Die Entwicklung des Tatbestandsmerkmals der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens beim Mantelkauf gemäß §8 Abs. 4 KStG
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Albert Püllen
- Abgabedatum: März 2003
- Umfang: 84 Seiten
- Dateigröße: 467,9 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Universität zu Köln Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6839-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6839-2 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6839-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Püllen, Albert März 2003: Die Entwicklung des Tatbestandsmerkmals der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens beim Mantelkauf gemäß §8 Abs. 4 KStG, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Betriebsvermögen, Dynamisierung, Systemwechsel, Anlagenvermögen, Steuergestaltung
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Diplomarbeit von Albert Püllen
Einleitung:
Diese Diplomarbeit behandelt ein Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 4 KStG. Der § 8 Abs. 4 KStG regelt den Verlustabzug beim sogenannten Mantelkauf. Bei der Körperschaftsteuer ist kein Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes möglich, wenn eine Gesellschaft ihre wirtschaftliche Identität verloren hat. Dies ist der Fall, wenn mehr als 50% der Anteile übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren (wirtschaftlichen) Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Diese beiden Erfordernisse sind kumulativ zu erfüllen. Nur eine Körperschaft die rechtlich und wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat, soll diesen Verlust auch nutzen können.1 Ziel dieser Regelung ist es, einen Handel mit nicht überlebensfähigen, vermögenslosen Gesellschaften zu verhindern, bei der der eigentliche Kaufanreiz in der Übernahme der Schulden der Verlustgesellschaft besteht. Diese Verlustvorträge sollen nicht die Gewinne der Gesellschaft nach Übernahme der Anteile durch neue Gesellschafter mindern können, die den Betrieb mit einer völlig veränderten Struktur, aber erhaltener rechtlicher Identität fortführt.
Eingeführt wurde der § 8 Abs. 4 KStG erst mit dem Steuerreformgesetz von 1990. Dadurch, daß der BFH in zwei Urteilen seine Rechtsprechung (Rspr.) änderte – er verzichtete auf die wirtschaftliche Identität – wurde vom Gesetzgeber eine entsprechende rechtliche Regelung eingeführt und zur Dogmatik der BFH-Rechtsprechung zurückgekehrt. Die zuvor durch die Rspr. entwickelte, notwendige wirtschaftliche Identität wurde vom BFH als nicht aus dem esetzeswortlaut und –zweck des § 10 d EStG ableitbar betrachtet. Der § 8 Abs. 4 S. 3 KStG behandelt den Sonderfall der Sanierung eines Geschäftsbetriebes. Hier entfällt der Verlustabzug nicht, auch wenn die Tatbestandsmerkmale der Sätze eins und zwei erfüllt sind. Dieser Sonderfall wird ebenso wenig weiter behandelt. Gleiches gilt für die Höhe der Übertragung von Anteilen der Kapitalgesellschaften, sowie Unklarheiten bezüglich des 5-Jahres-Zeitraums als zeitlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens.
Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 KStG ist es also, einen Verlustabzug für Kapitalgesellschaften zu regeln. Daher werden Voraussetzungen formuliert nach denen entschieden wird, ob die notwendige rechtliche und wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft bei einem schädlichen Anteilseignerwechsel erhalten bleibt. Der Erhalt der wirtschaftlichen Identität wird durch die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG bestimmt.
Durch das „Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform“ vom 29.10.1997 wurde der § 8 Abs. 4 S. 2 KStG neu gefaßt. Es kann nun bereits der Verlust der wirtschaftlichen Identität eintreten, wenn der Geschäftsbetrieb nach der Anteilsübertragung fortgeführt oder wieder aufgenommen wird. Bisher mußte der eingestellte Geschäftsbetrieb wieder fortgeführt werden. Das negative Tatbestandsmerkmal des Weiterbestehens des Geschäftsbetriebs entfällt damit. Grund für diese Verschärfung war die Anfälligkeit der alten Regelung für mißbräuchliche Gestaltungen. In Anbetracht hoher bestehender steuerlichen Verlustvorträgen, dürften auch fiskalische Gründe dürften ausschlaggebend gewesen sein.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| 1 | Einleitung | |
