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Die Entwicklung von Verkehrsflughäfen in Frankreich und Großbritannien vor dem Hintergrund luftverkehrsrechtlicher Zulassungsverfahren

Eine Vergleichsanalyse mit Deutschland

Die Entwicklung von Verkehrsflughäfen in Frankreich und Großbritannien vor dem Hintergrund luftverkehrsrechtlicher Zulassungsverfahren
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Alexander Ktenas
  • Abgabedatum: Mai 2005
  • Umfang: 111 Seiten
  • Dateigröße: 2,8 MB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Technische Universität Berlin Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9475-9
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9475-9 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9475-9 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Ktenas, Alexander Mai 2005: Die Entwicklung von Verkehrsflughäfen in Frankreich und Großbritannien vor dem Hintergrund luftverkehrsrechtlicher Zulassungsverfahren, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Flughafen, Infrastruktur, Planung, Umwelt, Öffentlichkeit

Diplomarbeit von Alexander Ktenas

Einleitung:

Mittelfristig sind im Luftverkehr große Wachstumsraten prognostiziert. Unter der Annahme eines anhaltenden Wachstums zeichnen sich Erweiterungen der bodenseitigen Infrastruktur an Flughäfen ab. Vor dem Hintergrund, dass bereits angesiedelte oder eine Ansiedlung planende Unternehmen im Angebot an Passagierflugverkehrsverbindungen oder Frachtumschlaganlagen an Verkehrsflughäfen einen Standortfaktor sehen, welcher jedoch ohne bauliche Erweiterungen nicht beibehalten werden kann, ist der Zeithorizont von Zulassungen geplanter Vorhaben i.S. der Planungssicherheit für Nutzer und Investoren von Bedeutung. Das „Collaborative Forum of Air Transport Stakeholders“ fordert in seinem Handlungsplan im Jahr 2002 in den Bereichen Raumplanung und Management Vorschriften, die eine bessere Planung neuer bzw. die Erweiterung bestehender Flughäfen ermöglichen sollen.

Der Neu- und Ausbau von Verkehrsflughäfen ist Gegenstand von Stellungnahmen und Positionsbekundungen, bei denen zur Formulierung von Zielsetzungen Bezug auf Entwicklungen in anderen EU Staaten genommen wird. Beispielsweise stellt das Britische Unterhaus fest: „Die Flughäfen Londons Heathrow and Gatwick sind den Großteil des Jahres überlastet. Weitere S/L-Bahn-Kapazität im Südwesten Englands wird zügig errichtet. Da die Anlegung einer neuen S/L-Bahn durchaus bis zu fünfzehn Jahre in Anspruch nehmen kann, ist von einer Verschlimmerung dieser Situation auszugehen, falls keine Maßnahmen eingeleitet werden.

Der fehlende Aufbau neuer Start- und Landebahnen (S/L-Bahnen) an den wichtigsten Flughäfen Londons steht im Kontrast zu Entwicklungen im übrigen Europa. Amsterdam Schiphol (mit 5 S/L-Bahnen), Paris Charles-de-Gaulle (mit 4 S/L-Bahnen) und Frankfurt/Main (mit 3 S/L-Bahnen) entwickeln alle neue S/L-Bahnen bzw. Terminal-Kapazitäten. Wir sollten die bedeutende Position unserer Luftfahrtindustrie nicht als eine Selbstverständlichkeit ansehen.“ Die Projektsteuerung des Ausbaus am Flughafen Frankfurt/Main spricht, mit Blick auf die Drehkreuzfunktion des Flughafens, explizit die Konkurrenzsituation zu den anderen drei großen Interkontinentalflughäfen in Europa (London Heathrow, Paris Charles-de-Gaulle, Amsterdam Schiphol) an.

Zumal Luftverkehrsgesellschaften einen Großteil der Langstreckenflugverbindungen über Luftverkehrsdrehkreuze anbieten, die zur Abstimmung von Flugverbindungen bestimmte Kapazitäten erfordern, besteht ein Bestreben nach ausreichenden landseitigen wie luftseitigen Kapazitäten. Der Dachverband der Europäischen Luftverkehrsgesellschaften (AEA) hebt im Hinblick auf den Stellenwert der bereitgestellten Flughafenkapazitäten die Erstellung von EU-Richtlinien zur Begrenzung der Dauer des Zulassungsprozesses für ein Infrastrukturvorhaben als eine erforderliche Maßnahme hervor.

