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Die Europäische Privatgesellschaft im direkten Vergleich zur GmbH des deutschen und polnischen Rechts im Hinblick auf die Expansion von kleinen und mittleren Unternehmen nach Polen

Die Europäische Privatgesellschaft im direkten Vergleich zur GmbH des deutschen und polnischen Rechts im Hinblick auf die Expansion von kleinen und mittleren Unternehmen nach Polen
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Aleksandra Zakrzewska
  • Abgabedatum: Juni 2009
  • Umfang: 93 Seiten
  • Dateigröße: 518,2 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Berlin Deutschland
  • Bibliografie: ca. 73
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-4270-5
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Zakrzewska, Aleksandra Juni 2009: Die Europäische Privatgesellschaft im direkten Vergleich zur GmbH des deutschen und polnischen Rechts im Hinblick auf die Expansion von kleinen und mittleren Unternehmen nach Polen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Gesellschaftsrecht, KMU, Stammkapital, Gesellschaftsform, Gründung

Diplomarbeit von Aleksandra Zakrzewska

Einleitung:

Der Binnenmarkt ist eine der wesentlichen Grundlagen der Europäischen Union. Er wurde im Laufe der Zeit durch mehrere Maßnahmen beeinflusst und weiterentwickelt. Gemäß Art. 2 bis 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) versteht man unter einem ‘Gemeinsamen Markt’ eine grundsätzlich marktwirtschaftliche Ordnung.

Ein wesentlicher Erfolg ist dabei die Verwirklichung des Binnenraumes ohne Grenzen in Europa und die daraus resultierende Förderung von Wirtschaftswachstum und Wohlstand durch gemeinsame Märkte.

Zum Kerngedanken der Entfaltung des europäischen Marktes gehört durch die Koordinierung der gemeinsamen Wirtschaftspolitik die Expansion von Unternehmen ins Ausland, die sich entweder durch Verlegung des Hauptsitzes oder durch Gründung von Tochterunternehmen widerspiegelt. Der Fokus wurde dabei insbesondere auf die Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) gelegt, da diese 99 % aller Unternehmen in Europa darstellen und somit die größten Beschäftigungsmöglichkeiten bieten. Bislang betreiben jedoch lediglich 8 % der kleinen und mittelständischen Unternehmen grenzüberschreitenden Handel. Grund hierfür könnten die noch nicht vollendeten Maßnahmen auf europäischer Ebene sein, die eine Vereinheitlichung der nationalen Rechtssysteme der 27 Mitgliedstaaten ermöglichen würden. Doch durch das zunehmende Interesse der Unternehmen, sich im gesamten europäischen Raum niederlassen zu können, ist eine Weiterentwicklung des europäischen Rechtssystems unabdingbar.

Nach zahlreichen Rechtsreformen wie der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und der von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten verabschiedeten Lissabon-Strategie aus dem Jahr 2000, die den erreichten Binnenraum ohne Grenzen und Hindernisse für den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Kapital weiter fördern sollten, wurde nunmehr ein Statut einer Europäischen Privatgesellschaft verabschiedet. Dieses Statut ermöglicht die Einführung einer solchen Kapitalgesellschaft mit dem Zweck, die Expansion und somit Gründung eines Unternehmens im europäischen Ausland deutlich zu erleichtern, um aus 27 unterschiedlichen Märkten einen europäischen zu schaffen. Sie ist insbesondere für den europäischen Mittelstand gedacht und soll dessen Wachstum im grenzübergreifenden Binnenraum fördern.

Nach der Einführung der bereits bestehenden Europa-AG für größere Unternehmen, die keinen Anklang gefunden hat, ist für die Europa-GmbH ein größerer Andrang zu erwarten, soll diese doch durch die rechtlichen Regelungen den zeitlichen und kostspieligen Aufwand einer Neugründung schmälern.

Gegenstand und Zielsetzung:

Bei der Expansion von kleinen und mittelständischen Unternehmen in den europäischen Binnenraum werfen sich zahlreiche Probleme auf. Neben den sprachlichen Barrieren sind insbesondere die nationalen gesellschaftsrechtlichen Systeme der 27 Mitgliedstaaten eine große Hürde. Sich mit den unterschiedlichen Voraussetzungen und Regeln auseinanderzusetzen erfordert einen hohen Informations- und Beratungsbedarf, der mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand einhergeht.

