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Externes Risikoreporting deutscher Banken

Kritischer Vergleich der Anforderungen an eine Basel II Säule 3 konforme Risikoberichterstattung im Vergleich zu den Anforderungen des deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) 5-10

Externes Risikoreporting deutscher Banken
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Maik Stahl
  • Abgabedatum: März 2008
  • Umfang: 88 Seiten
  • Dateigröße: 616,0 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Ostfalia Braunschweig/Wolfenbüttel Deutschland
  • Bibliografie: ca. 63
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1303-3
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Stahl, Maik März 2008: Externes Risikoreporting deutscher Banken, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Basel II, Offenlegung, DRS, Rechnungslegung, Risikoberichterstattung

Diplomarbeit von Maik Stahl

Einleitung:

In der modernen Wirtschaft nehmen Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen einen besonderen Stellenwert ein. Sie dienen nicht nur als Mittler zwischen Kapitalangebot und -nachfrage, sondern versorgen den Finanzmarkt mit einer Vielzahl von Dienstleistungen und Finanzprodukten. Dabei liegt die eigentliche Expertise in der Fähigkeit, banktypische Risiken konkret einzuschätzen und diese intelligent einzugehen, um in wirtschaftlich kritischen Phasen genügend Liquidität vorzuweisen und Gewinne generieren zu können, ohne von Insolvenz bedroht zu sein.

Mit Inkrafttreten der nationalen Umsetzung der neuen Basel II-Eigenkapitalregeln in Deutschland durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV) gelten für Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen seit dem 1. Januar 2007 neue regulatorische Anforderungen. Erstmals regelt die Bankenaufsicht durch die Konstellation eines 3-Säulen-Modells neben der Mindestkapitalanforderung (Säule 1) und dem bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) auch den Bereich der Offenlegung (Säule 3) – insbesondere die Darstellung der Berechnungsmethoden (qualitative Offenlegung) sowie die daraus resultierenden Ergebnisse (quantitative Offenlegung). Durch die Integration der Säule 3 in das sogenannte „symmetrische Dreieck“ und den dadurch hervorgerufenen Informationsgewinn der Marktteilnehmer soll zunehmend auch der Erreichung der grundlegenden Ziele von Basel II langfristig entgegengewirkt werden.

Den Offenlegungsanforderungen der Säule 3 liegt die Überlegung zugrunde, durch die erweiterte Offenlegung die Marktteilnehmer dazu zu befähigen, ein effektives Risikomanagement und damit einhergehend eine den Marktgegebenheiten angepasste Risikopolitik zu honorieren und risikoreiche Engagements zu sanktionieren. Durch die Möglichkeit der Marktteilnehmer, in den Entscheidungskreis der Geschäftsleitung indirekt eingreifen zu können und infolge der disziplinierenden Wirkung der Sanktionierung einer unausgeglichenen Risikoneigung ergibt sich eine effizientere Ressourcenallokation und eine höhere Transparenz der Institute.

Die Umsetzung von Basel II sowie die damit einhergehende Entwicklung und Implementierung neuer Risikomessmethoden wurde in den vergangenen Monaten hinsichtlich der Komplexität und Kostspieligkeit ausgiebig diskutiert. Die Einführung neuer Regulierungsnormen erfordert immer einen Kostenmehraufwand, der sowohl auf Seiten der Informationsempfänger als auch auf Seiten der Informationssender verursacht und getragen werden muss. Gemäß der Credit Suisse werden weltweit „… mehrere tausend Banken zusammen Zusatzkosten in Milliardenhöhe zu tragen haben“. Infolge dieser erheblichen Zusatzkosten ist die Umsetzung der Solvabilitätsverordnung stets unter Effizienzaspekten zu betrachten.

Gang der Untersuchung:

Primäres Ziel dieser Arbeit ist es, durch eine Gegenüberstellung der nationalen Umsetzung von Basel II durch die Solvabilitätsverordnung mit dem bankenspezifischen Rechnungslegungsstandard DRS 5-10 (Deutscher Rechnungslegungsstandard) nach gemeinsam zu erfüllenden Anforderungen zu suchen sowie nach Synergien auf Grund entstehender Zusatzkosten aus dem Blickwinkel der bankenaufsichtlichen Anforderungen. Dabei soll vor allem überprüft werden, ob bei einer Offenlegung nach der SolvV, die Anforderungen aus dem DRS 5-10 erfüllt werden. Sekundäres Ziel ist es, die Problematik der einhergehenden Offenlegungsanforderungen hinsichtlich des Offenlegungsmediums zu durchleuchten und gegebenenfalls eine Empfehlung auszusprechen.

