Die Entwicklung des Friedensprozesses in Bosnien und Herzegowina nach dem Abkommen von Dayton
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Alexander Rüstau
- Abgabedatum: Juli 2002
- Umfang: 133 Seiten
- Dateigröße: 3,7 MB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Universität der Bundeswehr München Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6526-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6526-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6526-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Rüstau, Alexander Juli 2002: Die Entwicklung des Friedensprozesses in Bosnien und Herzegowina nach dem Abkommen von Dayton, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Jugoslawien, Balkan, SFOR, Kroatien, Serbien
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Diplomarbeit von Alexander Rüstau
Gang der Untersuchung:
Am 21. November 1995 wurde das Friedensabkommen von Dayton paraphiert. Mit der endgültigen Unterzeichnung dieses Abkommens in Paris am 14. Dezember 1995 wurde der Krieg in Bosnien und Herzegowina – der schlimmste Krieg in Europa seit Ende des Zweiten Weltkrieges – beendet. Dieser Krieg forderte rund 200.000 Todesopfer, weitere 2,2 Millionen Menschen wurden aus ihrer angestammten Heimat vertrieben oder mussten fliehen.
Mit dem Zerfall des Vielvölkerstaates Jugoslawien in den frühen neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts kehrten die ethnisch bedingten Konflikte auf die europäische Landkarte zurück. Vertreibung, Vergewaltigungen und Völkermord – Vorgänge, die man nach 1945 aus Europa verschwunden glaubte – spielten sich plötzlich vor den Augen der Weltöffentlichkeit ab.
Während die Staaten der westlichen Welt immer stärkere Formen der internationalen Zusammenarbeit entwickelten, während die Europäische Gemeinschaft nach und nach von einer Wirtschaftsgemeinschaft zu einer politischen Union umstrukturiert wurde, strebten die Völker des zerfallenden Jugoslawiens genau gegensätzliche Ziele an: nationale Selbständigkeit, politische Souveränität, vor allen Dingen aber ethnische Homogenität.
Mit diesen Bedingungen konfrontiert, die schließlich zu den kriegerischen Auseinandersetzungen im zerfallenden Jugoslawien geführt hatten, stand die internationale Gemeinschaft vor der Aufgabe, eine Friedenslösung für die gesamte Region zu erarbeiten, um damit die Stabilität und den Frieden in Europa wiederherzustellen.
Die vorliegende Arbeit hat das Ziel, die bisherige Umsetzung des Friedensabkommens von Dayton zu analysieren und zu werten. Nach dem 1. Kapitel, welches die Einleitung darstellt, wird im 2. Kapitel zunächst auf den Krieg in Bosnien und Herzegowina eingegangen. Dabei werden sowohl die Ursachen genannt, die im Zuge der Unabhängigkeitserklärung Bosnien und Herzegowinas 1992 zum Ausbruch des bewaffneten Konfliktes geführt haben, aber auch die Rolle der Nachbarstaaten Serbien und Kroatien und schließlich die Friedensbemühungen der internationalen Gemeinschaft.
Das 3. Kapitel befasst sich mit dem Inhalt des Friedensabkommens von Dayton und dem Beginn des Friedensprozesses in Bosnien und Herzegowina nach Kriegsende. Der Schwerpunkt liegt hierbei in der Darstellung der Entwicklung der beiden Entitäten Bosnien und Herzegowinas, der bosniakisch-kroatischen Föderation und der Republika Srpska. Neben der politischen Institutionalisierung wird auch der wirtschaftliche Wiederaufbau sowie die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen angesprochen.
