Die Europäische Privatgesellschaft (SPE) unter besonderer Berücksichtigung ihrer Geeignetheit für KMU
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Falco Aust
- Abgabedatum: Oktober 2009
- Umfang: 61 Seiten
- Dateigröße: 429,0 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Deutschland
- Bibliografie: ca. 28
- ISBN (eBook): 978-3-8428-0334-3
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Aust, Falco Oktober 2009: Die Europäische Privatgesellschaft (SPE) unter besonderer Berücksichtigung ihrer Geeignetheit für KMU, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Kapitalgesellschaft, Corporate Governance, Societas Privata Europaea, Europa-GmbH, Europäische Privatgesellschaft
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Bachelorarbeit von Falco Aust
Einleitung:
99 % der über 20 Mio. Unternehmen in der Europäischen Union (EU) sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Nochmal 92 % davon sind kleine Unternehmen. Nur 8 % aller KMU sind grenzüberschreitend tätig und nur 5 % haben Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen. Sie stellen 67 % aller Beschäftigten auf Gemeinschaftsebene. Insgesamt wurden zwischen 2002 und 2007 84 % der neuen Arbeitsplätze in der EU von KMU geschaffen.
Bei diesem Einfluss auf die Wirtschaft in der Gemeinschaft stellt sich zum einen die Frage, warum bisher in Sachen Gesellschaftsformen nicht auf die Bedürfnisse der EU-weiten Mehrheit eingegangen wurde und warum zum anderen bei Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren nicht nach Unternehmensgröße unterschieden wird. Beides bedingt erhöhte Kosten für KMU, die bereits bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber Großkonzernen auf dem Markt, wie z. B. fehlende Skaleneffekte, weiter verstärken. Fraglich ist deshalb, ob bisher keine Anstrengungen in diese Richtung unternommen wurden oder falls doch, ob diese nicht die erhoffte Wirkung erbracht haben. Dabei sind die größten Probleme für KMU bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten Sprach- und Kulturbarrieren, Unterschiede in den Rechtssystemen und oftmals Kosten, die bei Gründung und Beratung in Unternehmensfragen in anderen Mitgliedsstaaten (MS) anfallen.
Seit der Vorlage des Vorschlags eines Statuts vom 25. Juni 2008 (nachfolgend ‘Vorschlag SPE-VO’) und der Billigung mit Änderung des Europäischen Parlaments (EP) in der ersten Lesung (nachfolgend ‘Änderungsvorschlag EP’) nimmt eine vereinheitlichte Form einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG) und eine damit angestrebte Entlastung für KMU immer greifbarere Formen an. Dabei soll eine europäisch-autonome Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffen werden, die flexibel ausgestaltet und kostengünstig gegründet und verwaltet werden kann. Sie soll grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten innerhalb der EU befördern und tritt damit in Konkurrenz zu bereits vorhandenen supranationalen Rechtsformen (wie der SE, EWIV oder SCE) und seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit auch zu bestehenden nationalen Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung (wie der deutschen GmbH, der französischen SARL oder der englischen Ltd.).
Die Verordnung (VO) soll weitestgehend in sich geschlossen und nur in Ausnahmefällen, wie im Steuer-, Arbeits- oder Insolvenzrecht, auf innerstaatliche Regelungen verweisen. Sie ist durch die hohe Flexibilität der Satzung und durch die Verwendung von Regelungsaufträgen schlank und schnell zu überblicken. Das Mindestkapital liegt bei einem Euro und die Societas Privata Europaea (SPE) lässt sich, abhängig von den Anforderungen an die Formalitäten des jeweiligen MS, innerhalb weniger Tage gründen. Zur Gründung werden nur geringe Anforderungen an einen grenzüberschreitenden Bezug gestellt. Dabei sind auch Gründungen ex nihilo möglich. Dazu gesellen sich liberale Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregeln.