Im Folgenden werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die daraus entstehenden Verpflichtungen für Institute zur Offenlegung von Risikoinformationen im Kontext der Lageberichterstattung erörtert und ein Einblick in die Vielzahl von Rechnungslegungsnormen gegeben, denen deutsche Unternehmen verpflichtet sind. Anschließend wird in Teil 2 der Arbeit auf die epochale Veränderung der Bankenaufsicht eingegangen und sich der geschichtlichen Entwicklung und vor allem dem Aufbau von Basel II und der neuen Eigenkapitalverordnung zugewandt.

Kapitel 3 beschäftigt sich mit dem direkten Vergleich der ausgewählten Rechnungslegungsnormen. Säule 3 „Offenlegung – Marktdisziplin“ gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil beinhaltet die Anwendung der Eigenkapitalvorschriften, der zweite Teil beschäftigt sich mit der Eigenkapitalstruktur und Eigenkapitalauslastung. Beide Teile erfüllen vereinigt in gewisser Weise eine Grundnorm (allgemeine Vorschriften und inhaltliche Anforderungen). Der letzte Teil der Säule 3 thematisiert die Darstellung der eingegangenen Risiken und fordert detaillierte Informationen hinsichtlich qualitativer und quantitativer Offenlegungsanforderungen. Bezüglich der umfangreichen und durchaus komplexen Anforderungen der Säule 3 (Offenlegung) wird auf die entsprechenden Paragrafen und Erläuterungen verwiesen. Anschließend folgt ein Überblick über die ausgewählten Rechnungslegungsnormen, getrennt nach qualitativen und quantitativen Anforderungen in Form eines synoptischen Vergleichs.

Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse dieses Vergleichs und spricht eine Empfehlung zur Anwendung eines geeigneten Offenlegungsmediums aus.

Inhaltsverzeichnis:

ABBILDUNGSVERZEICHNIS III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V
1. EINLEITUNG 1
2. EXTERNE RISIKOBERICHTERSTATTUNG DEUTSCHER BANKEN 3
2.1 Aufgabe und Aufstellung des Lageberichts 3
2.2 Risikobericht im Lagebericht 6
2.3 Rechnungslegung nach IAS/IFRS 7
2.4 Offenlegung nach US-GAAP 10
3. BASEL II - EIN ÜBERBLICK 11
3.1 Von Basel I zu Basel II 11
3.2 Der Aufbau von Basel II 15
3.2.1 Säule 1: Mindestkapitalanforderungen 16
3.2.1.1. Eigenkapitalermittlung für das Kredit- und Adressenausfallrisiko 17
3.2.1.2. Regulatorische Eigenkapitalunterlegung für operationelle Risiken 19
3.2.1.3. Eigenmittelunterlegung für Marktpreisrisiken 20
3.2.2 Säule 2: Bankenaufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess 21
3.2.3 Säule 3: Erweiterte Offenlegung - Marktdisziplin 22
4. VERGLEICH AUSGEWÄHLTER RECHNUNGSLEGUNGSNORMEN ZUR EXTERNEN RISIKOBERICHTERSTATTUNG 23
4.1 Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich Offenlegung 23
4.1.1 Anwendungsbereich nach DRS 5-10 23
4.1.2 Anwendungsbereich nach Basel II 24
4.2 Allgemeine Vorschriften zum Offenlegungsmedium und -intervall 26
4.2.1 Anforderungen an das Offenlegungsmedium und -intervall gemäß DRS 5-10 26
4.2.2 Offenlegungsmedium und -intervall nach Basel II 28
4.3 Fazit - Hoher Detaillierungsgrad im Anwendungsbereich 30
5. ALLGEMEINE INHALTLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE OFFENLEGUNG
5.1 Risikomanagementbeschreibung in Bezug auf einzelne Risikoarten 32
5.1.1 Risikomanagement unter DRS 5-10 32
5.1.2 Risikomanagement unter Basel II 34
5.2. Angaben zum Anwendungsbereich 34
5.2.1 Angaben zum DRS 5-10 34
5.2.2 Anwendungsbereich für alle Institute nach Basel II 35
5.3 Anforderungen an das Kapital 39
5.3.1 Eigenmittelstruktur und Angemessenheit der Eigenmitteladäquanz nachDRS 5-10 39
5.3.2 Eigenmittelstruktur und Angemessenheit der Eigenmitteladäquanznach Basel II 39
5.4 Fazit - Wenig Konsistenz in der Eigenmittelstruktur und -auslastung 45
6. DARSTELLUNG DER EINGEGANGENEN RISIKEN UND IHRE BEURTEILUNG 47
6.1 Adressenausfallrisiko 48
6.1.1 Offenlegungspflichten für das Adressenausfallrisiko nach dem DRS 5-10 49
6.1.2 Offenlegungspflichten für das Adressenausfallrisiko nach der SolvV 51
6.1.2.1 Allgemeine Ausweispflichten für alle Institute 51
6.1.2.2 Angaben bei KSA-Forderungsklassen und bestimmter IRBA-Positionen 55
6.1.2.3 Offenlegungsanforderungen zu derivativen Adressenausfallpositionen 56
6.1.2.4. Offenlegungsanforderungen für Beteiligungen im Anlagebuch 58
6.1.2.5 Sondervorschriften zu den Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen 59
6.2 Marktrisiko 63
6.2.1 Offenlegungspflichten für das Marktrisiko nach dem DRS 5-10 63
6.2.2 Offenlegungspflichten für das Marktrisiko nach der SolvV 64
6.2.3 Sondervorschriften für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch 66
6.3 Operationelles Risiko 67
6.3.1 Offenlegungspflichten für operationelle Risiken nach dem DRS 5-10 67
6.3.2 Offenlegungspflichten für operationelle Risiken nach der SolvV 68
6.4 Fazit - Keine Diskrepanz in den Risikokategorien 69
7. DRS 5-10 UND SOLVV IM SYNOPTISCHEN VERGLEICH 71
7.1 Allgemeine Anforderungen an DRS 5-10 und SolvV 71
7.2 Offenlegung risikospezifischer Anforderungen 72
8. ZUSAMMENFASSUNG 74
LITERATURVERZEICHNIS 77

