Entstehung und Entwicklung des §13b Umsatzsteuergesetz
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Christina Wahl
- Abgabedatum: März 2007
- Umfang: 57 Seiten
- Dateigröße: 237,3 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Calw - Hochschule für Wirtschaft und Medien Deutschland
- Bibliografie: ca. 29
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0558-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8366-0558-8 P - ISBN (CD) :978-3-8366-0558-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Wahl, Christina März 2007: Entstehung und Entwicklung des §13b Umsatzsteuergesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Reverse-Charge, Steuerschuldnerschaft, Vorsteuervergütungsverfahren, Umsatzsteuer, Leistungsempfänger
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Bachelorarbeit von Christina Wahl
Einleitung:
Unser heutiges Umsatzsteuer-System basiert auf dem System der Netto-Allphasen-Mehrwertsteuer, welches im Jahre 1968 in Deutschland eingeführt wurde. Seit 1993 besteht der EU-Binnenmarkt. Die Umsatzsteuer stellt für den Staat einen wichtigen Teil der Steuereinnahmen dar. Dies resultiert zum Einen aus den hohen Einnahmen und zum Anderen aus der relativ guten Stabilität der Einnahmen. Im Jahr 2005 beliefen sich die Staatseinnahmen aus Umsatzsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer auf ca. 139,7 Mrd. EURO. Das bedeutet mehr Einnahmen aus der Umsatzsteuer als aus der Lohnsteuer.
Allerdings birgt das System auch einige Probleme. Das Umsatzsteueraufkommen blieb in den vergangenen Jahren hinter den Zahlen zurück, die sich aus volkswirtschaftlichen Berechnungen ergeben. In den Jahren 2001-2005 waren die Umsatzsteuereinnahmen sogar rückläufig. Ein gewichtiger Grund hierfür ist vor allem die Umsatzsteuerhinterziehung, die auf ca. 15 Mrd. EURO jährlich geschätzt wird.
Die Umsatzsteuerhinterziehung stellt aber nicht nur ein Problem für den Staat, also die haushaltsverantwortlichen Organe in Bund, Ländern und Gemeinden dar, sondern geht zu Lasten unserer gesamten Volkswirtschaft. Gewissenhafte Unternehmen, die ehrlich ihre Steuern abführen, können möglicherweise mit den Unternehmen, die nicht alle Steuern korrekt abführen, auf dem immer härter werdenden Markt nicht mehr mithalten und werden im schlimmsten Fall sogar vom Markt verdrängt.
Aus diesen Gründen ist es wichtig, das bestehende Umsatzsteuersystem zu überdenken und mögliche Reformen zu prüfen und umzusetzen. Ein erster Schritt ist mit der Einführung des § 13b UStG getan. Im Rahmen dieser Arbeit wird auf den bestehenden § 13b UStG, sowie über die mögliche Einführung des Reverse-Charge-Systems, als eines der angedachten Modelle, näher eingegangen.
Gang der Untersuchung:
Grundlage dieser Arbeit ist eine umfassende Literaturrecherche in regelmäßig erscheinenden Fachzeitschriften, in Datenbanksystemen, in Fachliteratur und im Internet.
Die Arbeit selbst ist in acht Kapitel gegliedert. Nach der Einleitung wird in Kapitel 2 ein kurzer Überblick über die Entstehung und Entwicklung des § 13b UStG gegeben.
In Kapitel 3 wird der § 13b UStG in seiner aktuellen Form dargestellt und näher erläutert, wobei auf Humanmediziner und pauschalierende Landwirte als Leistungsempfänger nicht näher eingegangen wird.
Anhand der Umsatzsteuersysteme Österreichs und Frankreichs sollen in Kapitel 4 die Unterschiede zum deutschen § 13b UStG deutlich werden.
Kapitel 5 gibt einen Einblick in das Schweizer Mehrwertsteuersystem.
Das Kapitel 6 beschäftigt sich ausschließlich mit dem Reverse-Charge-System und dessen geplanter Umsetzung in das UStG. Das System an sich mit seinen Vor- und Nachteilen wird aufgezeigt. Des Weiteren wird ein kurzer Ausblick auf zukünftige Reformvorhaben des Gesetzgebers gegeben.
