Die Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Gordon Matthes
- Abgabedatum: Juni 2005
- Umfang: 83 Seiten
- Dateigröße: 378,0 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Rheinische Fachhochschule Köln Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8950-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8950-2 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8950-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Matthes, Gordon Juni 2005: Die Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: GbR, OHG, Theorie, Gesellschafter, Urteil
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Diplomarbeit von Gordon Matthes
Problemstellung:
Leitsätze des BGH-Urteils vom 29.01.2001 – AZ II ZR 331/00:
- Die (Außen- )GbR besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
- In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.
- Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät).
Das Urteil des BGH hat ein enormes Echo in der Fachwelt hervorgerufen, dokumentiert es doch die Abkehr von der lange vom BGH vertretenen Doppelverpflichtungstheorie hin zur Akzessorietätstheorie. Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit führte sowohl zu Veränderungen im Rechts- als auch im Geschäftsverkehr.
Aufgrund dieses Urteils erscheint es sinnvoll, den Weg der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom ursprünglichen Gesetzestext hin zur Vollrechtsfähigkeit zu skizzieren.
Sowohl die GbR als auch die OHG gehören als Personengesellschaft dem Themengebiet des Gesellschaftsrechts an, welches als das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden, definiert wird. Neben der Personengesellschaft ist im deutschen Recht noch eine weitere Möglichkeit des Zusammenschlusses, nämlich die der Körperschaft, auch juristische Person genannt, zu nennen.
Diese beiden Rechtsformen unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass die juristische Person rechtsfähig ist und die Personengesellschaft nicht. Rechtsfähigkeit bedeutet Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Juristische Personen erlangen die Rechtsfähigkeit mit Eintragung. Dennoch können Personengesellschaften wie die OHG trotz fehlender Rechtsfähigkeit gemäß § 124 I HGB Träger von Rechten und Pflichten sein. Nach § 161 II HGB gilt dies ebenso für die KG. Im Gegensatz zu den juristischen Personen sind die Handelsgesellschaften daher nur im Rahmen ihrer Firmenführung berechtigt, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Man spricht hier von einer „Teilrechtsfähigkeit“. Die Frage, welche Gesellschaftsform gewählt wird, juristische Person oder Personengesellschaft, spielt nicht nur im Bereich der Haftung und der Rechts- bzw. Teilrechtsfähigkeit eine entscheidende Rolle. Jede Gesellschaftsform bietet Vor- und Nachteile, die jedoch nicht beliebig miteinander kombinierbar sind. So ist es beispielsweise nicht möglich eine OHG zu gründen, bei der die Haftung begrenzt ist. Anders als im Schuldrecht des BGB herrscht im Gesellschaftsrecht ein Rechtsformzwang, dem zu Folge eine Schaffung von neuen Gesellschaftsformen nicht möglich ist. Dieses Prinzip der abschließend aufgeführten Rechtsformen wird Numerus-Clausus-Prinzip genannt und kann auf sehr unterschiedliche Art und Weise funktionieren.
Zunächst kann –wie im Sachenrecht des BGB– der Rechtsakt nur dann wirksam sein, wenn eine zulässige Rechtsform gewählt worden ist. Die Nichtigkeitsfolge, die im Sachenrecht zwingend wäre, ist im Gesellschaftsrecht kaum annehmbar, weil eine Gesellschaft als Organisation „in der Welt“ ist und einen Rechtsstatus zugewiesen bekommen muss, auch wenn die Parteien keine oder falsche Vorstellungen von ihrer Rechtsform gemacht haben. Daher funktioniert der Rechtsformzwang im Gesellschaftsrecht anders.
Die Funktion des Rechtsformzwanges im Gesellschaftsrecht kann aus Haftungs- und Verkehrsschutzgründen nur darin bestehen, dass jedem Personenverband– notfalls ohne oder gegen den Willen der Gründer– eine der zulässigen Rechtsformen zugewiesen wird. Um die Fälle der Rechtsformverfehlung mit zu erfassen, muss das objektive Recht bestimmte Rechtsformen zu Grundformen erklären. Unter sie fällt jeder Personenverband, sofern er nicht die Voraussetzungen einer besonderen Rechtsform erfüllt. Anhand der Verweisnormen der §§ 105 Abs. III und 161 Abs. II HGB ist zu erkennen, dass ihre Regelungen auch auf die übrigen Personengesellschaften Anwendung finden, soweit der Gesetzgeber für diese Gesellschaftsformen keine anderen Spezialregelungen im HGB vorgesehen hat. So ist die GbR Grundform all derer Personengesellschaften, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben und nicht unter spezialgesetzliche Normen des HGB fallen. Bei Personengesellschaften des Handelsrechts ist die OHG gemäß §§ 105 ff. HGB Grundform der Gesellschaften deren gemeinsamer Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.
