Ertragssteuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung von Immobilien des Betriebsvermögens
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Tino Ebert
- Abgabedatum: September 2005
- Umfang: 91 Seiten
- Dateigröße: 616,7 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Universität Leipzig Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9124-6
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9124-6 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9124-6 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ebert, Tino September 2005: Ertragssteuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung von Immobilien des Betriebsvermögens, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: §3 Nr. 70 EStG, außerordentliche Einkünfte, Hälftige Besteuerung, Fünftelregelung, §6b EStG (6b-Rücklage)
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Diplomarbeit von Tino Ebert
Einleitung:
Immobilienveräußerungen aus dem Betriebsvermögen sind grundsätzlich steuerpflichtig und können nicht wie Veräußerungen aus dem Privatvermögen, nach einer Behaltefrist von 10 Jahren steuerfrei vorgenommen werden. Im Immobilienvermögen werden sich regelmäßig erhebliche stille Reserven eines Unternehmens befinden. Des Weiteren wird die Veräußerung derartiger Aktivposten für den Unternehmer in aller Regel kein alltägliches Geschäft sein. Somit ist es von größtem Interesse die steuerlichen Chancen und Risiken einer solchen Transaktion zu kennen und frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die es dem Unternehmer ermöglichen, seine damit verbundene Steuerlast möglichst niedrig zu gestalten.
Hinzu kommt, dass am 04.05.2005 das Bundeskabinett dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen zugestimmt hat. Darin enthalten sind kurzfristig umsetzbare Maßnahmen für den Bereich der Unternehmensbesteuerung, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und deren Investitionsbereitschaft am und in den Standort Deutschland gefördert werden soll. Weiterhin wird damit die Sicherung des nationalen Steueraufkommens angestrebt. Die geplanten Veränderungen sind im Einzelnen die Tarifsenkung der Körperschaftsteuer von 25 % auf 19 %, Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0, Begrenzung des Verlustabzuges auf 50 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bei einem Sockelbetrag von 1 Million Euro, Verlustabzugsbeschränkung für Fonds, welche in erster Linie als Steuersparmodell fungieren und die hälftige Besteuerung der Gewinne bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden des Betriebsvermögens. Im Rahmen dieser Arbeit ist insbesondere Letzteres von Interesse. Gerade bei geplanten Steueränderungen gilt es sich frühzeitig mit den damit verbundenen Konsequenzen auseinanderzusetzen. Beispielhaft sei dabei auf Probleme mit der Rückwirkung der 10-jährigen Behaltefrist für Immobilien im Privatvermögen hingewiesen.
Kurz nach der Vergabe dieser Arbeit stellte Bundeskanzler Gerhard Schröder im Bundestag die Vertrauensfrage, was m.E. mit der Übernahme dieser Arbeit nichts zu tun hat. Infolge dessen wurde allerdings der Bundestag aufgelöst und Neuwahlen für den 18.09.2005 angesetzt. Inwieweit daher der Gesetzentwurf zur Umsetzung gelangt, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt ebenso wenig prognostizieren wie der Wahlausgang.
Gang der Untersuchung:
Diese Arbeit gibt einen Überblick über die ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Immobilien des Betriebsvermögens. Dabei werden insbesondere Alternativen aufgezeigt und verglichen, um derartige Veräußerungen für den Steuerpflichtigen steuergünstig gestalten zu können. Weiterhin wird auf mögliche Probleme und Fallstricke aufmerksam gemacht.
Nach dieser kurzen Einführung werden einige Begriffserklärungen und Ausführungen zur Behandlung und Einordnung von Immobilien im Steuerecht gemacht (Kapitel 2). Anschließend (Kapitel 3) wird die grundsätzliche ertragsteuerliche Behandlung von Immobilienveräußerungen aus dem Betriebsvermögen erläutert und vor allem auf Besonderheiten hingewiesen, die insbesondere für die steueroptimale Nutzung der im darauf folgenden Kapitel 4 beschriebenen Gestaltungsalternativen von Bedeutung sind. Bevor einzelne Gestaltungsoptionen bezüglich ihrer Vorteilhaftigkeit miteinander verglichen werden (Kapitel 6), wird in Kapitel 5 die durch den o.g. Gesetzentwurf geplante hälftige Besteuerung von Immobilienveräußerungen vorgestellt.