Dieser Beitrag soll untersuchen, auf welchem Stand die Ausarbeitung der Verordnung zur SPE ist und inwieweit diese bisher geeignet ist die gemeinschaftsweite Geschäftstätigkeit von KMU zu fördern.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Definition KMU | 2 |
| 2.1 | Allgemeines | 2 |
| 2.2 | Analyse der Kriterien | 3 |
| 2.3 | Unternehmensklassen | 3 |
| 2.4 | Unternehmenstypen | 4 |
| 3. | Aktuelle Rechtslage | 4 |
| 3.1 | Niederlassungsfreiheit | 4 |
| 3.1.1 | Grundlagen | 4 |
| 3.1.2 | Zuzugsfälle | 4 |
| 3.1.2.1 | Centros | 4 |
| 3.1.2.2 | Überseering | 5 |
| 3.1.2.3 | Inspire Art | 5 |
| 3.1.3 | Wegzugsfälle | 6 |
| 3.1.4 | Praxisbetrachtung der Niederlassungsfreiheit | 7 |
| 3.2 | Nationale Rechtsformen | 7 |
| 3.2.1 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | 7 |
| 3.2.1.1 | Gründung | 8 |
| 3.2.1.2 | Corporate Governance | 8 |
| 3.2.1.2.1 | Gesellschafterversammlung | 8 |
| 3.2.1.2.2 | Geschäftsführer | 9 |
| 3.2.1.3 | Rechtssicherheit als Standortvorteil | 9 |
| 3.2.2 | Die Unternehmergesellschaft (UG) als Sonderform der GmbH | 10 |
| 3.2.2.1 | Vergleich mit der GmbH | 10 |
| 3.2.2.2 | Nachteile partieller Kapitalausstattung | 10 |
| 3.2.2.3 | Die UG als ‘andere’ GmbH | 10 |
| 3.2.3 | Private Company Limited by Shares (Ltd.) | 11 |
| 3.2.3.1 | Gründung | 11 |
| 3.2.3.2 | Corporate Governance | 12 |
| 3.2.3.3 | Die Ltd. als Risiko- und Kostenfalle | 13 |
| 3.3 | Supranationale Rechtsformen | 13 |
| 3.3.1 | Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) | 13 |
| 3.3.2 | Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) | 14 |
| 3.3.2.1 | Gründung | 15 |
| 3.3.2.2 | Corporate Governance | 15 |
| 3.3.2.3 | Keine Eignung für KMU | 16 |
| 3.3.3 | Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE) | 16 |
| 3.3.3.1 | Gründung | 16 |
| 3.3.3.2 | Corporate Governance | 16 |
| 3.3.3.3 | Fazit | 17 |
| 4. | Entstehung und Ziele der SPE | 17 |
| 4.1 | Entstehung | 17 |
| 4.2 | Ziele | 18 |
| 5. | Gesetzgeberischer Stand des Statuts | 18 |
| 5.1 | Verfahren | 18 |
| 5.2 | Rechtssetzungskompetenz | 19 |
| 5.2.1 | Art. 308 EGV versus Art. 95 EGV | 19 |
| 5.2.2 | Ausblick für das Verfahren der SPE | 20 |
| 6. | Struktur und Rechtsquellen des Statuts | 21 |
| 6.1 | Aufbau | 21 |
| 6.2 | Normenpyramide | 21 |
| 6.3 | Praxisvorteile gegenüber der SE | 22 |
| 7. | Die Gründung der SPE | 22 |
| 7.1 | Voraussetzungen | 22 |
| 7.1.1 | Geschäftszweck | 22 |
| 7.1.2 | Mehrstaatlichkeitsklausel | 23 |
| 7.1.2.1 | Vorgeschichte | 23 |
| 7.1.2.2 | Ausgestaltung im Änderungsvorschlag des EP | 24 |
| 7.1.2.3 | Gründungshemmnis für KMU? | 24 |
| 7.2 | Möglichkeiten der Gründung | 25 |
| 7.3 | Satzung | 25 |
| 7.3.1 | Einführung | 25 |
| 7.3.2 | Mustersatzung | 26 |
| 7.3.2.1 | Ausprägung im Änderungsvorschlag des Parlaments | 26 |
| 7.3.2.2 | Methodisch korrekter Ansatz für die SPE? | 26 |
| 7.3.3 | Regelungsaufträge | 27 |
| 7.3.3.1 | Einführung | 27 |
| 7.3.3.2 | Funktionen | 27 |
| 7.3.3.3 | Ausprägung im Statut | 28 |
| 7.3.4 | Sitz der Gesellschaft | 28 |
| 7.4 | Eintragung | 29 |
| 7.4.1 | Antragstellung | 29 |
| 7.4.2 | Obligatorische Angaben und Dokumente | 29 |
| 7.4.3 | Gründungskontrolle | 30 |
| 7.5 | Offenlegungspflichten | 30 |
| 7.6 | Gesellschaftskapital | 31 |
| 7.6.1 | Sinn und Zweck des Mindestkapitals | 31 |
| 7.6.2 | Einschätzung der EU-Kommission | 32 |
| 7.6.3 | Kapitalaufbringung bei der SPE | 32 |
| 7.6.4 | Kapitalerhaltung in Form der Solvenzbescheinigung | 32 |
| 7.6.4.1 | Ausgestaltung und Risiken | 32 |
| 7.6.4.2 | Offenlegung als Vorteil | 33 |
| 7.6.4.3 | Praktische Auswirkungen für KMU | 33 |
| 7.7 | Flexible Gründung mit Hindernissen | 34 |
| 8. | Corporate Governance | 34 |
| 8.1 | Flexibilität en masse | 34 |
| 8.2 | Geschäftsleitung | 35 |
