Familienpolitik in Österreich und in den USA
Ein Vergleich unterschiedlicher Typen von Wohlfahrtsstaaten
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Christina Ramminger
- Abgabedatum: März 2001
- Umfang: 142 Seiten
- Dateigröße: 731,0 KB
- Institution / Hochschule: Johannes Kepler Universität Linz Österreich
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5196-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5196-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5196-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ramminger, Christina März 2001: Familienpolitik in Österreich und in den USA, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Ländervergleich, Familienpolitik, Wohlfahrtsstaat, Österreich, USA
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Diplomarbeit von Christina Ramminger
Einleitung:
In meiner Arbeit sollen zwei Wohlfahrtsstaaten, Österreich und die USA, einander gegenübergestellt werden. Anhand eines Klassfikationsschemas von Gøsta Esping-Andersen lassen sich beide Staaten einem jeweils anderen Typus von Wohlfahrtsstaat zuordnen. Dieser umfasst ein breites Spektrum an Politikfeldern, so dass der Vergleich auf die familienpolitische Maßnahmengestaltung der beiden Staaten eingegrenzt wurde. Nach einer eingehenden Gegenüberstellung der österreichischen und der US-amerikanischen familienpolitischen Instrumente wird erläutert, inwiefern auch für die Familienpolitik das vorhandene Klassifikationsschema anwendbar ist oder ob es hier Abweichungen gibt.
Die Regimetheorie von Gøsta Esping-Andersen mit ihrem Typologieschema ist wohl die am meisten zitierte. Unterschiede zwischen den Wohlfahrtsstaaten ergeben sich hinsichtlich der sozialen Schichtung, dem Zusammenwirken von Staat, Markt und Familie und der Absicherungsmöglichkeiten der Individuen durch die Sozialleistungen. So lassen sich drei Typen von Wohlfahrtsstaaten festmachen, der liberale Wohlfahrtsstaat, der im angelsächsischen Raum auftritt, der konservative Wohlfahrtsstaat, zu dem Staaten wie Österreich, Deutschland oder Frankreich zählen, sowie der sozialdemokratische Wohlfahrtsstaat, dem die skandinavischen Länder angehören.
Im Vergleich von österreichischer und US-amerikanischer Familienpolitik finden sich verschiedene Ansätze zur Unterstützung und Lösung von Problemen von Familien. Die Unterschiede lassen sich vor allem hinsichtlich der ihnen zu Grunde liegenden Ideologien und der Reichweite der Sicherungsmaßnahmen ausmachen, die den Geist und das Ausmaß der sozialen Wohlfahrt in beiden Staaten bestimmen. Aber auch in Hinsicht auf den Politikstil, das Ausmaß der Zentralisierung und die familienpolitischen Einrichtungen sind Gegensätze festzustellen. Ein Vergleich der Sozialausgaben zeigt, dass in Österreich 29,4 Prozent des BIP für soziale Zwecke bestimmt waren. In den USA lagen diese Ausgaben bei 20 Prozent.
Die heutige Familienpolitik in Österreich soll das Zusammenleben in Familien, vor allem zur Versorgung und Erziehung der Kinder fördern. Verantwortung und Gleichberechtigung haben eine besondere Bedeutung. Die derzeitigen Schwerpunktsetzungen umfassen die Vereinbarkeit von Kinderwunsch, individueller Lebensplanung und Erwerbstätigkeit sowie die materielle Unterstützung von einkommensschwachen Familien. Mit Ausnahme des Familienlastenausgleichsfonds sind die familienpolitischen Leistungen auf die Gebietskörperschaften verteilt, so dass das System aufwendig und schwer überschaubar ist.
Die US-amerikanische Familienpolitik ist keine explizite, nationale und umfassende. Aber es wurden viele Unterstützungsmaßnahmen entwickelt, von denen sich auch zahlreiche an Familien oder Kinder richten und die in signifikante, wenn auch nicht systematisch integrierte Maßnahmenbündel gegliedert sind. Diese konzentrieren sich vorrangig als Service- und Sachleistungen vor allem auf bedürftige und behinderte Personen. Anstelle einer eigenen Institution für Familienpolitik gibt es einzelne staatliche Instrumente. Die US-Regierung bietet heute viel mehr ökonomische Unterstützung als zu früherer Zeit, die Maßnahmen in den Bereichen Einkommen und Erwerbstätigkeit und Unterstützung zur Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere für bedürftige Familien umfasst.