Das Kapitel 4 beinhaltet abschließende Bemerkungen zum Fortschritt des Friedensprozesses in Bosnien und Herzegowina und versucht, Lösungsmöglichkeiten für die nach wie vor stagnierende Entwicklung aufzuzeigen.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 4 |
| 1.1 | Einleitung | 4 |
| 1.2 | Ziel und Aufbau der Arbeit | 6 |
| 1.3 | Derzeitiger Forschungsstand | 8 |
| 2. | Der Krieg in Bosnien und Herzegowina | 10 |
| 2.1 | Die jugoslawische Republik Bosnien und Herzegowina | 10 |
| 2.1.1 | Die bosnischen Serben | 13 |
| 2.1.2 | Die bosnischen Kroaten | 14 |
| 2.1.3 | Die Muslime | 15 |
| 2.2 | Der Jugoslawien-Konflikt und die Unabhängigkeitserklärung Bosnien und Herzegowinas | 18 |
| 2.3 | Der Beginn des Krieges und die Bildung nationaler Entitäten | 21 |
| 2.4 | Die Rolle der Nachbarstaaten Serbien und Kroatien im Bosnien-Krieg | 28 |
| 2.5 | Der kroatisch-bosniakische „Krieg im Kriege“ | 33 |
| 2.6 | Internationale Friedensbemühungen | 36 |
| 2.7 | Das Massaker von Srebrenica und die militärische Wende | 45 |
| 3. | Das Abkommen von Dayton und die Entwicklung des Friedensprozesses in Bosnien und Herzegowina | 51 |
| 3.1 | Das Friedensabkommen von Dayton | 51 |
| 3.1.1 | Die Friedensverhandlungen | 51 |
| 3.1.2 | Das Vertragswerk | 54 |
| 3.1.2.1 | Die militärischen Aspekte des Abkommens | 55 |
| 3.1.2.2 | Die zivilen Aspekte des Abkommens | 57 |
| 3.1.2.3 | Die neue Verfassung für Bosnien und Herzegowina | 62 |
| 3.2 | Der Beginn des Friedensprozesses: der Einmarsch der IFOR und der Amtsantritt des Hohen Repräsentanten | 67 |
| 3.3 | Die militärische Implementierung | 70 |
| 3.3.1 | Die Probleme bei der Übergabe der Region um Sarajevo | 70 |
| 3.3.2 | Die Umsetzung des Abkommens über regionale Stabilisierung | 72 |
| 3.3.3 | Der Sonderstatus von Brcko | 73 |
| 3.3.4 | Von IFOR zu SFOR | 75 |
| 3.4 | Die zivile Implementierung | 76 |
| 3.4.1 | Die ersten Wahlen | 76 |
| 3.4.2 | Die Entwicklung der politischen Institutionalisierung Bosnien und Herzegowinas und der Entitäten bis 1998 | 80 |
| 3.4.2.1 | Bosnien und Herzegowina als Ganzes | 81 |
| 3.4.2.2 | Die Republika Srpska | 86 |
| 3.4.2.3 | Die bosniakisch-kroatische Föderation | 91 |
| 3.5 | Der wirtschaftliche Wiederaufbau | 97 |
| 3.6 | Die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen | 101 |
| 3.7 | Die weitere politische Entwicklung in Bosnien und Herzegowina | 104 |
| 3.7.1 | Die Wahlen 1998 | 104 |
| 3.7.2 | Das „robuste Mandat“ des Hohen Repräsentanten | 106 |
| 3.7.3 | Die Wahlen 2000 | 109 |
| 4. | Abschließende Bemerkungen | 113 |
| 4.1 | Der Friedensprozess stagniert | 113 |
| 4.2 | Perspektiven für die Zukunft Bosnien und Herzegowinas | 116 |
| Anhang | ||
| Bemerkungen zur Schreibweise | ||
| Literatur- und Quellenverzeichnis | ||
| Abkürzungsverzeichnis | ||
| Karten und Tafeln |
Behörden und Instrumentarien haben die Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen. Des weiteren wird eine Menschenrechtskommission eingerichtet. Die staatlichen Stellen sind verpflichtet, mit den internationalen Menschenrechtsmechanismen, die für Bosnien und Herzegowina geschaffen wurden, dem Internationalen Tribunal für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag sowie allen anderen Organisationen, die von der UN mit einem Mandat des Menschenrechts oder humanitären Rechts ausgestatten wurden, zusammenzuarbeiten und ihnen uneingeschränkten Zugang zu gewähren. Flüchtlingen und Vertriebenen wird das Recht zugesprochen, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren. Sie erhalten darüber hinaus das Recht, ihren seit Ausbruch der Feindseligkeiten 1991 verloren gegangenen Besitz zurückzubekommen beziehungsweise dafür entschädigt zu werden. Die restlichen Artikel der Verfassung enthalten