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Folgen von Transportmängeln bei Pauschalreisen

Folgen von Transportmängeln bei Pauschalreisen
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Ilona Graffenberger
  • Abgabedatum: November 2006
  • Umfang: 79 Seiten
  • Dateigröße: 357,6 KB
  • Note: 2,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (Altenholz) Deutschland
  • Bibliografie: ca. 23
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1440-5
  • ISBN (CD) :978-3-8366-1440-5 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Graffenberger, Ilona November 2006: Folgen von Transportmängeln bei Pauschalreisen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Privatrecht, Pauschalreise, Transportmangel, Reise, Tourismus

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Diplomarbeit von Ilona Graffenberger

Einleitung:

In den letzten Jahrzehnten war in Deutschland eine ständig wachsende Reiselust und damit verbunden, eine ständig steigende Nachfrage nach Reiseangeboten zu verzeichnen. Der Trend ging dabei seit den Sechziger Jahren immer mehr weg von den Individual- und hin zu den Pauschalreisen.

Aktuell haben im Jahr 2005 47,8 Millionen Urlaubsreisende, sprich 73,6% der deutschen Bevölkerung, mindestens eine Urlaubsreise unternommen. Insgesamt wurden 64,1 Millionen Urlaubsreisen durchgeführt, wobei fast die Hälfte davon als Pauschalreise gebucht worden ist.

Die Entwicklungen des Pauschalreisetourismus warfen neue Probleme auf, da jetzt nicht mehr der Urlauber selbst, sondern der Pauschalreiseveranstalter die einzelnen Reiseleistungen auswählte und nun fraglich war, wie diese Tätigkeiten des Veranstalters rechtlich zu beurteilen waren. Diese auftretenden Probleme, machten eine gesetzliche Neuregelung notwendig, die durch die am 01.10.1979 in Kraft getretenen §§ 651a bis 651l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 04.05.1979 gegeben sein sollte.

Die neu eingeführten Normen wurden jedoch wegen der Fülle von sich ergebenden Lücken und rechtstechnischer Mängel von Anfang an stark kritisiert.

Auch die am 13.06.1990 verabschiedete EG-Pauschalreiserichtlinie, die in Deutschland verspätet erst durch das Umsetzungsgesetz am 01.11.1994 in Kraft getreten ist, führte nicht wesentlich zu einer Rechtsvereinheitlichung. Hierdurch wurden die bereits im BGB vorhandenen Vorschriften lediglich ergänzt und geändert, es blieb aber weiterhin vor allem Aufgabe der Rechtsprechung, das Pauschalreiserecht weiterzuentwickeln und Unklarheiten zu beseitigen.

Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften am 01.09.2001 ist das Reisevertragsrecht in den §§ 651a bis 651m BGB geregelt.

Diese Arbeit soll nun durch Zusammentragung der aussagekräftigsten Urteile aus der Rechtsprechung und Aussagen aus der Literatur dazu beitragen die Gesetzeslücken aufzuzeigen und einen Überblick über den aktuellen Entscheidungsstand in Rechtsprechung und Literatur zu verschaffen. Dabei soll, nach allgemeiner Begriffserläuterung der Pauschalreise und des Mangels, auf die bei Pauschalreisen auftretenden Mängel und bloßen Unannehmlichkeiten beim Transport und insbesondere auf die aus den Mängeln resultierenden Folgen, die Rechte und Pflichten des Reisenden und die Haftung des Veranstalters eingegangen werden.

Hierbei musste eine Auswahl unter den am häufigsten vorkommenden Mängel getroffen werden, da Gegenstand dieser Arbeit nicht die Auflistung aller möglichen oder je vorgekommenen Transportmängel sein soll. Besonderer Wert wurde hierbei auf die Mängel und Folgen gelegt, die bei einer Beförderung per Flugzeug auftreten können, weil dieses Verkehrsmittel, innerhalb der im Rahmen einer Pauschalreise in Anspruch genommenen, einen sehr hohen Stellenwert einnimmt, vor allem wenn der Urlaub im Ausland verbracht werden soll.

Auf besondere Reisearten, wie etwa die Fortuna-Reise oder auch die Kreuzfahrt konnte auf Grund des begrenzten Rahmens der Arbeit nicht näher eingegangen werden.

