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Gentechnik - ein Paradigmenwechsel?

Supra- und nationalrechtliche Erfassung und praktische Handhabung von ungewollten GVO-Spuren im Kontext der Novellierung des Gentechnikrechts 2007/2008

Gentechnik - ein Paradigmenwechsel?
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Olha Lebedynska
  • Abgabedatum: Mai 2009
  • Umfang: 133 Seiten
  • Dateigröße: 840,0 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Ostfalia Braunschweig/Wolfenbüttel Deutschland
  • Bibliografie: ca. 157
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3198-3
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Lebedynska, Olha Mai 2009: Gentechnik - ein Paradigmenwechsel?, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Gentechnik, Gentechnikrecht, Nationalrecht, GVO Spuren, Gesetzesnovellierung

Diplomarbeit von Olha Lebedynska

Einleitung:

Seit in den 90-er Jahren die ersten GVO-Spuren in Futter- und Lebensmitteln auftraten, welche gewollter maßen frei von Gentechnik sein sollten, steht die grüne Gentechnik auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene in der öffentlichen Diskussion. Dieser Diskussion folgten die umfangreichen gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich des nationalen und supranationalen Gentechnikrechts. Da der Gegenstand der Gesetzgebung auf die Gesellschaft äußerst polarisierend wirkte, reichten die dem Regelungsvorhaben vorausgegangenen Debatten von den allumfassenden Regulierungsvorschlägen der Gentechnikgegner einerseits bis zum Protest wegen der Überreglementierung und der damit einhergehenden Belastung für Industrie und Handel durch die Befürworter neuartiger Technologien andererseits.

Während für den rechtmäßigen Umgang mit den gentechnisch veränderten Produkten die gesetzlichen Grundlagen sowohl national als auch europarechtlich bereits geschaffen worden sind, resultiert die Problematik rechtlicher Einordnung und Behandlung von ungewollten GVO-Spuren in erster Linie daraus, dass das Gentechnikrecht ursprünglich für gezielte Tätigkeiten konzipiert wurde.

Der Kern dieser Arbeit wird die Analyse folgender Sachverhalte und Beantwortung nachstehender Fragestellungen sein. Es soll geklärt werden:

- Ob und inwieweit es gegenwärtig möglich ist, die gefahrbegründenden Umstände und damit verbundene langfristige Risiken die von den genetisch veränderten Organismen ausgehen, zu erkennen.

- Ob und inwieweit die Tragweite dieser Risiken im Rahmen des nationalen und internationalen Gesetzesregelwerks im Bezug auf Genehmigungsverfahren hinreichend berücksichtigt worden ist.

- Wie die exekutive Praxis und die Rechtssprechung der Problematik von ungewollter Verbreitung gentechnisch veränderten Materials begegnet.

