Fluchthintergründe islamischer Frauen und ihre rechtliche und gesellschaftliche Benachteiligung in Deutschland
- Art: Magisterarbeit
- Autor: Daniela Chohdry
- Abgabedatum: September 2003
- Umfang: 157 Seiten
- Dateigröße: 693,5 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Universität Leipzig Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8630-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8630-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8630-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Chohdry, Daniela September 2003: Fluchthintergründe islamischer Frauen und ihre rechtliche und gesellschaftliche Benachteiligung in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Flucht, Migration, Asyl, Frauen, Folter
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Magisterarbeit von Daniela Chohdry
Zusammenfassung:
Die Mehrheit der weltweit flüchtenden Menschen sind Frauen. In jedem Land dieser Erde werden sie diskriminiert, geschlagen, gefoltert und getötet. Die Täter sind meist politische Systeme oder männliche Familienangehörige.
Frauen werden einerseits aus den gleichen Gründen wie Männer verfolgt und andererseits aufgrund frauenspezifischer Ursachen. Sie werden gejagt, weil sie beispielsweise, allein für das weibliche Geschlecht, geltende Normen und Werte übertreten. Diese restriktiven, frauenfeindlichen Regeln und Maßnahmen werden in traditionellen, patriarchalischen Gesellschaften oftmals mit der im jeweiligen Staat verbreitetsten Religion gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang soll es in meiner Arbeit um Frauen aus Ländern gehen, in denen der Islam die Hauptreligion darstellt.
Die grausamen, frauenspezifischen Verfolgungs- und Foltermaßnahmen und die Unmöglichkeit islamischer Frauen sich ein Leben lang im Untergrund des Heimatstaates zu verstecken, zwingt sie schließlich zur Flucht. Doch auch während dieser Zeit sind, insbesondere ohne männliche Begleitung, reisende Frauen spezifischen Gefahren ausgesetzt.
Nur ein vergleichsweise kleiner Teil schafft es letztendlich lebend in einem „westlichen Asylland“, wie beispielsweise Deutschland, anzukommen.
Aber das Leid der traumatisierten Frauen ist mit der Ankunft im Exil noch längst nicht beendet. Restriktive Asylgesetze, beschleunigte Asylverfahren und unsensible Befragungsmethoden, durch hauptsächlich männliche Ermittler, benachteiligen weibliche Flüchtlinge gegenüber männlichen. Auch die neuen Lebensverhältnisse im Exil stellen, aufgrund vielfältiger staatlicher und „privater“ Diskriminierung, keinesfalls ein positives Umfeld dar, in dem die physisch und psychisch gefolterten Frauen ihre Erlebnisse verarbeiten können.
Ziel meiner Arbeit ist es aufzuzeigen mit welchen grausamen Mitteln Frauen in ihren Heimatländern verfolgt und gequält werden und das es vor diesem Hintergrund die menschliche Pflicht Deutschlands ist, insbesondere diesen Frauen, den Zugang zu einem Leben in Sicherheit nicht zu verwehren. Des weiteren möchte ich Verständnis schaffen, damit es der deutschen Bevölkerung in Zukunft nicht mehr so leicht fällt Flüchtlingsfrauen auszugrenzen.
Kapitel 1 stellt einen kurzen Abriss der Rolle der Frau im Islam dar. Durch die Analyse frauenspezifischer Verse des Korans zeige ich auf, welche Normen und Werte von der Religion selbst gefordert werden und welche allein auf Traditionen und Bräuche zurückgehen. Im zweiten Kapitel beschreibe ich anschließend, welche Stellung der Frau in islamischen Gesellschaften in der Realität zukommt. Da eine Analyse jedes einzelnen muslimischen Landes dieser Welt im Rahmen dieser Magisterarbeit unmöglich wäre, habe ich den Staat Pakistan als „typischen“ Vertreter ausgewählt. Diese beiden bewusst kurz gehaltenen Abschnitte sollen dem besseren Verständnis meiner gesamten Arbeit über islamische Frauen dienen.
In Kapitel 3 komme ich zu den Fluchthintergründen islamischer Frauen, welche zugleich den Schwerpunkt meiner Arbeit bilden. Hier beleuchte ich zum einen die Gründe, weshalb Frauen in ihren Heimatländern verfolgt werden und zum anderen stelle ich, nach kurzer Klärung des Folterbegriffs, dar, welche Methoden verwendet werden, um Frauen aufs Schlimmste zu peinigen.
