Ermittlung des Ortes der Leistung bei Bezug von Gütern und Dienstleistungen aus dem Internet im Rahmen der deutschen Umsatzsteuer
Eine kritische Auseinandersetzung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Christian Schaade
- Abgabedatum: Dezember 1999
- Umfang: 92 Seiten
- Dateigröße: 1,3 MB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: FOM - Fachhochschule für Oekonomie und Management Essen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-2649-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-2649-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-2649-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schaade, Christian Dezember 1999: Ermittlung des Ortes der Leistung bei Bezug von Gütern und Dienstleistungen aus dem Internet im Rahmen der deutschen Umsatzsteuer, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Leistung, Lieferung, Internet, Umsatzsteuer, Telekommunikation
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Diplomarbeit von Christian Schaade
Problemstellung:
Das Internet als Markt für Güter und Dienstleistungen gewinnt zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung. Durch diese Signifikanz und das rasche Wachstum der Benutzerzahlen des Internets entstehen immer größere Rechtsunsicherheiten. Denn für den Bereich des elektronischen Handels (engl.: electronic commerce, nachfolgend E-commerce) im Internet sind noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen entwickelt worden.
Zu einer Steueroase, bei der elektronische Geschäfte gegenüber Geschäften in der realen Welt einen Wettbewerbsvorteil haben und die Steuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten gefährden, soll das Internet nicht werden. Mit den heutigen steuerlichen Regelungen sollen die Umsätze und Erträge des E-commerces erfasst werden. Das bestehende Recht wirft bei der Anwendung Probleme auf, die bisher nur in der Fachliteratur diskutiert werden und durch die Rechtsprechung in der Praxis noch nicht eindeutig gelöst sind. Um die Sicherstellung der Steuereinnahmen durch den Vertrieb über und mit dem Medium Internet zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber einheitliche Kriterien der Besteuerung in diesem Bereich schaffen.
Mit einem Teil dieses Problemkomplexes setzt sich die vorliegende Arbeit auseinander. Sie analysiert die Ermittlung des Ortes der Leistung bei Bezug von Gütern und Dienstleistungen aus dem Internet im Rahmen der deutschen Umsatzsteuergesetzgebung. Dazu sind insbesondere die Kriterien der sechsten EG-Richtlinie zu beachten.
Für die Arbeit ist es erforderlich, auf einige Problemfelder detaillierter einzugehen und andere auszugrenzen. Dazu gehören die Fälle der Kommissionsgeschäfte, der Mischvorgänge, der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, die Homepages erstellen, und Content-Providern, da diese Beziehungen den regulären umsatzsteuerlichen Prinzipien und Regelungen folgen. Ebenfalls werden die ertragsteuerlichen Aspekte im Zusammenhang des E-commerces und des ständigen Vertreters gem. § 13 AO nicht im Rahmen dieser Diplomarbeit ausreichend diskutiert werden, da ihnen aus ertragsteuerlicher Sicht eine bedeutendere Rolle zukommt als unter den umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten. Die Rolle des ständigen Vertreters für die Umsatzbesteuerung, der Fiskalvertreter gem. § 22 a UStG, wird in der Betriebstättenproblematik diskutiert. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des E-commerces und der Vorsteuerabzug bei Internet-Transaktionen wird in dieser Arbeit expressis verbis nicht behandelt. Ebenso wird auf die Sicherheitsprobleme in der Datenübermittlung nicht eingegangen, die z.B. bei der Bezahlung auftreten können.
Gang der Untersuchung:
Die Arbeit ist wie folgt gegliedert: Zu Beginn wird die Entwicklung des elektronischen Datenaustausches betrachtet. Anschließend erfolgt die Deskription der Gesetzgebungsproblematik und die Definition der umsatzsteuerrechtlichen Begriffe.
Der dritte Gliederungspunkt befasst sich mit den unterschiedlichen Leistungsarten, die bei Internetaktivitäten auftreten. Wegen der problematischen Einordnung der verschiedenen Leistungstypen erweist sich die Ermittlung des Ortes der Leistung als äußerst kompliziert. Daher ist eine umfassende Darstellung von Umsatzarten im und durch das Medium Internet erforderlich. Insbesondere werden die Begriffe Telekommunikationsdienstleistung und Teledienstleistung erörtert.