- Wer und in welchem Umfang für die Entstehung von ungewollten GVO-Spuren in konventionell hergestellten Lebensmitteln haftbar gemacht werden kann.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis 6
A Einleitung 12
I. Allgemeine Erläuterungen zum Untersuchungsgegenstand 13
1. Genetik, Gentechnik und Biotechnologie 13
2. Arten der Gentechnik und derer Anwendungsbereiche 14
3. Warum Gentechnik? 17
4. Gesamtwirtschaftliche und steuerliche Aspekte der grünen Technologie 19
B Naturwissenschaftliche und rechtliche Grundlagen für den Umgang mit GVO 21
I. Formen des Umgangs mit GVO 23
II. Verbreitungswege der GVO und deren Risikopotential 25
1. Technisch bedingte Vermischung 25
2. Biologisch bedingte Verbreitungspfade 27
a) Horizontaler Gentransfer 27
b) Durchwuchs 27
c) Vertikaler Gentransfer 28
3. Risikopotential transgener Pflanzen aus natur- und rechtswissenschaftlicher Sicht 31
4. Risikoabschätzung durch EFSA 33
III. Indizierung von gentechnischen Veränderungen im Organismus mittels analytischer Verfahren 36
C Aufgaben und Prinzipien des supranationalen und nationalen Gentechnikrechts 39
I. Aufgabenbereich des Gentechnikrechts im Wandel 40
1. Geltungsbereich und Abgrenzungsfragen untersuchungsrelevanter supranationaler Vorschriften 41
a) Systemrichtlinie 90/219 EWG (SRL) 41
b) Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (FRL) 42
c) Gen Food/Feed Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (GFFV) 43
d) Verordnung Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung (EG) Nr. 1830/2003 (RKV) 45
e) Verordnung grenzüberschreitende Verbringung (EG) Nr. 1946/2003 (GVV) 46
2. Nationales Gentechnikrecht 47
II. Prinzipien des Gentechnikrechts 53
1. Vorsorgegedanke und Basisrisiko 54
2. ’Step-by-step’-Verfahren 55
3. Prinzip der präventiven Kontrolle 56
a) ’Case-by-case’-Verfahren 56
b) Genehmigungsverfahren zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen von GVO 56
4. Zusammenfassung der Zwischenergebnisse 61
D Die GVO-Spuren im Kontext des Koexistenzgedankens 65
I. Gentechnikrecht zwischen Warenverkehrsfreiheit und Schutzerfordernissen für Gesundheit, Umwelt und Koexistenz 66
II. Regelung der Koexistenz auf europäischer Ebene 66
III. Nationalrechtliche Regelung der Koexistenz 67
IV. Möglichkeit der Herabsetzung der Kennzeichnungsschwelle für GVO auf nationalstaatlicher Ebene 68
V. Die Vereinbarkeit der Minimierung von GVO-Einträgen durch die Ausgestaltung von Abstandsregelungen mit dem internationalen Recht 70
V. Rechtliche Bedenklichkeit von Nachbarabsprachen 73
E GVO-Spuren und verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz 74
I. Ausgewählte Fragen der Zulässigkeit 75
1. Statthafte Klageart 75
2. Zuständiges Gericht 76
3. Klagebefugnis 77
a) Drittschützende Norm 78
b) Qualifizierte Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden 78
aa) Nachbar-Begriff 78
bb) Darlegung konkreter Einwirkungen auf geschützte Rechtsgüter 79
II. Ausgewählte Begründetheitsfragen 79
1. Rechtsprechungsüberblick 79
F Zivilrechtliche Haftungsregelungen 86
I. Regelungen auf europäischer Ebene 87
II. Nationalrechtliche Haftungsregelungen 88
1. Unterlassung-, Beseitigungs- und Ausgleichsansprüche nach §§ 1004, 903, 906 und § 823 BGB i.V.m. § 36a GenTG 88
a) ’Wesentliche Beeinträchtigung’ im Sinne des § 906 I BGB 89
aa) Merkmal der ‘ortsüblichen Nutzung’ 92
bb) Zumutbarkeitsmaßstab 93
b) Ansprüche des Nachbarn im Einzelnen 93
aa) Anspruch auf Unterlassung und Schutzvorkehrungen nach §§ 1004, 906 BGB i.V.m. § 36a I-III und § 23 S. 1 GenTG 94
bb) Anspruch auf Beseitigung nach §§ 1004 I, 906 BGB i.V.m. § 36a I-III GenTG 95
cc) Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 906 II S.2 BGB i.V.m. § 23 S. 2 GenTG 95
2. Spezialgesetzlicher Schadenersatzanspruch nach §§ 32 GenTG 97
G Die neusten Ereignisse im Bereich der grünen Gentechnik und derer Würdigung 97
H Zusammenfassung der Ergebnisse 100
Abbildungsverzeichnis 106
Literaturverzeichnis 115

Textprobe:

Kapitel E, GVO-Spuren und verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz:

Wie die bisherigen Ausführungen gezeigt haben birgt gerade die Freisetzung von GVO die Gefahr in sich, dass ungewollte Sputen transgener Materie in umliegende Feldbestände gelangen. Wenn der benachbarte Landwirt wegen der Verunreinigung seines Produkts unter Umständen mit einer Untersagungs- oder Vernichtungsanordnung rechnen muss, hat er ein primäres Interesse daran, sich bei der Gefahr des Gentransfers präventiv gegen die Freisetzungsgenehmigung zu Wehr setzen zu können.

Aus diesem Grund werden im Folgenden die wesentlichen Fragestellungen im Bezug auf Zulässigkeit und Begründetheit einer möglichen Klage gegen eine Freisetzungsgenehmigung erörtert.

