Bachelor + Master Publishing
811 Bachelorarbeiten, 533 Masterarbeiten, 10.103 Diplomarbeiten

Die Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung

Die Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Christoph Ebenschwaiger
  • Abgabedatum: Mai 2006
  • Umfang: 88 Seiten
  • Dateigröße: 495,3 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Technikum Joanneum GmbH Österreich
  • Bibliografie: ca. 73
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9916-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9916-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9916-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Ebenschwaiger, Christoph Mai 2006: Die Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Rechtswissenschaft, Markenrecht, Freizeichen, Memory, Walkman

Diplomarbeit von Christoph Ebenschwaiger

Gang der Untersuchung:

Diese dem Leser hier präsentierte Diplomarbeit setzt sich das Ziel, ein in juristischen Kreisen kaum behandeltes Thema mit hochgradigen wirtschaftlichen Konsequenzen zu analysieren. Es handelt sich hierbei um das Verwirken des Markenschutzes aufgrund der Transformation einer geschützten Marke in eine Gattungsbezeichnung nach § 33b MSchG. Weiters wird dargestellt, welche Eintragungshindernisse für Gattungsbezeichnungen bestehen.

Dabei möchte ich mit dem Verweis auf aktuelle österreichische, deutsche und europäische Rechtsprechung ein konkretes Bild der Eintragungsunfähigkeit von Gattungsbezeichnungen oder ihres Ausscheidens aus dem Markenregister aufgrund des Löschungstatbestandes der Evolution zum Freizeichen wiedergeben.

Die Arbeit gliedert sich in mehrere Teile. Im ersten Teil möchte ich dem Leser einen Überblick über Gattungsbezeichnungen im Allgemeinen geben. Angefangen wird mit einer Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Freizeichen und einer genauen Bestimmung der Terminologie der Gattungsbezeichnung. Danach werden Freizeichen als Eintragungshindernisse und als Löschungstatbestände im österreichischen, deutschen und europäischen Markenrecht erläutert.

Im zweiten Teil der Diplomarbeit folgt eine genaue Ausarbeitung und ein Vergleich der beiden Urteile OGH 29.01.2002, 4 Ob 269/01i - Sony Walkman und OGH 6.7.2004, 4 Ob 128/04h – Memory.

Im dritten Teil der Diplomarbeit wird in einem kurzen Leitfaden für Unternehmen erklärt, wie man das Eintragungshindernis und auch den Löschungstatbestand Gattungsbezeichnung vermeiden kann.

Zusammenfassung:

Das Thema Gattungsbezeichnungen hat seit der Ratifizierung der europäischen Markenrichtlinie in Österreich an Brisanz gewonnen und schuf die Möglichkeit des Verlustes des Markenschutzes aufgrund der Entwicklung zur Gattungsbezeichnung. Ziel dieser Diplomarbeit ist es, den Vorgang der Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung, welche ihren Zeichenschutz verliert, darzustellen, zu analysieren und zu zeigen, durch welches Vorgehen der Markeninhaber diese Evolution verhindern kann.

Das Resultat ist eine Analyse des österreichischen Markenschutzgesetzes, des deutschen Markengesetzes und der europäischen Markenrichtlinie in Bezug auf die Eintragungshindernisse von Gattungsbezeichnungen und den Löschungstatbestand aufgrund der Entwicklung eines Zeichens zu einer den Markenschutz verlierenden Gattungsbezeichnung. Im Speziellen wurden die beiden OGH Urteile Walkman II und Memory miteinander verglichen und die daraus resultierenden Entscheidungsgründe evaluiert. Des Weiteren wurde für Unternehmer, die Gefahr laufen aufgrund der Entwicklung der Marke zur Gattungsbezeichnung den Zeichenschutz zu verlieren, eine „Checkliste“ erstellt, wie man diesen Vorgang verhindern kann.

Die Konklusion dieser Arbeit ist, dass die Entscheidungen der Gerichte trotz ähnlicher Ausgangslagen stark differieren können. Das zeigt sich dadurch, dass die ursprünglich kreative Wortschöpfung „Walkman“ ihren Markenschutz aufgrund des Fehlens von Alternativbezeichnungen in Österreich verloren hat, während das Ravensburger Zeichen „Memory“ aufgrund von vorhandenen Synonymen weiterhin seinen Zeichenschutz genießt. Des Weiteren gibt es Unterschiede im Markenrecht der Mitgliedsstaaten der EU trotz der Markenrichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften. Deshalb werden speziell im Bereich der Gattungsbezeichnungen auch in Zukunft noch wegweisende Entscheidungen des EuGH folgen.

