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Flexibler Arbeitsmarkt und betriebliche Altersversorgung - ein ungelöster Zielkonflikt

Flexibler Arbeitsmarkt und betriebliche Altersversorgung - ein ungelöster Zielkonflikt
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Annika Christina Leonberger
  • Abgabedatum: Februar 2010
  • Umfang: 200 Seiten
  • Dateigröße: 1,5 MB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Ludwigsburg, Hochschule für öffentliche Verwaltung Deutschland
  • Bibliografie: ca. 55
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0475-3
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Leonberger, Annika Christina Februar 2010: Flexibler Arbeitsmarkt und betriebliche Altersversorgung - ein ungelöster Zielkonflikt, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Flexicurity, betriebliche Altersversorgung, flexibler Arbeitsmarkt, Portabilität, Rente

Diplomarbeit von Annika Christina Leonberger

Einleitung:

‘Flexicurity steht nach wie vor ganz oben auf der Tagesordnung der Europäischen Kommission’. Dies erklärte der Abgeordnete Csaba Gergely in einem telefonischen Interview und bestätigte der Verfasserin damit, dass die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise mehr denn je von Bedeutung für die Europäische Union ist. Die Union und damit auch Deutschland haben es sich mit dem Start der ‘Flexicurity Mission’ zur Aufgabe gemacht, Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt miteinander in Einklang zu bringen, was das bisherige Denken in Dimensionen der Arbeitsplatzsicherheit hin zur einer Dimension der Beschäftigungssicherheit bewegen soll. Nicht mehr der spezifische Arbeitsplatz, sondern der reibungs-lose Übergang in neue Beschäftigungsverhältnisse wird fokussiert.

Das bedeutet, dass der Kündigungsschutz gelockert wird, neue Vertragsmodelle gefasst und der Übergang vom alten zum neuen Arbeitgeber durch bessere Vermittlungssysteme erleichtert werden muss. Die Zeiten, in denen der durchschnittliche Familienvater bei einem Unternehmen in die Lehre ging und dort bis zur Rente arbeitete, scheinen sich dem Ende zu zuneigen. Realität werden Freistellungen und häufig wechselnde Beschäftigungsverhältnisse.

Dem gegenüber steht die soziale Absicherung im Alter. Die wachsende Rentenlücke und die daraus resultierende Altersarmut soll durch zusätzliche private Versorgungssysteme und betriebliche Altersversorgung (bAV) verhindert werden. Dabei stellt sich folgende Frage: Ist es zu schaffen, auf einem Arbeitsmarkt mit ständig wechselnden Beschäftigungsverhältnissen eine funktionierende bAV aufrecht zu erhalten. Und was kann die Bundesregierung ggf. unternehmen, um eine Harmonisierung der bAV mit der neue Situation zu ermöglichen.

