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Finanzierungsmodelle von Non-Profit-Organisationen am Beispiel Jugendhilfe

Finanzierungsmodelle von Non-Profit-Organisationen am Beispiel Jugendhilfe
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Heiko Bergt
  • Abgabedatum: Juni 2000
  • Umfang: 70 Seiten
  • Dateigröße: 486,3 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Lausitz, Standort Cottbus Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4439-6
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4439-6 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4439-6 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Bergt, Heiko Juni 2000: Finanzierungsmodelle von Non-Profit-Organisationen am Beispiel Jugendhilfe, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: NGO, Fundraising, Jugendhilfe, Non-Profit-Organisation, Sozialarbeit

Diplomarbeit von Heiko Bergt

Einleitung:

Der Titel meiner Diplomarbeit, „Finanzierungsmodelle von Nonprofit-Organisationen“ soll in erster Linie aufzeigen, wie sich Nonprofit-Organisationen, besonders im sozialen Bereich, bisher finanzier(t)en und welche Möglichkeiten - abseits öffentlicher Förderung - dabei oft nicht ausgeschöpft werden. In meiner Diplomarbeit habe ich mich dabei auf den Jugendhilfebereich beschränkt. Dort werden sich in den nächsten Jahren starke Veränderungen - auch im Bereich der Finanzierung - ergeben. Die Diplomarbeit könnte eine Anregung darstellen, sich mit der bisherigen Finanzierungsstruktur der eigenen Nonprofit-Organisation auseinander zusetzen und neue Modelle zu entwickeln. Wenngleich insbesondere der Jugendhilfesektor der Diplomarbeit zugrunde liegt, können die Inhalte im wesentlichen auf andere soziale Bereiche von Nonprofit-Organisationen angewandt werden.

Gang der Untersuchung:

In der Vorgehensweise - als Grundlage, über eine Nonprofit-Organisation zu schreiben - kläre ich zunächst den Begriff in Abschnitt (1). Der Begriff leitet schon auf ein Spezifikum sozialer Arbeit, den gemeinnützigen Bereich, hin. Daher folgt im Abschnitt (2) eine Klärung von Gemeinsamkeiten von gemeinnützigen Trägern, freien Trägern und Nonprofit-Organisationen. Im Sinne des Bezugs der Diplomarbeit auf den Jugendhilfebereich ist beim freien Träger dann meist der „freie Träger der Jugendhilfe“ gemeint.

Abschnitt (3) behandelt mögliche Rechtsformen von Nonprofit-Organisationen im Jugendhilfebereich. Nach einer allgemeinen Begriffsklärung des „Vereins“ als Körperschaft werden die häufigsten Rechtsformen in der Jugendhilfe vorgestellt. Dies sind der eingetragene Verein, die gemeinnützige GmbH, die eingetragene Genossenschaft und die (operative) Stiftung. Der Bedeutung der Gemeinnützigkeit der Jugendhilfeträger ist Abschnitt (4) gewidmet.

Der Begriff Jugendhilfe wird in Abschnitt (5) anhand von Gesetzesgrundlagen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes erläutert und die Unterschiede von Leistungen und anderen Angeboten der Jugendhilfe werden herausgestellt. Das es auf Leistungen der Jugendhilfe einen Rechtsanspruch gibt, wie dieser erfüllt wird und welche Bedeutung dem Wunsch- und Wahlrecht nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zukommt, klärt Abschnitt (6). Da freie Träger der Jugendhilfe häufig Jugendhilfeleistungen nach dem sogenannten Subsidiaritätsprinzip erbringen, wird diesem Abschnitt (7) gewidmet. Eine genauere Betrachtung dieses Prinzips stellt heraus, welche Bedeutung es ursprünglich hatte und welche Dimensionen es bis heute entwickelt hat.

Um die Leistungsberechtigten, ihren Weg zur Hilfe, das sogenannte „Dreiecksverhältnis“ und der daraus folgenden Kostenerstattungs- bzw. Leistungsvereinbarung geht es in Abschnitt (8).

Mit Abschnitt (9) gehe ich unmittelbar zu den Förderungs- bzw. Finanzierungsarten der freien Jugendhilfe durch den öffentlichen Träger über. In diesem Abschnitt wird auch der Unterschied zwischen Leistungsvereinbarungen und Zuwendungsfinanzierungen herausgestellt und die unterschiedlichen Finanzierungsmodelle und inhaltlichen Umsetzungen erklärt.

Die Abschnitte (10), (11) und (12) beziehen sich auf die öffentliche Förderung durch Bundesländer, Bund und Europäische Union und werden knapp dargestellt. Sinn der Diplomarbeit sollte es nicht sein, alle öffentlichen Förderungen weitreichend darzustellen.