Bei einem Vergleich der familienpolitischen Maßnahmengestaltung beider Staaten, wo zwischen universellen und speziellen Geld- und Sachleistungen unterschieden wird, bietet sich ein beinahe gegensätzliches Bild. Die österreichische Familienpolitik bietet am meisten generelle Geldleistungen, die US-amerikanische am meisten spezielle Sachleistungen. In Österreich gibt es keine Sachleistung ausschließlich für Bedürftige, in den USA nur eine für die Allgemeinheit. Es ist anzumerken, dass die familienpolitischen Leistungen in den USA mehr polarisiert sind als die österreichischen, wenn man rein von der Anzahl der dargestellten Maßnahmen ausgeht.
Im Vergleich der US-amerikanischen Familienpolitik mit dem liberalen Typ von Esping-Andersen, der durch Einkommensgrenzen und Bedarfsprüfungen, eine minimale soziale Absicherung, eine individualistische Gesellschaftsordnung und Stigmatisierungen von EmpfängerInnen von Wohlfahrtsleistungen charakterisiert ist, ergeben sich viele Übereinstimmungen mit dem System. So sind die USA auch in Bezug auf ihre Familienpolitik ein liberaler Wohlfahrtsstaat.
Ein Vergleich der österreichischen Familienpolitik mit dem konservativen Typ von Esping-Andersen ist weitaus schwieriger. Gleich mit dem konservativen Typ der Wohlfahrtsstaaten sind die vielen soziale Rechte für die Bevölkerung, der Erhalt der sozialen Klassen und die gesellschaftliche Bedeutung der Familie. Aber viele Punkte in der Typologie Esping-Andersens stimmen mit der österreichischen Familienpolitik nicht überein, denn die meisten staatlichen Unterstützungsleistungen sind universell und im Allgemeinen kann nicht explizit auf eine pro-natalistische Zielsetzung geschlossen werden. Es lassen sich, gerade aufgrund der Universalität vieler Leistungen, Parallelen zum sozialdemokratischen Typ ziehen, der sich durch Universalismus, soziale Gleichberechtigung, Entlastung für Familien und der Wahlmöglichkeit für Frauen zwischen Erwerbstätigkeit und Familienarbeit auszeichnet. Somit dürfte österreichische Familienpolitik eine Mischform beider Typen sein.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 1.1 | Anmerkungen und Abgrenzungen | 2 |
| 2. | DER WOHLFAHRTSSTAAT – BEGRIFFSDEFINITION UND KLASSIFIKATION | 6 |
| 2.1 | Was ist ein Wohlfahrtsstaat? | 6 |
| 2.2 | Klassifikationen von Wohlfahrtsstaaten | 8 |
| 2.3 | Die drei Wohlfahrtsstaatenregime von Esping-Andersen | 13 |
| 2.3.1 | Das Konzept der Dekommodifizierung | 14 |
| 2.3.2 | Das Konzept der Stratifikation | 14 |
| 2.3.3 | Das Zusammenwirken von Staat, Markt und Familie | 15 |
| 2.3.4 | Die drei Typen von Wohlfahrtsstaaten | 15 |
| 2.4 | Weiterentwicklungen der Esping-Andersen-Typologie | 18 |
| 2.5 | Gemeinsamkeiten der Ansätze | 19 |
| 2.6 | Kritik an Esping-Andersen | 20 |
| 2.6.1 | Allgemeines | 20 |
| 2.6.2 | Methodologische Kritik | 21 |
| 2.6.3 | Inhaltliche Kritik | 22 |
| 2.6.4 | Familienpolitische Kritik | 24 |
| 3. | FAMILIE UND FAMILIENPOLITIK | 28 |
| 3.1 | Der Begriff „Familie“ und seine Definitionsproblematik | 28 |
| 3.2 | Was ist Familienpolitik? | 32 |
| 3.3 | Was hat Familienpolitik zu leisten? | 35 |
| 4. | FAMILIENPOLITIK IN ÖSTERREICH | 37 |
| 4.1 | Entwicklungstendenzen und Struktur der Familie | 37 |