Abstract:

Since the ratification of the Directive of the Council of the European Communities to approximate the Laws of the Member States Relating to Trade Marks in Austria exists the possibility of revocation of a trade mark due to its evolution to a generic term. The aim of this thesis is to show the process of a brand evolving to a common name in the trade for a product or service, to analyse this process and to explain which acts could prevent the proprietor of the brand from loosing his rights.

The method deployed includes a research on Austrian, German and European legal norms and judgements. It also includes an examination of different doctrines concerning the revocation of generic terms.

The result is an analysis of the Austrian and German law and the trade mark Directive of the Council of the European Communities concerning the revocation of a trade mark that lost its brand law protection due to its development to a generic term. Especially the comparison of the Austrian Supreme Court (OGH) decisions Walkman II and Memory makes it possible to understand the current Austrian situation regarding the development of a trade mark to a generic term. Another result was the creation of a checklist for companies to hinder the revocation of a trade mark, because it has become a generic term.

The conclusion of this thesis is that judgments of courts can vary even if there are similar initial positions. This is demonstrated by the fact that the primarily creative neologism „Walkman” lost its trademark protection because of lacking of a synonym whereas the Ravensburger Brand „Memory” still enjoys its protection rights because of alternative terms. Although there is the Directive of the Council to approximate the trade mark laws of the member states, there are still large differences. Therefore in the future it will also be guaranteed that this topic will be part of path breaking decisions of the European Court of Justice.

Inhaltsverzeichnis:

1. Zielsetzung 1
2. Einleitung - Historie von Gattungsbezeichnungen in Österreich 2
2.1 Terminologie 4
2.2 Terminologie International 5
3. Gattungsbezeichnungen in Österreich, Deutschland und der EU 6
3.1 Die Gattungsbezeichnung als Eintragungshindernis - § 4 Abs. 1 Z 5 MSchG 6
3.1.1 Verkehrsgeltung - erworbene Unterscheidungskraft 7
3.1.2 Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung - § 33b MSchG 8
3.1.3 Geographische Gattungsbezeichnungen 9
3.1.4 Domain-Namen – Geschäftsbezeichnungen 10
3.2 Deutsches Markenrecht 13
3.2.1 Gattungsbezeichnungen im MarkenG 13
3.2.2 Verkehrsdurchsetzung (erworbene Unterscheidungskraft) 17
3.2.3 Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 18
3.2.4 Geographische Gattungsbezeichnungen (§ 126 Abs. 2 MarkenG) 20
3.2.5 Domain-Namen 20
3.3 Europäisches Markenrecht 23
3.3.1 MarkenRl 23
3.3.1.1 Gattungsbezeichnungen in der MarkenRl 24
3.3.1.2 Gattungsbezeichnungen als Eintragungshindernisse in der MarkenRl 24
3.3.1.3 Entwicklung der Marke zur Gattungsbezeichnung 26
3.3.1.4 Eintragung aufgrund des Erwerbes von Unterscheidungskraft 27
3.3.1.5 Geographische Bezeichnungen in der MarkenRl 28
3.3.2 Gattungsbezeichnungen im Gemeinschaftsmarkenrecht 28
3.3.2.1 Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung 29
4. Analyse von OGH, Urteil vom 29.01.2002, 4 Ob 269/01i – Walkman 31
4.1 Der Walkman 31
4.2 Einleitung zum Urteil Sony Walkman 32
4.3 Zusammenfassung von den Urteilen Sony Walkman I und II 32
4.4 Die zugrunde liegende Rechtsnorm 33
4.5 Die Rechtsausführungen des OGH 34
4.6 Die Lehre 35
4.6.1 Pöchhacker zu Walkman I 35
4.6.2 Korn zu Walkman II 38
4.6.3 Gruber zu Walkman I 40
4.6.4 Glosse von Schanda zu Walkman I und II 40
4.7 Argumente der deutschen Lehre 41
4.8 Meinung des Autors 43
5. Analyse von OGH 6.7.2004, 4 Ob 128/04h - Memory 46
5.1 Das Memory Spiel 46
5.2 Zusammenfassung des Urteils OGH 6.7.2004, 4 Ob128/04h-Memory 46
5.3 Die Entscheidungsgründe 49
5.4 Das Rekursgericht 51
5.5 Die Lehre 53
5.5.1 Glosse Gamerith 53
5.5.2 Glosse Schumacher 55
5.6 OLG München 21.10.2003 Az 33 O 3824 56
5.7 OLG München 17.11.2005, Az 29 U 1927/05 – Memory 57
5.8 Meinung des Autors 59
6. Vergleich der beiden Urteile: Sony Walkman II und Memory 65
6.1 Beteiligte Verkehrskreise und deren Verkehrsauffassung 65
6.2 Alternativbegriffe 67
6.3 Erfüllung der Tatbestände nach § 33b MSchG 68
7. Darstellung der Entwicklung zur Gattungsbezeichnung in Ö 71
8. Kurzer Leitfaden für den Markeninhaber um einer Entwicklung seines Zeichens zur Gattungsbezeichnung entgegenzuwirken 72
9. Zusammenfassung 74
10. Abkürzungsverzeichnis 76
11. Literaturverzeichnis 77
12. Anhang 81