Inhaltsverzeichnis:

1. EINLEITUNG 1
2. PAUSCHALREISE 3
2.1 Definition Pauschalreise 3
2.1.1 Unbedeutende Nebenleistungen 4
2.1.2 Baukastensystem 4
2.2 Mögliche Arten des Transports 4
3. TRANSPORTMANGEL ALS VORAUSSETZUNG REISERECHTLICHER GEWÄHRLEISTUNG 5
3 3.1 Pauschalreisemangel 5
3.1.1 Zusicherung der Eigenschaft 6
3.1.2 Fehlerbegriff 7
4 3.2 Eingrenzung des Fehlerbegriffes anhand des Transportmangels 9
3.2.1 Bloße Unannehmlichkeit beim Transport 9
3.2.1.1 Luftbeförderung 10
3.2.1.1.1 Flugverspätungen 10
3.2.1.1.2 Flugzeitänderungen 12
3.2.1.1.3 Änderung des Flughafens 13
3.2.1.1.4 Wechsel der Fluggesellschaft 13
3.2.1.1.5 Flugorganisation 14
3.2.1.2 Sonstige unerhebliche Beförderungsmängel 15
3.2.1.3 Bus- und Bahnbeförderung 15
3.2.1.4 Höhere Gewalt 16
3.2.2 Einfacher Transportmangel 16
3.2.2.1 Einfacher Transportmangel im Bereich des Flugtransportes 16
3.2.2.2 Sonstige einfache Transportmängel 18
3.2.3. Erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise durch den Transportmangel 18
3.2.3.1 Erhebliche Beeinträchtigungen im Rahmen des Flugtransportes 21
3.2.3.2 Erhebliche Beeinträchtigungen bei Transport mit dem Bus 22
3.2.3.3 Sonstige erhebliche Beeinträchtigungen 23
3.2.4 Subjektive Unzumutbarkeit der Pauschalreise 23
4. DIE MÄNGELRECHTE UND PFLICHTEN DES REISENDEN 24
4.1 Anspruch auf Abhilfe 24
4.1.1 Begriff der Abhilfe 25
4.1.2 Recht des Reisenden im Rahmen der Abhilfe 26
4.1.3 Form der Erklärung des Abhilfeverlangens 26
4.1.4 Adressaten der Abhilfeerklärung 28
4.1.4.1 Veranstalter oder Pauschalreiseleitung als Empfänger der Abhilfeerklärung 28
4.1.4.2 Leistungsträger als Adressat der Abhilfeerklärung 29
4.1.5 Mögliches Verhalten des Pauschalreiseveranstalters 30
4.1.5.1 Beseitigung des Mangels durch gleichwertige Ersatzleistung 31
4.1.5.2 Abhilfe durch höherwertige Ersatzleistung 33
4.1.5.3 Verweigerung der Abhilfe 33
6 4.2 Selbstabhilfe des Reisenden 33
4.2.1 Fristsetzung 35
4.2.2 Entbehrlichkeit der Fristsetzung 36
4.2.3 Aufwendungsersatz und Vorschusszahlung bei Selbstabhilfe 37
4.3 Minderung des Pauschalreisepreises 38
4.3.1 Verhältnis der Minderung zur Kündigung und zum Schadensersatz 39
4.3.2 Die Mängelanzeige als Voraussetzung der Minderung 40
4.3.2.1 Form der Mängelanzeige und Verhältnis zum Abhilfeverlangen 40
4.3.2.2 Richtiger Zeitpunkt der Anzeige 42
4.3.2.3 Schuldhaftes Unterlassen und Entbehrlichkeit der Anzeige des Mangels 43
4.3.3 Minderungsberechnung 44
4.3.3.1 Bezugsgröße der Minderung 44
4.3.3.2 Bemessungskriterien der Minderung 46
4.3.3.2.1 Objektive Kriterien 46
4.3.3.2.2 Zeitlicher Aspekt im Rahmen der Minderung 47
4.3.3.3 Bestimmung der Minderung durch Schätzung und an Hand von Minderungstabellen 48
4.4 Kündigungsrecht des Reisenden auf Grund des Transportmangels 49
4.4.1 Formelle und materielle Kündigungsvoraussetzungen 50
4.4.1.1 Abhilfeverlangen mit Fristsetzung 50
4.4.1.2 Entbehrlichkeit der Fristsetzung 51
4.4.1.2.1 Unmöglichkeit und Verweigerung der Abhilfe 51
4.4.1.2.2 Besonderes Interesse des Reisenden 52
4.4.2 Rechtsfolgen der wirksamen Kündigung 53
4.4.2.1 Verlust des Anspruchs auf Pauschalreisepreis 53
4.4.2.2 Entschädigungsanspruch des Veranstalters 54
4.4.2.3 Wegfall des Anspruchs auf Entschädigung 55
4.4.2.4 Nachwirkende Veranstalterpflichten 56
4.4.2.4.1 Rückbeförderungspflicht 56
4.4.2.4.2 Mehrkosten 58
4.4.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften und Lösungsmöglichkeiten 58
4.4.3.1 Montrealer Abkommen 58
4.4.3.2 Kündigung wegen höherer Gewalt 59
4.4.3.3 Kündigung aus wichtigem Grund 59
5 HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS AUF SCHADENSERSATZ AUF GRUND DES TRANSPORTMANGELS 60
5.1 Montrealer Abkommen 61
5.2 Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung 62
5.2.1 Voraussetzungen des Anspruches 62
5.2.1.1 Pauschalreisemangel und Mängelanzeige 62
5.2.1.2 Verschuldenserfordernis 63
5.2.1.2.1 Allgemeines 63
5.2.1.2.2 Beispiele für die Haftung des Veranstalters im Rahmen des Transports 64
5.2.1.2.3 Entlastung des Veranstalters in beispielhaften Einzelfällen 64
5.2.2 Schadensumfang 65
5.3 Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit 67
5.3.1 Voraussetzungen 67
5.3.1.1 Vereitlung oder erhebliche Beeinträchtigung 67
5.3.1.2 Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit 68
5.3.2 Verschulden 69
5.3.3 Bemessung der Entschädigung 70
6. SCHLUSSWORT / FAZIT 71
LITERATURVERZEICHNIS 73

