäßigen Umgang mit den gentechnisch veränderten Produkten die gesetzlichen Grundlagen sowohl national als auch europarechtlich bereits geschaffen worden sind, resultiert die Problematik rechtlicher Einordnung und Behandlung von ungewollten GVO-Spuren in erster Linie daraus, dass das Gentechnikrecht ursprünglich für gezielte Tätigkeiten konzipiert wurde.
Der Kern dieser Arbeit wird die Analyse folgender Sachverhalte und Beantwortung nachstehender Fragestellungen sein. Es soll geklärt werden:
- Ob und inwieweit es gegenwärtig möglich ist, die gefahrbegründenden Umstände und damit verbundene langfristige Risiken die von den genetisch veränderten Organismen ausgehen, zu erkennen.
- Ob und inwieweit die Tragweite dieser Risiken im Rahmen des nationalen und internationalen Gesetzesregelwerks im Bezug auf Genehmigungsverfahren hinreichend berücksichtigt worden ist.
- Wie die exekutive Praxis und die Rechtssprechung der Problematik von ungewollter Verbreitung gentechnisch veränderten Materials begegnet.
- Wer und in welchem Umfang für die Entstehung von ungewollten GVO-Spuren in konventionell hergestellten Lebensmitteln haftbar gemacht werden kann.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | 6 | |
| A | Einleitung | 12 |
| I. | Allgemeine Erläuterungen zum Untersuchungsgegenstand | 13 |
| 1. | Genetik, Gentechnik und Biotechnologie | 13 |
| 2. | Arten der Gentechnik und derer Anwendungsbereiche | 14 |
| 3. | Warum Gentechnik? | 17 |
| 4. | Gesamtwirtschaftliche und steuerliche Aspekte der grünen Technologie | 19 |
| B | Naturwissenschaftliche und rechtliche Grundlagen für den Umgang mit GVO | 21 |
| I. | Formen des Umgangs mit GVO | 23 |
| II. | Verbreitungswege der GVO und deren Risikopotential | 25 |
| 1. | Technisch bedingte Vermischung | 25 |
| 2. | Biologisch bedingte Verbreitungspfade | 27 |
| a) | Horizontaler Gentransfer | 27 |
| b) | Durchwuchs | 27 |
| c) | Vertikaler Gentransfer | 28 |
| 3. | Risikopotential transgener Pflanzen aus natur- und rechtswissenschaftlicher Sicht | 31 |
| 4. | Risikoabschätzung durch EFSA | 33 |
| III. | Indizierung von gentechnischen Veränderungen im Organismus mittels analytischer Verfahren | 36 |
| C | Aufgaben und Prinzipien des supranationalen und nationalen Gentechnikrechts | 39 |
| I. | Aufgabenbereich des Gentechnikrechts im Wandel | 40 |
| 1. | Geltungsbereich und Abgrenzungsfragen untersuchungsrelevanter supranationaler Vorschriften | 41 |
| a) | Systemrichtlinie 90/219 EWG (SRL) | 41 |
| b) | Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (FRL) | 42 |
| c) | Gen Food/Feed Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (GFFV) | 43 |
| d) | Verordnung Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung (EG) Nr. 1830/2003 (RKV) | 45 |
| e) | Verordnung grenzüberschreitende Verbringung (EG) Nr. 1946/2003 (GVV) | 46 |
| 2. | Nationales Gentechnikrecht | 47 |
| II. | Prinzipien des Gentechnikrechts | 53 |
| 1. | Vorsorgegedanke und Basisrisiko | 54 |
| 2. | ’Step-by-step’-Verfahren | 55 |
| 3. | Prinzip der präventiven Kontrolle | 56 |
| a) | ’Case-by-case’-Verfahren | 56 |
| b) | Genehmigungsverfahren zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen von GVO | 56 |
| 4. | Zusammenfassung der Zwischenergebnisse | 61 |
