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Die Entwicklung des Besitztums der Abtei Saint-Denis in merowingischer und karolingischer Zeit

Die Entwicklung des Besitztums der Abtei Saint-Denis in merowingischer und karolingischer Zeit
Über dieses Buch
  • Art: Dissertation / Doktorarbeit
  • Autor: Ralf Peters
  • Abgabedatum: Juni 1991
  • Umfang: 212 Seiten
  • Dateigröße: 1,4 MB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8535-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8535-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8535-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Peters, Ralf Juni 1991: Die Entwicklung des Besitztums der Abtei Saint-Denis in merowingischer und karolingischer Zeit, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Merowinger, Karolinger, Franken, Paris, Mittelalter

Dissertation / Doktorarbeit von Ralf Peters

Einleitung:

Die Basilika Saint-Denis, wohl gegen Ende des 5. Jahrhunderts als Kirche über dem Grab des hl. Dionysius gebaut, ab der Mitte des 7. Jahrhunderts Heimat einer Mönchsgemeinschaft und heute noch ein prachtvoller Sakralbau im Nordosten von Paris, ist schon seit langem Gegenstand historischer Forschungen. Mit den Arbeiten über Saint-Denis ließe sich inzwischen wohl mühelos eine mittelgroße Bibliothek füllen . Stellvertretend für viele andere Titel sei hier nur aus der älteren Forschung erwähnt die 1706 in Paris erschienene „Histoire de l'Abbaye royale de Saint-Denis en France” von Dom Michel Félibiene ; grundlegend für unsere Arbeit sind die in den Jahren 1921 bis 1930 herausgegebenen „Etudes sur l'abbaye de Saint-Denis à l'époque mérovingienne” Léon Levillains sowie die noch einige Jahrzehnte früher, ebenfalls in der „Bibliothèque de l'Ecole des Chartes” erschienenen „Questions Mérovingiennes” von Julien Havet.

Für die neueste Forschung wollen wir uns an dieser Stelle mit dem Hinweis auf die beiden jüngsten uns zur Verfügung stehenden Arbeiten begnügen: zum einen der Aufsatz Josef Semmlers, der die Entwicklung Saint-Denis' „Von der bischöflichen Coemeterialbasilika zur königlichen Benediktinerabtei” sehr präzise beschreibt, zum anderen das 1988 erschienene Buch Jan van der Meulens und Andreas Speers „Die fränkische Königsabtei Saint-Denis. Ostanlage und Kultgeschichte”, wo der Versuch unternommen wird, die neuesten archäologischen Erkenntnisse über die Abtei mit den sie betreffenden schriftlichen Zeugnissen und den historischen Entwicklungen der Liturgie und der Kultgeschichte zu vergleichen.

Bei der Fülle von Veröffentlichungen der Saint-Denis-Forschung wundert es ein wenig, dass bisher das Thema „Besitzgeschichte” kein ausführlich behandelter Gegenstand war. Innerhalb unseres Behandlungszeitraums hat nur Josef Fleckenstein, Fulrad von Saint-Denis und der fränkische Ausgriff in den süddeutschen Raum, 1957 dem Zusammenhang von Besitztumsentwicklung von Saint-Denis und der fränkischen Reichspolitik größere Aufmerksamkeit gewidmet, allerdings der Natur seines Themas gemäß im regional und zeitlich eng begrenzten Rahmen. Räumlich beschränkt auf das Gebiet des Pariser Beckens bleibt auch der Aufsatz von A.J. Stoclet „Le temporel de Saint-Denis du VIIe au Xe siècle” aus dem Jahre 1988. Aber auch für die der fränkischen Zeit folgenden Jahrhunderte in der Geschichte von Saint-Denis hat es niemand unternommen, das diese Abtei betreffende Material umfassend auszuwerten.

Die Forschung beschränkte sich weiterhin darauf, aus der Gesamtheit des überlieferten Materials die Quellen für die Entwicklung des Sandionysianer Besitztums in einer bestimmten Region zusammenzustellen und zu bearbeiten. Exemplarisch dafür sei hier nur die 1935 in Paris erschienene Dissertation Germaine Lebels erwähnt: „Histoire administrative, économique et financière de l'abbaye Saint-Denis etudiée spécialement dans la Province ecclésiastique de Sens, de 1151 à 1346”.