Zu diesem Zweck soll die Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft Rahmenbedingungen für den Mittelstand schaffen. Durch eine flexible europäische Gesellschaftsform, die auf die Bedürfnisse der kleinen und mittelständischen Unternehmen zugeschnitten ist, sollen Bereiche wie Gründungsvoraussetzungen, Vertragsfreiheit und Stammkapital einheitlich festgelegt werden, aber dennoch genügend Spielraum lassen.

Ziel dieser Arbeit ist der Aufschluss darüber, ob die Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft im Hinblick auf die Expansion von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Form einer GmbH nach Polen zielführend ist. Im Speziellen werden die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach deutschem Recht und die spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia (sp. z o.o.) nach polnischem Recht beleuchtet und die Schwierigkeiten bei der Gründung eines Unternehmens in Polen dargelegt. Weiterhin wird auf die Vor- und Nachteile einer Europäischen Privatgesellschaft eingegangen und ein Zusammenhang zwischen den drei Gesellschaften hergestellt. An diesem Beispiel wird untersucht, ob die Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft erforderlich ist.

Inhaltsverzeichnis:

Inhalt I
Abkürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VI
1. Einleitung 1
2. Gegenstand und Zielsetzung 2
3. Rechtsgrundlagen 3
3.1 DEUTSCHES RECHT 3
3.2 POLNISCHES RECHT 5
3.3 EUROPÄISCHES RECHT 7
4. Gegenüberstellung der GmbH zur sp. z o.o. 8
4.1 GRÜNDUNGSBERECHTIGUNG 9
4.2 GESELLSCHAFTSVERTRAG UND REGISTEREINTRAGUNG 10
4.3 STAMMKAPITAL 13
4.4 ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN 14
4.5 KAPITALHERABSETZUNG UND -ERHÖHUNG 14
4.6 ORGANE 17
4.7 AUSSCHLUSS UND AUSSCHEIDEN EINES ANTEILSEIGNERS 21
4.8 AUFLÖSUNG 21
4.9 ZWISCHENERGEBNIS 23
5. Statut über die Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft 25
5.1 KOMPETENZSYSTEM 26
5.2 HISTORISCHER HINTERGRUND 27
5.3 ZEITPLAN DER EUROPÄISCHEN PRIVATGESELLSCHAFT 31
5.4 ERWARTUNGEN AN DIE EUROPÄISCHE PRIVATGESELLSCHAFT 32
5.5 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 33
5.5.1 Gesellschaftsform 33
5.5.2 Gründungsberechtigung 35
5.5.3 Grenzlinie zwischen europäischem und nationalem Recht 35
5.6 GRÜNDUNG 38
5.6.1 Gesellschaftsvertrag und Registereintragung 39
5.6.2 Haftung 41
5.7 ANTEILE 42
5.7.1 Übertragung von Anteilen 43
5.7.2 Ausschluss und Ausscheiden eines Anteilseigners 43
5.8 KAPITAL 44
5.8.1 Stammkapital 44
5.8.2 Ausschüttungen 46
5.8.3 Kapitalerhöhung und -herabsetzung 46
5.9 AUFBAU DER EUROPÄISCHEN PRIVATGESELLSCHAFT 49
5.9.1 Organe 49
5.9.2 Vertretungsbefugnis 51
5.10 UMSTRUKTURIERUNG, AUFLÖSUNG UND UNGÜLTIGKEIT 51
7.10 GEGENÜBERSTELLUNG DER EPG ZUR GMBH UND SP. Z O.O. 52
5.11 PROBLEMSTELLUNG DER EUROPÄISCHEN PRIVATGESELLSCHAFT 54
6. Expansion von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Form einer GmbH nach Polen 56
6.1 KLEINE UND MITTELSTÄNDISCHE UNTERNEHMEN 56
6.2 EXPANSION 58
6.3 EXPANSIONSFORMEN 59
6.3.1 Spaltung 60
6.3.2 Verschmelzung 63
6.3.3 Formwechsel 65
6.4 ABGRENZUNG ZWISCHEN SITZ- UND GRÜNDUNGSTHEORIE 65
6.5 ZWISCHENERGEBNIS 68
7. Zusammenfassung 69
Literaturverzeichnis VII
ANLAGE 1 (Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft) XXIII
ANLAGE 2 (Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften) XXIV
ANLAGE 3 (Aktueller Wortlaut des Art. 154 HGG) XXV
ANLAGE 4 (Gesetz über das Landes-Gerichtsregister) XXVI
ANLAGE 5 (Wortlaut des Art. 29 § 2 Kodeks pracy und des Art. 53 § 1 Pkt 1) Kodes pracy) XXVII
ANLAGE 6 (Gesetz über das Recht der Wirtschaftstätigkeit) XXVIII
ANLAGE 7 (Vortrag zur Regelung der Europäischen Privatgesellschaft: Wo verläuft die Grenzlinie zwischen europäischem und nationalem Recht?) XXIX