Die Wahrnehmung von Zuständigkeiten bei Planungsverfahren auf supranationaler Ebene ist bereits im Hinblick auf bestehende Wechselwirkungen angesprochen worden. Ferner wird die europäische Betrachtungsperspektive in Regierungserklärungen aufgegriffen, in denen geäußert wird, dass ohne die Bereitstellung zusätzlicher Kapazität das auf den Flughafen London Heathrow bezogene Streckennetz an angeflogenen Flugzielen im Verlauf der Zeit schrumpfen wird, höchstwahrscheinlich zu Gunsten anderer Drehkreuze in Kontinentaleuropa.

In der vorliegenden Arbeit gilt es einzelne Aspekte der Zulassungsverfahren von Vorhaben zum Neu- und Ausbau von Verkehrsflughäfen im Hinblick auf luftverkehrsrechtliche Verfahrensaktivitäten in den Staaten Frankreich und Großbritannien zu untersuchen. Hierbei soll auch der Frage nachgegangen werden, ob ein abschnittsweise oder gänzlich auf nationaler Ebene angesiedeltes bzw. zentralisiert ausgestaltetes Zulassungsverfahren im Vergleich zur föderal geprägten Zuständigkeit der Bundesländer bei der Entwicklung von Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland Vorteile, beispielsweise in Form zügigerer Zulassungsentscheidungen, erkennbar werden lässt.

Ausgehend von der Betrachtung der relevanten Rechtsgrundlagen erlaubt ein differenzierter Überblick über die praktizierten Verfahren in diesen beiden EU-Mitgliedsstaaten die Feststellung einer Reihe von Unterschieden, zum einen bei gesetzlich festgeschriebenen Kriterien mit Blick auf die Bestimmung der UVP-Erforderlichkeit sowie ihrer Ausgestaltung unter Beteiligung lokaler und nationaler Stellen; zum anderen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung, in die abschnittsweise eine auf nationaler Ebene bestehende Institution eingebunden wird.

Als Beispiele für eine frühzeitige Beteiligung insbesondere der betroffenen Öffentlichkeit, sind die in England durch die Flughafenunternehmer an der Aufstellung von Ausbauplänen beteiligte Bevölkerung in der Umgebung des Verkehrsflughafens zu nennen; zur gesetzlich verankerten frühzeitigen Einbindung der Öffentlichkeit in Frankreich zählt die vorgeschriebene öffentliche Erörterung bei wesentlichen Ausbauvorhaben mit gesetzlich festgelegten Gesamtkosten.

Im Bereich der Entscheidungen über die Genehmigung von Plänen zum Ausbau von Verkehrsflughäfen ist in England und Frankreich die Einbindung nationaler Stellen, verglichen mit den Befugnissen der Bundesbehörden in Deutschland, stark ausgeprägt. Der Berücksichtigung der Raumverträglichkeit ist auf unterschiedliche Weise in das förmliche Verwaltungsverfahren eingebunden und wird von Stellen unterschiedlicher Verwaltungsträgerebenen, in einem vom fachplanungsrechtlichen Zulassungsverfahren getrennten Verfahren oder durch Eingliederung in Letzteres vorgenommen.

In der Bundesrepublik Deutschland kann es zu einem eigenständigen Raumordnungsverfahren im Vorfeld kommen, in England, z.B. im Rahmen der Bewertung der Verträglichkeit in der vom Inspektor verfassten Stellungnahme an den Minister. Im direkten Vergleich untersuchter Ausbauvorhaben, z.B. bei Vorhaben der Anlegung einer S/L-Bahn ist, ungeachtet der spezifischen Besonderheiten eines jeden Vorhabens, eine kürzere Zeitdauer bei der ergangenen Zulassungsentscheidung zur Anlegung einer S/L-Bahn am Verkehrsflughafen Manchester ersichtlich.

Zur Ermittlung der UVP-Erforderlichkeit besteht ein monetäres Kriterium (Frankreich) bzw. ein Bezug zur durch das Vorhaben beanspruchten Fläche (England); zum anderen sind in Frankreich darüber hinaus Referenzwerte zur Beschreibung der Wesentlichkeit i.S.d. Raumordnung, Umwelt- und sozioökonomischer Relevanz gesetzlich eingeführt worden. Letztere sind maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem frühen Planungsstadium eines Vorhabens. Ferner führen gesetzlich vorgegebene Fristen ebenso bei den Lärmschutzbereichen zu einer jüngsten Neufestsetzung für die zehn größten Verkehrsflughäfen im Zeitraum zwischen September 2004 und September 2005 bzw. bei den Lärmeinwirkungsplänen (als Grundlage für die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen) im Zeitraum August 2003 bis Dezember 2004.