Sollte eine OHG den spezialgesetzlichen Normen aus irgendwelchen Gründen nicht genügen (wie etwa durch fehlerhafte Gründung), so ist sie nicht etwa nichtig im Sinne von nicht existent, sondern wird einer der beiden Grundformen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt dann in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem gemeinsamen Zweck um den Betrieb eines Handelsgewerbes handelt oder nicht.
Es können jedoch bei der Gründung von Personengesellschaften auch Mischformen der Gesellschaften gebildet werden, wie z. B die GmbH & Co. KG.
Innerhalb der Gruppe der Personengesellschaften wich die GbR insoweit ab, als dass sie im Gegensatz zu den übrigen Personengesellschaften nicht teilrechtsfähig war. Die Regelungen der GbR in den §§ 705 ff. BGB enthalten keine dem § 124 I HGB vergleichbare Norm oder Verweisungsnorm. Sie war also - im Gegensatz zu den übrigen Personengesellschaften - nicht teilrechtsfähig. Dies hat jedoch verstärkt seit den 70er Jahren jedoch verstärkt Kritik hervorgerufen, so dass vermehrt in der Literatur eine Teilrechtsfähigkeit der GbR gefordert wurde. Im Jahre 2001 hat die Rechtsprechung in einem BGH- Urteil die Rechtsfähigkeit der Außen– GbR anerkannt und diese Behandlung der OHG gleichgesetzt.
Die Gründe für eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die GbR rechtsfähig sein kann oder nicht, sind vielfältig. Zum einen wurden bei Schaffung des BGB viele Fragen über die GbR nicht gelöst oder lediglich provisorisch geregelt, da die Väter des BGB sich über das Wesen der GbR nicht einig waren. Dies lag daran, dass zwei Modelle aus der Historie zur Verfügung standen, die unterschiedlich konzipiert waren und man sich auf keines der beiden überzeugend einigen konnte. Gesetzlich wurde eine Teilrechtsfähigkeit nicht für die GbR vorgesehen, wie es beispielsweise für die juristischen Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechts mit Schaffung des § 124 HGB geschehen ist. Eine (Teil- ) Rechtsfähigkeit schien somit außer Frage zu stehen.
Zum anderen hatte die GbR im Laufe der Jahrzehnte stetig an Bedeutung gewonnen, insbesondere GbRs, die als gemeinsamen Zweck den Betrieb eines Unternehmens haben. Diese bedürfen gegenüber den Gelegenheits- GbRs oder gar denen, die nur im Innenverhältnis bestehen, ein komplexeres Regelungswerk als das in den §§ 705 ff BGB beschriebene. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung des § 124 HGB war die OHG weitaus flexibler und mit erheblich rechtlichen Vorteilen im Vergleich zur GbR ausgestattet.
So war es für die OHG selbstverständlich, dass sie sich an einer juristischen Person beteiligen konnte oder selbst aus einem Scheck verpflichtet wurde. Die GbR dagegen konnte viele Rechte und Pflichten, die im Rechtsverkehr und Wirtschaftsleben von tragender Bedeutung sind, aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit nicht wahrnehmen. Die Rechtsprechung allerdings scheute zunächst eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtsfähigkeit der GbR. Erst Mitte der Neunziger Jahre, gut zwanzig Jahre nach der Forderung der Rechtsfähigkeit in der Literatur, erkannte der BGH an, dass die Frage, ob die GbR rechtsfähig sein kann oder nicht, überhaupt umstritten war.