Die vorliegende Arbeit, angesiedelt im Schnittpunkt von Kirchen-, Wirtschafts- und politischer Geschichte der merowingischen und karolingischen Zeit, ist in zwei große Hauptteile untergliedert, wobei im ersten Teil versucht werden soll, an Hand der zur Verfügung stehenden Quellen die einzelnen Besitztümer von Saint-Denis chronologisch aufzulisten, dabei die Toponyme - soweit nicht schon geschehen - nach Möglichkeit aufzulösen und die gefundenen Orte auf Karten zu übertragen. Von den Schriftquellen werden dabei hauptsächlich Herrscher-, daneben aber auch einige Privaturkunden herangezogen. Zur Quellenlage ist zu sagen, dass, obwohl gerade die merowingische Zeit wegen ihrer schlechten Quellenüberlieferung berüchtigt ist, die Gegebenheiten für unser Thema relativ günstig sind: ist doch der jüngst von Hartmut Atsma und Jean Vezin in den „Chartae Latinae Antiquiores” herausgegebene Fonds an Originalurkunden von Saint-Denis einer der wenigen, der die Revolution überdauert hat.

Dennoch mussten in der Frage nach der Herkunft bestimmter Einzelbesitztümer viele Antworten ausbleiben, weil die entsprechenden Belege fehlen. Häufig stehen wir so vor dem Problem, Besitztumsverhältnisse nur punktuell, eben für den Zeitpunkt der Urkundenausstellung angeben zu können, wobei die Dauer dieses Verhältnisses ungewiss bleibt.

Neben den diplomatischen fanden auch noch normative, narrative und, im beschränkten Umfang, hagiographische Quellen Verwendung. Ein kurzer Exkurs gilt am Ende dieses Abschnittes dann den Nebenklöstern, die im Rahmen des Behandlungszeitraumes in irgendeiner Form von Saint-Denis abhängig waren. Diese Klöster können nicht als „Eigentum“ im juristisch engen Sinne des Wortes betrachtet werden. Im Anschluss an diesen eher statistischen Teil soll in einem weiteren Hauptteil versucht werden, Beziehungen zwischen der Besitzgeschichte von Saint-Denis und der fränkischen Reichsgeschichte sichtbar zu machen. Dabei geht es nicht nur um die Richtung der Ausbreitung des Einzelbesitzes, sondern auch um die Frage, ob Besitztumsschwankungen, also Verluste und Hinzugewinne, auf politische Gegebenheiten zurückgeführt werden können. Daneben gilt es einer speziell für die Merowingerzeit interessanten Frage nachzugehen, nämlich: ob das bekanntlich in Neustrien liegende Saint-Denis über seinen Besitz in den anderen fränkischen Teilreichen frei und ungehindert verfügen konnte.

Eine Schwierigkeit bei der Bearbeitung des Themas ergab sich aus dem Umstand, dass die Konzentration auf ein einziges Kloster, Saint-Denis, auch nur den Zugriff auf Quellen erlaubt, welche sich direkt auf diesen Gegenstand beziehen. Will man im Gegensatz dazu die Entwicklung allgemeiner monastischer - oder auch anderer - Tendenzen erforschen, dann steht dem Historiker in der Regel ein sehr viel breiterer Kanon an Grundlagen zur Verfügung. Von daher wiegen Lücken in der Überlieferung besonders schwer. Die Ausnahmestellung, die Saint-Denis in mehrfacher Hinsicht unter den fränkischen Heiligtümern genoss, lässt Analogieschlüsse im Vergleich mit anderen religiösen Einrichtungen nur bedingt zu, so dass manchmal bestimmte Zusammenhänge nur vermutet, aber nie verbindlich gemacht werden konnten.

In der Karolingerzeit lässt sich auch Grundbesitz der Abtei außerhalb des Frankenreiches, nämlich im regnum Italiae, nachweisen. Dieser Fernbesitz wird von uns zwar aufgeführt, darüber hinaus aber nicht eingehender untersucht.

Der Behandlungszeitraum erstreckt sich über die merowingische und die karolingische Epoche, genauer gesagt von 619/20, dem Zeitpunkt der ältesten uns bekannten Beurkundung für Saint-Denis, bis zum Ende der Regierungszeit Karls des Kahlen. Von den späteren Karolingern kennen wir nur noch vereinzelte Konfirmationen, jedoch keine eigenen, im Kern neuen Beurkundungen an diesen Adressaten.