Mein viertes Kapitel ist dann der anschließenden Fluchtsituation gewidmet, welche, sowohl die Geschehnisse kurz vor, als auch direkt während der Flucht umfasst. In Kapitel 5 untersuche ich danach die Rahmenbedingungen des deutschen Asylrechts im Hinblick auf die Berücksichtigung von frauenspezifischen Fluchtgründen. Des weiteren stelle ich dar, was nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen geschieht und welche besonderen Schwierigkeiten während des Asylverfahrens auf sie zukommen.
Anschließend unterziehe ich einige konkrete frauenspezifische Fluchtgründe einer Prüfung auf Bleiberecht und gebe zum Ende dieses Kapitel einen kurzen Ausblick auf das verfasste, aber noch nicht in Kraft getretene, Zuwanderungsgesetz.
Mein siebentes Kapitel widme ich den Bedingungen unter welchen Frauen nach ihrer Flucht in Deutschland leben. Für ein besseres Verständnis fasse ich zu Anfang kurz die psychischen Belastungen zusammen, welche grundlegend auf ihr weiteres Leben einwirken. Zum einen beinhalten diese den Verlust der soziokulturellen Bindungen im Heimatland und zum anderen die Erlebnisse der Verfolgung und Flucht. Einen dritten auf die Psyche einwirkenden Faktor stellen die neuen Lebensbedingungen im Zufluchtsland dar, die auch der Mittelpunkt dieses letzten Kapitels sein sollen. Hierfür beleuchte ich, getrennt nach Aufenthaltsstatus und den damit verbundenen Folgerechten, als erstes ihre Wohnsituationen, als zweites ihre medizinische Versorgung, als drittes ihre Aus-, Weiter-, und Arbeitsmöglichkeiten und als viertes ihr Leben in einer ausländerdiskriminierenden, fremden Gesellschaft, näher.
Inhaltsverzeichnis:
| Einleitung | 5 | |
| 1. | Die Frau im Islam | 8 |
| 1.1 | Die geistlich-spirituelle Stellung der islamischen Frau im Koran | 9 |
| 1.2 | Die rechtliche und soziale Stellung der islamischen Frau im Koran | 10 |
| 1.2.1 | Das Mädchen im Koran | 10 |
| 1.2.2 | Das Besitz- und Erbrecht | 10 |
| 1.2.3 | Die Ehe im Koran | 11 |
| 1.2.4 | Das Scheidungsrecht im Koran | 13 |
| 1.3 | Ist der Islam frauenfeindlich? | 14 |
| 1.4 | Einige Gedanken zum Schleier | 15 |
| 2. | Die Stellung der Frau in islamischen Gesellschaften am Beispiel Pakistan | 16 |
| 2.1 | Die Frau in der pakistanischen Gesellschaft | 17 |
| 3. | Fluchtursachen islamischer Frauen | 20 |
| 3.1 | Die Verfolgung von Frauen aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten | 23 |
| 3.2 | Die Verfolgung von Frauen aufgrund ihrer Familienbindung zu einem Oppositionellen | 24 |
| 3.3 | Die Verfolgung von Frauen aufgrund ihrer Übertretung von frauenspezifischen Normen und Werten | 25 |
| 3.4 | Die Verfolgung von Frauen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe am Beispiel der islamischen Sekte Ahmadiyyat | 27 |
| 4. | Folter an Frauen | 29 |
| 4.1 | Was ist Folter? | 29 |
| 4.2 | Warum wird gefoltert? | 31 |
| 4.3 | Die Foltermethoden und ihre Folgen | 32 |
| 4.3.1 | Die körperlichen Foltermethoden | 32 |
| 4.3.1.1 | Das kontrollierte oder systematische Schlagen | 33 |
| 4.3.1.2 | Die sexuelle Folter | 33 |
| 4.3.1.2.1 | Die Massenvergewaltigungen in Kriegen | 36 |
| 4.3.1.3 | Die Elektroschockfolter | 38 |
| 4.3.1.4 | Erstickungsfolter | 38 |
| 4.3.1.5 | Die Verbrennungsfolter | 39 |
| 4.3.1.6 | Die Folterung durch Aufhängen | 39 |
| 4.3.1.7 | Die pharmakologische Folter | 39 |
| 4.3.1.8 | Die zahnmedizinische Folter | 40 |
| 4.3.1.9 | Die Folterung durch körperliche Verstümmelungen | 40 |
| 4.3.1.9.1 | Die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen | 40 |
| 4.3.2 | Die psychische Folter | 43 |