Doch Schließlich erkannte der BGH durch die viel beachtete Entscheidung im Jahre 2001 das Bedürfnis des Wirtschaftsverkehrs und somit die Rechtsfähigkeit der Außen - GbR an. Dies hat der GbR eine Vereinfachung im Rechtsverkehr verschafft und sie zu einer gleichberechtigten Option zwischen OHG, KG und den übrigen Gesamthandsgemeinschaften werden lassen. So ist sie nun ebenfalls mit den Vorzügen der Rechtsfähigkeit ausgestattet und genießt die gleiche rechtliche Behandlung, ist jedoch flexibler und kann mit verhältnismäßig geringerem Aufwand gegründet werden.
Gang der Untersuchung:
Die Aufgabe meiner Arbeit ist es, die Entwicklung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an Hand der Rechtsprechung zu veranschaulichen.
Der erste Teil der Arbeit beschäftigt sich mit den Begriffen und Erläuterungen von GbR und OHG, einem historischen Überblick über die GbR und einem Vergleich der OHG mit der GbR. Die GbR wird als allgemeinere der beiden zuerst erläutert, da sie wiederum wegen des Verweises des § 105 III HGB auf die §§ 705 ff. BGB Basismodell der OHG ist. Danach wird die Figur der Gesamthand von der juristischen Person abgegrenzt. Der erste Teil dient einer kurzen Darstellung und soll auf die im zweiten Teil folgende Problematik hinweisen.
Im zweiten Teil, der das Hauptwerk der Arbeit darstellt, wird zunächst die GbR als Einheit betrachtet. Es folgen darauf ausgewählte Entscheidungen des BGH, die die Entwicklung der GbR in der Rechtsprechung skizzieren. Später werden Kommentierungen aus Sicht der kritischen Literatur wiedergegeben, die die Entwicklung der Rechtsfähigkeit der GbR maßgeblich mitgestaltet haben. Abschließend wird die Rechtsstellung der Gesellschafter der GbR dokumentiert. An dieser Stelle werden ebenfalls einige Entscheidungen der Rechtsprechung aufgezeigt, die insbesondere die Abkehr von der „Doppelverpflichtungstheorie“ zu der „Akzessorietätstheorie“ verdeutlichen.
Der Schluss der Arbeit gibt eine persönliche Ansicht des Verfassers wider, er wird zugleich eine kurze Zusammenfassung über diese Arbeit enthalten.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 4 |
| 1.1 | Aufgabenstellung | 4 |
| 1.2 | Aufbau der Arbeit | 7 |
| 2. | Die Rechtsformen nach ihrer Identität | 8 |
| 2.1 | Die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 8 |
| 2.1.1 | Definition der GbR | 9 |
| 2.1.2 | Erläuterung | 9 |
| 2.1.3 | Historie der GbR | 11 |
| 2.1.4 | Das Gesamthandsprinzip | 13 |
| 2.1.5 | Die Entscheidung über das Wesen der GbR bei Schaffung des BGB | 14 |
| 2.1.6 | Erscheinungsformen der GbR | 16 |
| 2.2 | Das Wesen der Offenen Handelsgesellschaft | 17 |
| 2.2.1 | Definition | 17 |
| 2.2.2 | Erläuterung | 18 |
| 2.3 | Vergleich der beiden Rechtsformen | 20 |
| 3. | Rechtsstellung der GbR und Ihrer Gesellschafter | 22 |
| 3.1 | Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 22 |
| 3.1.1 | Die „individualistische“ Theorie | 22 |
| 3.1.2 | Die „kollektivistische“ Theorie | 24 |
| 3.1.3 | Die „Doppelverpflichtungstheorie“ | 25 |
| 3.2 | Entwicklung der Rechtsstellung der GbR in der Rechtsprechung | 27 |
| 3.2.1 | Die Wechselrechtsfähigkeit der GbR | 28 |
| 3.3.2 | GbR als Gesellschafterin einer GmbH | 29 |
| 3.2.3 | GbR als Gesellschafterin einer Genossenschaft | 31 |
| 3.2.4 | Die Scheckfähigkeit der GbR | 34 |
| 3.2.5 | Fortbestand der GbR bei Gesellschafterwechsel | 36 |
| 3.2.6 | Pauschale Haftungsbeschränkung in der GbR | 37 |
| 3.2.7 | Anerkennung der Wechselrechtsfähigkeit der GbR | 40 |
| 3.3 | Die Entwicklung der Rechtsfähigkeit der GbR in der Literatur | 45 |
| 3.3.1 | Werner Flume „Die Personengesellschaft“ | 46 |
| 3.3.2 | Thomas Raiser „Gesamthand und juristische Person im Licht des neuen Umwandlungsrechts“ | 47 |
| 3.3.3 | Ulrich Seibert:„Die rechtsfähige Personengesellschaft“ | 49 |
| 3.3.4 | Wolfram Timm „Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre Haftungsverfassung“ | 50 |
| 3.3.5 | Wolfgang Zöllner:„Rechtssubjektivität von Personengesellschaften?“ | 50 |