| D | Die GVO-Spuren im Kontext des Koexistenzgedankens | 65 |
| I. | Gentechnikrecht zwischen Warenverkehrsfreiheit und Schutzerfordernissen für Gesundheit, Umwelt und Koexistenz | 66 |
| II. | Regelung der Koexistenz auf europäischer Ebene | 66 |
| III. | Nationalrechtliche Regelung der Koexistenz | 67 |
| IV. | Möglichkeit der Herabsetzung der Kennzeichnungsschwelle für GVO auf nationalstaatlicher Ebene | 68 |
| V. | Die Vereinbarkeit der Minimierung von GVO-Einträgen durch die Ausgestaltung von Abstandsregelungen mit dem internationalen Recht | 70 |
| V. | Rechtliche Bedenklichkeit von Nachbarabsprachen | 73 |
| E | GVO-Spuren und verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz | 74 |
| I. | Ausgewählte Fragen der Zulässigkeit | 75 |
| 1. | Statthafte Klageart | 75 |
| 2. | Zuständiges Gericht | 76 |
| 3. | Klagebefugnis | 77 |
| a) | Drittschützende Norm | 78 |
| b) | Qualifizierte Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden | 78 |
| aa) | Nachbar-Begriff | 78 |
| bb) | Darlegung konkreter Einwirkungen auf geschützte Rechtsgüter | 79 |
| II. | Ausgewählte Begründetheitsfragen | 79 |
| 1. | Rechtsprechungsüberblick | 79 |
| F | Zivilrechtliche Haftungsregelungen | 86 |
| I. | Regelungen auf europäischer Ebene | 87 |
| II. | Nationalrechtliche Haftungsregelungen | 88 |
| 1. | Unterlassung-, Beseitigungs- und Ausgleichsansprüche nach §§ 1004, 903, 906 und § 823 BGB i.V.m. § 36a GenTG | 88 |
| a) | ’Wesentliche Beeinträchtigung’ im Sinne des § 906 I BGB | 89 |
| aa) | Merkmal der ‘ortsüblichen Nutzung’ | 92 |
| bb) | Zumutbarkeitsmaßstab | 93 |
| b) | Ansprüche des Nachbarn im Einzelnen | 93 |
| aa) | Anspruch auf Unterlassung und Schutzvorkehrungen nach §§ 1004, 906 BGB i.V.m. § 36a I-III und § 23 S. 1 GenTG | 94 |
| bb) | Anspruch auf Beseitigung nach §§ 1004 I, 906 BGB i.V.m. § 36a I-III GenTG | 95 |
| cc) | Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 906 II S.2 BGB i.V.m. § 23 S. 2 GenTG | 95 |
| 2. | Spezialgesetzlicher Schadenersatzanspruch nach §§ 32 GenTG | 97 |
| G | Die neusten Ereignisse im Bereich der grünen Gentechnik und derer Würdigung | 97 |
| H | Zusammenfassung der Ergebnisse | 100 |
| Abbildungsverzeichnis | 106 | |
| Literaturverzeichnis | 115 |
Textprobe:
Kapitel E, GVO-Spuren und verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz:
Wie die bisherigen Ausführungen gezeigt haben birgt gerade die Freisetzung von GVO die Gefahr in sich, dass ungewollte Sputen transgener Materie in umliegende Feldbestände gelangen. Wenn der benachbarte Landwirt wegen der Verunreinigung seines Produkts unter Umständen mit einer Untersagungs- oder Vernichtungsanordnung rechnen muss, hat er ein primäres Interesse daran, sich bei der Gefahr des Gentransfers präventiv gegen die Freisetzungsgenehmigung zu Wehr setzen zu können.
Aus diesem Grund werden im Folgenden die wesentlichen Fragestellungen im Bezug auf Zulässigkeit und Begründetheit einer möglichen Klage gegen eine Freisetzungsgenehmigung erörtert.
Ausgewählte Fragen der Zulässigkeit:
Im nachstehenden Kapitel geht die Verfasserin auf die Fragen der statthaften Klageart, der gerichtlichen Zuständigkeit und der Klagebefugnis ein. Diese Kernfragen werden in der Praxis oft zum Schwerpunkt der Zulässigkeitsprüfung.