Diese Arbeit soll einen Überblick über derzeitige Verhältnisse und angestrebte Veränderungen verschaffen, sich an der Diskussion über die beschriebene Problematik beteiligen und schließlich konkrete Lösungsansätze hervorbringen, wie die Betriebe im Kontext mehr Sicherheit durch flexiblen Arbeitsmarkt besser in die betriebliche Altersversorgung zu integrieren sind.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis VI
Einleitung 1
1. Soziale Sicherheit durch flexiblen Arbeitsmarkt 3
1.1 Flexicurity 3
1.2 Das dänische Flexicurity-Modell 4
1.3 Pläne der Europäischen Kommission 7
1.3.1 Entstehung des europäischen Flexicurity-Konzepts 7
1.3.2 Der Vorschlag der Europäischen Kommission 8
1.4 Flexicurity in der Reformpolitik der Bundesregierung 10
1.4.1 Nationales Reformprogramm 2008-2010 10
1.4.2 Umsetzung der Reformprioritäten 11
1.4.3 Flexibilität am Arbeitsmarkt 12
1.4.4 Das deutsche Flexicurity-Modell 13
1.5 Arbeitsmarkt und Sozialpolitik im Deutsch-Dänischen Vergleich 14
1.6 Ein ‘Professional Transfer Center’ als Beispiel für Flexicurity in Deutschland 17
1.6.1 Geschäftsziel Flexicurity 17
1.6.2 ProfessionalTC 17
1.7 Schichten der Alterssicherung 18
1.8 Stellung der bAV im deutschen Gesamtsystem 19
1.9 Zwischenfazit 21
2. Einführung in die betrieblichen Altersversorgung 23
2.1 Definition 23
2.2 Das Recht auf betriebliche Altersvorsorge 24
2.3 Grundgedanke der bAV 25
2.4 Durchführungswege 27
2.5 Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften 35
2.6 Regelungen zur Portabilität 37
2.6.1 Übertragung von Versorgungsanwartschaften 37
2.6.2 Übertragung auf Verlangen des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 3 BetrAVG) 38
2.6.3 Übertragung im Fall der Liquidation (§ 4 Abs. 4 BetrAVG) 39
2.6.4 Rechtsanspruch auf Übertragung 40
2.6.5 Steuerliche Flankierung der Portabilität 41
2.6.6 Abgrenzung zum Wechsel des Durchführungsweges 42
2.7 Rückdeckungsversicherung 43
2.8 Übertragungsabkommen 44
2.8.1 Direktversicherung 44
2.8.2 Unterstützungskasse 45
3. Verbreitung der bAV in der deutschen Wirtschaft 47
3.1 Einführung 47
3.2 Durchdringung der bAV 47
3.2.1 Verbreitung in den Unternehmen 47
3.2.2 Verbreitung und Interesse bei den Arbeitgebern 48
3.2.3 Interesse bei den Mitarbeitern 49
3.3 Gründe für die geringe Durchdringung der bAV 50
3.4 Beweggründe der Arbeitgeber für die Einrichtung einer bAV 51
4. Ansätze für die Harmonisierung von bAV und Flexicurity 52
4.1 Von Unternehmerseite 52
4.1.1 Möglichkeiten zur Kostensenkung durch die bAV 52
4.1.2 Animierung der Mitarbeiter zur Eigenvorsorge 53
4.1.3 Portabilität mit einer Clearing-Stelle 54
4.2 Von Seiten der EU 55
4.2.1 Solvency II 55
4.3 Von Gesetzgeberseite 57
4.3.1 Auswirkungen der Gesetzgebung auf die bAV 57
4.3.2 Beseitigung steuerlicher Hemmnisse 57
4.4 Ansatzpunkte in den einzelnen Gestaltungsformen 58
4.4.1 Direktzusage 58
4.4.2 Unterstützungskasse 59
4.4.3 Das Altersvorsorgekonto 60
Fazit 62
Anhang VIII
Literaturverzeichnis XIII
Anlagen XIX

Textprobe:

Kapitel 2.7, Rückdeckungsversicherung:

Die Bildung von Pensionsrückstellungen allein stellt im Versorgungsfall nicht die notwendige Liquidität zur Zahlung der Leistung zur Verfügung. Vor allem bei vorzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles (Berufsunfähigkeit, Tod) kommen auf das Unternehmen enorme finanzielle Belastungen zu, die kaum planbar sind. Daher ist es wichtig, bereits frühzeitig neben der Rückstellungsbildung auch Kapital anzusammeln, das im Versorgungsfall verfügbar ist.

Seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass deutsche Unternehmer sich zunehmend unwohl dabei fühlen, aufgrund von Versorgungszusagen unmittelbar verpflichtet zu sein und dies in ihrer Bilanz ausweisen zu müssen. Nun sucht man verstärkt nach Möglichkeiten, die Pensionsverpflichtungen und damit auch die Rückstellungen an Dritte auszulagern. Eine Möglichkeit für das Outsourcing von Pensionsverpflichtungen ist die Durchführung über eine Unterstützungskasse oder einen externen Versorgungsträger. Oder der Arbeitgeber schließt eine Rückdeckungsversicherung ab, um das Risiko einer plötzlichen Liquiditätsbelastung durch vorzeitigen Leistungsfall abzudecken.

Der Abschluss von Versicherungen ist in der Praxis die verbreitetste Form der Finanzierung von Pensionszusagen. Insbesondere in kleineren Unternehmen. Die Rückdeckungsversicherung ist eine Versicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers abschließt. Die Leistungen aus dieser Lebensversicherung werden dabei so bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles die benötigten finanziellen Mittel durch die Versicherung zur Verfügung gestellt werden. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber. Somit fließen ihm im Versicherungsfall auch alle Leistungen zu. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person. Da er darüber hinaus keine Rechte an der Versicherung hat, hat der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung keine steuerliche Auswirkung beim Arbeitnehmer.

Übertragungsabkommen:

Direktversicherung:

Um die Übertragung von bAV-Verträgen bei einem Arbeitgeberwechsel zu erleichtern, hat die Versicherungsbranche ein ‘Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Pensionskassen bei Arbeitgeberwechsel’ entwickelt. Zum 15. März 2006 waren bereits 100 Unternehmen beigetreten.