Automatisiert erstellter Textauszug:

heranzuziehen (siehe oben Ausführungen zum MarkenG). Für Pöchhacker mag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Laut Pöchhacker bringt § 33b MSchG den gleichen Gedanken zum Ausdruck wie die absoluten Registrierungshindernisse der mangelnden Unterscheidungskraft, des rein beschreibenden Zeichens und des Gattungsbegriffes. Pöchhacker findet, dass die Feststellung einer Gattungsbezeichnung nach dem Verständnis der Adressaten der Leistung getroffen werden sollte. Ist dieser Kreis der Interessenten klein, so genügt es, wenn eine Bezeichnung innerhalb dieses kleinen Kreises allgemein gebräuchlich ist. Auch für den Verkehrsgeltungsnachweis wird die Ansicht vertreten, dass es auf die Auffassung der Personen ankommt, die als Abnehmer des Angebots in Betracht kommen. Pöchhacker sieht es als rätselhaft an, warum es bei der Feststellung einer Entwicklung zur Gattungsbezeichnung auf die Auffassung anderer Produzenten ankommen soll, weiters findet er auch das Abstellen auf die Auffassung der Händler als nicht überzeugend. Es genügt, dass laut Erstgericht, die Letztverbraucher den Begriff „Walkman“ unterscheidungslos für ähnliche Erzeugnisse verschiedener Händler verwenden. Noch wichtiger erscheint ihm die Tatsache, dass ein gleichwertiger Ausdruck zu „Walkman“ für tragbare Kassettenrekorder nicht existiert. Daher soll eine Monopolisierung des Gebrauchs derartiger Zeichen im Interesse anderer Marktteilnehmer ausgeschlossen werden. Somit soll, wer ein Konkurrenzprodukt vertreiben möchte, auf den Begriff Walkman zurückgreifen können, um vom potentiellen Abnehmerkreis verstanden zu werden. Pöchhacker sieht das Freihaltebedürfnis noch höher, wenn nicht nur ein gebräuchlicher Begriff unter mehreren gebräuchlichen Begriffen vorliegt, sondern nur ein einzig gebräuchlicher. Als Konklusion dieser Thesen sieht er es als irrelevant an, dass die Händler wissen, dass es sich bei „Walkman“ um den Bestandteil einer Marke handle. Denn die relevanten Verkehrskreise (für Pöchhacker die potentiellen Käufer des Erzeugnisses) verstehen das Zeichen nicht mehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Damit entsteht spiegelbildlich zur mangelnden Unterscheidungskraft ein korrespondierendes Freihaltebedürfnis, das eine weitere Privilegierung des Zeichens ausschließt. Diplomarbeit Christoph Ebenschwaiger Mai 2006 [...]