| 8.2.1 | Begriffsbestimmungen | 35 |
| 8.2.2 | Handlungsspielraum | 35 |
| 8.2.3 | Pflichten der Geschäftsleitung | 36 |
| 8.2.3.1 | Sorgfaltspflicht | 36 |
| 8.2.3.2 | Meidung von Interessenkonflikten | 36 |
| 8.2.4 | Haftung der Geschäftsleitung | 36 |
| 8.2.4.1 | Zahlung bei Schaden oder Verlust | 36 |
| 8.2.4.2 | Zahlung von Entschädigung | 37 |
| 8.2.4.3 | Haftung vor der Eintragung | 37 |
| 8.2.5 | Vertretung | 38 |
| 8.2.6 | Ausschüttungen | 38 |
| 8.2.6.1 | Definition | 38 |
| 8.2.6.2 | Zulässigkeit | 38 |
| 8.2.6.3 | Fehlerhafte Ausschüttungen | 39 |
| 8.2.7 | Zusammenfassung | 39 |
| 8.3 | Anteilseigner | 39 |
| 8.3.1 | Die Mitgliedschaft in der SPE | 39 |
| 8.3.1.1 | Ausschluss | 40 |
| 8.3.1.2 | Ausscheiden | 41 |
| 8.3.2 | Übertragung von Anteilen | 42 |
| 8.3.3 | Informationsrechte der Anteilseigner | 42 |
| 8.3.4 | Kompetenzen der Gesellschafterversammlung | 43 |
| 8.3.4.1 | Beantragung eines Beschlusses | 43 |
| 8.3.4.2 | Einschalten eines unabhängigen Sachverständigen | 43 |
| 8.3.4.3 | Veränderung des Gesellschaftskapitals | 43 |
| 8.3.4.3.1 | Kapitalerhöhung | 43 |
| 8.3.4.3.2 | Kapitalherabsetzung | 44 |
| 8.3.4.4 | Weitere Kompetenzbereiche | 44 |
| 8.3.5 | Sonstiges zu Beschlüssen | 45 |
| 8.3.6 | Zusammenfassung | 45 |
| 8.4 | Arbeitnehmer | 45 |
| 9. | Grundgerüst mit Potenzial | 46 |
| Literaturverzeichnis | VIII | |
| Anhang | XI |
Textprobe:
Kapitel 5, Gesetzgeberischer Stand des Statuts:
Verfahren:
Am 25. Juni 2008 stellte die Kommission einen Entwurf für eine SPE-VO vor, über den vom Rat am 1. Dezember 2008 eine Erörterung durchgeführt wurde. Auch das EP hat bereits darüber beraten und am 10. März 2009 einen veränderten Vorschlag in der ersten Lesung mit 578 von insgesamt 675 Stimmen angenommen. Jedoch ist die Kommission nicht dazu verpflichtet die vorgeschlagenen Änderungen zu übernehmen, da die Rechtssetzung der SPE im Konsultationsverfahren stattfindet. Demnach steht die Zusammenarbeit zwischen Kommission und Rat im Vordergrund. Dabei schlägt die Kommission vor und der Rat entscheidet. Das EP muss lediglich angehört werden und kann ebenso wie der Wirtschafts- und Sozialausschuss nur eine Stellungnahme abgeben. Damit kommt beiden nur eine beratende Funktion zu. Deshalb konnte sich die Kommission nur einer teilweisen Verpflichtung in Bezug auf die Änderungsanträge des EP unterwerfen. Auch der Rat arbeitet mit Hilfe der Arbeitsgruppe für Gesellschaftsrecht an einem Vorschlag für eine SPE-VO, der jedoch noch nicht veröffentlicht wurde. Für den 3. Dezember 2009 ist eine abschließende Debatte im Rat geplant, in der ein gemeinsamer Standpunkt gefunden werden soll. Zur Umsetzung des Statuts ist gem. Art. 308 EGV die Einstimmigkeit des Rates notwendig. Als Startzeitpunkt für die SPE ist weiterhin der 1. Juli 2010 geplant (Art. 48 Vorschlag SPE-VO). Ob dieser Termin eingehalten werden kann ist fraglich. Durch die Europawahl nimmt auch eine neu zusammengestellte EU-Kommission ihre Tätigkeit auf, von der bisher nur José Manuel Barroso als Präsident bestätigt wurde. Alle anderen Kommissar-Posten sind noch nicht besetzt. Im schlimmsten Fall könnte sich eine Besetzung bis zum 1. März 2010 hinziehen und so die Kommission bis dahin nahezu handlungsunfähig machen. Eine Übergangskommission soll dies verhindern. Der Grund für diesen ‘Schwebezustand’ liegt in der unsicheren Rechtsgrundlage der EU. Denn bisher ist nicht geklärt, ob ab dem 1. November 2009 schon der Vertrag von Lissabon gilt oder ob der Vertrag von Nizza in Kraft bleibt. Das neue EP muss zum Vorschlag der SPE-VO aber nicht nochmals Stellung nehmen, da auf europäischer Ebene das Prinzip der Diskontinuität nicht existiert. Trotz neuer Legislaturperiode läuft das Gesetzgebungsverfahren zur SPE deshalb weiter nach Plan.