Textprobe:

Kapitel 5.4, Erwartungen an die Europäische Privatgesellschaft:

Die Europäische Privatgesellschaft soll eine supranationale Gesellschaftsform sein, die auf die Bedürfnisse der kleinen und mittelständischen Unternehmen ausgerichtet ist, jedoch auch bei Bedarf von großen Unternehmen genutzt werden kann. Sie sollte mit kostengünstigem und leicht handhabbarem Gründungsverfahren einerseits und hinreichend effektivem Gläubigerschutz andererseits den Zugang für den Mittelstand in den europäischen Binnenmarkt erleichtern und somit die grenzüberschreitenden Tätigkeiten zwecks Beschäftigungs- und Wirtschaftswachstum fördern.

Durch die Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft soll ein effizientes und angemessenes Mittel geschaffen werden, das es Unternehmen ermöglicht, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Gesellschaft zu gründen, die nicht durch die besonderen nationalen Bestimmungen eines jeden Staates geprägt ist. Durch die 27 unterschiedlichen Rechtsvorschriften könnten Unternehmen überfordert sein. Deshalb soll durch die EPG ein leichterer Zugang zum Binnenmarkt der EU erreicht werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, mit den Großunternehmen grenzüberschreitend mitzuhalten.

Neben der transparenten Unternehmensform erwartet man von der EPG niedrigere Gründungskosten mitsamt den administrativen Kosten. Insbesondere die Kosten für die Erschließung der Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten durch in diesen Bereichen erfahrene Rechtsanwälte sowie die damit einhergehenden Kosten für die Beobachtung und Anpassung an justizielle Entwicklungen sind für kleine und mittelständische Unternehmen so hoch, dass sie teilweise schon allein aus diesem Grund von einer Expansion absehen müssen. Seitens der Wirtschaft wird vorrangig hier die größte Erwartung an die Europäische Privatgesellschaft gestellt. Der kleine Unternehmer müsste sich lediglich mit einer einzigen Unternehmensform vertraut machen, zumal diese durch ihre schmalen 48 Artikel auch keinen hohen Beratungsaufwand erfordere. Diese kostengünstigere Investition ermögliche durch die Anpassung der Gesellschaftsform an die eigenen Bedürfnisse und die unkomplizierte Berücksichtigung der nationalen Vorschriften eine Expansion in einen beliebigen Mitgliedstaat.

Die Europäische Privatgesellschaft soll demnach insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen ein großer Fortschritt sein. Sie soll damit eine Ergänzung zu der auf größere Unternehmen ausgerichteten Europäischen Gesellschaft schaffen. In der Praxis könnte die Errichtung der GmbH durch Ausländer in Deutschland und die Gründung einer sp. z o.o. durch beispielsweise deutsche Unternehmer in Polen von der EPG abgelöst werden. Insbesondere gilt es hier zu prüfen, ob die Gründung einer Europäischen Gesellschaft für einen deutschen Unternehmer, der in Polen eine Gesellschaft gründen will, im Gegensatz zur sp. z o.o. Vorteile bietet.