Ausgehend von den aus Rechtsgrundlagen, Planungsunterlagen und Zulassungsentscheidungen gewonnenen Erkenntnissen, lassen sich eindeutige Anzeichen einer Verkürzung der Zeitrahmen bis zu einer Zulassungsentscheidung nicht erkennen. Hierbei ist auch die eingeschränkte Vergleichbarkeit unterschiedlicher, insbesondere der Erweiterung dienenden Vorhaben, als ein Grund für eine nicht eindeutige Aussage über resultierende zeitliche Vorteile festzuhalten. Bei isolierter Betrachtung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Anhörungsverfahrens sind anhand der Beispielvorhaben allerdings in Frankreich tendenziell kürzere Zeiträume zu verzeichnen.

Gang der Untersuchung:

Den Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit bilden das Verfahren zur fachplanungsrechtlichen Zulassung von Vorhaben des Neu- und Ausbaus von Verkehrsflughäfen im Sinne von Flughäfen des allgemeinen zivilen Luftverkehrs; hierbei wird auf die Berücksichtigung ihrer Entwicklung in Plänen und Programmen der Raumordnung und Landesplanung im Hinblick auf die Formulierung von Flughafenplanungszielen eingegangen.

Die Planung und Realisierung von Verkehrsinfrastrukturanlagen wie Fernstrassen, Häfen oder Flughäfen fallen in den Geltungsbereich von Rechtsnormen des Raum- und Umweltplanungsrechts und sind in der Bundesrepublik in einem Planungssystem institutionalisiert. Dies kann dazu führen, dass die Entwicklung von Verkehrsflughäfen den Gegenstand förmlicher Verwaltungsverfahren bilden. Die vorliegende Arbeit behandelt das Zulassungsverfahren, das beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung von Vorschriften des Luftverkehrsrechts (insbesondere das Luftverkehrsgesetz und die Luftverkehrszulassungsordnung) sowie Rechtsnormen wie dem „Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“, dem Raumordnungsgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt wird.

Während verfahrensrechtliche Aktivitäten durch Vorschriften nationaler Rechtsgrundlagen bestimmt sein können, hat die UVP ihren Ursprung in den Instrumenten des Europäischen Sekundärrechts in der Gestalt von Richtlinien zur Bewertung von Umweltauswirkungen bestimmter Vorhaben. Aspekte zu Schadstoffemissionen, Lärmschutz und dem Flug-, bzw. Flughafenbetrieb dienenden Anlagen und Systemen finden ferner als Gegenstände internationaler technischer Standards und Empfehlungen zu flughafenbetrieblichen Anlagen Berücksichtigung, wie z.B. in Dokumenten wie dem Anhang 14 (Teil 2 Flugplätze) zum „Internationalen Abkommen von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation“.

Eingangs werden in einem Überblick der planungsrechtliche Rahmen sowie einzelne Aktivitäten im Rahmen des luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens für Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt.

In den darauffolgenden Kapiteln erfolgt in Anlehnung an Gesetzestexte, ergänzt um empirische Recherchen des Verfassers für die Länder Frankreich und Großbritannien getrennt eine Erläuterung der in der Flughafenentwicklung und –Zulassung involvierten Stellen. Hierbei zielen die Betrachtungen vornehmlich auf den Stellenwert der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung im fachplanerischen Zulassungsverfahren von Vorhaben zur Erweiterung von Verkehrsflughäfen ab. Ausgehend von der länderspezifischen Behandlung der Thematik, konzentriert sich die Gegenüberstellung auf die Besonderheiten hinsichtlich der Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Aufteilung von Zuständigkeiten auf Stellen verschiedener Verwaltungsebenen sowie der Möglichkeit ihrer Einbindung in einzelne Verfahrenschritte.

Dieser Vorgehensweise liegen folgende Überlegungen zugrunde. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Europäischen UVP-Richtlinien in das nationale Recht der Mitgliedstaaten regeln die jeweiligen Rechtsnormen Einzelheiten im Bezug auf die Flughafenentwicklung.

Ferner stellt mit Blick auf den Umstand, dass sich Vorhaben zur Erweiterung der Anlage bzw. der Ausweitung der betrieblichen Aktivität von Verkehrsflughäfen auf die Bevölkerung in deren Umgebung auswirken, stellt die Öffentlichkeitsbeteiligung in Form eines Anhörungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens dar.

Schließlich soll der Versuch unternommen werden, zu erfahren, inwiefern ein gegebener nichtföderaler Ansatz bei der praktischen Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens unter maßgeblicher Einbindung und Zuständigkeitswahrnehmung nationaler Stellen in Frankreich und Großbritannien Anhaltspunkte für. zeitliche Vorteile erkennbar werden lässt. Ein Überblick über die Beklagbarkeit von Entscheidungen rundet die Untersuchung ab.