Ausgewählte Fragen der Zulässigkeit:

Im nachstehenden Kapitel geht die Verfasserin auf die Fragen der statthaften Klageart, der gerichtlichen Zuständigkeit und der Klagebefugnis ein. Diese Kernfragen werden in der Praxis oft zum Schwerpunkt der Zulässigkeitsprüfung.

Statthafte Klageart:

Beim Vorgehen gegen die Freisetzungsgenehmigungen handelt es sich in der Regel um Anfechtungssituationen, weil das begehren des Klägers entweder dahin geht die, noch nicht bestandskräftige Genehmigung insgesamt zu beseitigen oder aber den Erlass von nachbarschützenden Nebenbestimmungen zu erreichen. In letzterem Fall hat der Betroffene grundsätzlich die Wahl zwischen einer Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO wegen Fehlens einer solchen schützenden Nebenbestimmung oder auf eine Verpflichtungsklage gem. § 42 I Alt. 2 VwGO auf die entsprechende Ergänzung des Verwaltungsaktes.

Will der Betroffene dagegen nach Bestandskraft der Genehmigung etwa wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nachträgliche Auflagen gem. § 19 S. 3 GenTG erwirken, kann er nur auf die Verpflichtungsklage zurückgreifen.

Zuständiges Gericht:

Wie bereits oben erläutert war bis zum Organisationserlass des Bundeskanzlers Gerhard Schröder v. 22.10.2002 für die Genehmigungen im Bereich Gentechnik das RKI mit Sitz im Berlin zuständig. Die Rechtsprechung leitete daraus gem. § 52 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 I GenTG die generelle Zuständigkeit Berliner Verwaltungsgerichte u.A. für die Fragen der Freisetzungen ab. Das VG Berlin ging in seiner Argumentation davon aus, die Freisetzungsgenehmigung stünde in keiner derart besonderen Beziehung zu einem bestimmten Standort, dass über den – grundsätzlich vorrangigen – Gerichtsstand nach § 52 Nr. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig währen, in deren Bezirk sich die Freisetzung stattfinden solle. Ortsgebunden im Sinne der obigen Vorschrift seien nur Rechte oder Rechtsverhältnisse, für die die Beziehung zu einem bestimmten Ort den wesentlichen Inhalt ausmache. Allein der Umstand, dass die GVO naturgemäß (zumeist) an einem bestimmten Standort freigesetzt werden führe nicht zu einer solchen Ortsgebundenheit da die Genehmigungsfähigkeit einer Freisetzung nicht maßgeblich durch den jeweiligen Standort bestimmt sei. Das BVerwG hat zu diesem Zeitpunkt die Rechsprechung des VG Berlin ausdrücklich bestätigt, zumal eine Freisetzungsgenehmigung gem. § 14 III GenTG u.U. auch für mehrere Standorte erteilt werden kann.

Nachdem die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigungen vom RKI auf das BVL übertragen wurde, änderte die Rechtsprechung ihre Auffassung im Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Es wurde nunmehr im Widerspruch zu vorherigen Ansicht dahingehend argumentiert, dass eine Freisetzung sich gerade auf eine bestimmte Fläche beschränkt, während im Vergleich dazu das Inverkehrbringen auf den Einsatz in verschiedenen Umgebungen gerichtet ist. Die Begrenzung der Ausbreitung sei demnach zwar keine Genehmigungsvoraussetzung, jedoch ist es grundsätzliches Ziel der Genehmigung, die Auswirkungen der Freisetzung im Wesentlichen auf die Versuchsfläche zu begrenzen.

Daran anlehnend wurden seitdem für die Entscheidungen im Bezug auf Freisetzungen gem. § 52 Nr. 1 VwGO die Gerichte für zuständig erkannt, in deren Bezirk der Ort der Freisetzung liegt.

Klagebefugnis:

Geht ein Nachbar gegen die, einem Betreiber erteilte Genehmigung vor, so ist die sog. Drittanfechtungssituation gegeben. Es kommt daher im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vor Allem der Frage nach Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO eine gewichtige Rolle zu.