Rechtssetzungskompetenz:
Art. 308 EGV versus Art. 95 EGV:
Die Kommission stützt sich auf Art. 308 EGV als Rechtsgrundlage für das Statut der SPE. Danach kann der Rat geeignete Vorschriften erlassen, die im Rahmen des Gemeinsamen Marktes zur Verwirklichung eines ihrer Ziele erforderlich sind, soweit nicht die hierfür erforderlichen Befugnisse im EGV anderweitig vorgesehen sind. Bisher gab es zwei widerstreitende Meinungen bei der Ermittlung der Rechtsgrundlage beim Erlass eines Rechtsaktes für ein gesellschaftsrechtliches Statut. Als Beispiel soll hier das Statut der SCE dienen. Dabei reichte das EP im Oktober 2003 Nichtigkeitsklage gegen die SCE-VO ein. Streitig war im Verfahren, ob der vom Rat gewählte Art. 308 EGV die maßgebliche Rechtsgrundlage zum Erlass des Statuts ist oder doch Art. 95 EGV, wie vom EP argumentiert wurde. Im Kern drehte sich die Argumentation beider Seiten um die ‘Angleichung’ aus Art. 95 EGV. Nach Meinung des EP impliziert ‘Angleichung’ nicht, dass das Recht der MS mit dem Erlass geändert oder ersetzt werden muss. Weiterhin wäre Art. 308 EGV ausgeschlossen, da nach dem Wortlaut die Anwendung immer dann ausgeschlossen ist, wenn sich spezielle Handlungsbefugnisse aus anderen Teilen des Vertrags ergeben, was eben genau hier der Fall sei. Dagegen sprach nach Ansicht des Rates, dass eine Angleichung nur vorliegen kann, wenn Rechtsvorschriften der MS angepasst werden müssen, weil sie Zielen des EG-Vertrages entgegenstehen. Weiterhin muss das Errichten oder Funktionieren des Binnenmarktes nach Art. 14 EGV nicht zwingend auf Art. 95 EGV gestützt werden und kein MS wäre an sich befugt ein Statut wie das der SCE zu errichten.
Zur Ermittlung der Rechtsgrundlage stellte der Gerichtshof auf Inhalt und Hauptziel des Statuts ab. In Bezug auf die SCE lag die Schaffung einer Rechtsform vor, die nationale Genossenschaftsformen überlagern soll, was aus den Erwägungsgründen 12 und 14 der SCE-VO hervorgeht, als auch aus Art. 8 SCE-VO. Hinzu kommen die Art. 7 und 9 SCE-VO, die besagen, dass zum einen Sitzverlegungen ohne Auflösung oder Neugründung möglich sind und zum anderen, dass die SCE in ihrem Sitzstaat neben den nationalen Genossenschaften besteht. Der EuGH stimmte damit der Argumentation der Kommission und dem Art. 308 EGV als Rechtsgrundlage zu.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842803343
Arbeit zitieren:
Aust, Falco Oktober 2009: Die Europäische Privatgesellschaft (SPE) unter besonderer Berücksichtigung ihrer Geeignetheit für KMU, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Kapitalgesellschaft, Corporate Governance, Societas Privata Europaea, Europa-GmbH, Europäische Privatgesellschaft