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zur Zulassung von Vorhaben an Verkehrsflughäfen in den EU-Staaten Frankreich, Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland sind in erster Linie Gesetzestexte und andere relevante Rechtsnormen der Länder herangezogen worden. Zugrunde gelegt wurden ferner Inhalte der durch die beteiligten Stellen herausgegebenen Leitlinien, Anweisungen und sonstigem Regelwerk sowie in die einzelnen Verfahrensphasen eingebrachten Unterlagen zu den geplanten Vorhaben in den drei Staaten.

Inhaltsverzeichnis:

I. AUFGABENSTELLUNG I
II. INHALTSVERZEICHNIS II
III. ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS IV
IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V
1. EINLEITUNG 1
1.1 Anlass 1
1.2 Eingrenzung der Thematik 4
1.3 Gegenstand und Aufbau der Arbeit 7
2. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 10
2.1 Zulassungsrahmen der Flughafenentwicklung 10
2.1.1 Nationale Verwaltungsebene 10
2.1.2 Regionale Verwaltungsebene 13
2.1.3 Einordnung der Flughafenunternehmer 16
2.2 Raumordnungsverfahren 18
2.3 Luftverkehrsrechtliches Zulassungsverfahren 20
2.3.1 Genehmigungsverfahren 20
2.3.2 Planfeststellungsverfahren 21
2.4 Prüfung der Umweltverträglichkeit 26
2.4.1 Hintergrund und Überblick 26
2.4.2 Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung 28
3. FRANKREICH 31
3.1 Zulassungsrahmen der Flughafenentwicklung 31
3.1.1 Nationale Verwaltungsebene 31
3.1.2 Regionale Verwaltungsebene 35
3.1.3 Einordnung der Flughafenunternehmer 37
3.2 Luftverkehrsrechtliches Zulassungsverfahren 39
3.2.1 Voraussetzungen und Einleitung 39
3.2.2 Öffentliche Erörterung 41
3.2.3 Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung 48
3.2.4 Anhörungsverfahren 51
3.2.4.1 Allgemeines 51
3.2.4.2 Anhörungsverfahren zur Erklärung der Gemeinnützigkeit 52
3.2.4.3 Anhörungsverfahren zur Festsetzung des Lärmschutzbereichsplans 54
4. GROßBRITANNIEN 58
4.1 Zulassungsrahmen der Flughafenentwicklung 58
4.1.1 Nationale Verwaltungsebene 58
4.1.2 Regionale Verwaltungsebene 60
4.1.3 Einordnung der Flughafenunternehmer 61
4.2 Luftverkehrsrechtliches Zulassungsverfahren 64
4.2.1 Voraussetzungen und Einleitung 64
4.2.2 Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung 67
4.2.3 Öffentlichkeitsbeteiligung 70
4.2.4 Zulassungsentscheidung 73
5. VERGLEICHENDE ANALYSE 76
5.1 Beispiele von Vorhaben 76
5.1.1 Leipzig/Halle 77
5.1.2 London Heathrow 78
5.1.3 Paris Charles-de-Gaulle 79
5.1.4 Nantes Notre-Dame-des-Landes 81
5.2 Zulassungsrahmen 83
5.3 Öffentlichkeitsbeteiligung 89
5.4 Umweltverträglichkeitsprüfung 93
5.5 Beklagbarkeit im Rahmen der Flughafenentwicklung 95
5.5.1 Bundesrepublik Deutschland 95
5.5.2 Frankreich 97
5.5.3 England 98
6. SCHLUSSBETRACHTUNG UND AUSBLICK 100
QUELLENVERZEICHNIS 104
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG 106

Automatisiert erstellter Textauszug:

