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Ertragssteuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung von Immobilien des Betriebsvermögens

Ertragssteuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung von Immobilien des Betriebsvermögens
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Tino Ebert
  • Abgabedatum: September 2005
  • Umfang: 91 Seiten
  • Dateigröße: 616,7 KB
  • Note: 2,3
  • Institution / Hochschule: Universität Leipzig Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9124-6
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9124-6 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9124-6 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Ebert, Tino September 2005: Ertragssteuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung von Immobilien des Betriebsvermögens, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: §3 Nr. 70 EStG, außerordentliche Einkünfte, Hälftige Besteuerung, Fünftelregelung, §6b EStG (6b-Rücklage)

Diplomarbeit von Tino Ebert

Einleitung:

Immobilienveräußerungen aus dem Betriebsvermögen sind grundsätzlich steuerpflichtig und können nicht wie Veräußerungen aus dem Privatvermögen, nach einer Behaltefrist von 10 Jahren steuerfrei vorgenommen werden. Im Immobilienvermögen werden sich regelmäßig erhebliche stille Reserven eines Unternehmens befinden. Des Weiteren wird die Veräußerung derartiger Aktivposten für den Unternehmer in aller Regel kein alltägliches Geschäft sein. Somit ist es von größtem Interesse die steuerlichen Chancen und Risiken einer solchen Transaktion zu kennen und frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die es dem Unternehmer ermöglichen, seine damit verbundene Steuerlast möglichst niedrig zu gestalten.

Hinzu kommt, dass am 04.05.2005 das Bundeskabinett dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen zugestimmt hat. Darin enthalten sind kurzfristig umsetzbare Maßnahmen für den Bereich der Unternehmensbesteuerung, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und deren Investitionsbereitschaft am und in den Standort Deutschland gefördert werden soll. Weiterhin wird damit die Sicherung des nationalen Steueraufkommens angestrebt. Die geplanten Veränderungen sind im Einzelnen die Tarifsenkung der Körperschaftsteuer von 25 % auf 19 %, Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0, Begrenzung des Verlustabzuges auf 50 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bei einem Sockelbetrag von 1 Million Euro, Verlustabzugsbeschränkung für Fonds, welche in erster Linie als Steuersparmodell fungieren und die hälftige Besteuerung der Gewinne bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden des Betriebsvermögens. Im Rahmen dieser Arbeit ist insbesondere Letzteres von Interesse. Gerade bei geplanten Steueränderungen gilt es sich frühzeitig mit den damit verbundenen Konsequenzen auseinanderzusetzen. Beispielhaft sei dabei auf Probleme mit der Rückwirkung der 10-jährigen Behaltefrist für Immobilien im Privatvermögen hingewiesen.

Kurz nach der Vergabe dieser Arbeit stellte Bundeskanzler Gerhard Schröder im Bundestag die Vertrauensfrage, was m.E. mit der Übernahme dieser Arbeit nichts zu tun hat. Infolge dessen wurde allerdings der Bundestag aufgelöst und Neuwahlen für den 18.09.2005 angesetzt. Inwieweit daher der Gesetzentwurf zur Umsetzung gelangt, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt ebenso wenig prognostizieren wie der Wahlausgang.

Gang der Untersuchung:

Diese Arbeit gibt einen Überblick über die ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Immobilien des Betriebsvermögens. Dabei werden insbesondere Alternativen aufgezeigt und verglichen, um derartige Veräußerungen für den Steuerpflichtigen steuergünstig gestalten zu können. Weiterhin wird auf mögliche Probleme und Fallstricke aufmerksam gemacht.

Nach dieser kurzen Einführung werden einige Begriffserklärungen und Ausführungen zur Behandlung und Einordnung von Immobilien im Steuerecht gemacht (Kapitel 2). Anschließend (Kapitel 3) wird die grundsätzliche ertragsteuerliche Behandlung von Immobilienveräußerungen aus dem Betriebsvermögen erläutert und vor allem auf Besonderheiten hingewiesen, die insbesondere für die steueroptimale Nutzung der im darauf folgenden Kapitel 4 beschriebenen Gestaltungsalternativen von Bedeutung sind. Bevor einzelne Gestaltungsoptionen bezüglich ihrer Vorteilhaftigkeit miteinander verglichen werden (Kapitel 6), wird in Kapitel 5 die durch den o.g. Gesetzentwurf geplante hälftige Besteuerung von Immobilienveräußerungen vorgestellt.