| 4.3.2.1 | Die Folterung durch die Deprivationstechnik | 44 |
| 4.3.2.2 | Die Folterung durch psychologische Zwangstechniken | 44 |
| 4.3.2.3 | Die Folterung durch die gemeinsame Inhaftierung von Familienangehörigen und Freunden | 46 |
| 4.3.2.4 | Die Folterung durch Situationen der ‘unmöglichen Entscheidungen’ | 46 |
| 4.3.2.5 | Die Folterung durch Drohungen | 47 |
| 4.3.2.6 | Die Folterung durch grausame Haftbedingungen | 47 |
| 4.3.2.7 | Exkurs: Die Situation schwangerer Frauen während der Inhaftierung | 47 |
| 4.4 | Die Folgen von Folter mit besonderen Blick auf frauenspezifische Folgewirkungen | 48 |
| 5. | Die Flucht | 50 |
| 5.1 | Die Vorfluchtsituation | 50 |
| 5.2 | Die Fluchtsituation | 52 |
| 6. | Die Rahmenbedingungen des Asylrechts der BRD unter besonderer Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe | 55 |
| 6.1 | Die historische Entwicklung des Asylrechts in Deutschland | 56 |
| 6.2 | Die Grundzüge des Asylrechts der BRD nach den Neuerungen 1993 | 59 |
| 6.2.1 | Das Grundrecht auf Asyl nach 1993 | 60 |
| 6.2.2 | Der Abschiebungsschutz nach den Paragraphen 51 ff. des Ausländergesetzes | 62 |
| 6.2.3 | Das Asylverfahrensgesetz nach 1993 | 64 |
| 6.3 | Die Voraussetzungen für Erteilung eines Bleiberechtes und die materiellen Entscheidungen des Bundesamtes | 64 |
| 6.4 | Das deutsche Asylverfahren und die Ereignisse nach der Ankunft der geflüchteten Menschen in Deutschland mit besonderem Blick auf Frauen | 69 |
| 6.4.1 | Die Anhörung | 73 |
| 6.4.1.1 | Die Faktoren die auf die Anhörung einwirken mit besonderem Blick auf Flüchtlingsfrauen | 75 |
| 6.4.1.2 | Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit | 81 |
| 6.4.1.3 | Empfehlungen und Kriterien zur Befragung von AsylbewerberInnen | 82 |
| 6.5 | Die Anerkennungschancen frauenspezifischer Fluchtgründe in der deutschen Asylgesetzgebung | 85 |
| 6.6 | Ausblick: Einige relevante Regelungen des neuen Zuwanderungsgesetzes im Hinblick auf weibliche Asylsuchende | 94 |
| 6.7 | Konsequenzen der Anerkennungspraxis für geflüchtete Frauen | 95 |
| 7. | Die benachteiligenden Lebensbedingungen von Flüchtlingsfrauen in der BRD | 97 |
| 7.1 | Die psychosozialen Belastungen von geflüchteten Menschen | 97 |
| 7.2 | Die Beeinflussung der Lebenssituationen der Flüchtlingsfrauen durch ihren Herkunftskontext | 99 |
| 7.3 | Die Bedeutung und Beeinflussung des Familienstandes für Migrantinnen auf das Leben im Exil | 101 |
| 7.3.1 | Die Ehe im Exil | 101 |
| 7.3.2 | Ohne Partner im Exil | 103 |
| 7.4 | Die Wohnsituationen von AsylbewerberInnen und MigrantInnen | 104 |
| 7.4.1 | Die Lebensbedingungen der asylsuchenden Menschen in den Sammellagern mit besonderem Blick auf Flüchtlingsfrauen | 104 |
| 7.4.1.1 | Zum Begriff „Lager“ | 105 |
| 7.4.1.2 | Die politische und gesellschaftliche Funktion der Sammellager | 106 |
| 7.4.1.3 | Die Wohnsituationen der geflüchteten Frauen in den Sammellagern | 106 |
| 7.4.1.4 | Die Versorgung der asylsuchenden Menschen in den Sammellagern | 111 |
| 7.4.1.5 | Das isolierte Leben von Asylbewerberinnen in den Sammellagern | 114 |
| 7.4.1.6 | Die psychosozialen Folgen der Internierung in Sammellagern | 115 |
| 7.4.1.7 | Einige Verbesserungsvorschläge für die Lebenssituation weiblicher Asylsuchender in den Sammellagern | 117 |
| 7.4.2 | Die Wohnsituationen von Migrantinnen im Exil | 119 |
| 7.4.2.1 | Der Aufbau von Kontakten in der Nachbarschaft | 121 |
| 7.5 | Die medizinische Versorgung von AsylbewerberInnen und MigrantInnen | 123 |
| 7.5.1 | Die Gesundheitsversorgung von Frauen während des Asylverfahrens | 123 |