Die Klagebefugnis setzt die Geltendmachung einer möglichen Verletzung eigener Rechte durch den Verwaltungsakt voraus. Der Drittanfechtungssituation entsprechend muss sich hier der Rechtssuchende auf eine Norm stützen können, die dem Schutz seiner Rechte dient und er muss ein qualifiziertes Betroffensein in diesen Rechten glaubhaft machen können.

Drittschützende Norm:

Von einer drittschützenden Norm spricht man dann, wenn sie die Rechtsgüter Dritter genau gegen die, durch den Verwaltungsakt möglicherweise eintretende Verletzung schützen soll. Im Gegensatz zu Vorsorgepflichten bei den die Drittwirkung umstritten ist, wird von der Literatur und der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Grundpflicht des Betreibers zur Gefahrenabwehr gem. § 6 II GenTG drittschützende Wirkung zukommt. Speziell bei Freisetzungen hat der § 16 I Nr. 2, 3 GenTG eine große Bedeutung da das Treffen der dort genannten Sicherheitsvorkehrungen als Grundpflicht des Betreibers die Genehmigungsvoraussetzung darstellt. Die Kläger können in einem Verfahren die Verletzung dieser Vorschrift etwa dann geltend machen, wenn die Möglichkeit besteht, dass es infolge des nicht auszuschließenden Gentransfers aus der Versuchsfläche zu unvertretbaren schädlichen Einwirkungen auf ihr Eigentumsgrundrecht und/oder die Gesundheit kommen könnte.

Qualifizierte Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden:

Neben dem Finden der einschlägigen Norm mit Drittschutz liegen oftmals die Schwierigkeiten in der Frage, ob der Rechtsschutzbegehrende im Fall der Freisetzung durch einen Anderen überhaupt negative Auswirkungen auf seine geschützten Rechte befürchten kann. Gefordert wird hier nicht bloß die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung sondern das tatsächliche Betroffensein und zwar im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Freisetzungsversuch. Der Betroffene muss sich als ‘Nachbar’ im Einwirkungsbereich der Freisetzung befinden und eine konkrete Einwirkung auf seine Rechtsgüter darlegen können.

Nachbar-Begriff:

Der Betroffene ist erst dann als ‘Nachbar’ klagebefugt, wenn es aus dem Ausbreitungsverhalten der konkreten gv-Pflanze und den Standortbesonderheiten darauf geschlossen werden kann, dass auch er bzw. sein Grundstück von den Auswirkungen des Freilandversuches erreicht werden kann. Gerade im Hinblick auf viele, die Verbreitung des Genmaterials beeinflussende Faktoren dürfte die Eingrenzung des Betroffenen-Kreises oft schwer fallen.

Darlegung konkreter Einwirkungen auf geschützte Rechtsgüter:

Mit der Entscheidung der Möglichkeit einer Erlaubniserteilung für die Freisetzungen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass diese grundsätzlich gemeinwohlverträglich sind. Aus diesem Grund sind die ‘Nachbarn’ nicht schon per se in ihren Rechten verletzt, wenn ein Freilandversuch in der Nähe ihrer Grundstücke stattfindet. Der Nachbar muss vielmehr darlegen können, dass sein Betroffensein deutlich von den Auswirkungen abhebt, die einen Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen. Auf diesem Wege sollen die Popularklagen vermieden werden. So können ‘Jedermann-Einwendungen’, dass es nicht möglich sei, ‘zuverlässige Aussagen zur Entwicklung von GVO in der Umwelt zu treffen’ und ‘die ökologischen Risiken des Versuchs zu kalkulieren’ eine Klagebefugnis nicht begründen. Dieser Rechtsprechung folgend würde ein qualifiziertes Betroffensein z.B. dann bejaht werden können, wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Pflanzen auf dem Grundstück des Rechtssuchenden nach biologischen Gesetzmäßigkeiten von den benachbarten gv-Pflanzen bestäubt werden können, die Pflanzenarten miteinander also grundsätzlich kreuzbar sind.

Arbeit zitieren:
Lebedynska, Olha Mai 2009: Gentechnik - ein Paradigmenwechsel?, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Gentechnik, Gentechnikrecht, Nationalrecht, GVO Spuren, Gesetzesnovellierung

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