Textprobe:

Kapitel 1,Basel II Im Juli 1988 unterzeichnete der sogenannte Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am Sitz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel die Vorschrift zur Internationalen Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen (Baseler Akkord, heute Basel I genannt). Der Ausschuss wurde im Jahre 1975 von den Präsidenten der Zentralbanken der G 10-Staaten gegründet. Ende 1992 trat Basel I mit dem Ziel, eine "… Verbesserung der Stabilität des internationalen Finanzsystems durch global gültige Eigenkapitalvorschriften für Banken" herzustellen, in Kraft.

Gemäß Basel I haben Banken Eigenmittel zur Abdeckung von Risiken hinsichtlich der Verlustabsorptionseigenschaft auszuweisen, die im Falle einer möglichen Insolvenz die Risikonahme unmittelbar für die Einleger/Eigentümer/Anteilseigner/Aktionäre sowie mittelbar für Steuerzahler auf ein akzeptables Maß begrenzt und somit die Gefahr einer Insolvenz mindert. Der international einheitliche Standard für die Eigenkapitalunterlegung des Adressenausfallrisikos fordert von den Banken, eine Eigenmittelausstattung von mindestens 8% der gewichteten Risikoaktiva und außerbilanziellen Geschäfte vorzuhalten.

Obwohl sich Basel I zunächst nur an international tätige Banken richtete, findet dieser Akkord heutzutage global bei Banken in über 100 Ländern Anwendung.

Im Zuge wachsender Globalisierung und Ausweitung der internationalen Handelsaktivitäten von Banken wurden im Januar 1996 Marktpreisrisiken nachträglich vom Baseler Ausschuss in einer Änderung der "Eigenkapitalvereinbarung zur Einbeziehung der Marktrisiken" in die Kapitalunterlegungspflicht einbezogen. Angesichts dieser Erweiterung können Banken interne Modelle, - nach erfolgreicher Anerkennung durch die Bankenaufsicht,- nicht nur zur internen Steuerung der Marktrisiken, sondern auch zur aufsichtsrechtlichen Berechnung des Eigenkapitalbedarfs verwenden.

Der Baseler Akkord unterlag in der Vergangenheit zunehmender Kritik, da die Eigenkapitalanforderungen aus Kredit- und Marktrisiken nicht das vollständige Risiko der Banken abbilden und Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Entwicklung von Finanzinnovationen die Vorgaben des Baseler Ausschusses umgingen. Beispielsweise wurden "… Finanzderivate, Nettingvereinbarungen für Bilanzpositionen, der globale Einsatz von Sicherheiten, die Verbriefung von Aktiva sowie Kreditrisikomodelle" unter Basel I nicht mit dem notwendigen Eigenkapital berücksichtigt.