| 7.5.1.1 | Die belastenden Lebensbedingungen in den Sammellagern als krankmachender Faktor | 124 |
| 7.5.1.2 | Die Zugangsprobleme von weiblichen Asylsuchenden zum medizinischen Versorgungssystem | 125 |
| 7.5.2 | Die Gesundheitsversorgung von Migrantinnen | 126 |
| 7.5.2.1 | Die Zugangsprobleme von anerkannten Asylbewerberinnen und Kontingentflüchtlingen zum medizinischen Versorgungssystem | 126 |
| 7.5.2.2 | Die Kommunikationsprobleme zwischen ÄrztInnen und ausländischen Patienten | 127 |
| 7.6 | Die Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten von geflüchteten Frauen im Exil Deutschland | 128 |
| 7.6.1 | Das Arbeitsverbot von AsylbewerberInnen | 128 |
| 7.6.1.1 | Die Auswirkungen des Arbeitsverbotes auf AsylbewerberInnen | 128 |
| 7.6.2 | Die Bildungsmöglichkeiten für Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit besonderen Blick auf Migrantinnen | 130 |
| 7.6.3 | Die Arbeitsmöglichkeiten von Migrantinnen | 132 |
| 7.6.3.1 | Die Bedeutung der Arbeitslosigkeit für Migrantinnen im Exil | 134 |
| 7.7 | Die Diskriminierung und Ausländerfeindlichkeit in Deutschland | 135 |
| 7.7.1 | Die Diskriminierung von ausländischen Frauen in Deutschland | 137 |
| Schluss | 144 | |
| Literaturverzeichnis | 148 | |
| Verzeichnis der Internetquellen | 153 |
drohender Verfolgung erhalten kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Verfolgung dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist.“1 Eine, für weibliche Flüchtlinge, entscheidende Neuerung ist hierin die Aufnahme des Geschlechts als möglichen Verfolgungsgrund. Auch die rechtliche Klarstellung in diesem Artikel, dass der Abschiebeschutz auch bei nichtstaatlicher Verfolgung gewährt werden kann ist positiv. Allerdings wird diese zweite Verbesserung im Hinblick auf frauenspezifische Verfolgung insofern eingeschränkt, als dass diese nur dann gilt, wenn es sich bei dieser um eine Verfolgung im Sinne der GFK handelt. Da, wie bereits erwähnt, das Merkmal Geschlecht in der Flüchtlingsdefinition der GFK nicht vorkommt2, findet diese Rechtsvorschrift für nichtstaatlich verfolgte Frauen nur dann Anwendung, wenn sie zusätzlich einen typisch männlichen Verfolgungsgrund nachweisen können. Des weiteren negativ ist, dass im Zuge dieses neuen Gesetzes, die Durchführung des Asylverfahrens ein fünftes Mal gestrafft und beschleunigt werden soll. Für traumatisierte Frauen bedeutet dies zum einen, dass sie wiederum weniger Zeit haben sich vor der Anhörung beraten zu lassen und zum anderen, dass die Forderung wirklich alle, insbesondere sexuelle, Fluchtgründe bereits bei der ersten Anhörung vorzubringen, noch verschärft werden wird. 6.7. Konsequenzen der Anerkennungspraxis für geflüchtete Frauen Wie in Kapitel 6.3. dargestellt ergibt sich aus der Art der Asylanerkennung, also dem „großen“ oder „kleinen“ Asyl, das Aufenthaltsrecht. An dieses sind wiederum soziale Folgerechte geknüpft, welche das Leben der Flüchtlingsfrauen im deutschen Exil entscheidend beeinflussen. Solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist, erhalten die geflüchteten Personen eine Aufenthaltsgestattung, welche ihr Leben in dieser Zeit durch das Asylbewerberleistungsgesetz regeln lässt. Sie müssen in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und werden mit dem allernötigsten versorgt. Von sozialen Rechten kann man in diesem Zusammenhang allerdings nicht sprechen. An dieser Stelle möchte ich auf den noch folgenden dritten Teil meiner Arbeit zu den Lebensbedingungen von Flüchtlingsfrauen in Deutschland verweisen, in dem ich dieses Thema noch genauer beleuchten werde. [...]