Statthafte Klageart:
Beim Vorgehen gegen die Freisetzungsgenehmigungen handelt es sich in der Regel um Anfechtungssituationen, weil das begehren des Klägers entweder dahin geht die, noch nicht bestandskräftige Genehmigung insgesamt zu beseitigen oder aber den Erlass von nachbarschützenden Nebenbestimmungen zu erreichen. In letzterem Fall hat der Betroffene grundsätzlich die Wahl zwischen einer Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO wegen Fehlens einer solchen schützenden Nebenbestimmung oder auf eine Verpflichtungsklage gem. § 42 I Alt. 2 VwGO auf die entsprechende Ergänzung des Verwaltungsaktes.
Will der Betroffene dagegen nach Bestandskraft der Genehmigung etwa wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nachträgliche Auflagen gem. § 19 S. 3 GenTG erwirken, kann er nur auf die Verpflichtungsklage zurückgreifen.
Zuständiges Gericht:
Wie bereits oben erläutert war bis zum Organisationserlass des Bundeskanzlers Gerhard Schröder v. 22.10.2002 für die Genehmigungen im Bereich Gentechnik das RKI mit Sitz im Berlin zuständig. Die Rechtsprechung leitete daraus gem. § 52 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 I GenTG die generelle Zuständigkeit Berliner Verwaltungsgerichte u.A. für die Fragen der Freisetzungen ab. Das VG Berlin ging in seiner Argumentation davon aus, die Freisetzungsgenehmigung stünde in keiner derart besonderen Beziehung zu einem bestimmten Standort, dass über den – grundsätzlich vorrangigen – Gerichtsstand nach § 52 Nr. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig währen, in deren Bezirk sich die Freisetzung stattfinden solle. Ortsgebunden im Sinne der obigen Vorschrift seien nur Rechte oder Rechtsverhältnisse, für die die Beziehung zu einem bestimmten Ort den wesentlichen Inhalt ausmache. Allein der Umstand, dass die GVO naturgemäß (zumeist) an einem bestimmten Standort freigesetzt werden führe nicht zu einer solchen Ortsgebundenheit da die Genehmigungsfähigkeit einer Freisetzung nicht maßgeblich durch den jeweiligen Standort bestimmt sei. Das BVerwG hat zu diesem Zeitpunkt die Rechsprechung des VG Berlin ausdrücklich bestätigt, zumal eine Freisetzungsgenehmigung gem. § 14 III GenTG u.U. auch für mehrere Standorte erteilt werden kann.
Nachdem die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigungen vom RKI auf das BVL übertragen wurde, änderte die Rechtsprechung ihre Auffassung im Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Es wurde nunmehr im Widerspruch zu vorherigen Ansicht dahingehend argumentiert, dass eine Freisetzung sich gerade auf eine bestimmte Fläche beschränkt, während im Vergleich dazu das Inverkehrbringen auf den Einsatz in verschiedenen Umgebungen gerichtet ist. Die Begrenzung der Ausbreitung sei demnach zwar keine Genehmigungsvoraussetzung, jedoch ist es grundsätzliches Ziel der Genehmigung, die Auswirkungen der Freisetzung im Wesentlichen auf die Versuchsfläche zu begrenzen.
Daran anlehnend wurden seitdem für die Entscheidungen im Bezug auf Freisetzungen gem. § 52 Nr. 1 VwGO die Gerichte für zuständig erkannt, in deren Bezirk der Ort der Freisetzung liegt.
Klagebefugnis:
Geht ein Nachbar gegen die, einem Betreiber erteilte Genehmigung vor, so ist die sog. Drittanfechtungssituation gegeben. Es kommt daher im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vor Allem der Frage nach Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO eine gewichtige Rolle zu.
Die Klagebefugnis setzt die Geltendmachung einer möglichen Verletzung eigener Rechte durch den Verwaltungsakt voraus. Der Drittanfechtungssituation entsprechend muss sich hier der Rechtssuchende auf eine Norm stützen können, die dem Schutz seiner Rechte dient und er muss ein qualifiziertes Betroffensein in diesen Rechten glaubhaft machen können.