Diese Arbeit beschränkt sich dabei ausschließlich auf ertragsteuerliche Betrachtungen. Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag bleiben außen vor. Des Weiteren wird der Spezialfall des gewerblichen Grundstückshandels nicht mit einbezogen.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis IV
Anlagenverzeichnis VI
1. Einleitung
1.1 Aktualität des Themas 1
1.2 Aufbau und Ziel der Arbeit 2
2. Grundlagen 3
2.1 Der Begriff des Veräußerungsgewinns 3
2.2 Immobilien im Steuerecht 3
2.3 Abgrenzung der Begriffe Gebäude und Grund und Boden von anderen Wirtschaftsgütern 4
2.4 Zuordnung von Immobilien zum Betriebsvermögen 5
3. Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Immobilien aus dem Betriebsvermögen 7
3.1 Veräußerung im engeren Sinne 7
3.2 Veräußerung im weiteren Sinne 8
3.2.1 Entnahme 8
3.2.2 Nutzungsänderung 9
3.2.3 Höhere Gewalt 9
3.3 Besonderheiten im Rahmen von Immobilienveräußerungen 10
3.3.1 Übertragungen von Immobilien zwischen Betriebsvermögen 10
3.3.2 Überführung von Immobilien aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen 11
3.3.3 Immobilien als wesentliche Betriebsgrundlage 11
3.3.4 Realteilung 13
3.3.5 Besondere Behandlung bestimmter Entnahmen 13
4. Gestaltungen bei Immobilienveräußerungen 14
4.1 Allgemeine Maßnahmen zur Senkung der Steuerlast 14
4.2 Erfolgsneutrale Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven 15
4.2.1 § 6b EStG 15
4.2.1.1 Sinn und Zweck 15
4.2.1.2 Anspruchsberechtigte und ihre Übertragungsmöglichkeiten 16
4.2.1.3 Anwendungsvoraussetzungen 17
4.2.1.4 Begünstigte Veräußerungs- und Reinvestitionsgüter 19
4.2.1.5 Übertragung der stillen Reserven 20
4.2.1.6 Bilden einer Rücklage 21
4.2.1.7 Grenzen der Regelung 22
4.2.1.8 Gestaltungsoptionen 23
4.2.2 § 6c EStG 25
4.2.3 R 35 EstR 26
4.3 Begünstigte Besteuerung im Rahmen von Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe 28
4.3.1 Betriebsveräußerung 29
4.3.2 Betriebsaufgabe 30
4.3.3 Freibetrag und ermäßigte Besteuerung (§§ 16, 34 EStG) 31
4.3.3.1 Freibetrag (§ 16 EStG) 31
4.3.3.1 Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) 33
4.3.3.1.1 Fünftelregelung 34
4.3.3.1.2 Ermäßigter Steuersatz 36
4.3.4 Zusammenfassung 37
4.4 Modelle für Immobilienveräußerungen 38
4.5 Steuervorteile bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 40
4.5.1 Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften 40
4.5.2 Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen oderPersonengesellschaften 41
4.5.3 Erfolgsneutrale Behandlung der aufgedeckten stillen Reserven 42
4.6 Spezielle Gestaltungsmöglichkeiten 44
4.6.1 Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge 44
4.6.2 Betriebsverpachtung 45
4.6.3 Gestaltungen in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EStG 47
4.6.4 Gestaltungen in Verbindung mit § 34 Abs. 3 EStG 47
4.6.5 Weitere Gestaltungsoptionen 48
5. Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen 49
5.1 Erläuterung des Gesetzentwurfes 49
5.2 Immobilienveräußerung gemäß §§ 3 Nr. 70, 3c Abs. 3 EStG-E 50
5.2.1 Regelungsinhalt des § 3 Nr. 70 EStG-E 50
5.2.2 Regelungsinhalt des § 3 Abs. 3 EStG-E 51
5.2.3 Begründung des Gesetzentwurfes 51
5.2.4 Beurteilung des Gesetzentwurfes 53
Gestaltungsoptionen 54
6. Vergleich der Besteuerungsalternativen 55
6.1 Vorteilhaftigkeitsbetrachtungen 55
6.1.1 Vergleich § 6b EStG mit den §§ 16, 34 EStG 56
6.1.2 Vergleich Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz 57
6.1.3 Vergleich: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch eine Kapitalgesellschaft oder ein Einkommensteuersubjekt 59
6.1.4 Vergleich der Sofortbesteuerung gemäß § 3 Nr. 70 EStG-E mit der späteren Besteuerung durch Inanspruchnahme der §§ 6b, c EStG 60
6.1.5 Vergleich der Sofortbesteuerung gemäß § 3 Nr. 70 EStG-E mit der ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 EStG 60
6.2 Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten 62
6.3 Kombinieren von Gestaltungsvarianten 63
7. Resümee und Ausblick 64
Anhang 66
Quellenverzeichnis 78
Ehrenwörtliche Erklärung 84