Inhaltsverzeichnis:

I. Vorwort 1
II. Einleitung 2
III. 1.Hauptteil 7
Der Grundbesitz von Saint-Denis nach den Quellen (6. Jahrhundert bis 877) 7
Die Beurkundungen unter den Merowingern 7
Die ältesten Urkunden für Saint-Denis 7
Saint-Denis unter Dagobert I und Chlodwig II bis zur Ausgliederung aus der Bischofskirche von Paris 12
Saint-Denis vom Privileg Bischof Landerichs bis zum Tode Ebroins 23
Saint-Denis unter den aufstrebenden Pippiniden bis zum Jahre 751 31
Die Beurkundungen unter den Karolingern 40
Saint-Denis, Abt Fulrad und Karl der Große 40
Das Testament Fulrads 50
Die Beurkundungen Ludwigs des Frommen für Saint-Denis 54
Die Beurkundungen der Söhne Ludwigs des Frommen für Saint-Denis 60
Exkurs die Nebenklöster 71
Bruyères-le-Châtel 71
Bourgmoyen 72
Tussonevalle 73
Argenteuil 73
St.-Mihiel 75
St.-Dié 76
S.Mariae et s.Petri 77
Salonnes, St.-Pilt, Leberau, Herbrechtingen, Hoppetenzell, Esslingen 77
IV. 2.Hauptteil 80
Saint-Denis im fränkischen Reich 80
Die frühen Schenkungen bis Mitte des 7. Jahrhunderts 80
Saint-Denis vor Dagobert I 80
Die ersten Schenkungen 82
Die Schenkungen König Dagoberts I 86
Saint-Denis in der rechtlich-administrativen Unabhängigkeit 88
Das Landerich-Privileg, die Reformen der Balthilde und deren Bedeutung für die Entwicklung des Besitztums der Abtei 88
Die Liegenschaftsprozesse der Abtei zur Zeit Chlothars III. 92
Das Frankenreich unter der Herrschaft der Hausmeier 96
Die Zeit Ebroins 96
Der Beginn der arnolfingischen Hausmeierzeit: Pippin II. und Grimoald II. 103
Saint-Denis zwischen den Fronten: Karl Martell und Raganfrid 110
Fulrad, der Vertraute der Karolinger, als Abt von Saint-Denis 121
Die Reichsteilung unter den Söhnen Karl Martells 121
Zur Person Fulrads 123
Evindicatio und Petitio 124
Der Anteil von Saint-Denis am fränkischen Ausgriff in den süddeutschen Raum 132
Die von der fränkischen Expansion unabhängigen Förderungen Saint-Denis´ durch Karl den Großen 136
Karl der Große und Saint-Denis unter den Nachfolgern Fulrads 139
Die Auswirkungen der Politik Ludwigs des Frommen auf Saint-Denis 143
Der Reichseinheitsgedanke und die frühen Konfirmationen Ludwigs für Saint-Denis 143
Saint-Denis aus Kanonikerstift 146
Die Wiedervereinigung des Konvents und die Einführung der mensa fratrum in Saint-Denis 150
Die letzten Lebensjahre Ludwigs des Frommen 154
Saint-Denis im westfränkischen Reich 157
Das regnum Karls des Kahlen nach dem Vertrag von Verdun 157
Saint-Denis zur Zeit Abt Ludwigs 159
Karl der Kahle als Abt von Saint-Denis 166
V. Zusammenfassung 172
VI. Appendix 182
VII. Abkürzungen 182
VIII. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur 184
IX. Quellen und Regesten 184
X. Literatur 188

Automatisiert erstellter Textauszug:

zur mensa abbatis oder wurden vom Abt für die Mönche verwaltet. Für letztere Möglichkeit spricht die Behauptung in der angeblichen Urkunde, daß die Mönche diesen Besitz schon immer innegehabt hätten. Hintergrund dieser Praxis mag das auf den Synoden von Aachen 802 aufgenommene und 816 erneuerte Verbot gewesen sein, nach dem es den Konventualen nicht erlaubt sein sollte, Klostergut persönlich zu verwalten, bzw. Verwaltungsaufgaben außerhalb des Klosters zu übernehmen. Diese Aufgabe sollten die Äbte übernehmen, sie besser aber noch mit Hilfe des Bischofs oder durch Laien erledigen lassen619. Mit Sicherheit haben die Mönche auch den ihnen expressis verbis festgeschriebenen Teil des Klosterguts nicht selber verwaltet, sondern statt dessen einen Ministerialen eingesetzt. In den Klöstern Hilduins hielt der Abt einen weiteren Teil der mensa fratrum ein und bestritt daraus einen Teil der für den Konvent festgesetzten Leistungen620. Der Urkunde, mit der Ludwig d. Fr. im August 832 die Dispositionen Hilduins bestätigte621, lag eine andere Güterliste zugrunde als dem Teilungsinstrument des Abtes. Von den bei Hilduin ursprünglich erwähnten ca. 60 Güterbesitzkomplexen, deren Erträge der mensa fratrum zukommen sollten, werden hier noch ein knappes Drittel aufgeführt. Neu hinzu kommen neben drei weiteren villae noch die Marktzölle und Fischereirechte. Bei den rund 40 gegenüber der Hilduin-Urkunde nicht mehr erwähnten Orten darf man annehmen, daß sie einen Fonds innerhalb der mensa abbatis bildeten, aus denen der Abt seine Verpflichtungen dem Konvent gegenüber erfüllte. B. Hägermann wertet den Einfluß des Königtums auf das Entstehen klösterlicher Teilungsinstrumente ähnlich wie bei den Polyptychen und Urbaren, sie gelten ihm als “offiziöse Besitzanalyse als Grundlage für den Zugriff der Karolinger auf den Kirchenbesitz und als Instrument für die geregelte Nutzung eines Wirtschaftsobjektes”622. Verpflichtungen von Saint-Denis gegenüber dem Herrscher, wie sie sich beispielsweise aus der Notitia de servitio monasteriorum623 ergeben, bleiben natürlich in Kraft; dennoch ist im Falle dieses Klosters kein direkter Zugriff seitens der Karolinger auf eine der beiden mensae nachzuweisen. Überrascht stellen wir bei der Durchsicht der hier erwähnten Güterlisten fest, wie lückenhaft unser Wissen über den Gesamtbesitz von Saint-Denis ist, und dies trotz einer vergleichsweise dichten Urkundenüberlieferung einzelner Schenkungen und Tauschgeschäfte. Weniger als ein Drittel der in der Güterteilung vorkommenden Orte war uns bisher als Besitz der Abtei bekannt. Darunter befinden sich sowohl villae, die noch aus Schenkungen Dagoberts I. stammten, als auch das erst neulich aufgetauchte Murnus, der Exilort der 817 ausgesperrten Konventsminderheit also. Sichere Aussagen über den weiteren hier erwähnten Besitz sind nicht möglich. Im Hinblick auf geographische Lage oder Alter des Besitzes ist in den Listen kein [...]

Als Hilduin, der ja auch nur Kleriker und nie Mönch war609, am 22. Jan. 832 mit seiner Constitutio de partitione bonorum monasterii s. Dyonisii einen Teil des Klosterbesitzes für die mensa fratrum aussonderte, da war diese Einrichtung im Frankenreich schon mehrfach vorhanden. Und in der Tat waren es allesamt Klöster, die von Laienäbten oder Klerikern geleitet wurden, in denen sich Güterteilungen nachweisen lassen. Als Beispiele seien hier nur genannt die unter der Leitung Einhards stehenden Abteien St.-Pierre und St.-Bavo, beide bei Gent gelegen610, St.-Amand, wo H. Platelle bis ins Jahr 952 Laienäbte nachweist611, Saint-Germain-des-Prés (unter Hilduin)612 und St.-Riquier613. O.G. Oexle macht dagegen allein die vorangegangene, speziell auf Saint-Denis bezogene Situation für die Einrichtung der mensa fratrum dort verantwortlich: “Um der Einigung des Konvents Nachdruck zu geben, vor allem aber, um den Widerwillen mancher Mitglieder der neu stabilisierten Gemeinschaft gegen die neue Ordnung zu dämpfen - damit nämlich die Brüder Gefallen daran fänden, intentius ... in Dei servitio et propositi sui observantia certare ac studere -", hätte Hilduin zu dieser Maßnahme gegriffen614. Eine ähnliche Formel kommt allerdings auch schon in der am 13. Jan. 829 von Ludwig d. Fr. und Lothar I. ausgestellten Konfirmation von Hilduins Güterteilung für Saint-Germain-des-Prés vor615, ohne daß wir hier von inneren Querelen unterrichtet wären. A. Lohrmann weist darauf hin, daß Hilduin als Abt von Saint-Germain und SaintDenis einen Teil des Abteibesitzes ungeteilt ließ, dadurch aber natürlich auch einen Teil seiner Versorgungspflicht den Brüdern gegenüber beibehielt616. Tatsächlich werden in beiden Teilungsurkunden zu allererst die Leistungen aufgeführt, die der Abt dem Konvent schuldet. Wahrscheinlich führte diese Regelung später noch zu Konflikten zwischen den beiden Parteien. Dieser Eindruck ergibt sich zumindest, glaubt man der Aussagekraft einer auf den Namen Karls d. K. ausgestellten Urschrift einer Fälschung aus der Mitte des 9. Jhdts.617: Demnach wäre es zwischen Abt Ludwig und den Mönchen von Saint-Denis zum Streit um einige Besitzungen, vorwiegend aus dem Nachlaß Fulrads, gekommen. Der Abt mußte dem Konvent u.a. Esslingen, Herbrechtingen und Hoppetenzell überlassen, welche predicti fratres semper ... in usu proprio tenuerant, und ihnen daneben noch die Einkünfte aus der Saline bei Salonnes zusprechen. Diese villae wurden in den Güterteilungen Hilduins und Karls d. K.618 nicht aufgeführt, gehörten also [...]