Allgemeine Bestimmungen:

Das erste Kapitel des Statutes über die Einführung der Europäischen Privatgesellschaft befasst sich mit deren Hauptmerkmalen. Darunter fällt zunächst die Bestimmung und allgemeine Beschreibung dieser Gesellschaft. Neben der Gründungsberechtigung und ihrer Haftungsbeschränkung wird in diesem Teil auch der Einfluss der nationalen Bestimmungen erläutert.

Gesellschaftsform:

Die Europäische Kommission hat bereits vor der Diskussion über eine Europäische Privatgesellschaft eine Maßnahme zur Regulierung der unterschiedlichen europäischen Unternehmensformen getroffen. Damaliges Ziel war aber die Schaffung einer Gesellschaftsform auf nationaler Ebene. Die Idee einer Allgemeinen Europäischen Gesellschaft basierte auf der Grundlage einer Staatenvereinbarung, sollte jedoch von den einzelnen Mitgliedstaaten national eingeführt werden. Die Anpassung der bereits vorherrschenden nationalen Gesellschaftsformen war jedoch an ein von den Mitgliedstaaten festgelegtes Unternehmen mit bestimmten Normen schwer zu realisieren und nach herrschender Meinung wenig Erfolg versprechend. Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der einzelnen Mitgliedstaaten wurde die Allgemeine Europäische Gesellschaft bis heute nicht eingeführt.

Vielmehr setzt die Europäische Union auf die Einführung einer supranationalen Rechtsform. Diese unterscheidet sich von der nationalen Gesellschaftsform unter anderem in der Rechtsquelle. Während die nationale Gesellschaft auf dem jeweiligen nationalen Recht basiert, beruht die supranationale Gesellschaft auf europäischem Sekundärrecht einer EU-Verordnung und lässt durch die Bindungskraft keinen Spielraum für nationale Änderungen. Sie wird dadurch zu einer Europäischen Gesellschaft, die ihre Niederlassung in einem europäischen Mitgliedstaat findet.

Die Idee einer supranationalen Gesellschaftsform wird in der Europäischen Privatgesellschaft verkörpert. Sie wird in Form einer Kapitalgesellschaft eingeführt. Der Begriff der Kapitalgesellschaft wird im deutschen Recht durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) und § 264 HGB bestimmt. Danach zählen zu Kapitalgesellschaften alle Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien. Ferner wird als Kapitalgesellschaft eine private Gesellschaft bezeichnet, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und gewinnorientiert ist. Demzufolge ist der Name ‘Europäische Privatgesellschaft’ nicht ganz zutreffend, da diese Bezeichnung auf eine personalistische Struktur hinweist. Zudem fehlt Kritikern der Zusatz ‘mit beschränkter Haftung’, der Dritten schon allein aufgrund der Bezeichnung zeigt, mit was für einer Art von Gesellschaft sie es zu tun haben. Weiter handelt es sich bei der Europäischen Privatgesellschaft um eine geschlossene Gesellschaft. Dieser Begriff bezieht sich auf den beschränkten Mitgliederkreis und ist demnach vergleichbar mit einer Personengesellschaft.

Gründungsberechtigung:

Neben der Möglichkeit zur Gründung einer Europäischen Privatgesellschaft durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung bestehender Gesellschaften kann sie selbstverständlich auch ohne Vorläufer gänzlich neu gegründet werden. Gründungsberechtigt sind eine oder mehrere natürliche aber auch juristische Personen. So kann sich unter den Gesellschaftsgründern auch eine Europäische Gesellschaft, eine Europäische Genossenschaft, eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung sowie eine andere EPG befinden.

Ein wesentlicher Unterschied zur Europäischen Aktiengesellschaft besteht darin, dass die EPG auch eine rein nationale Gesellschaft sein darf. Sie kann sowohl den Satzungs- und den Registersitz als auch sämtliche Gesellschafter in einem Mitgliedstaat haben.

Arbeit zitieren:
Zakrzewska, Aleksandra Juni 2009: Die Europäische Privatgesellschaft im direkten Vergleich zur GmbH des deutschen und polnischen Rechts im Hinblick auf die Expansion von kleinen und mittleren Unternehmen nach Polen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Gesellschaftsrecht, KMU, Stammkapital, Gesellschaftsform, Gründung

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