Somit konnten mit der achtprozentigen Eigenkapitalquote "andere Risiken" nicht mehr ausreichend abgedeckt werden. Auch wurde dieser Eigenkapitalstandard nicht allen Instituten im gleichen Umfang gerecht, da er keine Gewichtung vorsah.

Es folgte eine Unterteilung der Forderungen in vier Risikogewichte (0% für Kredite an OECD-Staaten, 20% für Kredite an Banken in OECD-Staaten, 50% für mit Grundpfandrechten gesicherte Kredite und 100% für Kredite an Unternehmen und andere Kunden), unabhängig von der Schuldnerkategorie. Die Bonität des Kreditnehmers spielte noch keine Rolle, so unterlagen Kreditvergaben an einen Kreditnehmer mit hoher Bonität den gleichen Eigenkapitalkosten wie eine Kreditvergabe an einen Kreditnehmer mit schlechterer Bonität. Somit ergab sich für Banken mit einem Kundenstamm von tendenziell schlechterer Bonität ein Wettbewerbsvorteil, da diese konsequenterweise kein höheres Eigenkapital vorhalten mussten. Dies führte in der Summe dazu, dass mit zunehmender Anzahl bonitätsschwacher Schuldner eine überproportionale Unterkapitalisierung zustande kam.

Basel I konnte 1990 die Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten nicht verhindern, mit der Konsequenz, dass der Baseler Ausschuss 1998 die vollständige Überarbeitung des Akkords beschloss. Diese bedeutende Änderung des Bankenaufsichtsrechts wurde von vielen Banken erwartet, da der alte Akkord ist im Kern vierzig Jahren alt ist und von den Entwicklungen an den Finanzmärkten überholt worden war.

Der Baseler Ausschuss veröffentlichte im Juni 1999 ein erstes Konsultationspapier zur Neuregelung einer angemessenen Eigenmittelausstattung. Dieser erste Entwurf war eher allgemein gefasst und verfolgte das Ziel, die bisher quantitative Betrachtungsweise aus Basel I in eine zukunftssichere qualitative Betrachtung zu lenken.

Der Konsultationsprozess umfasste drei öffentliche Konsultationsrunden über mehr als fünf Jahre, bis am 26. Juni 2004 der Baseler Ausschuss das Rahmenwerk "International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards - A Revised Framework" veröffentlichte.

Seit 1999 hatte die Europäische Kommission parallel zur Erarbeitung des Basel II-Akkords und in Anlehnung an die Arbeiten des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht gearbeitet. Im Juni 2006 wurden im EU-Amtsblatt L 177 die Richtlinien zur Modernisierung der Bankenrichtlinie (2006/48/EG EU-Bankenrichtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute) und der Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EWG, EU-Eigenkapital-richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten) vorgelegt.

Beide vereinigen sich in der neu gefassten Norm mit dem Arbeitstitel "Capital Requirements Directive" (CRD), die am 28. September 2005 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde und durch eine nationale Umsetzung für sämtliche Banken und Wertpapierfirmen in der EU verbindlich wurden. Im Weiteren wird davon ausgegangen, dass die EU-Richtlinien mit den neuen Baseler Eigenkapitalanforderungen übereinstimmen und als äquivalent betrachtet werden können. Banken und Wertpapierfirmen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums haben Basel II erstmals ab Januar 2007 umzusetzen. Institute, die einen fortgeschrittenen internen Ansatz zur Bestimmung der Risikoaktiva wählen, unterliegen einer erstmaligen Anwendung ab dem 1. Januar 2008.

Die nationale Umsetzung dieser Vorschrift erfolgt in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinien. Dieses Gesetz enthält Änderungen des Kreditwesensgesetzes (KWG) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) sowie Vorschriften über die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen. Dabei werden die aufsichtsrechtlichen Grundsätze in den KWG-Änderungen umgesetzt, während die Solvabilitätsverordnung die technischen Anhänge der Richtlinie umsetzt.

Die SolvV stellt das Kernstück der nationalen Umsetzung von Basel II dar und ersetzt seit dem 1. Januar 2007 den bisherigen Eigenmittelgrundsatz I. Dabei regelt die SolvV vor allem die Umsetzung der Säule 1 (Mindesteigenkapitalanforderungen) und der Säule 3 (Transparenz und Marktdisziplin) aus Basel II, während die Säule 2 (Aufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess) ergänzend durch die Mindestanforderungen für das Risikomanagement (MaRisk) umgesetzt wurde.

Arbeit zitieren:
Stahl, Maik März 2008: Externes Risikoreporting deutscher Banken, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Basel II, Offenlegung, DRS, Rechnungslegung, Risikoberichterstattung

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