| 3.4 | Rechtsstellung der Gesellschafter einer GbR | 51 |
| 3.4.1 | bei Gründung | 51 |
| 3.4.2 | bei Eintritt in eine existierende Gesellschaft | 53 |
| 3.4.3 | bei Austritt | 55 |
| 3.4.4 | Die Entwicklung der Rechtsstellung der Gesellschafter in der Rechtsprechung | 56 |
| 3.4.4.1 | Quotale Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer GbR | 56 |
| 3.4.4.2 | Konkludente Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis | 58 |
| 4. | Beurteilung der Rechtsfähigkeit zum heutigen Stand der Recht-sprechung | 59 |
| 4.1 | Volle Rechtsfähigkeit | 59 |
| 4.1.1 | Besitzfähigkeit | 61 |
| 4.1.2 | Erbfähigkeit | 61 |
| 4.1.3 | Allgemeine Registerfähigkeit, Markenfähigkeit und Grundbuchfähigkeit | 62 |
| 4.1.3.1 | Registerfähigkeit | 62 |
| 4.1.3.2 | Grundbuchfähigkeit | 63 |
| 4.1.3.3 | Markenfähigkeit | 65 |
| 4.1.4 | Die BGB-Gesellschaft als Mitglied in einer Personengesellschaft | 65 |
| 4.2 | Parteifähigkeit | 66 |
| 4.2.1 | Definitorische Bestimmung der Parteifähigkeit | 66 |
| 4.2.1 | Auswirkungen auf den Aktiv und Passivprozess | 67 |
| 4.2.1.1 | Parteibezeichnung | 68 |
| 4.2.1.2 | Actio pro socio | 69 |
| 4.2.1.3 | Zwangsvollstreckung | 69 |
| 5. | Schlussbetrachtung | 71 |
| 5.1 | Tendenzielle Entwicklung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 71 |
| 5.1.1 | Ausnahme geschlossene Immobilienfonds | 72 |
| 5.1.2 | Ausnahme Bauherrengemeinschaft | 73 |
| 5.2 | Meinung des Verfassers | 74 |
| Abkürzungsverzeichnis | 75 | |
| Literaturverzeichnis | 76 |
38 erreichen möchten, dies durch Wahl der Rechtsform der GmbH zu erreichen. Deren Schaffung ist gerade dem Bedürfnis insbesondere der kleineren und mittleren Unternehmen nach einer Haftungsbeschränkung entsprungen. Für das Privileg der fehlenden persönlichen Gesellschafterhaftung ist bei Wahl der Rechtsform der GmbH aber der im Gesetz vorgesehene „Preis“ in Form der Pflichten zur Aufbringung und Erhaltung eines Mindestkapitals und der Registerpublizität zu zahlen. All diese speziellen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, die das Gesetz jeweils nur unter spezifischen Voraussetzungen und Auflagen gestattet, würden unterlaufen, wenn man es den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermöglichen würde, einseitig die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken; dies würde nicht geringe Gefahren für den Rechtsverkehr bedeuten, denn mangels einschlägiger Vorschriften über die Aufbringung eines Mindestkapitals und mangels Kapitalerhaltungsregeln wären die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gehindert, die Gesellschaft mit nur minimalem oder gar ganz fehlendem Haftungsfonds zu betreiben. Sie können außerdem jederzeit Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen beschließen, ohne zur Erstattung verpflichtet zu sein. Auch der Umstand, dass die Regeln über die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insbesondere der Vorrang der Gläubigerbefriedigung gemäß § 733 Abs. 1 BGB und die Nachschusspflicht bei Verlust nach § 735 BGB dispositiv sind112 ist letztlich nur mit der persönlichen Einstandspflicht der Gesellschafter zu rechtfertigen.113 Aus diesen Gründen ist es nicht zu einer wirksamen Haftungsbeschränkung gekommen- diese kann aber grundsätzlich vereinbart werden. Der Vergleich zur OHG Die OHG ist die Gesellschaftsform, bei der die Haftung der Gesellschafter unbeschränkt ist und weder durch Zusatz noch durch Vertrag geändert werden kann. Die Haftung der Gesellschafter ist gesetzlich vorgeschrieben und der Preis dafür, dass weder eine KG (bei der der Kommanditist nur bis zu seiner Einlage haftet) noch eine AG oder GmbH gegründet wurde. Die GbR hat durch die Möglichkeit einer individualvertraglichen Haftungsbeschränkung einen Vorteil gegenüber der OHG, da ein Personenzusammenschluss mit relativ geringem Aufwand und Haftungsbegrenzung für viele Gründungswillige interessant sein dürfte. [...]