| 4.2 | Die soziale Lage der Familien | 39 |
| 4.3 | Allgemeines zur österreichischen Familienpolitik | 41 |
| 4.3.1 | Ausgestaltung | 41 |
| 4.3.2 | Sozialausgaben | 43 |
| 4.3.3 | Politischer Hintergrund | 44 |
| 4.3.4 | Familienlastenausgleichsfonds | 46 |
| 4.3.5 | Sozialversicherung | 47 |
| 4.4 | Die familienpolitischen Maßnahmen in Österreich | 49 |
| 4.4.1 | Direkte Geldleistungen | 50 |
| 4.4.2 | Steuerliche Familienförderung | 58 |
| 4.4.3 | Rechtliche Regelungen | 59 |
| 4.4.4 | Gesundheitsversorgung | 61 |
| 4.4.5 | Sach- und Serviceleistungen | 62 |
| 4.5 | Die Zukunft der österreichischen Familienpolitik | 64 |
| 4.6 | Resümee | 66 |
| 5. | FAMILIENPOLITIK IN DEN USA | 67 |
| 5.1 | Entwicklungstendenzen und Struktur der Familie | 67 |
| 5.2 | Die soziale Lage der Familien | 69 |
| 5.3 | Allgemeines zur US-amerikanischen Familienpolitik | 72 |
| 5.3.1 | Ausgestaltung | 72 |
| 5.3.2 | Die Rolle der Bundesstaaten | 73 |
| 5.3.3 | Ausgaben | 73 |
| 5.3.4 | Werte und sensible Themen | 75 |
| 5.3.5 | Politischer Hintergrund | 76 |
| 5.3.6 | Die Wohlfahrtsreform von 1996 | 77 |
| 5.4 | Die familienpolitischen Maßnahmen in den USA | 79 |
| 5.4.1 | Direkte Geldleistungen | 80 |
| 5.4.2 | Steuerliche Familienförderung | 84 |
| 5.4.3 | Rechtliche Regelungen | 86 |
| 5.4.4 | Gesundheitsversorgung | 86 |
| 5.4.5 | Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen | 88 |
| 5.4.6 | Energiebeihilfe | 90 |
| 5.4.7 | Ernährungsbeihilfen | 90 |
| 5.4.8 | Sach- und Serviceleistungen | 95 |
| 5.5 | Die Zukunft der US-amerikanischen Familienpolitik | 97 |
| 5.6 | Resümee | 98 |
| 6. | VERGLEICH DER BEIDEN STAATEN | 99 |
| 6.1 | Allgemeiner Vergleich | 99 |
| 6.1.1 | Sozialausgaben | 104 |
| 6.1.2 | Der US-amerikanische Exzeptionalismus | 104 |
| 6.2 | Vergleich der Maßnahmen | 106 |
| 6.2.1 | Einteilung der Maßnahmen in Geld- und Sachleistungen | 109 |
| 6.3 | Vergleich mit der Typologie von Esping-Andersen | 113 |
| 7. | ZUSAMMENFASSUNG | 118 |
| 8. | LITERATUR | 127 |
Seit 1991 wird durch die Schaffung eines Teilzeitkarenzgeldes die Möglichkeit geboten, dieses neben einer arbeitsrechtlich gesicherten Teilzeitarbeit zu beziehen. Die Arbeitszeit muss im Normalfall um mindestens zwei Fünftel reduziert werden. Diese Regelung kann entweder im Anschluss an die Schutzfrist oder nach einem noch nicht ausgeschöpften Karenzurlaub genossen werden und unterliegt einer Vereinbarung mit dem/der DienstgeberIn. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung und macht höchstens 50 Prozent des vollen Karenzgeldes aus. Für Geburten ab dem 1. Jänner 2000 beträgt das Teilzeitkarenzgeld immer die Hälfte des Karenzgeldes. Die maximale Bezugsdauer reicht bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, die Teilzeitbeschäftigung bis zum vierten Geburtstag, sofern kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Es können auch beide Eltern gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Ebenso wie beim Karenzgeld kann unter gewissen Voraussetzungen um einen Zuschuss angesucht werden, wobei er natürlich entsprechend reduziert wird. Diese Kombinationsmöglichkeit von reduzierter Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung wird von drei Prozent der [...]
