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Entwicklung, Bedeutung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit in China – mit Blick auf das deutsche Recht

Entwicklung, Bedeutung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit in China – mit Blick auf das deutsche Recht
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Sebastian Christ
  • Abgabedatum: Januar 2011
  • Umfang: 116 Seiten
  • Dateigröße: 701,2 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Universität Siegen Deutschland
  • Bibliografie: ca. 111
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-1432-5
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Christ, Sebastian Januar 2011: Entwicklung, Bedeutung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit in China – mit Blick auf das deutsche Recht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: China, Vertragsrecht, Rechtsvergleichung, Privatrecht, Vertragsfreiheit

Diplomarbeit von Sebastian Christ

Einleitung:

Die vorliegende Arbeit behandelt die Vertragsfreiheit in der Volksrepublik China. Ziel der Arbeit ist es, die rechtliche Ausgestaltung der Vertragsfreiheit in China sowie ihre tatsächliche Bedeutung für den Rechtsverkehr zu beleuchten. Zu Beginn der Arbeit wird dem Begriff der Vertragsfreiheit die einfache Definition aus dem deutschen Recht als die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten, zu Grunde gelegt, bevor in der Untersuchung der aktuellen Rechtsquellen eine detailliertere Definition der heutigen Vertragsfreiheit ermittelt wird.

Die Betrachtung der historischen Entwicklung dieses juristischen Prinzips unter Berücksichtigung des Einflusses der chinesischen Kultur trägt wesentlich zur Einordnung der Vertragsfreiheit in die Gesamtsituation des heutigen China bei.

Der Vergleich mit den zentralen deutschen Vorschriften soll dabei Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen deutlich machen und ein besseres Verständnis aus deutscher Perspektive ermöglichen.

Die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und China sind heute sehr ausgeprägt. In aller Regel liegen diesen Beziehungen vertragliche Übereinkommen zu Grunde. Um dem Charakter unseres Studiengangs als juristische, aber ebenso wirtschaftsbezogene Ausbildung gerecht zu werden, soll daher die Perspektive der Unternehmen in Bezug auf die Auswirkungen der behandelten rechtlichen Materie auf den Wirtschaftsverkehr berücksichtigt werden.

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt dennoch auf der rechtsvergleichenden Analyse des Gesetzestexts und einschlägiger juristischer Literatur. Untersucht werden Gesetze wie das Vertragsgesetz, welche als mögliche Quelle allgemeiner Vertragsfreiheit in China in Frage kommen. Aber auch Spezialgesetze wie das Arbeitsvertragsgesetz oder das Verbraucherschutzgesetz sollen Erwähnung finden, um Beschränkungen der Vertragsfreiheit für bestimmte Vertragstypen identifizieren zu können. Der Aufbau der Untersuchung des materiellen Rechts folgt dem Gedankengang vom Allgemeinen zum Speziellen, so dass zuerst das allgemeine Verständnis der Vertragsfreiheit im chinesischen Recht den Normen entnommen werden soll, bevor dann in einem weiteren Teil der Arbeit zusätzliche Einschränkungen dieses Prinzips herausgestellt werden.

Eine Schwierigkeit der Arbeit mit ausländischen Rechtsordnungen ist die angemessene Auslegung der uns nur übersetzt vorliegenden Gesetzestexte. Um eine mögliche ‘Überinterpretation’ der Begrifflichkeiten der chinesischen Rechtsordnung durch die Übersetzung in uns bekannte deutsche Rechtsbegriffe zu vermeiden, wurde bei den wesentlichen Rechtsquellen (Verfassung, Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts, Vertragsgesetz) neben der deutschen Übersetzung immer auch auf (mindestens) eine englische Übersetzung zurückgegriffen. Die in der englischen Übersetzung mit ‘article’ bezeichneten Vorschriften werden, wie im Zivilrecht in deutscher Zitierweise üblich, als Paragraphen (§) zitiert.

Inhaltsverzeichnis:

II Literaturverzeichnis II
III Abkürzungsverzeichnis X
1. Teil: Einleitung 1
2. Teil: Steckbrief China 2
3. Teil: Die Entwicklung des chinesischen Zivilrechts 4
A. Kaiserreich im Jahre 221 v. Christus bis 1911 5
B. Republik China 1912 bis 1949 11
C. Volksrepublik China 1949 bis 1978 15
D. Volksrepublik China 1978 bis heute 18
E. Sonderrolle des deutschen Rechts 26
4. Teil: Die materiellen Quellen der Vertragsfreiheit in der heutigen VR China 29
A. Verfassungsrechtliche Grundlagen 29
B. Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts 34
C. Ausgestaltung der Vertragsfreiheit im Vertragsgesetz 41
5. Teil: Einschränkungen der Vertragsfreiheit 57
A. Verfassung 57
B. Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts 58
C. Vertragsgesetz 63
D. Andere Gesetze 79
I. Convention of International Sale of Goods 79
II. Verwaltungsrecht 79
III. Eigentum und Landnutzungsrechte (Sachenrecht) 79
IV. Familien- und Erbrecht 80
V. Verbraucherschutz und Produkthaftung 81
VI. Arbeitsrecht 83
VII. Wettbewerbsrecht 84
VIII. Außenhandelsregulierung 85
IX. Joint Ventures 86
X. Branchentypische Vertragstypen 87
XI. Kontrahierungszwang 87
6. Teil: Tatsächliche Ausübung der Vertragsfreiheit in der Gesellschaft 88
7. Teil: Fazit und Ausblick 99
IX Anhang XI