Ziel dieses Abkommens ist es zu ermöglichen, dass Arbeitnehmer ihr vorhandenes Versorgungskapital zum neuen Arbeitgeber mitnehmen können ohne dass für sie Verluste durch niedrigere Garantieverzinsungen oder bei der Übertragung von Versorgungskapital entstehende finanzielle Verluste aufgrund erneut berechneter Abschlusskosten entstehen. Daher haben sich die beigetretenen Versicherer und Pensionskassen verpflichtet, bei der Übertragung des Versicherungswerts keine Stornoabzüge vorzunehmen. Außerdem sind sämtliche Wechsel zwischen Kollektivverträgen und Einzelversicherungen steuerneutral durchzuführen. Allerdings gilt das Übertragungsabkommen nur für Versicherer, die im Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) organisiert sind. Pensionskassen müssen zwingend überbetrieblich tätig sein und wie ein Versicherer kalkulieren. Pensionsfonds sind nicht in das Abkommen aufgenommen. Im Arbeitsrecht ist die Übertragung von und auf Pensionsfonds zwar möglich, allerdings wird sie nicht steuerlich flankiert. In der Praxis spielt dies aber keine Rolle und wird aus diesem Grund auch nicht zum Problem.

Unterstützungskasse:

Auch für die Unterstützungskassen wurde ein Übertragungsabkommen, das vergleichbar zu Direktversicherungen/Pensionskassen eine Übertragung des Deckungskapitals bei Arbeitgeberwechsel regeln sollte, entworfen. Danach wird der Zeitwert der bestehenden Versicherung (RV1) zuzüglich Überschussanteile von der abgebenden Unterstützungskasse (UK1) auf die neue Unterstützungskasse (UK2) übertragen. Diese überweist dann den Zeitwert und die Überschussanteile als Einmalzahlung an die Rückdeckungsversicherung (RV2). Reicht das Vermögen nicht aus, um den Barwert der unverfallbaren Anwartschaft abzudecken, muss die UK1 den Differenzbetrag zusätzlich an UK2 überweisen. Nachdem dieses Übertragungsabkommen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zwei Jahre lang vorlag, wurde es im September 2009 von diesem abgelehnt. Bei der Prüfung ging es vor allem um die Fragen, ob der Arbeitgeber weiterhin Zuwendungen als Betriebsausgaben absetzen kann, ob die Einbringung des Übertragungswertes in eine neue Rückdeckung einen schädlichen Einmalbeitrag darstellt und ob insgesamt die Körperschaftssteuerfreiheit der Unterstützungskasse durch den Übertragungsvorgang gefährdet ist.

Der Grund für das Scheitern des Abkommens liegt in der Regelung des § 4d Abs.1 S.1 Nr.1c EStG. Danach sind die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, dass es sich um eine Rückdeckungsversicherung gegen laufende Prämien handelt, die bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen wird, für den erstmals bAV-Leistungen vorgesehen sind und gegen jährliche Prämien in gleich bleibender oder steigender Höhe läuft. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, sind die Zuwendungen nicht nach § 4d Abs.1 S.1 Nr.1c sondern nur nach § 4d Abs.1 S.1 Nr.1 a und b EStG abzugsfähig. Insbesondere die Übertragung eines Übertragungswertes, die das Betriebsrentengesetz ausdrücklich arbeitsrechtlich regelt, wird als steuerschädlich angesehen.

Der Einmalbetrag, den die UK2 an die RV2 zur Abdeckung der Versorgungsleistungen überweist stellt eine steuerschädliche Einmalzahlung dar, was dazu führt, dass künftige Zuwendungen der Unterstützungskasse an die Versicherung nicht mehr in vollem Umfang geltend gemacht werden können. Eine Behandlung als jährliche Prämienzahlung ist weder nach dem Wortlaut des § 4d noch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes möglich. Der Differenzbetrag der UK1 an die UK2, falls der Zeitwert der RV1 und die Überschüsse den Barwert der unverfallbaren Anwartschaft nicht abdecken, ist ebenfalls eine steuerschädliche Einmalzahlung i.S.d. § 4d Abs.1 S.1 Nr.1c EStG.

Arbeit zitieren:
Leonberger, Annika Christina Februar 2010: Flexibler Arbeitsmarkt und betriebliche Altersversorgung - ein ungelöster Zielkonflikt, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Flexicurity, betriebliche Altersversorgung, flexibler Arbeitsmarkt, Portabilität, Rente

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