Der vierte Gliederungspunkt setzt sich kritisch mit der Ermittlung zweier Ansatzpunkte des Ortes für die Besteuerung der Internet-Aktivität - Betriebsstätte und User - auseinander. Des weiteren wird die verwendete Terminologie analysiert. Nach der konkreten Behandlung der Auffassungen erfolgt eine Beurteilung und kritische Darstellung der Problematik „Ermittlung des Ortes der Leistung“ durch den Verfasser.
Im letzten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse abschließend zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| Abbildungsverzeichnis | VII | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Grundlagen | 4 |
| 2.1 | Entwicklung , Anbieter und Nutzer des elektronischen Datenaustausches | 4 |
| 2.2 | Intention des Gesetzgebers | 7 |
| 2.3 | Begriffsbestimmung | 8 |
| 2.3.1 | Inland | 8 |
| 2.3.2 | Gemeinschaftsgebiet | 9 |
| 2.3.3 | Drittland | 9 |
| 2.3.4 | Unternehmer | 10 |
| 2.3.5 | Leistung | 10 |
| 2.3.6 | Lieferung | 11 |
| 2.3.7 | sonstige Leistung | 13 |
| 2.4 | Steuersatz | 14 |
| 3. | Darstellung der Besteuerung und Rechtslage im Internet | 15 |
| 3.1 | Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG | 15 |
| 3.1.1 | Off-Line Umsätze | 15 |
| 3.1.2 | Online Umsätze | 17 |
| 3.2 | Klassifikation von Leistungsarten | 19 |
| 3.2.1 | Telekommunikationsdienstleistungen | 20 |
| 3.2.2 | Teledienstleistungen | 21 |
| 3.2.3 | Mischanbieter | 22 |
| 3.3 | Besteuerung der einzelnen Dienstleistungen | 22 |
| 3.3.1 | Besteuerung der Telekommunikationsdienstleistung | 22 |
| 3.3.1.1 | Ermittlung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen bei inländischen Leistungsempfängern | 23 |
| 3.3.1.2 | Ermittlung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen bei ausländischen Leistungsempfängern | 25 |
| 3.3.2 | Besteuerung von Teledienstleistungen | 30 |
| 3.3.2.1 | Ermittlung des Ortes von Teledienstleistungen | 30 |
| 3.3.2.2 | „Download“ als Fallbeispiel | 31 |
| 3.3.2.3 | „Bannerwerbung“ auf Homepages | 36 |
| 3.3.3 | Abgrenzung von Mischanbietern | 38 |
| 3.3.4 | Besonderheiten bei der Qualifizierung von Internet - Dienstleistungen als sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG | 39 |
| 4. | Darstellung und Analyse verschiedener Auffassungen | 41 |
| 4.1 | Betriebsstätte als Ort der Besteuerung | 41 |
| 4.1.1 | Geltende Rechtsprechung | 41 |
| 4.1.2 | Vorteil dieser Auffassung | 46 |
| 4.1.3 | Nachteil dieser Auffassung | 47 |
| 4.2 | Standort des Users als Ort der Besteuerung | 50 |
| 4.2.1 | Identifizierung des Users | 50 |
| 4.2.2 | Vorteil dieser Auffassung | 52 |
| 4.2.3 | Nachteil dieser Auffassung | 53 |
| 4.3 | Kritische Stellungnahme zu den einzelnen Ansatzpunkten und Ausblick | 54 |
| 5. | Zusammenfassung | 58 |
| Literatur- und Quellenverzeichnis | VIII | |
| Glossar | XXII | |
| Ehrenwörtliche Erklärung | XXVIII |
ge Leistung an einen Unternehmer oder an einen Endverbraucher erbracht wird. Ist der Empfänger Unternehmer und betreibt er sein Unternehmen im Inland, so ist der Umsatz im Inland steuerbar gem. § 3 a Abs. 3 Satz 1 UStG. Bei sonstigen Leistungen an Endverbraucher mit Wohnsitz im Inland bleibt es dagegen bei der Grundregel des § 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG. Der Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des leistenden Unternehmers. Damit unterliegt der Download durch den Endverbraucher E nicht der deutschen Umsatzbesteuerung.134 Anderer Auffassung ist die OFD Düsseldorf. Durch die Verfügung vom 11.1.1999135 wird der private Endverbraucher nicht erwähnt. Bei der Begründung136 wird auf den Ort der Nutzung oder Auswertung der sonstigen Leistung i.S.d. § 3 a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG abgestellt. Doch Leistungen an private Endverbraucher werden gerade nicht erfaßt, da die UStDV ausdrücklich nur Leistungen an im Inland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts regelt. Dagegen handelt es sich beim Download durch den Unternehmer U um eine sonstige Leistung, die an einen inländischen Unternehmer erbracht wird. Damit verlagert sich der Leistungsort nach § 3 a Abs. 3 UStG in das Inland, da eine der in § 3 a Abs. 4 UStG genannten Leistungen vorliegt. Das Ergebnis dieses Falls wird durch Abb. 4 veranschaulicht. [...]