Textprobe:

Kapitel 4, Die materiellen Quellen der Vertragsfreiheit in der heutigen VR China:

In diesem und dem nächsten Teil der Arbeit wird die materielle Ausgestaltung der Vertragsfreiheit näher beleuchtet. Ausgehend von den chinesischen Rechtsquellen findet die Analyse der wesentlichen Vorschriften und der Vergleich mit deutschen Rechtsinstituten statt. Es soll heraus gestellt werden, in welchen Bereichen sich deutsche und chinesische Regelungen gleichen und inwiefern – möglicherweise auch wesentliche – Unterschiede bezüglich des Begriffs der Vertragsfreiheit bestehen. Dabei wird das chinesische Recht als Mittelpunkt der Untersuchung angesehen und daher entlang seiner Struktur, beginnend bei den wesentlichen Vorschriften zur Gewähr der Vertragsfreiheit, gearbeitet. Bei der Auslegung der Normen soll herausgefunden werden ‘was die Norm in ihrem recht verstandenen Sinne eigentlich besagt’. Darunter wird für das deutsche Recht der normative Sinn des Gesetzes verstanden, die rationale Auslegung der Norm in ihrer Bedeutung für die heutige Rechtswirklichkeit. Gleichzeitig darf die Intention des Gesetzgebers nicht gänzlich ausgeblendet werden. Als Auslegungsmethode im deutschen Recht wird in erster Linie der Wortsinn analysiert, bevor in Zweifelsfällen die systematische und teleologische Auslegung stattfindet. Im chinesischen Recht wird die Auslegung in der Regel nur wörtlich vorgenommen. Weitergehende Auslegung wird meist als Spekulation betrachtet. Im Hinblick auf die im vorstehenden Teil der Arbeit bereits ausführlich geleistete historische Betrachtung soll der Einwand von Zweigert und Kötz, dass Rechtsvergleichung immer auch den rechtshistorischen Zusammenhang berücksichtigen muss, zwar nicht vergessen, eine Wiederholung bereits genannter rechtshistorischer Einflüsse aber vermieden werden. Aufgrund der besonderen Struktur des heutigen chinesischen Zivilrechts werden einige Regelungen der AGZ in gleicher oder ähnlicher Form im VG vorkommen. Diese Regelungen werden im Abschnitt über das VG als spezielleres Recht untersucht.

A, Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der Vertragsfreiheit in China ist die Festlegung der wirtschaftlichen Freiheiten in der Verfassung als Rechtsquelle höchsten Ranges. Abweichend von dem früheren Fokus auf Planwirtschaft ist dort heute in Art. 11 auch der Schutz und die Unterstützung des privaten Wirtschaftssektors durch den Staat kodifiziert. Dazu kommt Art. 6, der neben den staatlichen Wirtschaftssektoren nun auch die Entwicklung anderer Wirtschaftssektoren (‘diverse sectors of the economy’) erwähnt. Vor allem die Akzeptanz eines privaten Wirtschaftssektors durch den Staat ist die Basis für jedes marktwirtschaftliche Handeln. Die genannten Normen stehen in Zusammenhang mit den Zielen des Staates, welche in der Präambel der Verfassung erläutert sind. China strebt heute eine ‘sozialistische Marktwirtschaft’ an. Auch dass davon die Rede ist, sich für lange Zeit in einem Anfangsstadium des Sozialismus zu befinden und einen Sozialismus ‘chinesischen Typs’ entwickeln zu wollen, wird als Hinweis darauf gesehen, dass in der VR noch lange marktwirtschaftliche Elemente mindestens toleriert werden sollen. Art. 18 öffnet den chinesischen Markt zudem auch für ausländische Wirtschaftseinheiten, sowohl für den Handel, als auch im Rahmen von Investitionen in China, und besagt, dass die Rechte der ausländischen Unternehmen, Individuen usw. durch das chinesische Gesetz geschützt werden. Das Privateigentum wird ebenfalls aus Art. 6 als wichtiger Teil der sozialistischen Marktwirtschaft anerkannt. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass in der Verfassung das Bekenntnis zum sozialistischen Wirtschafts- und Staatssystem wie in Artt. 1, 6, 7 noch stark betont wird. Das private Eigentum ist staatlichem oder kollektivem Eigentum gemäß Art. 13 gleichgestellt. Diese grundlegende Regelung wurde erst 2004 in die Verfassung aufgenommen. Beschränkungen der Freiheit, Eigentum zu erwerben, bestehen aber noch in hohem Maße: Eigentum an Land können Private nicht erwerben, Art. 10 Abs. 4.