| 1.1 | Bedeutung der Mantelkaufvorschrift | 1 |
| 1.2 | Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens als ein Merkmal der wirtschaftlichen Identität | 2 |
| 2 | Entwicklung der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens in der Rechtsprechung | 3 |
| 2.1 | Keine abschließende Regelung durch § 8 Abs. 4 S. 2 KStG | 3 |
| 2.2 | Definition des Betriebsvermögens | 4 |
| 2.2.1 | Beschränkung des Betriebsvermögens auf das Aktivvermögen | 4 |
| 2.2.2 | Beschränkung des Aktivvermögens auf das Anlagevermögen | 5 |
| 2.3 | Ermittlung des zugeführten Betriebsvermögens | 5 |
| 3 | Prinzip der gegenständlichen Betrachtungsweise - Die Aufgabe der Saldierungsmethode | 6 |
| 3.1 | Systematik der Saldierungsmethode | 7 |
| 3.2 | Systematik der gegenständlichen Betrachtungsweise | 10 |
| 4 | Auswirkungen der gegenständlichen Betrachtungsweise | 11 |
| 4.1 | Auswirkungen auf die Vergleichsgröße II | 11 |
| 4.2 | Restaktivvermögen und die Dynamisierung der Vergleichsgröße I | 12 |
| 4.3 | Kritik | 14 |
| 4.3.1 | Probleme für die Gestaltungspraxis | 15 |
| 4.3.2 | Kritik an der gegenständlichen Betrachtungsweise und Dynamisierung | 15 |
| 4.4 | Fazit | 18 |
| 5 | Notwendige korrektive Merkmalsauslegungen zur Ermöglichung des Systemwechsels | 19 |
| 5.1 | Korrektiv der alleinigen Maßgeblichkeit des Anlagevermögens | 20 |
| 5.1.1 | Beschränkung des Betriebsvermögens auf das Anlagevermögen | 20 |
| 5.1.2 | Kritik in der Literatur | 21 |
| 5.1.2.1 | Begriff des Betriebsvermögens | 21 |
| 5.1.2.2 | BFH-Entscheidung als obiter dictum | 23 |
| 5.1.2.3 | Sinn und Zweck der Regelung des § 8 Abs. 4 KStG erfüllt | 27 |
| 5.1.3 | Fazit | 31 |
| 5.2 | Korrektiv der Erfordernis der Zuführung durch den Neugesellschafter | 32 |
| 5.2.1 | Korrektiv als Folge des Systemwechsels | 32 |
| 5.2.2 | Wechsel der Definition von „Zuführung“ | 33 |
| 5.3 | Korrektiv der Erfordernis des wirtschaftlichen Zusammenhangs | 34 |
| 6 | Verschärfung des § 8 Abs. 4 S. 1 KStG. | .36 |
| 6.1 | Gewährung von Sicherheiten und Bürgschaften | 37 |
| 6.2 | Kritikpunkte | 39 |
| 6.2.1 | Problemfelder in der Praxis | 39 |
| 6.2.2 | Unternehmensverbindungen und konzerninterne Umstrukturierungen | 41 |
| 6.3 | Lösungsansätze der Steuergestaltung | 43 |
| 6.3.1 | Basis der Gestaltungsmöglichkeiten. | 43 |
| 6.3.2 | Gestaltungsmaßnahmen | 44 |
| 6.4 | Fazit | 47 |
| 7 | Verhältnis des § 8 Abs. 4 KStG zu § 42 AO - Wechsel des Telos? | 48 |
| 8 | Zusammenfassende Beurteilung der Tatbestandsentwicklung | 49 |
| 9 | Ausblick | 51 |
| 9.1 | Gesetzesvorhaben | 51 |
| 9.2 | Alternative Konzepte beim Erhalt der Betriebsvermögenszuführung | 53 |
| 9.2.1 | Eingeschränkte Definition des Betriebsvermögens | 53 |
| 9.2.2 | Eigenkapital als Betriebsvermögen | 53 |
| Anhang I: | BMF, Stellungnahme zum Entwurf eines StVergAbG, S. 1 ff | 55 |
| Anhang II: | BMF, Erläuterung zum Entwurf des StVergAbG, Tz. 32 | 60 |
| Anhang III: | Rödder, § 8 Abs. 4 KStG ist gescheitert | 61 |
| Literaturverzeichnis | 64 |
der Beteiligung hat sich mittelbar nichts geändert. Das letzte Kriterium schränkt die Konzernprivilegierung erheblich ein, wobei nicht ohne weiteres klar ist, welche Fälle dies in der Praxis betrifft. Auch ist fraglich, ob eine solche Ausweitung des § 8 Abs. 4 KStG auf mittelbare Anteilübertragungen vom Wortlaut gedeckt ist und wie Mischfälle, in denen Anteile mittelbar und unmittelbar wechseln, zu behandeln sind.171 Im Bereich der Unternehmensverbindungen können zunächst Verschmelzungen auf eine Verlustgesellschaft zu einer Betriebsvermögenszuführung führen. Dies ist der Fall, wenn nach der Verschmelzung die neuen Gesellschafter zu mehr als 50 % beteiligt sind. Hier wird im Regelfall wohl der Wegfall des Verlustvortrags folgen. Es wird der Normalfall sein, daß bei einer Verschmelzung eines gesunden aktiven Unternehmens mit einer Verlustgesellschaft auf die Verlustgesellschaft die Verlustgesellschaft weniger als 50% der ‚neuen‘ Gesellschaft ausmacht. Dies ist dann