Diese Arbeit beschränkt sich dabei ausschließlich auf ertragsteuerliche Betrachtungen. Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag bleiben außen vor. Des Weiteren wird der Spezialfall des gewerblichen Grundstückshandels nicht mit einbezogen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| Anlagenverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | |
| 1.1 | Aktualität des Themas | 1 |
| 1.2 | Aufbau und Ziel der Arbeit | 2 |
| 2. | Grundlagen | 3 |
| 2.1 | Der Begriff des Veräußerungsgewinns | 3 |
| 2.2 | Immobilien im Steuerecht | 3 |
| 2.3 | Abgrenzung der Begriffe Gebäude und Grund und Boden von anderen Wirtschaftsgütern | 4 |
| 2.4 | Zuordnung von Immobilien zum Betriebsvermögen | 5 |
| 3. | Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Immobilien aus dem Betriebsvermögen | 7 |
| 3.1 | Veräußerung im engeren Sinne | 7 |
| 3.2 | Veräußerung im weiteren Sinne | 8 |
| 3.2.1 | Entnahme | 8 |
| 3.2.2 | Nutzungsänderung | 9 |
| 3.2.3 | Höhere Gewalt | 9 |
| 3.3 | Besonderheiten im Rahmen von Immobilienveräußerungen | 10 |
| 3.3.1 | Übertragungen von Immobilien zwischen Betriebsvermögen | 10 |
| 3.3.2 | Überführung von Immobilien aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen | 11 |
| 3.3.3 | Immobilien als wesentliche Betriebsgrundlage | 11 |
| 3.3.4 | Realteilung | 13 |
| 3.3.5 | Besondere Behandlung bestimmter Entnahmen | 13 |
| 4. | Gestaltungen bei Immobilienveräußerungen | 14 |
| 4.1 | Allgemeine Maßnahmen zur Senkung der Steuerlast | 14 |
| 4.2 | Erfolgsneutrale Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven | 15 |
| 4.2.1 | § 6b EStG | 15 |
| 4.2.1.1 | Sinn und Zweck | 15 |
| 4.2.1.2 | Anspruchsberechtigte und ihre Übertragungsmöglichkeiten | 16 |
| 4.2.1.3 | Anwendungsvoraussetzungen | 17 |
| 4.2.1.4 | Begünstigte Veräußerungs- und Reinvestitionsgüter | 19 |
| 4.2.1.5 | Übertragung der stillen Reserven | 20 |
| 4.2.1.6 | Bilden einer Rücklage | 21 |
| 4.2.1.7 | Grenzen der Regelung | 22 |
| 4.2.1.8 | Gestaltungsoptionen | 23 |
| 4.2.2 | § 6c EStG | 25 |
| 4.2.3 | R 35 EstR | 26 |
| 4.3 | Begünstigte Besteuerung im Rahmen von Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe | 28 |
| 4.3.1 | Betriebsveräußerung | 29 |
| 4.3.2 | Betriebsaufgabe | 30 |
| 4.3.3 | Freibetrag und ermäßigte Besteuerung (§§ 16, 34 EStG) | 31 |
| 4.3.3.1 | Freibetrag (§ 16 EStG) | 31 |
| 4.3.3.1 | Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) | 33 |
| 4.3.3.1.1 | Fünftelregelung | 34 |
| 4.3.3.1.2 | Ermäßigter Steuersatz | 36 |
| 4.3.4 | Zusammenfassung | 37 |
| 4.4 | Modelle für Immobilienveräußerungen | 38 |
| 4.5 | Steuervorteile bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | 40 |
| 4.5.1 | Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften | 40 |
| 4.5.2 | Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen oderPersonengesellschaften | 41 |
| 4.5.3 | Erfolgsneutrale Behandlung der aufgedeckten stillen Reserven | 42 |
| 4.6 | Spezielle Gestaltungsmöglichkeiten | 44 |
| 4.6.1 | Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge | 44 |
| 4.6.2 | Betriebsverpachtung | 45 |
| 4.6.3 | Gestaltungen in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EStG | 47 |
| 4.6.4 | Gestaltungen in Verbindung mit § 34 Abs. 3 EStG | 47 |
| 4.6.5 | Weitere Gestaltungsoptionen | 48 |
| 5. | Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen | 49 |
| 5.1 | Erläuterung des Gesetzentwurfes | 49 |
| 5.2 | Immobilienveräußerung gemäß §§ 3 Nr. 70, 3c Abs. 3 EStG-E | 50 |
| 5.2.1 | Regelungsinhalt des § 3 Nr. 70 EStG-E | 50 |
| 5.2.2 | Regelungsinhalt des § 3 Abs. 3 EStG-E | 51 |
| 5.2.3 | Begründung des Gesetzentwurfes | 51 |
| 5.2.4 | Beurteilung des Gesetzentwurfes | 53 |
| Gestaltungsoptionen | 54 | |
| 6. | Vergleich der Besteuerungsalternativen | 55 |
| 6.1 | Vorteilhaftigkeitsbetrachtungen | 55 |
| 6.1.1 | Vergleich § 6b EStG mit den §§ 16, 34 EStG | 56 |
| 6.1.2 | Vergleich Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz | 57 |
| 6.1.3 | Vergleich: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch eine Kapitalgesellschaft oder ein Einkommensteuersubjekt | 59 |
| 6.1.4 | Vergleich der Sofortbesteuerung gemäß § 3 Nr. 70 EStG-E mit der späteren Besteuerung durch Inanspruchnahme der §§ 6b, c EStG | 60 |
| 6.1.5 | Vergleich der Sofortbesteuerung gemäß § 3 Nr. 70 EStG-E mit der ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 EStG | 60 |
| 6.2 | Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten | 62 |
| 6.3 | Kombinieren von Gestaltungsvarianten | 63 |
| 7. | Resümee und Ausblick | 64 |
| Anhang | 66 | |
| Quellenverzeichnis | 78 | |
| Ehrenwörtliche Erklärung | 84 |