Der OGH fand weiters, dass es entscheidend für den Verlust des Markenrechtes sei, dass für das eingetragene Zeichen den restlichen Markteilnehmern kein annähernd gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung steht, um Konkurrenzprodukte zu benennen. Somit wirke die Marke der Kl wie ein Monopol. Bei dieser Sachlage ist für den OGH eine weitere Privilegierung des Zeichens nicht mehr gerechtfertigt. Denn bei gegenteiliger Auffassung wäre eine zielführende Kommunikation auf dem Markt ohne Rechtsverletzung nicht mehr möglich; gerade solches soll aber durch die Anerkennung von Freihaltebedürfnissen verhindert werden. Der OGH anerkennt, dass die Kl zwar gegen Händler gerichtlich vorgegangen ist, wirft ihr aber vor, dass die Kl nichts unternommen habe, damit sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein (ungeschütztes) anderes Zeichen als Gattungsbegriff an Stelle ihrer Marke durchsetzt. Weiters hat die Kl auch selbst zugegeben, dass nichts unternommen wurde, um zu verhindern, dass ihre Marke in Nachschlagewerken als Gattungsbegriff verwendet wird. Somit ist der Verlust des Markenrechts hinzunehmen. [...]

Der OGH hat im ersten Rechtsgang primär auf Überlegungen der deutschen Literatur und Rechtsprechungen gebaut, da dort die Umbildung einer Marke zur Gattungsbezeichnung und die damit verbundene Löschung aus dem Markenregister schon länger bekannt sind. Auch im zweiten Rechtszug wird auf deutsche Literatur, im Speziellen Fezer105 und dessen Definition von beteiligten Verkehrskreisen, Bezug genommen. Weiters wird auf Pöchhackers106 Kommentar zum ersten OGH Urteil eingegangen und schlussendlich auch auf Ansichten des EuGH107 zum Eintragungshindernis Gattungsbezeichnungen verwiesen. Besonders bedeutsame Punkte des Urteils werden hier einzeln erläutert. Zuerst musste das Gericht feststellen, wer die beteiligten Verkehrskreise sind. Bei den beteiligten Verkehrskreisen handelt es sich nicht nur um die Letztverbraucher, sondern auch um die Elektrohändler, da der „Walkman“ hauptsächlich zwischen Elektrohändlern und Verbrauchern gehandelt wird. Der OGH bestätigte zwar, dass Händler wissen, dass es sich beim Zeichen Walkman um eine registrierte Marke von Sony handelt, dennoch wird dieses Zeichen im Handel immer wieder allgemein als Gattungsbegriff für tragbare Kassettenspieler mit Kopfhörern verwendet und davon nur im Einzelfall nach Abmahnung durch die Kl abgesehen. Maßgeblich für die Schutzfähigkeit einer Marke ist nicht allein, ob diese zum Zeitpunkt ihrer Eintragung im Markenverzeichnis sämtliche Eintragungshindernisse bestanden hat, sondern auch, ob nach der tatsächlichen Verkehrsauffassung zum Zeitpunkt der behaupteten Markenrechtsverletzung das Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen gesehen wird. [...]

Arbeit zitieren:
Ebenschwaiger, Christoph Mai 2006: Die Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Rechtswissenschaft, Markenrecht, Freizeichen, Memory, Walkman

Entdecken Sie mehr zum Thema

diplom.de
Bachelor + Master Publishing

Hermannstal 119 k
22119 Hamburg

Fon: +49 (0) 40 655992-0
Fax: +49 (0) 40 655992-22

Service-Telefon

Rufen Sie uns an:
+49 (0) 40 655992-0

Mo-Fr
09.00-16.00 Uhr

diplom.de in den Medien

Folgen Sie uns bei Twitter & werden Sie diplom.de-Fan bei Facebook!
Schreibtipps unserer Lektoren, Neuigkeiten aus dem Verlagsalltag und das Expertenwissen unserer Autoren als Tweet & Post!
Wir freuen uns auf Sie!

diplom.de BACHELOR + MASTER PUBLISHING

Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Magisterarbeiten, Dissertationen und andere Abschlussarbeiten aus allen Fachbereichen und Hochschulen können Sie bei uns als eBook sofort per Download beziehen oder sich auf CD oder als Buch zusenden lassen. Seit mehr als 15 Jahren ist diplom.de der seriöse, professionelle und erfolgreiche Partner für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten.

© Diplomica Verlag GmbH 1996-2011, AG Hamburg HRB 80293 - GF Björn Bedey, USt-IdNr.: DE214910002 - Verkehrsnummer: 12285 - Impressum
Index der Arbeiten - Index der Autoren