Die Schlussfolgerungen in Kapitel 8 und die daran anschließende Zusammenfassung sollen die Arbeit abrunden.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | II | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | IV | |
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 1.1 | PROBLEMSTELLUNG | 1 |
| 1.2 | VORGEHENSWEISE | 2 |
| 2. | ENTSTEHUNG UND ENTWICKLUNG DES § 13B USTG | 2 |
| 3. | DER HEUTIGE § 13B USTG | 5 |
| 3.1 | UMFANG DES § 13B USTG | 5 |
| 3.1.1 | Anwendungsfall 1: § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG | 6 |
| 3.1.2 | Anwendungsfall 2: § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG | 8 |
| 3.1.3 | Anwendungsfall 3: § 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG | 9 |
| 3.1.4 | Anwendungsfall 4: § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG | 10 |
| 3.1.5 | Anwendungsfall 5: § 13b Abs. 1 Nr. 5 UStG | 12 |
| 3.1.6 | Fallübergreifende Regelungen | 13 |
| 3.2 | WIE FUNKTIONIERT DER § 13B USTG IN DER PRAXIS? | 16 |
| 3.3 | BERÜCKSICHTIGUNG IN DEN UST-VORANMELDUNGEN, SOWIE IN DER JAHRESERKLÄRUNG | 22 |
| 4. | BEHANDLUNG DER VON DEUTSCHEN UNTERNEHMERN IM EU-AUSLAND ERBRACHTEN LEISTUNGEN | 27 |
| 4.1 | DIE BEHANDLUNG IN ÖSTERREICH | 27 |
| 4.1.1 | Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft | 27 |
| 4.1.2 | Vorsteuervergütungsverfahren | 29 |
| 4.2 | DIE BEHANDLUNG IN FRANKREICH | 29 |
| 4.2.1 | Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft | 29 |
| 4.2.2 | Vorsteuervergütungsverfahren | 31 |
| 5. | BEHANDLUNG DER VON DEUTSCHEN UNTERNEHMERN IM DRITTLAND ERBRACHTEN LEISTUNGEN AM BEISPIEL SCHWEIZ | 32 |
| 5.1 | REGISTRIERUNG ZUR UMSATZSTEUER IN DER SCHWEIZ | 32 |
| 5.2 | DIE STEUERPFLICHT AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER UND SCHWEIZER REVERSE-CHARGE-REGELUNG | 35 |
| 5.3 | VORSTEUERVERGÜTUNGSVERFAHREN | 37 |
| 6. | DAS REVERSE-CHARGE-SYSTEM | 40 |
| 6.1 | WIE FUNKTIONIERT DAS REVERSE-CHARGE-SYSTEM? | 40 |
| 6.2 | VORTEILE DES REVERSE-CHARGE-SYSTEMS | 41 |
| 6.3 | NACHTEILE DES REVERSE-CHARGE-SYSTEMS | 41 |
| 6.4 | ZUKÜNFTIGE REFORMVORHABEN DES GESETZGEBERS | 42 |
| 7. | SCHLUSSBETRACHTUNG | 43 |
| 8. | ZUSAMMENFASSUNG | 46 |
| LITERATURVERZEICHNIS | 49 | |
| ANLAGE 1 | 53 | |
| ANLAGE 2 | 54 |
Textprobe:
Kapitel 4.1.1, Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Der österreichische Gesetzgeber hat bei seinen Umsetzungen europäischer Vorschriften zum Umsatzsteuerrecht in nationales Recht ähnlich dem deutschen UStG die Tatbestandsmerkmale, an die das Gesetz anknüpft, sowie die daraus zu ziehenden steuerlichen Folgerungen, die Besteuerung von Leistungen eines ausländischen Leistungsgebers an einen österreichischen Leistungsempfänger, geregelt. Grundsätzlich gilt auch in Österreich die Regel, dass Steuerschuldner der USt derjenige ist, der den Umsatz ausführt. Um die Besteuerung in Österreich für ausländische Unternehmer im Einklang mit europäischem Recht analog zu gestalten, gibt es auch im österreichischen UStG Sonderregelungen für ausländische Unternehmer, wonach für bestimmte Leistungen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Diese Regelung wurde im Zuge des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union mit Wirkung zum 01.01.1995 in das bestehende Ö-UStG aufgenommen.
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist in § 19 Abs. 1 Ö-UStG geregelt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Ö-UStG, muss sich der deutsche Unternehmer in Österreich als umsatzsteuerlicher Unternehmer nicht registrieren lassen. In Deutschland ist die Leistung als nicht steuerbar zu qualifizieren; die Besteuerung richtet sich ausschließlich nach österreichischem Recht. Hiernach schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Leistungen, wenn es sich beim Leistungsempfänger um einen österreichischen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
Unter § 19 Ö-UStG fallen folgende Leistungen: Sonstige Leistungen und Werklieferungen von ausländischen Unternehmern, Bauleistungen, Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände, Lieferungen von Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt, Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren, Dreiecksgeschäft im Binnenmarkt.