Mit Abschnitt (13) leite ich schließlich auf den Kern des Diplomarbeitsthemas hin, d.h. welche Finanzierungsmöglichkeiten (oder Strategien) es für Nonprofit-Organisationen abseits öffentlicher Förderungen gibt. Dazu wird zunächst der Begriff des Fundraising und seine Funktion als zentrale Managementaufgabe geklärt. Offen bleibt dabei, ob sich Fundraising auch auf öffentliche Mittel bezieht oder nicht. Es folgen Begriffsklärung und der Klärung des strukturellen WIE des Fundraising sowie ein Abschnitt über den gesamten Fundraising-Ressourcenmarkt außerhalb öffentlicher Förderung. Dazu werden zunächst die Unterschiede von Spende und Sponsoring erklärt. Zum Thema Sozial-Sponsoring wurde bereits eine Diplomarbeit an der FH Görlitz vorgelegt. Diese ist im Literaturverzeichnis aufgeführt. Im Anschluss gehe ich genauer auf die beiden „Finanzierungsmodelle“ Spende und Sponsoring ein. Es folgt eine ausgewählte Betrachtung des Finanz- und Ressourcenbeschaffungsmarktes und als nicht unerhebliche Fördermöglichkeit wird zum Schluss den fördernden Stiftungen ein Unterabschnitt gewidmet.

Inhaltsverzeichnis:

Einleitung 4
1. Begriffsbestimmung Nonprofit-Organisation 6
2. Begriffsklärung „freier Träger“ 9
3. Rechtsformen von Nonprofit-Organisationen 10
3.1 Die häufigste Rechtsform von NPO - der Verein 10
3.2 Der nichtrechtsfähige Verein 11
3.3 Der eingetragene Verein- e.V. 11
3.4 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - gGmbH 13
3.5 Die eingetragene Genossenschaft - e.G. 15
3.6 Die (operative) Stiftung als Trägerform 16
4. Gemeinnützigkeit 17
5. Was ist Jugendhilfe 19
6. Erfüllung des Anspruches auf Leistungen nach dem KJHG 21
7. Subsidiaritätsprinzip 23
8. Leistungsberechtigte und Hilfeerbringung 26
9. Förderung bzw. Finanzierungsarten der freien Jugendhilfe durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe 28
9.1 Leistungsvereinbarungen 28
9.1.1 Spitzabrechnung 28
9.1.2 Finanzierung über klassische Tagessätze 29
9.1.3 Finanzierung über flexible Kostensätze / Fachleistungsstunden 29
9.1.4 Fallpauschale 30
9.2 Zuwendungsfinanzierung 30
9.2.1 Finanzierungsarten der Zuwendungsfinanzierung 30
Anteilsfinanzierung 32
Fehlbedarfsfinanzierung 33
Festbetragsfinanzierung 33
Vollfinanzierung 34
9.3 Projektförderung 34
9.4 Institutionelle Förderung 35
10. Förderungen der Bundesländer 36
11. Förderungen des Bundes 36
12. Förderung durch die Europäische Union - EU 37
12.1 Europäischer Sozialfonds 37
12.2 Jugend für Europa 38
13. Fundraising 39
13.1 Begriffsklärung 39
13.2 Fundraising als zentrale Managementaufgabe 42
13.3 Der Fundraising-Markt 45
13.3.1 Spenden und Sponsoring 45
13.3.2 Spenden 46
13.3.3 Die Geld-Spende 47
13.3.4 Sponsoring 50
13.3.5 Spendenmarkt innerhalb und außerhalb von Geldspenden 53
Herantreten an Unternehmen 53
Sparschwein und Sammelbüchse 53
Haus- und Straßensammlungen 54
Arbeitsleistungen 55
Tombolas und Lotterien 55
Jubiläums- und Kondolenzspenden 55
Erbschaften und Lebensversicherungen 56
Mitgliedsbeiträge 56
Verkauf von Waren mit Spendenaufschlag 57
Spendenaktionen mit Medien 57
Internet 58
Förderverein 58
Ehrenamt 58
13.3.6 Weitere, über den Spendenbegriff hinausgehende Möglichkeiten 59
Bußgelder 59
Gebühren 60
Benefizveranstaltungen 61
Leih- und Schenkgemeinschaften 62
13.3.7 Weitere Ressourcen 62
13.3.8 Fördernde Stiftungen 64
14. Abkürzungsverzeichnis 66
15. Literaturverzeichnis 67

Automatisiert erstellter Textauszug:

In diesem Wortsinn steht das Interesse des gemeinnützigen Trägers an seinen eigenen Aufgaben im Vordergrund. (Fachlexikon 1997:1056) Das allerdings vom öffentlichen Träger Pflichtaufgaben an freie Träger übertragen und mittels Zuwendungsfinanzierungen erstattet werden, steht der These entgegen. "Wenn gemeinnützige Träger Leistungen übernehmen, zu denen die öffentliche Hand verpflichtet ist, müßte demnach die Finanzierung über Leistungsverträge erfolgen und nicht über Zuwendungen. Viele Einengungen der gemeinnützigen Träger würden damit entfallen." (Fachlexikon 1997:1057) Gemäß § 74 (1) KJHG ist die öffentliche Jugendhilfe zur Anregung und Förderung der Freien Jugendhilfe verpflichtet wird. Im Gesetzestext heißt es: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern ... . Im weiteren benennt dieser Paragraph Kriterien, wann und wie eine Förderung erfolgen kann. Ein Freier Träger hat keinen Rechtsanspruch auf Anregung und Förderung. Finanzielle Zuwendungen können nicht eingeklagt werden. Im Gegensatz zum im vorigen Kapitel behandelten Leistungsentgelt läuft die Förderung überall dort, wo Leistungen, Angebote, Dienste und Einrichtungen nur schwer individuell zuzuordnen sind und wo keine bzw. kaum Rechtsansprüche einzelner Personen bestehen. Außerdem wird die Förderung für Tätigkeiten verwendet, bei denen die individuelle Kostenabrechnung unpraktikabel ist. (Lütjen 1997:141) Bei der Umsetzung der Förderung durch Zuwendungen werden weniger Selbstkosten des Freien Trägers abgegolten als bei der Finanzierung über Leistungsentgelte, da es sich - aufgrund des nicht bestehenden Rechtsanspruches - meist um sogenannte Soll- und Kann-Leistungen handelt. Die Erfüllung des § 74 obliegt dem örtlichen oder überörtlichen Träger, im klassischen Sinn: dem Jugendamt. Dieses entscheidet über die Art und Höhe der Förderung ... im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 (3) KJHG). Meistens werden die Zuwendungen als sogenannte "Anteilsfinanzierung" gewährt, so das der freie Träger für seine Arbeit Eigenmittel oder Drittmittel - aus anderen Töpfen einsetzen muss. Daher ist für viele freie Träger die Finanzierung über das Leistungsentgelt effektiver und selbstbestimmter. 31 [...]

Der Träger der Maßnahme kann sich anders als im Rahmen eines klassischen Heimpflegesatzes auch auf die Betreuung eines möglicherweise sehr schwierigen Falles einlassen, weiß er doch, dass sich der Betreuungsumfang im Bedarfsfall erhöhen lässt. Gleichermaßen lässt sich der Betreuungsumfang unkompliziert verringern. Die fachlich und inhaltlich geforderte Flexibilität bei der Veränderung des Hilfebedarfs wird durch die Finanzierungsart der Fachleistungsstunde ebenfalls nicht eingeschränkt. Im Gegenteil, ein Wechsel von einer Hilfeart zur anderen ist sicher bedeutend einfacher, wenn beide als Abrechnungseinheit die Fachleistungsstunde haben. Die Sätze werden insgesamt flexibler, nur das Stundenvolumen wird mit dem öffentlichen Träger abgerechnet. In der Praxis werden häufig Abzugsfaktoren wie Teamsitzungen, Supervision oder Fortbildung des die Leistung erbringenden freien Trägers durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe angesetzt. Im Zuge der Qualitätsdiskussion und der Erbringung fachlicher Standards (durch regelmäßige Fort- und Weiterbildung) erscheint diese Verfahrensweise durch den öffentlichen Träger nicht nachvollziehbar. [...]

Üblich - besonders im Rahmen der stationären Hilfen - ist die klassische Tagessatzfinanzierung. Sie ist beispielsweise bei den Tagesgruppen (§ 32 KJHG) zu finden. Dabei werden die Selbstkosten des Trägers im Jahr auf den Tag umgelegt und durch die Anzahl der vereinbarten Betreuungsplätze geteilt. Die Erstattung erfolgt dann hochgerechnet auf den belegten Platz pro Tag. (Lütjen 1997:133) Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, werden in der Regel auf Landesebene allgemeine Rahmenvereinbarungen zwischen Spitzenverbänden und öffentlichen Trägern abgeschlossen. Dabei wird in der Regeln von angemessenen Selbstkosten bei sparsamer Wirtschaftsführung ausgegangen. Der Zusammenhang von Preis und erbrachter Leistung im Einzelfall kann jedoch über den Tagespflegesatz nicht nachvollziehbar gestaltet werden. Der Pflegesatz wird auf der Grundlage der Selbstkosten eines belegten Platzes berechnet, unabhängig vom im Einzelfall erforderlichen Betreuungsaufwand. [...]

Arbeit zitieren:
Bergt, Heiko Juni 2000: Finanzierungsmodelle von Non-Profit-Organisationen am Beispiel Jugendhilfe, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
NGO, Fundraising, Jugendhilfe, Non-Profit-Organisation, Sozialarbeit

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