Die Bezugsdauer des Karenzgeldes ist für Frauen und Männer bis zum 18. Lebensmonat des Kindes möglich, bzw. bis zum 24. Lebensmonat, wenn im Anschluss an den ersten Elternteil auch der zweite in Karenzurlaub geht. Diese Regelung gibt es seit 1996, weil im Zuge der Budgetkonsolidierungsmaßnahmen die Anzahl der karenzgeldbeziehenden Väter erhöht werden sollte. 1997 waren aber unter 116.000 KarenzgeldbezieherInnen nur ein Prozent Väter (Gaube 1999a; Hörndler/Wörister 1998: 55). Die Länge des Karenzurlaubes muss nicht unbedingt mit der Bezugsdauer des Karenzgeldes identisch sein. Ein Elternteil kann bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes karenziert sein, dann aber ohne Karenzgeldbezug. Bei einer Geburt nach dem 1. Jänner 2000 können maximal drei Monate Karenzurlaub pro Elternteil bis zum siebten Lebensjahr des Kindes bzw. dessen Schuleintritt aufgeschoben werden. Für beide Fälle besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Krankenversicherung (Gaube 1999a). • Teilzeitkarenzgeld [...]
Arbeitslosenversicherung eingeführt wurde, durch die Krankenversicherung verwaltet und ausbezahlt. Die Finanzierung erfolgt aber nach wie vor durch Mittel des Familienlastenausgleichsfonds (70 Prozent) und der Arbeitslosenversicherung (30 Prozent). Der Anspruch auf Karenzgeld ergibt sich aus einer Mindestversicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung, und ist ebenso wie der Bezug der Arbeitslosenversorgung geregelt (Hörndler/Wörister 1998: 54-55). Die Höhe der Karenzgeldes liegt bei 186,60 ATS pro Tag und ist vom vorangegangen Erwerbseinkommen unabhängig. Es darf grundsätzlich ein Erwerbseinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (3.800 ATS pro Monat) dazuverdient werden. Bei einer vorübergehenden Überschreitung dieser Grenze wird das Karenzgeld teilweise angerechnet. (Gaube 1999a; Hörndler/Wörister 1998: 55). Einen Zuschuss von 82,70 ATS pro Tag, der als Sozialkredit konzipiert ist, gibt es für AlleinerzieherInnen und einkommensschwache Familien. Ein allfälliges Einkommen der LebensgefährtInnen bzw. EhepartnerInnen wird auf den Zuschuss angerechnet, was wie beim Bezug der Notstandshilfe gehandhabt wird. Ein ausbezahlter Zuschuss muss vom Kindesvater oder von den Eltern bei Einkommensverbesserungen innerhalb der ersten 15 Lebensjahre des Kindes in Form einer Abgabe zurückgezahlt werden. Bei AlleinerzieherInnen hat nur der andere Elternteil diese Rückzahlungsverpflichtung. Bei Geburten ab dem Jahr 2000 muss der Kindesvater nicht mehr angegeben werden, aber um den Zuschuss ansuchende Mütter müssen sich zur Rückzahlung verpflichten, sofern ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Dieser Zuschuss wird elf Prozent der KarenzgeldbezieherInnen gewährt (Gaube 1999a; Hörndler/Wörister 1998: 55). Unter bestimmen Voraussetzung gebührt auch ein Familienzuschlag zum Karenzgeld in der Höhe von 22,10 ATS pro Tag und Person, zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen wird. Das Erwerbseinkommen des anderen Elternteils darf mit der Ausnahme bei Mehrlingsgeburten eine bestimmte Höhe nicht übersteigen (Gaube 1999a). [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832451967
Arbeit zitieren:
Ramminger, Christina März 2001: Familienpolitik in Österreich und in den USA, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Ländervergleich, Familienpolitik, Wohlfahrtsstaat, Österreich, USA



