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Das Frauenbild in der NS-Arbeitswissenschaft und seine Bedeutung für die betriebliche Personalpolitik

Am Beispiel Frauenindustriearbeit

Das Frauenbild in der NS-Arbeitswissenschaft und seine Bedeutung für die betriebliche Personalpolitik
Über dieses Buch
  • Art: Staatsexamensarbeit
  • Autor: Cornelia Maaß
  • Abgabedatum: November 1999
  • Umfang: 96 Seiten
  • Dateigröße: 611,6 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Freie Universität Berlin Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4318-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4318-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4318-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Maaß, Cornelia November 1999: Das Frauenbild in der NS-Arbeitswissenschaft und seine Bedeutung für die betriebliche Personalpolitik, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Arbeitswissenschaft, Frauenarbeit, Frauenindustriearbeit, NS-Beschäftigungspolitik, NS-Frauenbild

Staatsexamensarbeit von Cornelia Maaß

Einleitung:

In der Arbeit werden verschiedene Einflussfaktoren auf die betriebliche Personalpolitik des Nationalsozialismus verknüpft: nach Geschlecht differenzierte Menschenbilder und Rollenvorstellungen und historisch-gesellschaftliche Rahmenbedingen. Am Beispiel der Frauenindustriearbeit wird untersucht, welche Bedeutung das Frauenbild in der NS-Arbeitswissenschaft für eine nach Geschlecht differenzierende Personalpolitik hat. Anhand einiger Bereiche betrieblicher Personalpolitik wird betrachtet, ob ein ‚wesensgemäßer’ Fraueneinsatz in der Industrie zustande kam und wenn ja, wodurch er sich auszeichnete. Dabei bezieht sich die Verfasserin ausschließlich auf ‚deutsche’ Frauen.

Die Arbeit enthält drei Hauptkapitel, die die verschiedenen Gesichtspunkte thematisieren, unter denen Frauenindustriearbeit im Nationalsozialismus betrachtet wird:

Gegenstand des 2. Kapitels ist das Frauenbild in der NS-Ideologie und der NS-Arbeitswissenschaft. Zugewiesen wird der Frau die Rolle der Mutter im Dienste der Volksgemeinschaft. Zum einen wird auf die – hier noch mentale – Zuordnung von Frauen zu bestimmten Tätigkeiten fokussiert, zum anderen auf den Diskurs um die Frauenlöhne.

Im 3. Kapitel geht es um beschäftigungspolitische und gesetzliche und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen. Das Besondere der Beschäftigungspolitik des NS ist, dass Frauen zunächst tendenziell aus dem Erwerbsleben – oder von bestimmten Arbeitsplätzen – verdrängt wurden, später jedoch für die Kriegswirtschaft benötigt und mobilisiert wurden.

Im 4. Kapitel wird untersucht, ob und wie die Vorschläge für einen ‚wesensgemäßen’ Fraueneinsatz in der Industrie auch tatsächlich umgesetzt wurden. Betrachtet werden die Bereiche Personalzuordnung und Arbeitsgestaltung (4.2), Einarbeitung und Führung (4.3), Entlohnung (4.4) und betriebliche Sozialpolitik (4.5).