Bestimmungen, die das Verhältnis der einzelnen staatlichen Institutionen Bosnien und Herzegowinas zueinander regeln sollen. Im Mittelpunkt steht dabei das Verhältnis zwischen den Kompetenzen der gesamtstaatlichen Institutionen und denen der Entitäten. Der Gesamtstaat hat nur wenige, wenn auch wichtige Bereiche zu regeln, wie die Außenpolitik, die Währungspolitik und die Problematik der Flüchtlingsrückkehr. Andere wichtige Politikfelder, die für das Gewaltmonopol eines Staates selbstverständlich sind, wie beispielsweise die Kontrolle über Militär und Polizei, sind dagegen allein Sache der Entitäten. Die ungleiche Kompetenzverteilung zu Gunsten der Entitäten wird besonders an folgendem Satz in der Verfassung deutlich: „Alle Regierungsfunktionen und –kompetenzen, die durch die Verfassung nicht ausdrücklich den Institutionen Bosnien und Herzegowinas zufallen, sind die der Entitäten.“13 Die Entitäten sind zwar verpflichtet, die Regierung des Gesamtstaates bei der Erfüllung ihrer internationalen Aufgaben zu unterstützen und haben dafür zu sorgen, dass ihre Institutionen nach international anerkannten Standards arbeiten sowie die international anerkannten Menschenrechte und Grundrechte anerkennen. Des weiteren wird bei konkurrierender Gesetzgebung das Recht des Gesamtstaates über das Recht der Entitäten gestellt. Dennoch bleibt die Dominanz bei allen konkreteren Fragen auf Seiten der Entitäten; so kann beispielsweise das Staatspräsidium Bosnien und Herzegowinas Aufgaben der Koordination zwischen den Entitäten nur dann übernehmen, wenn keine der Entitäten dagegen protestiert. Gleiches gilt für den Fall der Übernahme einer Kompetenz durch den Gesamtstaat, die ursprünglich den Entitäten vorbehalten ist.14 [...]
3.1.2.3. Die neue Verfassung für Bosnien und Herzegowina Die neue Verfassung für Bosnien und Herzegowina wird im Annex 4 des Abkommens festgeschrieben. Diese Verfassung enthält sowohl grundlegende normative und politische Absichtserklärungen, als auch detaillierte Vorgaben für die zukünftige politische Machtverteilung und den Aufbau des Staatsapparates. In der Präambel werden zunächst Freiheit und Gleichheit, Frieden und Gerechtigkeit, Toleranz und Versöhnung als normative Prinzipien genannt. Des weiteren wird mit der Erwähnung von Pluralismus, Privateigentum und Marktwirtschaft bereits auf den zukünftigen politischen und ökonomischen Entwicklungsweg Bosnien und Herzegowinas hingewiesen, gefolgt von den dafür erforderlichen fundamentalen Voraussetzungen: Souveränität, territoriale Integrität und die politische Unabhängigkeit des Landes. Als eine weitere wichtige Bedingung wird die Respektierung der Menschenrechte erwähnt. Im Schlussteil der Präambel werden schließlich Bosniaken, Kroaten und Serben als konstitutive Völker des neuen Staates Bosnien und Herzegowina genannt. Im weiteren Verfassungstext wird zunächst der gesamtstaatliche Rahmen des Landes betont, gefolgt jedoch von dem Hinweis, dass Bosnien und Herzegowina aus zwei Entitäten – der Föderation von Bosnien und Herzegowina (bosniakisch-kroatische Föderation) und der Serbischen Republik in Bosnien und Herzegowina (Republika Srpska) besteht. In der Frage der Staatsbürgerschaft erheben Gesamtstaat und Entitäten parallele und möglicherweise rivalisierende Ansprüche: neben der Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas gibt es noch die jeweilige Entitätsbürgerschaft, wobei jedoch ein Bürger einer Entität gleichzeitig Bürger Bosnien und Herzegowinas sein muss. Artikel 2 der Verfassung widmet sich den Menschenrechten und Grundfreiheiten, denen in der Verfassung Bosnien und Herzegowinas ein außergewöhnlich hoher Stellenwert zugemessen wird. Alle in Bosnien und Herzegowina und den Entitäten tätigen Gerichte, 62 [...]
Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas noch eines der Nachbarstaaten sein. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Verlängerung ist möglich. Nach Ablauf der ersten Amtsperiode werden die Mitglieder der Kammer von der Präsidentschaft Bosnien und Herzegowinas ernannt. Ähnlich wie der Ombudsmann für Menschenrechte behandelt die Menschenrechtskammer schwere und systematische Verletzungen der Menschenrechte mit erhöhter Priorität. Bevor ein Verfahren auf Antragstellung eines Opfers vor der Menschenrechtskammer eingeleitet wird, müssen alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Die letzte Entscheidung muss dabei mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrages erfolgt sein. Die Kammer kann laufende Verfahren jederzeit abbrechen oder einen Antrag zurückweisen. Ein Verfahren beinhaltet eine Anklageschrift und eine öffentliche Anhörung. Die Kammer kann vorläufige Maßnahmen erlassen, Experten ernennen sowie die Anhörung von Zeugen verlangen. Die Entscheidungen der Kammer sollen darüber Auskunft geben, ob eine der Vertragsparteien das Abkommen gebrochen hat. Wenn dies der Fall ist, muss auch die Art der Behebung des Verstoßes geklärt werden, sei es durch die bloße Einstellung der Menschenrechtsverletzung, oder aber durch eine materielle Entschädigung oder einstweilige Verfügung. Entscheidungen der Kammer werden per Mehrheitsbeschluss getroffen und sind bindend. Bei unentschiedenem Stimmverhalten gilt die Entscheidung des Vorsitzenden. Auf die Flüchtlingsfrage wird in Annex 7 eingegangen. Vertragsparteien sind die Republik Bosnien und Herzegowina sowie die beiden Entitäten. Allen Flüchtlingen und Vertriebenen wird das Recht auf Rückkehr zugesprochen. Ebenso haben diese das Recht, ihr Eigentum zurückzubekommen beziehungsweise dafür entschädigt zu werden. Selbiges ist bereits in der Verfassung von Bosnien und Herzegowina festgeschrieben worden. Die Parteien verpflichten sich, eine freiwillige und sichere Rückkehr der Flüchtlinge zu ermöglichen und eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, politischen und religiösen Zugehörigkeit zu verhindern. Die Entitäten garantieren den Schutz ethnischer Minderheiten und verschaffen internationalen humanitären Organisationen und Beobachtern uneingeschränkten Zugang zu Konfliktgebieten. Die Vertragsparteien werden in enger Zusammenarbeit mit dem UNFlüchtlingshilfswerk UNHCR sowie im Einvernehmen mit den Drittländern, welche Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina aufgenommen haben, einen Repatriierungsplan entwerfen, auf dessen Grundlage eine frühzeitige, friedliche, geordnete und phasenweise Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen organisiert werden soll. Zur Klärung von Eigentumsfragen von Seiten der Flüchtlinge und Vertriebenen wird eine Kommission für Vertriebene und Flüchtlinge geschaffen, die aus neun Mitgliedern 61 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832465261
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Rüstau, Alexander Juli 2002: Die Entwicklung des Friedensprozesses in Bosnien und Herzegowina nach dem Abkommen von Dayton, Hamburg: Diplomica Verlag
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Jugoslawien, Balkan, SFOR, Kroatien, Serbien