Drittschützende Norm:
Von einer drittschützenden Norm spricht man dann, wenn sie die Rechtsgüter Dritter genau gegen die, durch den Verwaltungsakt möglicherweise eintretende Verletzung schützen soll. Im Gegensatz zu Vorsorgepflichten bei den die Drittwirkung umstritten ist, wird von der Literatur und der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Grundpflicht des Betreibers zur Gefahrenabwehr gem. § 6 II GenTG drittschützende Wirkung zukommt. Speziell bei Freisetzungen hat der § 16 I Nr. 2, 3 GenTG eine große Bedeutung da das Treffen der dort genannten Sicherheitsvorkehrungen als Grundpflicht des Betreibers die Genehmigungsvoraussetzung darstellt. Die Kläger können in einem Verfahren die Verletzung dieser Vorschrift etwa dann geltend machen, wenn die Möglichkeit besteht, dass es infolge des nicht auszuschließenden Gentransfers aus der Versuchsfläche zu unvertretbaren schädlichen Einwirkungen auf ihr Eigentumsgrundrecht und/oder die Gesundheit kommen könnte.
Qualifizierte Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden:
Neben dem Finden der einschlägigen Norm mit Drittschutz liegen oftmals die Schwierigkeiten in der Frage, ob der Rechtsschutzbegehrende im Fall der Freisetzung durch einen Anderen überhaupt negative Auswirkungen auf seine geschützten Rechte befürchten kann. Gefordert wird hier nicht bloß die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung sondern das tatsächliche Betroffensein und zwar im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Freisetzungsversuch. Der Betroffene muss sich als ‘Nachbar’ im Einwirkungsbereich der Freisetzung befinden und eine konkrete Einwirkung auf seine Rechtsgüter darlegen können.
Nachbar-Begriff:
Der Betroffene ist erst dann als ‘Nachbar’ klagebefugt, wenn es aus dem Ausbreitungsverhalten der konkreten gv-Pflanze und den Standortbesonderheiten darauf geschlossen werden kann, dass auch er bzw. sein Grundstück von den Auswirkungen des Freilandversuches erreicht werden kann. Gerade im Hinblick auf viele, die Verbreitung des Genmaterials beeinflussende Faktoren dürfte die Eingrenzung des Betroffenen-Kreises oft schwer fallen.
Darlegung konkreter Einwirkungen auf geschützte Rechtsgüter:
Mit der Entscheidung der Möglichkeit einer Erlaubniserteilung für die Freisetzungen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass diese grundsätzlich gemeinwohlverträglich sind. Aus diesem Grund sind die ‘Nachbarn’ nicht schon per se in ihren Rechten verletzt, wenn ein Freilandversuch in der Nähe ihrer Grundstücke stattfindet. Der Nachbar muss vielmehr darlegen können, dass sein Betroffensein deutlich von den Auswirkungen abhebt, die einen Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen. Auf diesem Wege sollen die Popularklagen vermieden werden. So können ‘Jedermann-Einwendungen’, dass es nicht möglich sei, ‘zuverlässige Aussagen zur Entwicklung von GVO in der Umwelt zu treffen’ und ‘die ökologischen Risiken des Versuchs zu kalkulieren’ eine Klagebefugnis nicht begründen. Dieser Rechtsprechung folgend würde ein qualifiziertes Betroffensein z.B. dann bejaht werden können, wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Pflanzen auf dem Grundstück des Rechtssuchenden nach biologischen Gesetzmäßigkeiten von den benachbarten gv-Pflanzen bestäubt werden können, die Pflanzenarten miteinander also grundsätzlich kreuzbar sind.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836631983
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Lebedynska, Olha Mai 2009: Gentechnik - ein Paradigmenwechsel?, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Gentechnik, Gentechnikrecht, Nationalrecht, GVO Spuren, Gesetzesnovellierung