Die Vertragsfreiheit selbst ist in der chinesischen Verfassung nicht erwähnt. Insgesamt ist zudem zu betonen, dass die Rechte aus der Verfassung in China nicht einklagbar sind, sie können nur durch die Legislative in andere Normen implementiert werden. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob China durch die intensive Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte mittlerweile als Rechtsstaat bezeichnet werden kann, der unter der Herrschaft des Rechts steht. Nur in einem solchen sind rechtliche Institute wie die Vertragsfreiheit oder überhaupt die Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung tatsächlich vor Eingriffen des Staates außerhalb des Rechts geschützt und damit wirklich stabil. Die ausführliche Erörterung dieser Frage würde den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen. Wesentliche Merkmale der Verfassung sollen in Bezug auf diese Frage aber kurz dargestellt werden. Art. 5 der Verfassung schreibt seit 1999 die ‘rule by law’ vor (‘Ruling the country by law’). Dazu ist von der ‘Errichtung eines sozialistischen Rechtsstaats’ die Rede. Zu fragen ist, ob die ‘rule by law’ als tatsächliche Herrschaft des Rechts zu deuten ist. Zumindest hat sich der chinesische Staat durch diese Vorschrift ausdrücklich zur Beachtung des Rechts bekannt und so den politischen Willen seitens der KP, dem Recht heute einen hohen Stellenwert einzuräumen, ausgedrückt. Schon der Wortlaut ‘by law’ des Art. 5, welcher im Deutschen als ‘gemäß den Gesetzen’ übersetzt wird und gar als ‘durch Gesetz’ gelesen werden könnte, lässt aber ein anderes Bild des Rechts als in einem wirklichen Rechtsstaat erkennen. Scheinbar handelt es sich hier ausdrücklich (noch) nicht um eine absolute Herrschaft des Rechts wie sie von der chinesischen Führung kommuniziert wird – eine solche hätte eher als ‘rule of law’ benannt werden müssen – sondern eher um die Durchsetzung politischer Ziele mit Hilfe des Rechts. Zu dieser Interpretation passt, dass Grundrechte in China zwar in ausführlicher Weise und inhaltlich ähnlich den deutschen Grundrechten in der Verfassung enthalten sind. Ein Verfassungsrechtsweg, um diese Rechte durchzusetzen, fehlt allerdings. Die Grundrechte sind jederzeit änderbar und müssen ohnehin nicht zwingend als Limitationen staatlicher Macht von den staatlichen Organen beachtet werden. Eine Gewaltenteilung besteht ebenfalls nicht, die Richter der unteren Justizebene werden vom lokalen Parlament gewählt, so dass die in Art. 126 garantierte Unabhängigkeit der Rechtsprechung wohl nur auf dem Papier existiert. Der ‘sozialistische Rechtsstaat’ aus Art. 5 ist darüber hinaus wohl ohnehin nicht als Beschreibung der heutigen Situation, sondern als Zielsetzung für eine möglicherweise ferne Zukunft gemeint. Insgesamt steht die VR China damit nicht unter der Herrschaft des Rechts. Eine systematische Stärkung des Rechts und das Bestreben hin zu einem einheitlichen, vollständigen Rechtssystem, ist aber sichtbar. Auch die konsequente Herrschaft ‘durch Recht’ oder ‘gemäß des Gesetzes’ erfordert immerhin die Einhaltung vier wesentlicher Voraussetzungen, wie sie die KP in einer Deklaration bereits 1978 anerkannte: 1. Es muss Gesetze geben. 2. Sie müssen befolgt werden. 3. Die Durchsetzung des Rechts muss präzise sein. 4. Um Gesetzesbrecher muss sich gekümmert werden. Das Recht wird seit dieser Zeit von der KP als besseres Mittel anerkannt als die Politik. Wie auch Teil 6 der Arbeit zur tatsächlichen Ausübung der Vertragsfreiheit detaillierter zeigen wird, ist das Recht als Rahmen von Staat und Gesellschaft heute also weitgehend akzeptiert. Verwaltungsrechtswege gegen rechtswidriges Handeln der Verwaltung geben zudem eine Möglichkeit der Auseinandersetzung mit dem Staat. Vorsicht bei der Annahme, dass die vorhandenen rechtlichen Institute nun auch in selber Art und Weise wie in Mitteleuropa umgesetzt werden, erscheint aber bereits basierend auf den verfassungsrechtlichen Regelungen angebracht.

Arbeit zitieren:
Christ, Sebastian Januar 2011: Entwicklung, Bedeutung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit in China – mit Blick auf das deutsche Recht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
China, Vertragsrecht, Rechtsvergleichung, Privatrecht, Vertragsfreiheit

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