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung 3
2. Das Frauenbild in der NS-Ideologie und in der NS-Arbeitswissenschaft 6
2.1 Das Frauenbild in der NS-Ideologie 6
2.1.1 Vorbemerkungen 6
2.1.2 Die ‚deutsche‘ Frau als Mutter 7
2.1.3 Die ‚deutsche‘ Frau – der ‚deutsche‘ Mann – die ‚deutsche‘ Ehe im Dienst der ‚deutschen Volksgemeinschaft‘ 10
2.1.4 Grundsätzliches zur ‚deutschen‘ Frau und Erwerbsarbeit 12
2.2 Das Bild der Industriearbeiterin in der nationalsozialistischen Arbeitswissenschaft 14
2.2.1 Vorbemerkungen 14
2.2.2 "Mütterlichkeit" und die Bindung von Frauen an die Industriearbeit 15
2.2.3 Körperliche und seelische Merkmale und die spezielle Eignung der Frauen zur Fließbandarbeit 19
2.2.4 Der entgeltpolitische Diskurs zur Frauenindustriearbeit 23
3. Beschäftigungspolitische und gesetzliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Personalpolitik 28
3.1 Nationalsozialistische Frauenbeschäftigungspolitik 28
3.1.1 Vorbemerkungen 28
3.1.2 Maßnahmen, um Frauen vom Arbeitsplatz zu verdrängen 29
3.1.2.1 Die ‚Kampagne gegen das Doppelverdienertum‘ 29
3.1.2.2 Das ‚Ehestandsdarlehen‘ 31
3.1.2.3 Die Gewährung von Kinderbeihilfen und steuerpolitische Maßnahmen 33
3.1.2.4 Die Entwicklung der Frauenbeschäftigung von der ‚Machtergreifung‘ bis zum ‚Vierjahresplan‘ 35
3.1.3 Maßnahmen, um Frauen für Rüstung und Kriegswirtschaft zu mobilisieren 38
3.1.3.1 Propaganda zur Förderung der Berufstätigkeit von Frauen 38
3.1.3.2 Meldepflicht und Dienstverpflichtung zur Steigerung der Frauenbeschäftigung 40
3.1.3.3 Die Entwicklung der Frauenbeschäftigung während des Zweiten Weltkrieges 42
3.2 Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen 49
3.2.1 Die Gründung der DAF und Veränderungen in der Arbeitsgesetzgebung 50
3.2.2 Arbeitszeiten und Beschäftigungsverbote für Frauen 53
3.2.3 Das Mutterschutzgesetz von 1942 55
4. Personalpolitik in Industriebetrieben 57
4.1 Vorbemerkungen 57
4.2 ‚Wesensgemäße‘ Tätigkeiten ‚deutscher‘ Industriearbeiterinnen auf ‚frauengerechten‘ Arbeitsplätzen 59
4.3 Einarbeitung und Führung von Frauen 63
4.4 Die Entlohnung der Industriearbeiterinnen 66
4.5 Die Betreuung ‚deutscher‘ Frauen mittels betrieblicher Sozialleistungen 70
4.6 Die Arbeitsbedingungen für Industriearbeiterinnen und ihre Folgen 74
5. Fazit 77
6. Literaturverzeichnis 83

Automatisiert erstellter Textauszug:

Die Entwicklung der Frauenindustriearbeit ähnelt der der gesamten Frauenarbeit während des Krieges, und 1944 standen nur 58.000 Frauen mehr als 1939 in einem industriellen Arbeitsverhältnis. In der gleichen Zeitspanne betrug der Rückgang der ‚deutschen‘ in der Industrie beschäftigten Frauen und Männer zusammen ca. 2,9 Millionen,299 d.h., daß die frei gewordenen Arbeitsplätze ‚deutscher‘ Arbeiter nicht durch ‚deutsche‘ Arbeiterinnen besetzt worden sind. Von Juli 1939 bis Juli 1940 verringerte sich die Anzahl der beschäftigten Industriearbeiterinnen leicht, was darauf schließen läßt, daß der „Erlaß über Fraueneinsatz im Krieg“ vom 29.09.39300 weder Auswirkungen auf die Beschäftigungszahlen in der Industrie, noch auf die Frauenbeschäftigung insgesamt hatte. Bis 1943 wurden ausschließlich entweder bereits beschäftigte oder unverheiratete, kinderlose Frauen meldepflichtig und konnten dementsprechend auch nur dienstverpflichtet werden. Damit war ein Personenkreis betroffen, von dem ohnehin bereits vorher ein Großteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen mußte. So handelte es sich bei den von Kriegsbeginn bis Juli 1940 rund 250.000 dienstverpflichteten Frauen überwiegend um bereits vorher beschäftigte Frauen, denen neue Arbeitsplätze zugewiesen wurden.301 [...]