Für den deutschen Unternehmer ist aber vor allem wichtig zu beachten, dass bei sonstige Leistungen und Werklieferungen von ausländischen Unternehmern, die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, wenn er in Österreich weder einen Wohn- oder Geschäftssitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Dann muss er sich in Österreich nicht registrieren lassen, was für ihn eine erhebliche Vereinfachung bedeutet.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Leistungsgeber analog dem deutschen Recht in seiner Rechnung keine USt ausweisen. Die Rechnung enthält somit lediglich den Netto-Rechnungsbetrag. Die Rechnung muss aber zwingend die USt-ID Nr. des österreichischen Leistungsempfängers enthalten, sowie den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Der Leistungsempfänger berechnet die USt auf den in der Rechnung angegebenen Nettobetrag und führt die Steuer an das für ihn zuständige Finanzamt ab. Der Regelsteuersatz beträgt in Österreich 20%. Sofern der Leistungsempfänger für diesen Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er dies ebenfalls in seiner USt-Voranmeldung geltend machen. Führt der Leistungsempfänger die Steuer nicht ab, haftet er für den Steuerausfall und nicht der Leistungsgeber.
Kapitel 4.1.2, Vorsteuervergütungsverfahren: Erhalten deutsche Unternehmer Leistungen von österreichischen Unternehmern in Österreich, die somit dort mit ihren Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sind, können Sie die in der Rechnung enthaltene und bezahlte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen wieder erstattet bekommen und zwar gerade dann, wenn sie in Österreich umsatzsteuerlich nicht registriert sind. Analog den europäischen Regelungen zur Umsatzsteuer kennt auch das Umsatzsteuerrecht in Österreich ein besonderes Verfahren zur Vergütung erstattungsfähiger Vorsteuerbeträge. Hierzu muss ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuer für nicht im Inland (Österreich) ansässige Unternehmer beim Finanzamt Graz-Stadt gestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie in Österreich umsatzsteuerlich nicht registriert sind, da sie in Österreich entweder keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen oder Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Der Antrag muss, einschließlich aller Rechnungen im Original, für die die Vorsteuer erstattet werden soll, bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres beim Finanzamt Graz-Stadt eingegangen sein. Der Erstattungsanspruch muss für das Kalenderjahr mindestens 36 EURO betragen.
Kapitel 4.2, Die Behandlung in Frankreich: Kapitel 4.2.1, Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Auch das französische MWStG basiert in einigen Punkten auf der 6. RLEG, was zwar bedeutet, dass es dem deutschen UStG in manchen Teilen ähnelt, in einigen aber auch Unterschiede erkennbar sind. Da diese Unterschiede auch die Regelungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger betreffen, wird hierauf im Folgenden näher eingegangen.
Das F-MWStG definiert Lieferungen und sonstige Leistungen entsprechend dem deutschen UStG. Bei Werklieferungen, die deutsche Unternehmer in Frankreich ausführen, könnten dem Unternehmer aber Probleme entstehen, da der französische Gesetzgeber bestimmte Werklieferungen abweichend dem deutschen Recht definiert. Um spätere Probleme zu vermeiden, sollte der deutsche Unternehmer für die umsatzsteuerliche Beurteilung einer in Frankreich erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Leistung generell einen französischen Steuerrechtsexperten zu Rate ziehen.
Erbringt ein deutscher Unternehmer in Frankreich eine Leistung an einen zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmer geht die Steuerschuld in folgenden Fällen auf den Leistungsempfänger über: Sonstige Leistungen, Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, Vermittlungsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Lieferungen und Werklieferungen.
Geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, muss der deutsche Unternehmer seine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausstellen. Die Rechnung muss aber folgenden Hinweis enthalten: TVA due par le client selon article 283-1 dur CGI. (Die USt wird gem. Art. 283-1 CG vom Leistungsempfänger geschuldet.) Der französische Leistungsempfänger muss den Umsatz in seiner MWSt-Voranmeldung anmelden, hierauf die Steuer berechnen und die Steuer abführen. Diese Regelung beeinträchtigt eine bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836605588
Arbeit zitieren:
Wahl, Christina März 2007: Entstehung und Entwicklung des §13b Umsatzsteuergesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Reverse-Charge, Steuerschuldnerschaft, Vorsteuervergütungsverfahren, Umsatzsteuer, Leistungsempfänger