in Nymwegen im Herbst 830 mit der Verbannung nach Paderborn599, auf einem weiteren Reichstag im Februar 831 in Aachen wurden ihm seine Abteien abgesprochen600. Ein Teil des Konvents von Saint-Denis nutzte nun die Gunst der Stunde und kehrte wieder zur nichtmonastischen Lebensweise zurück601. Aber schon im Mai 831 erhielt Hilduin Saint-Denis und ein anderes Kloster, wahrscheinlich Saint-Germain-des-Prés, zurück602. Ludwig d. Fr. ließ eine weitere Synode in Saint-Denis zusammentreten, auf welcher sich der gesamte Konvent zum ordo monasticus verpflichten mußte; dies wurde vom Kaiser am 26. Aug. 832 noch einmal bestätigt603. Die Begnadigung und Wiedereinsetzung Hilduins ist im Zusammenhang zu sehen mit dem erneuten Abfall eines Teils des Sandionysianer Konvents von der monastischen Lebensweise. Hatte der Abt schon vor seiner Verbannung entscheidenden Anteil an der Überwindung der Spaltung des Konvents und dessen Einigung auf die Benediktinerregel gehabt, so scheint er auch nun, ähnlich wie 806 sein Vorgänger Waldo, der geeignetste Mann zu sein, um den renitenten Teil der Mönche wieder zu einem monastischen Leben zurückzuführen. Dafür spricht auch, daß Hilduin offenbar nur dort amnestiert wurde, wo man ihn notwendig brauchte, eben in Saint-Denis604. Seine übrigen Abteien bekam er ebensowenig zurück wie das Amt des Erzkapellans. In der Lebensbeschreibung Benedikts von Aniane heißt es, der Kaiser habe hinsichtlich der Äbte festgestellt: Erant etiam quaedam ex eis munera militiamque exercentes, quapropter ad tantam devenerant paupertatem, ut alimenta vestimentaque deessent monachis. Zu seinen Maßnahmen gegen diesen Mißstand habe folgende gehört: His vero monasteriis quae sub canonicorum relicta sunt potestate constituit eis segregatim unde vivere regulariter possent, cetera abbati concessit605. Damit war eigentlich auch schon die theoretische Begründung für die Einrichtung der mensa fratrum gegeben606. Durch Sicherung des Lebensunterhalts der Mönche sollte auch ein Ausplündern des Klosters durch den eigenen Abt verhindert werden, eine Unsitte, mit der sich bereits eine Generation früher Teutsindus von St.-Wandrille besonders negativ hervorgetan hatte607. Betont werden sollte noch, daß die seperatio bonorum nicht die Substanz des Besitzes erfaßte. Sie war nur eine verwaltungsmäßige Teilung, durch die keine separaten Vermögen geschaffen wurden608. [...]

Arbeit zitieren:
Peters, Ralf Juni 1991: Die Entwicklung des Besitztums der Abtei Saint-Denis in merowingischer und karolingischer Zeit, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Merowinger, Karolinger, Franken, Paris, Mittelalter

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