Zu sehen ist, daß die Frauenbeschäftigung insgesamt von Mai 1939 bis Mai 1941 leicht zurückgegangen ist, was in Verbindung gebracht wird mit der ‚Familienunterstützung‘, die Frauen von Soldaten – vorausgesetzt, sie konnten eine eigene vorherige Erwerbstätigkeit nachweisen - beantragen konnten. Die ‚Familienunterstützung‘ wurde mit den Arbeitsverdiensten verrechnet, d.h. die Unterstützung verringerte sich bei Erwerbstätigkeit. Als Folge verließen laut Winkler allein vom Oktober bis Dezember 1939 300.000 Frauen den Arbeitsmarkt.294 Um genau dies zu verhindern, war die Vergabe der ‚Familienunterstützung‘ anfangs mit einer Meldung beim zuständigen Arbeitsamt verbunden; diese Regelung wurde jedoch bald wieder aufgehoben.295 Die Verrechnungspflicht der Unterstützung mit dem Arbeitseinkommen galt ab 1941 nicht mehr, woran die Hoffnung verknüpft war, die Bereitschaft der Frauen zur Arbeitsaufnahme zu erhöhen.296 Fehlende finanzielle Anreize verheirateter Frauen zur Arbeitsaufnahme nennt auch Recker, unter anderem bedingt durch erhöhte Arbeitsentgelte der Ehemänner im Rahmen der verlängerten Wochenarbeitszeiten, die es für die Ehefrauen nicht nötig erscheinen ließen, eine Arbeit aufzunehmen. Ein Zuverdienst sei für viele Ehefrauen erwerbstätiger Männer wegen der Unmöglichkeit, dafür Konsumgüter zu erwerben, nicht in Betracht gekommen.297 Ab 1941 - mit dem Wegfall der Verrechnungspflicht der Familienunterstützung - stieg die Zahl der beschäftigten Frauen zwar wieder leicht, dennoch waren im Mai 1942 weniger Frauen erwerbstätig als zu Beginn des Krieges. Insgesamt erhöhte sich die Anzahl beschäftigter Frauen von 1939 bis 1945 um weniger als 300.000. [...]

nen‘ und nicht berufstätigen Frauen), diese wurden jedoch meistens entweder wieder verworfen oder kurz nach ihrer Einführung wieder zurückgenommen bzw. nicht konsequent umgesetzt.288 Im Januar 1943 schließlich kam es zu einer umfassenden Meldepflichtverordnung für Männer und Frauen. Männer zwischen 16 und 65 und Frauen von 17 bis 45 Jahren mußten sich melden. Ausgenommen waren Schwangere, Frauen mit mindestens einem noch nicht schulpflichtigen Kind oder zwei Kindern unter vierzehn Jahren. Nicht meldepflichtig waren außerdem Frauen, die schon mindestens 48 Stunden wöchentlich beschäftigt waren, außerdem Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und der Landwirtschaft.289 Nach einem Erlaß vom 23.2.43 mußten sich alle hauswirtschaftlichen Arbeitskräfte bei den Arbeitsämtern melden, damit sie gegebenenfalls in die Rüstungsindustrie oder in die Landwirtschaft ‚überführt‘ werden konnten.290 Im Juli 1944 wurde das Höchstalter der meldepflichtigen Frauen (trotz anfänglicher Ablehnung Hitlers291) auf Initiative von Goebbels, dem gerade ernannten ‚Sonderbevollmächtigtem für den totalen Kriegseinsatz‘, von 45 auf 50 Jahre angehoben.292 [...]

Arbeit zitieren:
Maaß, Cornelia November 1999: Das Frauenbild in der NS-Arbeitswissenschaft und seine Bedeutung für die betriebliche Personalpolitik, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Arbeitswissenschaft, Frauenarbeit, Frauenindustriearbeit, NS-Beschäftigungspolitik, NS-Frauenbild

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