Ein Beispiel mit unterschiedlichen Konstellationen dient der Veranschaulichung: Beispiel a: Softwaredownload vom Ausland in das Inland MS Corp. vertreibt die Office Suite über einen Internet-Server, der in den USA steht. Sowohl der Unternehmer U als auch der Endverbraucher E, beide in Deutschland ansässig, laden die Software auf ihre Rechner und bezahlen je 50 US-$ mit Kreditkarte. Zur Frage steht, wie dieser entgeltliche Download von Software aus dem Drittlandsgebiet umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Nur wenn der Besteuerungsort in Deutschland liegt, fällt der Softwarevertrieb unter die deutsche Umsatzsteuer. Die vertragliche Leistung von MS Corp. besteht darin, dem Kunden zu erlauben, die Software über das Internet auf den eigenen Rechner zu kopieren und dort zu nutzen. Maßgeblich ist nun, ob es sich dabei um eine Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG - Verschaffung der Verfügungsmacht - oder um eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG handelt. Die Erwägung zur Lieferung durch Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Datenträger lassen sich aber nicht auf den Softwaredownload übertragen. Die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung regelt sich nach § 3 a UStG. Hier gilt zunächst der Grundsatz, daß die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, geregelt durch § 3 a Abs. 1 S. 1 UStG. Danach wären die vom Unternehmenssitz in den USA aus erbrachten Leistungen von MS. Corp. nicht in Deutschland steuerbar. Zu einer Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung in das Inland kommt es dann, wenn die Leistung durch eine inländische Betriebsstätte133 ausgeführt wird. Dies schreibt § 3 a Abs. 1 S. 2 UStG vor. Doch dafür gibt es im Beispiel a keine Anhaltspunkte. Es könnte jedoch einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 3 und 4 UStG greifen. Bei den dort genannten Leistungen ist danach zu differenzieren, ob die sonsti133 [...]
Fall, da es sich dabei um eine Kopie der Originalsoftware handelt, ohne daß der Leistungsempfänger die ausschließliche Nutzungsrechte an der Software erhält.127 Eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG (Datenverarbeitung) ist ebenfalls nicht anzunehmen, da erstens keine Eingabedaten vorliegen und es zweitens an dem Wesensmerkmal der Verarbeitung von Daten mangelt.128 Mit der Verfügung der OFD Koblenz vom 22.6.1998129 hat die Finanzverwaltung erstmalig zu dieser Problematik der Überlassung von Standardsoftware per Modem oder Internet Stellung genommen. Sie vertritt die Auffassung , daß die Überlassung von Standardsoftware auf elektronischem Weg als sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 UStG anzusehen ist. „Bei der Überlassung mittels Internet oder anderer Netze bzw. per Modem werde dem Leistungsempfänger lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Software auf seine Anlage zu überspielen. Durch die körperliche Übergabe der Software im Rahmen einer Lieferung gemäß § 3 Abs. 1 UStG dagegen wird dem Leistungsempfänger der Verfügungsmacht über die bewegliche Sache Datenträger verschafft.“130 Daher qualifiziert die Finanzverwaltung und die h. M. im Schrifttum den Download von Software als sonstige Leistung, bei der es im Kern um die Zurverfügungsstellung von Informationen geht.131 Diese Ansicht entspricht der internationalen Auffassung, wie sie auch in den Grundsatzüberlegungen des EUMinisterrats vom 6.7.1998 und dem Ottawa - Konferenzbericht zum Ausdruck kommt.132 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832426491
Arbeit zitieren:
Schaade, Christian Dezember 1999: Ermittlung des Ortes der Leistung bei Bezug von Gütern und Dienstleistungen aus dem Internet im Rahmen der deutschen Umsatzsteuer, Hamburg: Diplomica Verlag
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Leistung, Lieferung, Internet, Umsatzsteuer, Telekommunikation