Automatisiert erstellter Textauszug:

einer Kapitalgesellschaft.207 Als Veräußerung gilt ebenfalls die Aufgabe des Gewerbebetriebes oder des Mitunternehmeranteils.208 Nicht unter die Regelung des § 16 EStG fallen Veräußerungen nur eines Teils des Mitunternehmeranteils und sofern auf der Seite des Veräußerers und Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, hierfür gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.209 Derzeit wird für Veräußerungen i.S.d. § 16 EStG auf Antrag ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro gewährt.210 Dieser ermäßigt sich allerdings um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000. Euro übersteigt.211 Umfasst der Veräußerungsgewinn auch einen dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Gewinn, so ist für die Berechnung des Freibetrages der steuerfrei bleibende Teil nicht zu berücksichtigen.212 Dadurch wird eine Doppelbegünstigung vermieden. Der Freibetrag ist in dem Fall anteilig im Verhältnis der Gewinne, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, zu den Gewinnen, die der ermäßigten Besteuerung unterliegen, aufzuteilen.213 Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen einmal im Leben gewährt und nur wenn er das 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.214 Ein Berufsverbot begründet allerdings keine dauernde Berufsunfähigkeit.215 Des Weiteren kann der Freibetrag nur für einen Verkaufs- bzw. Aufgabefall benutzt werden. Sollte der Veräußerungsgewinn niedriger sein als der Freibetrag, kann der nicht verbrauchte Teil nicht bei einer anderen Veräußerung oder Aufgabe in Anspruch genommen werden, er gilt als vollständig verbraucht.216 Durch die Steuerbefreiung soll die Altersvorsorge des Veräußerers erleichtert werden, was zugleich die Voraussetzungen für die Anwendung erklärt.217 Durch das Abschmelzen des Freibetrages ab 136.000 Euro Veräußerungsgewinn ist die Inanspruchnahme begrenzt, da der Freibetrag somit ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro verloren geht. Im Zusammenhang mit veräußerten Immobilien kann dieser Betrag [...]

Grundlage für die begünstigte Besteuerung bilden die §§ 16 und 34 EStG. Die Vorschriften bedingen sich nicht, sie können daher unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.203 Sie eröffnen einerseits die Möglichkeit einen Freibetrag in Anspruch zu nehmen und andererseits den Veräußerungsgewinn nur mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder nach der so genannten Fünftelregelung progressionsbegünstigt zu besteuern. Daneben sieht § 7 GewStG für derartige Gewinne eine Befreiung natürlicher Personen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer vor.204 Interessant und für den Verfasser überraschend ist die Tatsache, dass es wie Anlage 6 (im Anhang) verdeutlicht, seit jeher für derartige Veräußerungsgewinne eine Steuerbefreiung/-begünstigung gibt.205 Durch eine isolierte Immobilienveräußerung können diese Vorteile allerdings nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn dass die Immobilie die wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, was bei deren Verkauf zwangsläufig eine Betriebsaufgabe zur Folge hätte. Es gilt daher im folgendem die Regelungen zu erläutern und die Möglichkeiten der Nutzbarmachung für [...]

Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung ist eine Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG darauf gerichtet den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr bestehen zu lassen, was eine Willensentscheidung oder Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzt.196 Bedingung ist außerdem, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang (nicht nach und nach) an verschiede Erwerber veräußert oder vollständig in das Privatvermögen überführt werden.197 Möglich ist auch die teilweise Veräußerung und teilweise Überführung ins Privatvermögen.198 Die Betriebsaufgabe setzt sich somit aus einer Summe von Einzelveräußerungen an verschiedene Erwerber und der Entnahme von Wirtschaftsgütern, sofern diese nicht veräußert werden, zusammen.199 Scheiden zeitnah mit der Betriebsaufgabe wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven aus dem Betriebsvermögen aus, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe vor.200 Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Wirtschaftsgüter die nicht von untergeordneter Bedeutung sind und erhebliche stille Reserven beinhalten in das Betriebsvermögen eines anderen Teilbetriebs des Steuerpflichtigen übernommen werden.201 [...]

Arbeit zitieren:
Ebert, Tino September 2005: Ertragssteuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung von Immobilien des Betriebsvermögens, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
§3 Nr. 70 EStG, außerordentliche Einkünfte, Hälftige Besteuerung, Fünftelregelung, §6b EStG (6b-Rücklage)

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