Textprobe:

Kapitel 4.2, Selbstabhilfe des Reisenden:

Unter den Voraussetzungen des § 651c Abs. 3 kann der Pauschalreisende auch selbst Abhilfe schaffen.

Die Selbstabhilfe setzt demnach voraus den Vertrag, einen Transportmangel, ein unverzügliches Abhilfeverlangen, eine angemessene Fristsetzung und Ablauf der Frist oder die Entbehrlichkeit der Frist.

Das LG Frankfurt a.M. und Tempel, sowie Kaller unterscheiden auch bei der Selbstabhilfe, ebenso wie bei der Abhilfe, zwischen der „einfachen“ und der „erweiterten Selbstabhilfe“.

Die Konsequenz dieser Differenzierung ist, dass dem Reisenden in Fällen einer erweiterten Abhilfe nicht das Recht auf Selbstabhilfe zugedacht wird, sondern dass nur die einfache Selbstabhilfe im Rahmen des § 651c Abs. 3 gestattet ist. Im Falle einer vorzunehmenden erweiterten Selbstabhilfe soll der Reisende den Mangel zunächst hinnehmen und dann gegeben den Fall, dass ein einfacher Mangel vorliegt, mindern, bei Vorliegen eines erheblichen Mangels kündigen.

Diese Auffassung ist jedoch nicht haltbar, selbst dann nicht, wenn nur die Reiseleistung einzeln betrachtet wird, da das Gesetz nicht vorgesehen hat, Einschränkungen vorzunehmen oder die erschwerten Voraussetzungen der Kündigung, § 651e, auf die Selbstabhilfe anzuwenden. Eine Differenzierung ist demnach nicht zulässig.

Nach ergebnislosem Fristablauf hat der Reisende grundsätzlich einen Anspruch auf Selbstabhilfe.

Die Abhilfe des Veranstalters kann unter Umständen, neben einem erfolglosen Fristablauf, auch daran scheitern, dass er keinen Vertreter vor Ort unterhält. Zwar berechtigt das allein den Reisenden nicht dazu sofort Selbstabhilfemaßnahmen zu ergreifen, er muss grundsätzlich zuvor immer den Pauschalreiseveranstalter in Kenntnis setzen, jedoch hat diese Benachrichtigungspflicht auch Grenzen.

So wurde es als unzumutbar angesehen, den Veranstalter aus dem nichtdeutschsprachigen Ausland zu informieren.

Fristsetzung: Der Reisende darf gem. § 651c Abs. 3 S. 1 grundsätzlich nur dann Selbstabhilfe schaffen, wenn er dem Pauschalreiseveranstalter mit dem Abhilfeverlangen eine Frist gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV muss der Veranstalter den Reisenden über seine Obliegenheit zur Fristsetzung bei der Abhilfe ausdrücklich unterrichten, entweder in der Pauschalreisebestätigung oder auch in einem herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt, § 6 Abs. 4 BGB-InfoV. Bei schuldhaftem Unterlassen stehen dem Reisenden Schadensersatzansprüche aus § 651f zu.

Bei der Fristsetzung ist stets eine Abwägung zwischen dem Interesse des Reisenden, der schnell wissen möchte, ob eine Abhilfe durch den Veranstalter stattfinden wird, und dem Interesse des Veranstalters vorzunehmen, dem die Möglichkeit eingeräumt werden soll, eine vertragsmäßige Leistung doch noch erbringen zu können.

Auf Grund des Charakters der Transportmängel kann die gesetzte Frist hierbei relativ kurz gehalten sein, da eine späte Abhilfe dem Reisenden nichts mehr nützt. Sie braucht daher meist nur ein paar Stunden betragen. Bei der Bestimmung der Frist kann auch ein erhöhtes persönliches Interesse berücksichtigt werden, etwa wenn Kinder mitreisen.

Auch wenn der Veranstalter keine Vertretung vor Ort hat, kann er keine längeren Fristen für sich beanspruchen.