einer Kapitalgesellschaft.207 Als Veräußerung gilt ebenfalls die Aufgabe des Gewerbebetriebes oder des Mitunternehmeranteils.208 Nicht unter die Regelung des § 16 EStG fallen Veräußerungen nur eines Teils des Mitunternehmeranteils und sofern auf der Seite des Veräußerers und Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, hierfür gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.209 Derzeit wird für Veräußerungen i.S.d. § 16 EStG auf Antrag ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro gewährt.210 Dieser ermäßigt sich allerdings um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000. Euro übersteigt.211 Umfasst der Veräußerungsgewinn auch einen dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Gewinn, so ist für die Berechnung des Freibetrages der steuerfrei bleibende Teil nicht zu berücksichtigen.212 Dadurch wird eine Doppelbegünstigung vermieden. Der Freibetrag ist in dem Fall anteilig im Verhältnis der Gewinne, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, zu den Gewinnen, die der ermäßigten Besteuerung unterliegen, aufzuteilen.213 Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen einmal im Leben gewährt und nur wenn er das 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.214 Ein Berufsverbot begründet allerdings keine dauernde Berufsunfähigkeit.215 Des Weiteren kann der Freibetrag nur für einen Verkaufs- bzw. Aufgabefall benutzt werden. Sollte der Veräußerungsgewinn niedriger sein als der Freibetrag, kann der nicht verbrauchte Teil nicht bei einer anderen Veräußerung oder Aufgabe in Anspruch genommen werden, er gilt als vollständig verbraucht.216 Durch die Steuerbefreiung soll die Altersvorsorge des Veräußerers erleichtert werden, was zugleich die Voraussetzungen für die Anwendung erklärt.217 Durch das Abschmelzen des Freibetrages ab 136.000 Euro Veräußerungsgewinn ist die Inanspruchnahme begrenzt, da der Freibetrag somit ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro verloren geht. Im Zusammenhang mit veräußerten Immobilien kann dieser Betrag [...]
Grundlage für die begünstigte Besteuerung bilden die §§ 16 und 34 EStG. Die Vorschriften bedingen sich nicht, sie können daher unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.203 Sie eröffnen einerseits die Möglichkeit einen Freibetrag in Anspruch zu nehmen und andererseits den Veräußerungsgewinn nur mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder nach der so genannten Fünftelregelung progressionsbegünstigt zu besteuern. Daneben sieht § 7 GewStG für derartige Gewinne eine Befreiung natürlicher Personen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer vor.204 Interessant und für den Verfasser überraschend ist die Tatsache, dass es wie Anlage 6 (im Anhang) verdeutlicht, seit jeher für derartige Veräußerungsgewinne eine Steuerbefreiung/-begünstigung gibt.205 Durch eine isolierte Immobilienveräußerung können diese Vorteile allerdings nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn dass die Immobilie die wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, was bei deren Verkauf zwangsläufig eine Betriebsaufgabe zur Folge hätte. Es gilt daher im folgendem die Regelungen zu erläutern und die Möglichkeiten der Nutzbarmachung für [...]
Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung ist eine Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG darauf gerichtet den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr bestehen zu lassen, was eine Willensentscheidung oder Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzt.196 Bedingung ist außerdem, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang (nicht nach und nach) an verschiede Erwerber veräußert oder vollständig in das Privatvermögen überführt werden.197 Möglich ist auch die teilweise Veräußerung und teilweise Überführung ins Privatvermögen.198 Die Betriebsaufgabe setzt sich somit aus einer Summe von Einzelveräußerungen an verschiedene Erwerber und der Entnahme von Wirtschaftsgütern, sofern diese nicht veräußert werden, zusammen.199 Scheiden zeitnah mit der Betriebsaufgabe wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven aus dem Betriebsvermögen aus, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe vor.200 Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Wirtschaftsgüter die nicht von untergeordneter Bedeutung sind und erhebliche stille Reserven beinhalten in das Betriebsvermögen eines anderen Teilbetriebs des Steuerpflichtigen übernommen werden.201 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832491246
Arbeit zitieren:
Ebert, Tino September 2005: Ertragssteuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung von Immobilien des Betriebsvermögens, Hamburg: Diplomica Verlag
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§3 Nr. 70 EStG, außerordentliche Einkünfte, Hälftige Besteuerung, Fünftelregelung, §6b EStG (6b-Rücklage)