37 richt erörterte Frage der Erkennbarkeit der Haftungsbeschränkung für die Klägerin an.108 Eine wirksame Beschränkung der Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne nicht durch einen entsprechenden Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt zu haften, verdeutlichenden Hinweis erreicht werden. Die Haftungsbeschränkung ist nach Ansicht des BGH nur im Wege einer mit dem Vertragspartner individualvertraglich getroffenen Vereinbarung möglich.109 Eine solche war aber nicht erfolgt, da die Klägerin von dem mbH – Zusatz lediglich durch die Korrespondenz erfahren hat. Auch dass die Klägerin selbst die GbR mit dem Zusatz mbH in ihren Anschreiben versah macht aus den Umständen noch keine „vertragliche Vereinbarung“. Der allgemeine Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts lautet, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird. Der möglicherweise aus dem Auftreten als »GbR mbH« oder einer ähnlichen Bezeichnung ersichtliche Wille der Gesellschafter, nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zu haften, vermag angesichts dieses Grundgedankens der geltenden Rechtsordnung eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ebenso wenig herbeizuführen wie das Auftreten für eine Vor-GmbH als »GmbH« oder »GmbH i.G.«110 Für den Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches war die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten eine selbstverständliche Folge der gemeinsamen Verpflichtung der Gesellschafter. Eine Haftungsbeschränkung durch einseitigen Akt der Gesellschaft würde entgegen dem System des geltenden Rechts im Ergebnis wie die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform wirken, bei der den Gläubigern nur das - ungesicherte - Gesellschaftsvermögen haftet. Hierfür besteht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Bedürfnis.111 Das Gesetz ermöglicht nämlich denjenigen, die unabhängig von einer Zustimmung ihrer jeweiligen Vertragspartner einen Ausschluss der persönlichen Haftung [...]
3.2.6 Pauschale Haftungsbeschränkung in der GbR BGHZ 142, 315104 Sachverhalt Der BGH hatte über den Fall zu entscheiden, ob eine GbR durch den bloßen Zusatz mbH wirksam die Haftung beschränken konnte. Der Zusatz mbH ist typisch für die GmbH, die eine juristische Person ist und ihre Mitglieder deshalb gerade nicht der persönlichen Gesellschafterhaftung unterliegen. Die Entscheidung Grundsätzlich können Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Gesellschaftern vereinbart werden, sie müssen aber eindeutig und für die Geschäftspartner erkennbar sein. Diese Voraussetzung erfülle die Bezeichnung „GbR mbH“ im Namen der Gesellschaft nicht, weil sie nicht auf eine anerkannte Rechtsform einer Personengesellschaft hinweise und im Übrigen aber eindeutige Assoziationen zur GmbH wecke.105 Unstreitig war die Mieterin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Mietschulden haben die Beklagten nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch persönlich mit ihrem Privatvermögen einzustehen.106 Nach Auffassung des BGH sei es nicht von Bedeutung, dass im Gesellschaftsvertrag eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden ist, der durch das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr mit der Bezeichnung „GbR mbH“ Geltung verschafft werden sollte.107 Es weiterhin auch nicht auf die von dem Berufungsge104 105 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832489502
Arbeit zitieren:
Matthes, Gordon Juni 2005: Die Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
GbR, OHG, Theorie, Gesellschafter, Urteil