Nennt der Reisende keine bestimmt Frist sondern fordert nur eine möglichst schnelle Abhilfe, so bestimmt später das Gericht die angemessene Frist.

Wenn er nicht mal eine möglichst schnelle Abhilfe fordert, also gar keine Angaben bezüglich einer Frist macht, sondern lediglich eine Beseitigung der Mängel wünscht, so hat er kein Recht zur Selbstabhilfe. Hierbei kommt dann höchstens ein Minderungsrecht nach § 651d in Betracht.

Entbehrlichkeit der Fristsetzung: Eine Frist ist bei den Transportmängel meist sogar gar nicht erforderlich, weil der Reisende hierbei ein besonderes Interesse an sofortiger Abhilfe hat, § 651c Abs. 3 S. 2. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Transferbus zum Flughafen nicht kommt und der Reisende daraufhin ein Taxi anfordern muss, um seinen Heimflug nicht zu verpassen.

Besonderes Interesse und damit die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn eine örtliche Reiseleitung oder ein sonstiger Vertreter des Veranstalters gar nicht erst vorhanden oder nicht erreichbar ist.

Der Reisende kann auch sofort zur Selbstabhilfe übergehen, wenn sich die örtliche Reiseleitung außerstande sieht, dem Transportmangel abzuhelfen oder wenn eine Verweigerung der Abhilfe durch den Veranstalter oder seinen Vertreter vorliegt.

Dabei wird als Verweigerung auch eine unzumutbare Abhilfeleistung angesehen, weiterhin aber auch die Nichtabhilfe des Veranstalters wegen drohendem unverhältnismäßigen Aufwand, § 651c Abs. 2 S. 2, oder die Abhilfe, die der Veranstalter von einer Zuzahlung durch den Reisenden abhängig macht.

Aufwendungsersatz und Vorschusszahlung bei Selbstabhilfe: Ergreift der Reisende die Möglichkeit der Selbstabhilfe, so hat der Pauschalreiseveranstalter ihm die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen, § 651c Abs. 3 S. 1.

Bei der Frage, welche Aufwendungen als erforderlich anzusehen sind, sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend.

Grundsätzlich ist der Reisende nur berechtigt durch seine Abhilfemaßnahmen einen mangelfreien Zustand herzustellen, die Aufwendungen müssen dabei im Rahmen bleiben.

Dies bedeutet, dass der Reisende nicht auf Kosten des Veranstalters höherwertige Ersatzleistungen in Anspruch nehmen darf, wenn zur gleichen Zeit auch gleichwertige zur Verfügung stehen. Es ist aber zum Beispiel zulässig, dass der Reisende, der eigentlich einen Charterflug gebucht hatte, per Linienflug den Rückflug antritt, wenn der nächste Charterflug erst am folgenden Tag gehen würde.

Auch Telefonkosten zur Auftreibung einer entsprechenden Ersatzleistung kann sich der Reisende ersetzen lassen.

Nicht zu ersetzen sind jedoch die Telefonkosten, die der Reisende für die Einholung einer Rechtsauskunft bei einem inländischem Rechtsanwalt auf sich nimmt.

Das Risiko der Gleichwertigkeit der Selbstabhilfe und der damit verbundenen Kosten trägt immer der Reisende.

Ergreift der Reisende Selbstabhilfe ohne jegliche Fristsetzung und ohne Entbehrlichkeit der Frist, so kann er, weil die Voraussetzungen des § 651c Abs. 3 nicht gegeben sind, auch kein Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.

Nach herrschender Meinung in der Literatur darf der Reisende für seine Selbstabhilfebemühungen, also für seine Aufwendungen, einen Vorschuss verlangen. Adressat für den Anspruch ist dabei der Veranstalter selber oder seine zuständige Vertretung.

Der Vorschuss kann in bar oder in Form eines Barschecks geleistet werden, mit einem Gutschein oder einer Gutschrift braucht sich der Reisende nicht zufrieden zu geben.

Verweigert der Veranstalter einen solchen Vorschuss, so kann der Reisende einen Kredit aufnehmen und die dafür entstehenden Kosten, wie Zinsen, Bereitstellungs- und Bearbeitungsgebühr, und natürlich die Kreditsumme selber mit dem Pauschalreisepreis verrechnen, falls er den Pauschalreisepreis noch nicht ganz entrichtet hat, oder die Kosten schlichtweg zurückverlangen.

Es liegt häufig der Fall vor, dass der Reisende Kosten der Selbstabhilfe als Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1 als Mehrkosten geltend macht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Selbstabhilfe vorrangig ist, da §651c Abs. 3 verschuldensunabhängig ist.

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Arbeit zitieren:
Graffenberger, Ilona November 2006: Folgen von Transportmängeln bei Pauschalreisen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Privatrecht, Pauschalreise, Transportmangel, Reise, Tourismus

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