Auch werden Frauen, gleichermaßen wie Männer, welche aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnisch-religiösen Minderheit geflohen sind, anerkannt, da diese Verfolgung generell als „politisch“ bewertet wird1 (Werner 1998, S. 68). 6.6. Ausblick: Einige relevante Regelungen des neuen Zuwanderungsgesetzes im Hinblick auf weibliche Asylsuchende Erstmals wurde das neue Zuwanderungsgesetz dem Bundestag am 03.08.2001 vorgelegt. Sieben Monate später, am 01.03.2002 wurde es in seiner überarbeiteten Fassung vom Bundestag angenommen und beschlossen. Ob der Gesetzesentwurf in dieser Form in Kraft treten wird, lässt sich bisher nicht sicher sagen, da der Bundesrat der Verfassungsmäßigkeit noch nicht endgültig zugestimmt hat. Das Zuwanderungsgesetz ist das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern. Allgemein enthält es Regelungen über den Abschiebeschutz, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration. Für die frauenspezifische Verfolgung hat sich einzig und allein etwas im Bereich des Abschiebungsschutzes geändert. Denn die Funktionen der §§ 51-56 AuslG sollen zukünftig durch den § 60 des neuen Zuwanderungsgesetzes übernommen werden. „(1) In Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (...) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen bei nichtstaatlicher Verfolgung nur vor, wenn es sich um Verfolgung im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 handelt. Es ist hierbei zu prüfen, ob der Antragsteller in seinem Herkunftsland Schutz vor [...]
ausländerrechtliche Rechtssprechung in der Vergangenheit für unnötig das Kriterium „frauenspezifische Verfolgung“ in ihre Gesetzestexte aufzunehmen. Ein weiterer Grund für die Nichtaufnahme ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Asylrecht. Dieses hat in Anknüpfung an § 3 Absatz 3 GG folgendes als Asylgrund definiert: „Wie das Diskriminierungsverbot im Inland Schutz vor Benachteiligung wegen des Geschlechtes, der Rasse, der Herkunft und der religiösen und politischen Anschauung gewährt, gewährt das Asylrecht bei einer wegen dieser Merkmale erlittenen oder drohenden Verfolgung Schutz vor dem Zugriff des verfolgenden Staates. Insofern wird das Asylrecht getragen von dem Art. 3 Abs. 3 GG zugrundeliegenden Toleranzgebot“1 (Gahn 1999, S. 67 f.). Zwar ist nach diesem Urteil das Merkmal „Geschlecht“ schon lange ein Anknüpfungskriterium für die Asylgewährung, doch wird diesem, wie aufgezeigt, in der realen Rechtsprechung kaum Rechnung getragen. Die extrem uneinheitlichen Urteile der EE und RichterInnen stammen aus der eigenen Verantwortung für ihre Entscheidungen und daher, „dass die Bundesdeutsche Justiz eine von Männern dominierte hierarchisch strukturierte Institution ist, in der die Sensibilität für spezifische Verfolgungserfahrungen von Frauen dementsprechend gering ausfällt und es durchaus einfach sein wird, abweichende Urteile und Entscheidungen zu fällen“ (Rosner 1996, S. 52). Nicht anders sieht die Lage aus, wenn nicht „nur“ einzelne Frauen, sondern im Rahmen von Kriegen, ganze Massen vergewaltigt wurden. Denn auch dies bedeutet für die Asylentscheidungen noch lange keine automatische politische Verfolgung. Denn viele Gerichte urteilen auch hier, dass dies dem privatem Vergnügen der Soldaten diente und demnach nur eine kriminelle Handlung im Rahmen eines Krieges darstellte. Doch da, wie ich bereits dargestellt habe, Massenvergewaltigungen in Kriegen nahezu immer als Waffe eingesetzt werden2, kann an politischer Verfolgung kein Zweifel bestehen. Doch in der Praxis fallen viele geflohene Frauen an dieser Stelle nur unter den unsicheren Schutz des § 53 AuslG und erhalten eine Duldung. Auch die Anerkennung von Frauen aufgrund der Verfolgung wegen politischer Tätigkeit, welche eigentlich bereits den geforderten asylrelevanten Begriff enthält, ist nicht so einfach. Trotz der rechtlichen Gleichstellung der Frau in Deutschland treten bei der Beurteilung des Verfolgungsgrundes „oppositionell politische Tätigkeit“ als asylrelevant, frauenspezifische Schwierigkeiten auf. Frauen werden nämlich in diesem Fall mit dem Problem konfrontiert, [...]
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