Gemeinnützigkeit kann die genaue Ermittlung der zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Grundstücke sowie die Bestimmung der Grundstückseigner erfolgen. Die vom TdV in das Anhörungsverfahren einzubringenden Unterlagen enthalten Angaben zur Einordnung der öffentlichen Anhörung in das gesamte Verwaltungsverfahren, zur Ausgangslage des Planungsraums, zur Zielsetzung, Begründung und Planrechtfertigung des Vorhabens, zu Planungsalternativen und zur Begründung der gewählten Variante, zu Plänen der baulichen Anlagen, zu Umweltauswirkungen (die Umweltverträglichkeitsstudie), zu sozioökonomischen Auswirkungen und zum geschätzten Energieverbrauch sowie zur Einbindung und Vereinbarkeit des Vorhabens mit den betreffenden Stadtentwicklungsplänen. Das Verfahren, im Rahmen dessen den durch Enteignungen voraussichtlich betroffenen Personen die Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Einwendungen zu erheben, ist auf lokaler Ebene angesiedelt und wird vom Vorsitzenden der Anhörungskommission (fr.: commission d’ enquête) geleitet, die wiederum durch das zuständige Verwaltungsgericht bestimmt wird. Die Unterlagen werden vom TdV dem Präfekten zugeleitet, der ihre Auslegung in den Gemeinden, deren Gebiet durch die Realisierung des Vorhabens in Anspruch genommen wird, veranlasst. Sodann wird der Allgemeinen Öffentlichkeit sowie den verschiedenen Kammern und Verbänden129 die Abgabe schriftlicher Einwendungen in den ausliegenden Registern ermöglicht. Ferner können Einwendungen zu festgelegten Zeiten und Orten direkt an Mitglieder der Anhörungskommission gerichtet werden. Gesetzlich ist dem Anhörungsleiter prinzipiell freigestellt, einen Erörterungstermin durchzuführen, zu dessen Entscheidung die Stellungnahme des Präfekten einzuholen und in der abschließenden Stellungnahme festzuhalten ist. Der Anhörungsleiter leitet den Abschlussbericht verbunden mit seiner begründeten Stellungnahme an den Präfekten des Départements als weisungsbefugte Entscheidungsinstanz des Staates, der in Form eines Erlasses die Gemeinnützigkeit des Vorhabens erklärt. Der Abschlussbericht liegt für die Dauer eines Jahres zur Einsichtnahme durch die allgemeine Öffentlichkeit aus. Bei Vorhaben zur Errichtung von Anlagen der Infrastruktur ist binnen der gesetzlich festgelegten Frist von sechs Monaten nach dem Abschluss des Verfahrens zur Erklärung der Gemeinnützigkeit durch die nationale Behörde bzw. die zuständige Behörde der [...]

Bei Neuanlegung eines Verkehrsflughafens, der Errichtung einer S/L-Bahn innerhalb des bestehenden Flughafengeländes oder Vorhaben, die zur Änderung der (Nutzungs-)Kategorie eines Verkehrsflughafens führen, erfolgt das Anhörungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschriften des französischen Gesetzbuches über die Enteignung zum Zweck der Gemeinnützigkeit (GBEZG), sofern vor deren Realisierung die Erklärung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.126 Die Erklärung der Gemeinnützigkeit entfaltet enteignungsrechtliche Vorwirkung und ist Grundvoraussetzung für etwaige Enteignungen, die zur Realisierung des Vorhabens erforderlich sein können.127 Bei einem geplanten Vorhaben zur Erweiterung der Anlage von Verkehrsflughäfen, für das vor der Zulassungsentscheidung die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich ist128, stellt das Anhörungsverfahren das Trägerverfahren dar, in das die vom TdV zu erstellende UVS eingebracht wird. Parallel zur Durchführung eines Anhörungsverfahrens zur Erklärung der [...]

Mit der Leitung der Durchführung des Anhörungsverfahrens wird nach Ersuchen des Verwaltungsgerichts durch den Präfekten des Départements eine von ihm bestimmte Anhörungskommission beauftragt. Die Bekanntmachung über die Durchführung des Anhörungsverfahrens erfolgt durch Erlass des oder der zuständigen Präfekten der betreffenden Départements durch Anzeige in der Presse unter Angabe folgender Informationen: Gegenstand des Anhörungsverfahrens, Beginn, Dauer, Ort und Zeit zur öffentlichen Einsichtnahme der Unterlagen und zur Abgabe von Einwendungen, Angaben zur Person des ernannten Anhörungsleiters sowie zu den Orten der Einsichtnahme des von diesem erstellten Abschlussberichts und der Schlussfolgerungen. Die Unterlagen werden allen durch das Vorhaben betroffenen Gemeinden zugestellt und eingegangene Stellungnahmen sind der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich. Für das eigentliche Anhörungsverfahren ist nach der entsprechenden VO 85-453 grundsätzlich eine Dauer von höchstens zwei Monaten vorgesehen. [...]

Arbeit zitieren:
Ktenas, Alexander Mai 2005: Die Entwicklung von Verkehrsflughäfen in Frankreich und Großbritannien vor dem Hintergrund luftverkehrsrechtlicher Zulassungsverfahren, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Flughafen, Infrastruktur, Planung, Umwelt, Öffentlichkeit

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