der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens gleichzustellen, wodurch die wirtschaftliche Identität verloren geht. Das gleiche gilt für den Fall einer Einbringung, eines Betriebs oder Teilbetriebs,172 wodurch bspw. Joint Ventures betroffen sind. Sobald eine Gesellschaft mit Verlustvorträgen weniger als 50% an dem Gemeinschaftsunternehmen hält, gehen diese Verluste verloren. Hier ist zu kritisieren, daß der Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG nicht immer mit dem ‚realen‘ Verlust der wirtschaftlichen Identität einhergeht. Umgekehrt ergeben sich Fälle durch § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG, in denen Gestaltungsmöglichkeiten überraschend erhalten bleiben, da neben dieser Regelung der § 8 Abs. 4 KStG angewendet wird.173 So ist das Verschmelzen der Verlustgesellschaft auf die erwerbende Kapitalgesellschaft und „Aufpropfung“ mit Betriebsvermögen unschädlich, sofern kein überwiegendes Betriebsvermögen nach § 8 Abs. 4 S. 2 KStG zugeführt wird. Dies ermöglicht eine Verschmelzung der Verlustgesellschaft nach der Übernahme auf die erwerbende Gesellschaft mit anschließender Aufstockung des Teils der Verlustgesellschaft. Ursache der Unschädlichkeit ist die Tatsache, daß in diesem Fall die Folgen des Verlusts der wirtschaftlichen Identität wieder von [...]
6.2.2 Unternehmensverbindungen und konzerninterne Umstrukturierungen Ebenfalls nicht vollkommen klar geregelt ist eine mögliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen. Betriebsvermögenszuführungen können nicht nur von außen erfolgen, sondern auch durch eine Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung.170 Im Schreiben des BMF vom 16.04.1999 sind diese Fälle lediglich rudimentär und nicht immer klar geregelt. Es kann hier auch dann der Verlustabzug untergehen, wenn Anteile an einer Gesellschaft mittelbar übertragen werden. Nur erfolgsneutrale Umstrukturierungen sind innerhalb verbundener Unternehmen unschädlich, wenn diese gewisse Bedingungen erfüllen. Es muß sich zunächst um verbundene Unternehmen i. S. v. § 271 Abs. 2 HGB handeln, die Buchwerte werden für steuerliche Zwecke fortgeführt und am Charakter [...]
gleichbar anzusehen ist, muß erneut der Nachweis durch Umkehrschluß zugelassen werden, daß die wirtschaftliche Identität eben nicht verloren geht.166 Es widerspricht dem Sinn der Regelung des § 8 Abs. 4 KStG, daß eine Gesellschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren praktisch keine Kredite mehr aufnehmen darf, nur weil ein Anteilseignerwechsel stattgefunden hat. Es darf dadurch nicht zu einem Untergang der Verlustvorträge kommen. Für die Frage, ob ein Sicherungsgut nun im Anlage- oder Umlaufvermögen einzustufen ist, wurde auf die Ansetzung beim Sicherungsgeber abgestellt. Dies entspricht der Vorstellung, daß das Sicherungsgut selber bei der Gesellschaft zugeführt und angesetzt wird. Problematisch ist die Frage der Handhabung, falls kein konkretes Wirtschaftsgut zur Sicherung eingesetzt wird. Dies entspricht den Fällen von Bürgschaften und Garantien. Es bietet sich hier an, auf die Vermögensstruktur des Sicherungsgebers abzustellen.167 Dies entspricht vom Grundsatz her einem Ansatz zur Ermittlung der Vergleichsgröße I. Bei einer Beteiligung der Verlustgesellschaft an einer Personengesellschaft, die auch ihrerseits Organträgerin sein kann, ist das anteilige Aktivvermögen (Anlagevermögen) mit einzubeziehen.168 Das Folgeproblem besteht dann darin, in welcher Höhe ein solche Bürgschaft oder Garantie anzusetzen ist. Ein Ansatz sämtlichen Anlagevermögens des Sicherungsstellers zu Teilwerten würde im Normalfall weit über den besicherten Betrag hinausgehen. Aus diesem Grund ist alleine auf die Höhe des Betrags abzustellen, für den auch gehaftet wird.169 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832468392
Arbeit zitieren:
Püllen, Albert März 2003: Die Entwicklung des Tatbestandsmerkmals der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens beim Mantelkauf gemäß §8 Abs. 4 KStG, Hamburg: Diplomica Verlag
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Betriebsvermögen, Dynamisierung, Systemwechsel, Anlagenvermögen, Steuergestaltung



